Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 19.03.2003 – XII ZB 121/01

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. März 2003

in der Pflegschaftssache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGB §§ 1821, 1829 Abs. 1 Satz 2; FGG § 28 Abs. 2, §§ 55, 62

a) Zur Beurteilung der Frage, ob sich die weitere Beschwerde gegen eine gemäß § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB wirksam gewordene und damit dem Änderungsverbot der §§ 55, 62 FGG unterliegende Genehmigungsentscheidung richtet, ist nicht auf die erstinstanzliche Entscheidung des Vormundschaftsgerichts, sondern auf die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts abzustellen.

b) Hat das Landgericht der Beschwerde gegen die Erteilung einer vormundschafts- gerichtlichen Genehmigung stattgegeben, also die Genehmigung verweigert, so wird diese Entscheidung dem Vertragsgegner gegenüber erst unter den Voraus- setzungen des § 1829 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 BGB wirksam und damit unab- änderbar i.S.v. § 55 FGG.

c) Die Unvereinbarkeit der §§ 62 und 55 FGG mit Art. 19 Abs. 4 GG (BVerfG, Be- schluß v. 18. Januar 2000 - 1 BvR 321/96 - NJW 2000, 1709) kann für die Zuläs- sigkeit der weiteren Beschwerde nur von Bedeutung sein, soweit sie sich gegen eine unabänderbare vormundschaftsgerichtliche Genehmigungsentscheidung richtet.

BGH, Beschluß vom 19. März 2003 - XII ZB 121/01 - OLG Köln LG Köln

AG Lindlar

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2003 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

beschlossen:

Die Sache wird an das Oberlandesgericht Köln zur Behandlung

und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.

Gründe

I.

Die Betroffene ist - wie sich erst nach Vorlage der Sache an den Bun-

desgerichtshof herausgestellt hat - bereits am 9. April 1986 in C./USA gestor-

ben. Sie war US-amerikanische Staatsangehörige. Mit Beschluß vom

1. September 1997 ordnete das Amtsgericht - Rechtspfleger - für die Betroffene

eine Abwesenheitspflegschaft an und bestellte die Beteiligte zu 2 zur Pflegerin.

Diese belastete in notarieller Urkunde vom 26. Juni 1998 namens der Betroffe-

nen zwei dieser gehörende Grundstücke zugunsten der (vormals) Beteiligten zu

5 mit einer Grunddienstbarkeit. Der Rechtspfleger genehmigte dieses Rechts-

geschäft durch Beschluß vom 2. Juli 1998. Mit Beschluß vom 20. Mai 1999

richtete das Amtsgericht - Rechtspfleger - wiederum eine Abwesenheitspfleg-

schaft für die Betroffene ein und bestellte erneut die Beteiligte zu 2 zur Pflege-

rin. Mit notariellem Vertrag vom 3. August 1999 veräußerte die Pflegerin die

vorgenannten Grundstücke der Betroffenen in deren Namen an die (vormals)

Beteiligten zu 5. Diesen Vertrag genehmigte der Rechtspfleger mit Beschluß

vom 16. August 1999. Die vorgenannten Genehmigungen sind den Beteiligten

zu 5 von der Beteiligten zu 2 mitgeteilt worden, wobei insoweit der jeweils beur-

kundende Notar aufgrund allseits erteilter Vollmacht zur Entgegennahme, Mit-

teilung und Empfangnahme handelte.

Nachdem die Beteiligten zu 3 und 4 von den Grundstücksgeschäften

nebst Genehmigungen erfuhren, legten sie gegen alle obengenannten Be-

schlüsse Beschwerde ein. Das Landgericht hat die Beschwerden im Hinblick

auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Januar 2000

(u.a. NJW 2000, 1709) für zulässig erachtet und die angefochtenen Beschlüsse

des Rechtspflegers aufgehoben. Hiergegen hat (u.a.) die Beteiligte zu 2 weitere

Beschwerde eingelegt.

Das Oberlandesgericht Köln hält dieses Rechtsmittel für zulässig, sieht

sich jedoch durch die in FamRZ 2001, 710 f. veröffentlichte Entscheidung des

Oberlandesgerichts Hamm vom 14. August 2000 gehindert, eine sachliche Ent-

scheidung zu treffen. Es hat deshalb gemäß § 28 Abs. 2 FGG die Sache dem

Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (OLGR Köln 2001, 369 f.).

Nachdem nachträglich der Tod der Betroffenen aktenkundig wurde, ha-

ben das Amtsgericht die Abwesenheitspflegschaft und das Oberlandesgericht

die für das Verfahren der weiteren Beschwerde angeordnete Verfahrenspfleg-

schaft aufgehoben.

II.

Die Sache ist dem vorlegenden Oberlandesgericht zur Behandlung und

Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben, denn die Vorlage ist

nicht zulässig.

Zu den Voraussetzungen einer zulässigen Vorlage gemäß § 28 Abs. 2

FGG gehört, daß das vorlegende Oberlandesgericht von einer auf weitere Be-

schwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder

von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweichen will. Die Abwei-

chung muß dieselbe Rechtsfrage betreffen und die Beantwortung dieser

Rechtsfrage muß für beide Entscheidungen erheblich sein. Der Bundesge-

richtshof ist an die für die Entscheidungserheblichkeit maßgebliche rechtliche

Beurteilung des Falles, wie sie dem Vorlagebeschluß zugrunde gelegt ist, ge-

bunden. Er prüft aber, ob unter Zugrundelegung dieser Beurteilung Entschei-

dungserheblichkeit und Abweichung vorliegen (st.Rspr. vgl. etwa Senatsbe-

schluß vom 1. Juli 1998 - XII ZB 181/97 - FamRZ 1999, 22, 23). Danach ist die

Vorlage insbesondere dann unzulässig, wenn schon aus dem Inhalt des vorge-

legten Beschlusses - aus dem dort mitgeteilten Sachverhalt und der dort zum

Ausdruck gebrachten rechtlichen Beurteilung - folgt, daß es der Klärung der

Vorlagefrage nicht bedarf (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 16. Juli 1997 - XII ZB

97/96 - NJW-RR 1997, 1162).

So liegt der Fall hier.

1. Die Vorlagefrage betrifft die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde

(§ 27 FGG) gegen vormundschaftsgerichtliche Genehmigungsentscheidungen.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 18. Januar 2000 (aaO)

die §§ 62 und 55 FGG mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar erklärt, soweit sie den

in ihren Rechten Betroffenen jede Möglichkeit verwehren, Entscheidungen des

Rechtspflegers der Prüfung durch den Richter zu unterziehen.

Das vorlegende Oberlandesgericht ist der Ansicht, in einem solchen Fall,

in dem eine Genehmigungsentscheidung des Rechtspflegers entgegen §§ 62,

55 FGG anfechtbar bleibt, müsse den Beteiligten insoweit der regelmäßige Be-

schwerderechtszug offenstehen, d.h. einschließlich der im Regelfall statthaften

weiteren Beschwerde.

Demgegenüber vertritt das Oberlandesgericht Hamm in dem genannten

Beschluß die Auffassung, die weitere Beschwerde gegen eine Entscheidung

des Landgerichts bleibe ausgeschlossen, wenn es die Beschwerde gegen eine

wirksam gewordene Genehmigungsentscheidung des Rechtspflegers nach

sachlicher Prüfung zurückweist. Denn in diesen Fällen sei dem Betroffenen eine

richterliche Überprüfung der Entscheidung des Rechtspflegers nicht verwehrt

worden. Für das Verfahren der weiteren Beschwerde bleibe es daher bei der

Anwendung des § 62 FGG.

Von dieser Entscheidung will das vorlegende Gericht abweichen.

2. Diese Abweichung ist für die beabsichtigte Entscheidung nicht erheb-

lich. Das vorlegende Oberlandesgericht bräuchte sich von seinem Rechts-

standpunkt aus nur dann mit der Frage zu befassen, ob dem Oberlandesgericht

Hamm zu folgen ist oder nicht, wenn sich die weitere Beschwerde gegen eine

im Sinne von § 55 FGG wirksam gewordene Genehmigungsentscheidung rich-

ten würde, mithin die Anwendung des § 62 FGG (i.V. mit § 63 FGG) in Frage

stünde. Das ist hier aber nicht der Fall.

a) Soweit sich die weitere Beschwerde gegen die Aufhebung der die Ab-

wesenheitspflegschaft anordnenden Beschlüsse des Rechtspflegers vom

1. September 1997 und 20. Mai 1999 durch das Landgericht richtet, steht ihrer

Zulässigkeit das gesetzliche Änderungsverbot des § 55 FGG (§§ 62, 63 FGG)

ersichtlich nicht entgegen. Weder die Anordnung der Pflegschaft und die

Pflegerbestellung noch die Aufhebung dieser Maßnahmen durch das Be-

schwerdegericht sind Genehmigungsentscheidungen im Sinne von § 55 FGG.

b) Aber auch was die Aufhebung der Beschlüsse des Rechtspflegers

vom 2. Juli 1998 und 16. August 1999 (Genehmigung der vorgenannten

Rechtsgeschäfte) durch das Landgericht anbelangt, liegt der weiteren Be-

schwerde keine nach § 55 FGG unabänderbar gewordene Entscheidung

zugrunde.

Insoweit ist nicht auf die erstinstanzliche Entscheidung des Vormund-

schaftsgerichts abzustellen, sondern auf den landgerichtlichen Beschluß selbst

(vgl. Bassenge/Herbst/Roth, FGG/RPflG, 9. Aufl., § 63 Rdn. 8). Denn in den

Grenzen des Rechtsmittels tritt das Landgericht vollständig an die Stelle der

ersten Instanz und hat in der zur Entscheidung stehenden Angelegenheit die

gleichen Befugnisse wie diese (vgl. Keidel/Kahl, FGG, 14. Aufl., § 25 Rdn. 2 mit

Hinweisen auf die ständige Rechtsprechung). Der angefochtene Beschluß hat

- im Unterschied zu der im Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vorausge-

gangenen landgerichtlichen Entscheidung - nicht die sachliche Bestätigung ei-

ner wirksam gewordenen vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, sondern

die Aufhebung solcher Genehmigungen zum Inhalt.

Die in der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts zugleich enthalte-

ne Verweigerung der fraglichen Genehmigungen unterliegt nicht dem Ände-

rungsverbot des § 55 FGG. Die hierfür erforderliche Wirksamkeit der Be-

schwerdeentscheidung hätte nur unter den hier nicht vorliegenden Vorausset-

zungen des § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB (§ 1915 Abs. 1 BGB) eintreten können.

Nach dieser Bestimmung wird die Verweigerung (oder Erteilung) der (hier nach

§§ 1821 Abs. 1 Nr. 1, 1915 Abs. 1 BGB) erforderlichen Genehmigung dem Ver-

tragsgegner gegenüber erst wirksam, wenn sie ihm durch den Vormund bzw.

Pfleger mitgeteilt wird, wobei die Mitteilung in der Absicht erfolgen muß, den

durch den Mangel der Genehmigung verursachten Schwebezustand zu beseiti-

gen (vgl. hierzu etwa Keidel/Engelhardt, aaO, § 55 Rdn. 21 m.w.N.). Die Betei-

ligte zu 2 hat jedoch insoweit nichts veranlaßt. Sie hat vielmehr im Gegenteil

weitere Beschwerde gegen die landgerichtliche Entscheidung mit dem Begeh-

ren eingelegt, die Beschwerde der Beteiligten zu 3 und 4 gegen die erteilten

Genehmigungen des Rechtspflegers zu verwerfen bzw. zurückzuweisen. Oh-

nehin wäre eine etwa erfolgte Mitteilung rechtlich wirkungslos geblieben, weil

die Beteiligte zu 2 nicht wirksam zur Pflegerin bestellt wurde und sie daher die

Betroffene bzw. deren Erben nicht vertreten konnte. Die Anordnung der Abwe-

senheitspflegschaft war - da die Betroffene Ausländerin war - nach § 14 Abs. 1

Nr. 4 RPflG dem Richter vorbehalten; die insoweit gleichwohl durch den unzu-

ständigen Rechtspfleger getroffenen Maßnahmen waren gemäß § 8 Abs. 4

Satz 1 RPflG unwirksam. Die Unwirksamkeit der Pflegschaftsanordnung hatte

auch die Nichtigkeit der hierauf aufbauenden Pflegerbestellung zur Folge (vgl.

etwa Erman/H. Holzhauer, BGB, 10. Aufl. § 1774 Rdn. 9).

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Ahlt