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BGH Beschluß vom 23.07.2003 – XII ZB 87/03

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Juli 2003

in der Betreuungssache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

FGG § 28 Abs. 2; BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2

Zu den Voraussetzungen einer zulässigen Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG gehört,

daß die Rechtsauffassung, von der das vorlegende Oberlandesgericht abweichen

will, für die Entscheidung des anderen Oberlandesgerichts ausweislich des Inhalts

dieser Entscheidung erheblich gewesen ist.

Zu den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Berufsvormün-

dervergütungsgesetz.

BGH, Beschluß vom 23. Juli 2003 - XII ZB 87/03 - OLG Schleswig

AG Norderstedt

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2003 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.

Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

beschlossen:

Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht

zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zu-

rückgegeben.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Höhe der dem Beteiligten zu 1 zustehen-

den Betreuervergütung.

Der mittellose Betroffene wurde 1976 wegen Geistesschwäche entmün-

digt. 1994 wurde für ihn ein Vereinsbetreuer mit den Aufgabenkreisen "Bestim-

mung des Aufenthalts, Zustimmung zu ärztlichen Behandlungsmaßnahmen und

Vertretung der Interessen gegenüber dem psychiatrischen Krankenhaus R. ..."

bestellt. Am 9. Oktober 2001 wurde - nach einem Umzug des Betroffenen - der

bisherige Betreuer entlassen und der Beteiligte zu 1 als Berufsbetreuer für die-

se Aufgabenkreise bestellt.

Das Vormundschaftsgericht hat mit Beschluß vom 19. März 2002 die im

Jahr 2001 angefallene Vergütung des Beteiligten zu 1 nach einem Stundensatz

von 60 DM bemessen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Be-

teiligten zu 2 hat das Landgericht mit Beschluß vom 29. Oktober 2002 zurück-

gewiesen. Mit seiner zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde hält der

Beteiligte zu 2 an seiner Auffassung fest, der Beteiligte zu 1 sei zwar Diplom-

Betriebswirt, verfüge damit aber noch über keine nennenswerten Fachkenntnis-

se, die ihm bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgabenkreise be-

sonders zugute kämen.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht möchte der vom Land-

gericht vertretenen Ansicht folgen, wonach die in § 1 Abs. 2 des Berufsvormün-

dervergütungsgesetzes (BVormVG) enthaltene Vermutung für die Nutzbarkeit

der besonderen - vergütungssteigernden - Kenntnisse in der konkreten Betreu-

ung nur dann entfalle, wenn das Vormundschaftsgericht bei der Bestellung des

Betreuers etwas anderes bestimmt habe, was hier nicht geschehen sei. Es

möchte deshalb die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 zurück-

weisen, sieht sich daran aber durch die Entscheidungen des damals zuständi-

gen 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. März 2000

(FamRZ 2000, 847) und vom 10. Juli 2000 (FamRZ 2000, 1306) gehindert. Wie

die Auskünfte des Vorsitzenden des 15. Zivilsenats und eine schriftliche Mittei-

lung des nunmehr zuständigen 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden

ergeben hätten, beruhten die genannten Entscheidungen auf der Auffassung,

daß die Vermutung des § 1 Abs. 2 BVormVG nur greife, wenn "die Ausbildung

des Betreuers zum Kreis seiner Aufgaben paßt". An dieser Auffassung halte

das Oberlandesgericht Dresden auch fest.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat deshalb die Sache

gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Sache ist dem vorlegenden Oberlandesgericht zur Entscheidung in

eigener Zuständigkeit zurückzugeben. Die Vorlage ist nicht zulässig.

Zu den Voraussetzungen einer zulässigen Vorlage gemäß § 28 Abs. 2

FGG gehört, daß das vorlegende Oberlandesgericht von einer auf weitere Be-

schwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abwei-

chen will. Die Abweichung muß dieselbe Rechtsfrage betreffen und die Beant-

wortung dieser Rechtsfrage muß für beide Entscheidungen erheblich sein. Der

Bundesgerichtshof ist zwar an die für die Entscheidungserheblichkeit maßge-

bende rechtliche Beurteilung des Falles, wie sie dem Vorlagebeschluß zugrun-

de gelegt ist, gebunden. Er prüft aber, ob die Rechtsauffassung, von der das

vorlegende Oberlandesgericht abweichen will, für die Entscheidung des ande-

ren Oberlandesgerichts erheblich gewesen ist (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbe-

schlüsse vom 1. Juli 1998 - XII ZB 181/97 - FamRZ 1999, 22, 23 und vom

19. März 2003 - XII ZB 121/01 - FamRZ 2003, 868, 869). Die Entscheidung des

anderen Oberlandesgerichts muß also auf der abweichenden Beurteilung der

Rechtsfrage beruhen. Dafür ist erforderlich, aber auch ausreichend, daß die

strittige Rechtsfrage in der Entscheidung des anderen Oberlandesgerichts er-

örtert und beantwortet ist und das Ergebnis für die Entscheidung von Einfluß

war (Senatsbeschluß vom 17. Oktober 1988 - IVb ZB 37/88 - FamRZ 1989, 48).

An diesem Erfordernis fehlt es im vorliegenden Fall.

In seiner Entscheidung vom 14. März 2000 (aaO) hat das Oberlandesge-

richt Dresden einer Vereinsbetreuerin einen Stundensatz nach § 1 Abs. 1

Satz 2 Nr. 2 BVormVG (60 DM abzüglich 10 % gemäß Art. 4 BtÄndG; höchster

Stundensatz) zugebilligt. Die Betreuerin verfügte über einen nach Art. 37 Eini-

gungsvertrag anerkannten Hochschulabschluß als Diplomlehrerin für Mathema-

tik und Physik; sie hatte im Rahmen ihrer Ausbildung über vier Semester die

Fächer Pädagogik und Psychologie belegt und entsprechende Hauptprüfungen

abgelegt. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hatte die Betreuerin damit

Fachkenntnisse erworben, die für die ihr übertragenen Wirkungskreise Aufent-

haltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge nutzbar und durch eine in ihrem

Kernbereich auf die Vermittlung dieser Fachkenntnisse ausgerichtete Hoch-

schulausbildung erworben waren. Von diesem Ausgangspunkt, dessen Richtig-

keit hier nicht zu überprüfen ist, hatte das Oberlandesgericht Dresden keinen

Anlaß, sich in der zitierten Entscheidung mit § 1 Abs. 2 BVormVG und der hier-

zu vom vorlegenden Oberlandesgericht thematisierten Rechtsfrage auseinan-

derzusetzen: Der Betreuerin war, folgt man dem Oberlandesgericht Dresden,

der höchste Stundensatz bereits nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG zuzu-

billigen; auf die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 BVormVG kam es deshalb

nicht an. Diese Vorschrift findet ebenso wie die vom vorlegenden Oberlandes-

gericht herausgestellte Rechtsfrage in der Entscheidung des Oberlandesge-

richts Dresden folglich auch keine Erwähnung.

In seiner Entscheidung vom 10. Juli 2000 (aaO) hat das Oberlandesge-

richt Dresden einem Betreuer einen Stundensatz nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1

BVormVG (45 DM abzüglich 10 % gemäß Art. 4 BtÄndG; mittlerer Stundensatz)

verweigert. Der Betreuer, der für die Aufgabenkreise der Vertretung in Woh-

nungsangelegenheiten und gegenüber Ämtern sowie der Energieversorgung

und für das Öffnen von Post bestellt war, verfügte über eine Berufsausbildung

als Altenpfleger; ihm waren im Rahmen seiner Ausbildung in Nebenfächern

auch rechtliche und wirtschaftliche Kenntnisse vermittelt worden. Nach Auffas-

sung des Oberlandesgerichts sind Rechtskenntnisse zwar für Betreuungen

stets nutzbar; die Ausbildung zum Altenpfleger sei jedoch nicht in ihrem Kern-

bereich auf die Vermittlung solcher Kenntnisse ausgerichtet. Fachwissen, das

soziale Kompetenz im Verhältnis zum Betreuten und zwischenmenschliche

Kommunikationsfähigkeit vermittle, könne zwar für die Betreuung nutzbar sein;

doch sei hier im Einzelfall zu prüfen, ob die jeweilige Ausbildung des Betreuers

die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BVormVG (mittlerer und

höchster Stundensatz) erfülle. Das sei hier nicht der Fall. Die Ausbildung zum

Altenpfleger vermittle in ihrem Kernbereich medizinisches Grundlagenwissen

sowie Kenntnisse über die Pflege von alten und kranken Menschen; dieses

Wissen sei jedoch nur dann für die konkrete Betreuung nutzbar, wenn diese

- anders als hier - auch die Gesundheitssorge umfasse.

Auch bei Zugrundelegung dieser Beurteilung, die vom Senat nicht auf ih-

re Richtigkeit hin zu überprüfen ist, hatte das Oberlandesgericht Dresden kei-

nen Anlaß, sich mit der vom vorlegenden Oberlandesgericht herausgestellten

Rechtsfrage auseinanderzusetzen: Da das Oberlandesgericht Dresden zwar

Rechtskenntnissen eine generelle Betreuungsrelevanz zuerkannt, dem im

Rahmen der Ausbildung zum Altenpfleger erwobenen Fachwissen eine solche

allgemeine Nutzbarkeit für Betreuungen jedoch abgesprochen hat, blieb für eine

Anwendung des § 1 Abs. 2 BVormVG von vornherein kein Raum. Auch in die-

ser Entscheidung hat das Oberlandesgericht Dresden folglich § 1 Abs. 2

BVormVG nicht angesprochen und die vom vorlegenden Oberlandesgericht

thematisierte Frage, ob die Vorhaltung eines für Betreuungen allgemein nutzba-

ren Fachwissens zwingend eine höhere Vergütung des Betreuers bewirke, falls

das Vormundschaftsgericht nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 BVormVG etwas ande-

res bestimme, nicht erörtert.

Die vom vorlegenden Oberlandesgericht mitgeteilten Auskünfte der Vor-

sitzenden des 3. und des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden bele-

gen nichts anderes. Sie sind auch sonst nicht geeignet, eine Abweichung im

Sinne des § 28 Abs. 2 FGG zu begründen. Das Vorliegen einer solchen Abwei-

chung muß sich aus den Entscheidungen, von denen abgewichen werden soll,

selbst ergeben. Das ist hier nicht der Fall.

III.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

1. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 BVormVG knüpft die Vergütungssteigerung

an besondere, durch Ausbildung erworbene Kenntnisse, die für die konkrete

Betreuung "nutzbar" sind. Diese Kenntnisse müssen also nicht - im Sinne einer

conditio sine qua non - für eine ordnungsgemäße Amtsführung des Betreuers

erforderlich sein. Das Gesetz begnügt sich vielmehr mit der potentiellen Nütz-

lichkeit dieser Fachkenntnisse; eine konkrete Nutzung des vom Betreuer vorge-

haltenen Wissens wird nicht verlangt (vgl. etwa MünchKomm/Wagenitz BGB

4. Aufl. § 1836 Rdn. 28). Das vorlegende Oberlandesgericht hat nicht festge-

stellt, daß den Fachkenntnissen, die durch das Studium der Betriebswirtschaft

vermittelt werden, eine solche Nützlichkeit gerade für die Wahrnehmung der

dem Beteiligten zu 1 übertragenen Aufgabenkreise zukommt. Dagegen dürfte

nichts zu erinnern sein.

2. Die vom vorlegenden Oberlandesgericht herangezogene Regelung

des § 1 Abs. 2 Satz 1 BVormVG normiert eine - widerlegbare - Vermutung,

nach der besondere Kenntnisse des Betreuers, die für Betreuungen allgemein

nutzbar sind, auch für die konkrete Betreuung nutzbar sind. Diese Regelung

wird man sinngemäß auch dann anwenden können, wenn ein Betreuer über

Fachkenntnisse verfügt, die zwar nicht für alle Arten von Betreuung, wohl aber

für bestimmte Aufgabenkreise allgemein nutzbar sind und deren Nutzbarkeit

deshalb für die konkrete Betreuung vermutet wird, wenn die konkrete Betreuung

diesen Aufgabenkreis umfaßt (BT-Drucks. 13/7158 S. 15 linke Spalte 1. Abs.).

Die Anwendung des § 1 Abs. 2 Satz 1 BVormVG setzt allerdings stets die vor-

rangige Feststellung der allgemeinen Nutzbarkeit dieser Fachkenntnisse voraus

- sei es, daß dieses Erfordernis auf jedwede Art von Betreuungen, sei es, daß

es nur auf Betreuungen mit bestimmten Aufgabenkreisen bezogen wird. Bei

dieser in erster Linie dem Tatrichter obliegenden Beurteilung dürften strenge

Maßstäbe anzulegen sein. So wird man dem Fachwissen eines Betriebswirtes

keine allgemeine Betreuungsrelevanz beimessen können; auch dürfte es eher

fernliegen, diesem Fachwissen eine allgemeine Nützlichkeit für die gerade hier

in Frage stehenden Aufgabenkreise zu attestieren.

3. Fehlt es an der allgemeinen - sei es für jedwede Art von Betreuungen,

sei es für Betreuungen mit bestimmten Aufgabenkreisen geltenden - Nutzbar-

keit von Fachkenntnissen, bleibt für eine Anwendung des § 1 Abs. 2 Satz 1

BVormVG von vornherein kein Raum. § 1 Abs. 2 Satz 2 BVormVG steht dem

nicht entgegen: Mit der hiernach möglichen anderweitigen Bestimmung des

Vormundschaftsgerichts soll dem Vormundschaftsgericht vorrangig die Mög-

lichkeit eröffnet werden, Betreuer, die an sich über für die konkrete Betreuung

nutzbare Fachkenntnisse verfügen, bei einem Überangebot in dieser Weise

qualifizierter Betreuer "unter Wert" zu beschäftigen (Soergel/Zimmermann BGB

13. Aufl. § 1836 a Rdn. 54 f.; vgl. auch BT-Drucks. 13/7158 S. 15 mit Zweifeln,

ob dieses Ziel im Hinblick auf die Möglichkeit jedes Betreuers, die Nutzbarkeit

seiner Fachkenntnisse nachzuweisen und so eine Vergütungssteigerung nach

§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 BVormVG zu erwirken, erreichbar ist). Zwar mag die

Vorschrift auch eine Handhabe bieten, die Vermutung des § 1 Abs. 2 Satz 1

BVormVG - im Hinblick auf die besonderen tatsächlichen Verhältnisse der kon-

kreten Betreuung - gleichsam von vornherein zu widerlegen. Sie bewirkt jedoch

nach Sinn und Systematik nicht, daß eine Widerlegung dieser Vermutung - das

Vorliegen der Vermutungsvoraussetzungen (dazu oben unter 2.) unterstellt - auf

die Fälle einer nach § 1 Abs. 2 Satz 2 BVormVG zu treffenden anderweitigen

Bestimmung des Vormundschaftsgerichts beschränkt wäre.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Bundesrichter Dr. Ahlt ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben.

Hahne