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BGH Beschluss vom 23.06.2005 – V ZB 61/05
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Juni 2005
in der Wohnungseigentumssache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Juni 2005 durch die
Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke, die Richterin Dr. Stresemann
und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Die Sache wird an das Oberlandesgericht Düsseldorf zur Behand-
lung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.
Gründe:
I.
Die Beteiligten zu 1 bis 22 streiten um die Wirksamkeit von Beschlüssen
einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Beteiligten zu 1 stand bis zum
12. Januar 2001 das mit dem Miteigentum an dem Grundstück verbundene
Teileigentum an gewerblich genutzten Räumen des Hauses S.
Straße 135 in S. zu. An diesem Tag wurden Dr. P. T. und
A. T. aufgrund Auflassung vom 27. Dezember 2000 als Teileigen-
tümer in das Grundbuch eingetragen. Für die Beteiligte zu 1 wurde ein Nieß-
brauch an dem Teileigentum eingetragen.
In der Eigentümerversammlung vom 11. April 2004 faßten die Woh-
nungseigentümer verschiedene Beschlüsse. Die Antragstellerin hat einen Teil
der Beschlüsse angefochten. Das Amtsgericht hat dem Antrag teilweise statt-
gegeben. Gegen die Zurückweisung hat die Antragstellerin sofortige Be-
schwerde eingelegt. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstel-
lerin, mit der sie die zum Gegenstand der Beschwerde gemachten Anträge wei-
ter verfolgt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf möchte das Rechtsmittel zu-
rückweisen. Es meint, die Antragstellerin sei als Nießbrauchsberechtigte nicht
antragsberechtigt. Es sieht sich an einer entsprechenden Entscheidung durch
den Beschluß des Kammergerichts in Berlin vom 1. April 1987 (OLGZ 1987,
417 ff.) gehindert und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Ent-
scheidung vorgelegt.
II.
Die Vorlage ist nicht zulässig. Die Sache ist an das vorlegende Oberlan-
desgericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben (Senat,
BGHZ 11, 104, 120).
Zu den Voraussetzungen einer zulässigen Vorlage nach § 43 Abs. 1
WEG, § 28 Abs. 2 FGG gehört, daß das vorlegende Oberlandesgericht von
einer auf eine weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen
Oberlandesgerichts abweichen will. Die Abweichung muß dieselbe Rechtsfrage
betreffen. Die Beantwortung der Rechtsfrage muß für beide Entscheidungen
erheblich sein. Der Bundesgerichtshof ist zwar an die für die Entscheidungser-
heblichkeit maßgebende rechtliche Beurteilung des Falles, wie sie dem Vorla-
gebeschluß zugrunde gelegt ist, gebunden. Er prüft aber, ob die Rechtsauffas-
sung, von der das vorlegende Oberlandesgericht abweichen will, für die Ent-
scheidung des anderen Oberlandesgerichts erheblich gewesen
ist (st.
Rechtspr., vgl. Senat, BGHZ 21, 234, 236; Beschl. v. 1. Juli 1993, V ZB 19/93,
NJW 1993, 3069; BGH, Beschl. v. 1. Juli 1998, XII ZB 181/97, FamRZ 1999,
22, 23; v. 19. März 2003, XII ZB 121/01, FamRZ 2003, 868, 869 u. v. 23. Juli
2003, XII ZB 87/03, NJW-RR 2003, 1356). Die Entscheidung des anderen
Oberlandesgerichts muß auf der abweichenden Beurteilung der Rechtsfrage
beruhen. Dafür ist erforderlich, aber auch ausreichend, daß die strittige Rechts-
frage in der Entscheidung des anderen Oberlandesgerichts erörtert und beant-
wortet ist und das Ergebnis für die Entscheidung von Einfluß war (BGH,
Beschl. v. 17. Oktober 1988, IVb ZB 37/88, FamRZ 1989, 48).
Hieran fehlt es. Die Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts,
der Antragstellerin stehe als Nießbraucherin ein Antragsrecht im Verfahren
nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG nicht zu, weicht zwar von der von dem Kammer-
gericht geäußerten Rechtsauffassung ab. Die Entscheidung des Kammerge-
richts beruht hierauf jedoch nicht. Das Kammergericht hatte über den Anfech-
tungsantrag eines Wohnungseigentümers zu entscheiden, der im Gegensatz
zu dem Nießbraucher an dem Wohnungseigentum nicht zur Eigentümerver-
sammlung geladen worden war. Es hat das Fehlen der Ladung des Woh-
nungseigentümers als rechtswidrig angesehen und zur Begründung unter an-
derem ausgeführt, zur Eigentümerversammlung sei jeder einzuladen, der einen
rechtswidrigen Beschluß angreifen könne. Dies sei "neben dem Nießbraucher
der Inhaber des betreffenden Wohnungseigentumsrechts" (KG, aaO, S. 423).
Die damit von dem Kammergericht angenommene Anfechtungsberechti-
gung des Nießbrauchers ist für die getroffene Entscheidung ohne Bedeutung.
Für die Beantwortung der Frage, ob der Eigentümer einer mit einem Nieß-
brauch belasteten Wohnung zur Eigentümerversammlung zu laden ist, ist ohne
Belang, ob der Nießbraucher berechtigt ist, einen Beschluß der Eigentümer-
versammlung anzufechten.
Krüger Klein Lemke
Stresemann Czub