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BGH Urteil vom 23.06.2005 – VII ZR 200/04

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 23. Juni 2005 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

AGBG § 10 Nr. 4

Die Klausel in einem Bauträgervertrag:

"Grundlage der Bauausführung ist diese Baubeschreibung. Änderungen der Bauaus- führung, der Material- bzw. Baustoffauswahl, soweit sie gleichwertig sind, bleiben vorbehalten."

ist unwirksam.

BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 - VII ZR 200/04 - OLG Düsseldorf

LG Wuppertal

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 23. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter

Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Juli 2004 wird mit der

Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte zur Zahlung zu Hän-

den der Verwalterin A. K.

in Firma Hausverwal-

tungen H. , K. 2, W. , verurteilt wird.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger erwarben 1998 von der Beklagten sanierte Eigentumswoh-

nungen in dem Altbauobjekt F.-T. Straße in W. Sie verlangen Schadensersatz

wegen abweichend von der Leistungsbeschreibung eingebauter Fenster im

Treppenhaus der Gebäude Nr. 52a und b.

Die Baubeschreibung sah vor, daß zweiflügelige Fenster mit Kreuzstock

neu erstellt werden. In der Einleitung der Baubeschreibung heißt es:

"Grundlage der Bauausführung ist diese Baubeschreibung. Änderungen

der Bauausführung, der Material- bzw. Baustoffauswahl, soweit sie gleichwertig

sind, bleiben vorbehalten."

Nach Fertigstellung des Objekts beschloß die Eigentümerversammlung

unter Mitwirkung der Beklagten am 16. April 1998, daß ein Sachverständiger

mit der Abnahme beauftragt wird und die Eigentümergemeinschaft wie auch die

Beklagte verpflichtet sind, ungeachtet des Ergebnisses des Gutachtens dieses

als Schiedsgutachten anzuerkennen. Das Gemeinschaftseigentum wurde am

1. September 1998 abgenommen. In einem Protokoll des Gutachters L. wurde

neben Mängeln die Beanstandung der Wohnungseigentümer festgehalten, daß

die Beklagte weitgehend keine neuen Fenster im Treppenhaus eingebaut hatte.

Die Beklagte ließ darauf hin einflügelige Fenster ohne Kreuzstock einbauen. L.

stellte bei einer Schlußbesichtigung im November 2000 fest, daß die zuvor im

Protokoll der Abnahme vom 1. September 1998 aufgeführten Mängel und Rest-

arbeiten erledigt seien und keine Beanstandungen mehr bestünden. Weiter

bemerkte er u. a., im Treppenhaus seien neue Fenster eingesetzt worden, je-

doch entgegen der Baubeschreibung nicht zweiflügelig und nicht mit Sprossen-

teilung. Die Ausführung sei nicht zu beanstanden. Aus optischen Gründen be-

stünden keine Beanstandungen. Das allgemeine Erscheinungsbild des Gebäu-

dekomplexes werde nicht gestört.

Am 20. Dezember 2000 fand eine Eigentümerversammlung statt, in der

der Verwalter beauftragt und ermächtigt wurde, gegenüber der Beklagten einen

Schadensersatzanspruch vorerst außergerichtlich, mit Zustimmung des Beirats

aber auch auf gerichtlichem Wege, durchzusetzen, der das Nichteinsetzen der

zweiflügeligen Fenster mit Kreuzstock zum Gegenstand hat. Der Schadenser-

satzanspruch sollte danach bemessen werden, was deren Austausch durch die

richtigen, der Vereinbarung entsprechenden Fenster koste.

Die Kläger haben sodann Schadensersatz in Höhe der Kosten für neue

Fenster von 32.366,46 € zu Händen der Verwalterin verla ngt. Das Landgericht

hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung hat das Berufungsgericht die Be-

klagte verurteilt, an die Kläger 19.200,41 € nebst Zin sen zu zahlen. Mit der vom

Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf

Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat weitgehend keinen Erfolg. Sie war mit der Maßgabe zu-

rückzuweisen, daß die Zahlung zu Händen der Verwalterin erfolgt.

Das für das Schuldverhältnis maßgebende Recht richtet sich nach den

bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Kläger seien berechtigt,

den Schadensersatzanspruch gerichtlich zu verfolgen. Die Wohnungseigentü-

mergemeinschaft müsse mit Stimmenmehrheit über die Wahl zwischen Minde-

rung und Schadensersatz beschließen. Dieser Beschluß sei unter Top 2 Ziff. 11

des Beschlusses vom 20. Dezember 1999 (richtig 2000) gefaßt worden. Die

Wohnungseigentümer könnten deshalb den Schadensersatzanspruch gemein-

schaftlich verfolgen. Daß durch den Beschluß der Verwalter ermächtigt worden

sei, mit Zustimmung des Beirats den Schadensersatzanspruch auf gerichtli-

chem Weg durchzusetzen, stehe dem nicht entgegen.

2. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg mit dem Einwand, die

Ermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung des Schadensersatzan-

spruchs im Beschluß vom 20. Dezember 2000 habe unter doppeltem Vorbehalt

gestanden. Zum einen habe es der Zustimmung des Beirats bedurft, zum ande-

ren eines das Wahlrecht ausübenden Beschlusses. Keine der Voraussetzungen

liege vor.

Die Kläger sind die Erwerber sämtlicher bereits veräußerter Wohnungen

des Objekts F.-T. Straße in W. Sie sind die Vertragspartner der Beklagten und

als solche berechtigt, die Ansprüche wegen Mängeln gegen die Beklagte gel-

tend zu machen. Das gilt grundsätzlich auch für den nach den Mängelbeseiti-

gungskosten berechneten Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 635 BGB.

Allerdings obliegt die Wahl zwischen den Ansprüchen auf Minderung und

Schadensersatz der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (BGH, Urteil vom

15. April 2004 - VII ZR 130/03, BauR 2004, 1148 = NZBau 2004, 435 = ZfBR

2004, 557; Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 257/03, BauR 2005, 542).

Auf der Grundlage der gemeinschaftlichen Entscheidung kann der Anspruch

gemeinschaftlich durchgesetzt werden (BGH, Urteil vom 6. Juni 1991 - VII ZR

372/89, BGHZ 114, 383, 387).

Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat im Beschluß vom 20. De-

zember 2000 die gerichtliche Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches

vorgesehen. Zu Recht hat das Berufungsgericht es für unerheblich gehalten,

daß nach dem Beschluß lediglich der Verwalter zur Prozeßführung ermächtigt

wurde und dies auch nur mit Zustimmung des Beirats. Dem liegt das nahelie-

gende Verständnis des Beschlusses zugrunde, wonach sämtliche Erwerber die

Prozeßführung gemeinschaftlich jederzeit ohne erneuten Beschluß und damit

auch ohne Zustimmung des Beirats an sich ziehen können.

II.

1. Das Berufungsgericht meint, die einflügelige Ausführung der Fenster

in den Treppenhäusern ohne Kreuzstock sei ein Mangel der geschuldeten

Werkleistung. Nach Ziff. 10 der Leistungsbeschreibung seien die neu zu erstel-

lenden Fenster als zweiflügelige Fenster mit Kreuzstock einzubauen. Die Be-

klagte sei nicht berechtigt gewesen, auf Grund der in der Einleitung der Baube-

schreibung enthaltenen Regelung Fenster ohne Kreuzstock einzubauen. Diese

Regelung könne nur so ausgelegt werden, daß Änderungen der Leistungsbe-

schreibung nur vorgenommen werden dürfen, wenn sie aus bei Vertragsschluß

nicht vorhergesehenen und auch nicht vorhersehbaren technischen oder son-

stigen Gründen erforderlich werden. Danach sei die Beklagte nicht zu einer ab-

weichenden Ausführung berechtigt gewesen, weil sie die Problematik, daß die

Fenster wegen der geringen Breite maschinell nicht gefertigt werden könnten,

bereits vor Erstellung der Baubeschreibung hätte klären können.

2. Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.

a) Nach Ziff. 10 der Leistungsbeschreibung waren alle neuen Fenster

zweiflügelig mit Kreuzstock einzubauen. Die Beklagte hat einflügelige Fenster

ohne Kreuzstock eingebaut. Es liegt eine Abweichung von der nach Ziff. 10 ge-

schuldeten Beschaffenheit vor. Ohne Rechtsfehler und von der Revision unbe-

anstandet hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Wert der Leistung zu

dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch dadurch gemindert ist.

b) Die Beklagte war nicht befugt, die in Ziff. 10 vorgesehene Leistung ei-

genmächtig dahin abzuändern, daß sie einflügelige Fenster ohne Kreuzstock

einbaute. Eine Änderungsbefugnis ergibt sich nicht aus der Regelung der Bau-

beschreibung, nach der Änderungen der Bauausführung, der Material- bzw.

Baustoffauswahl, soweit sie gleichwertig sind, vorbehalten bleiben. Diese ist

unwirksam.

aa) Das Berufungsgericht läßt es dahinstehen, ob es sich bei der Baube-

schreibung um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt und der Änderungs-

vorbehalt mit § 10 Nr. 4 AGBG vereinbar ist. Es kann jedoch aufgrund der ge-

troffenen Feststellungen kein Zweifel bestehen, daß der Änderungsvorbehalt

eine Allgemeine Geschäftsbedingung ist, die zu Lasten der Beklagten der In-

haltskontrolle zu unterziehen ist. Der Änderungsvorbehalt ist in den Baube-

schreibungen aller Verträge mit den Erwerbern enthalten. Es handelt sich um

eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung, § 1

Abs. 1 AGBG. Keinem Zweifel unterliegt auch, daß die Klausel von der Beklag-

ten gestellt ist. Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, daß sie durch die Er-

werber in den Vertrag eingeführt worden ist, vgl. § 24a Nr. 1 AGBG. Die Klausel

ist nicht nach § 8 AGBG der Inhaltskontrolle entzogen. Sie betrifft nicht die Teile

der Leistungsbeschreibung, mit denen der Gegenstand der Hauptleistungs-

pflicht unmittelbar festgelegt wird, sondern regelt die Befugnis, die Leistung zu

modifizieren. Derartige Regelungen unterliegen der Inhaltskontrolle (BGH, Urteil

vom 12. Januar 1994 - VIII ZR 165/92, BGHZ 124, 351, 362 m.w.N.).

bb) Die Klausel ist gemäß § 10 Nr. 4 AGBG unwirksam. Danach ist in

Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam die Vereinbarung eines Rechts

des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuwei-

chen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Be-

rücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zu-

mutbar ist. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn für die Änderung ein trifti-

ger Grund vorliegt (vgl. auch Nr. 1 k des Anhangs der Richtlinie 93/13/EWG des

Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträ-

gen; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 308 Rdn. 22, 23; Ulmer/Brandner/

Hensen, 9. Auflage, § 10 Nr. 4 Rdn. 15). Die Klausel läßt nicht erkennen, daß

die Beklagte zu einer Änderung der Bauausführung nur dann berechtigt ist,

wenn triftige Gründe vorliegen. Nach ihrem Wortlaut besteht die Änderungsbe-

fugnis ohne Einschränkung, sieht man davon ab, daß die ersetzende Leistung

gleichwertig sein muß. Im Hinblick auf die gebotene Klarheit und Verständlich-

keit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. Artikel 5 der Richtlinie

93/13/EWG) ist es unverzichtbar, daß die Klausel die triftigen Gründe für das

einseitige Leistungsbestimmungsrecht nennt und in ihren Voraussetzungen und

Folgen erkennbar die Interessen des Vertragspartners angemessen berücksich-

tigt (BGH, Urteil vom 20. Januar 1983 - VII ZR 105/81, BGHZ 86, 284; Urteil

vom 12. Januar 1994 - VIII ZR 165/92, BGHZ 124, 351, 362 m.w.N.; vgl. auch

Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 457; Riemenschneider in

Grziwotz/Koeble, Handbuch Bauträgerrecht, 3. Teil, Rdn. 317).

III.

1. Das Berufungsgericht führt aus, dem Schadensersatzanspruch stehe

nicht der Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 16. April 1998

entgegen, daß alle Beteiligten ungeachtet der Ergebnisse des Gutachtens des

mit der Abnahme beauftragten Gutachters L. dieses als Schiedsgutachten an-

erkennen. Nach dem Beschluß sei der Gutachter ausschließlich mit der Ab-

nahme beauftragt gewesen. Das Ergebnis des Gutachtens und damit die

Reichweite der Schiedsgutachtervereinbarung beträfen ausschließlich die Ab-

nahmefähigkeit des Werkes selbst und erfaßten keine sekundären Gewährlei-

stungsansprüche wie den Anspruch aus § 635 BGB.

2. Dagegen wendet sich die Revision ebenfalls ohne Erfolg. Sie meint,

die Feststellung des Sachverständigen, die einflügelige Ausführung ohne

Kreuzstock sei nicht zu beanstanden, sei bindend. Die Feststellung sei Teil der

rechtsgeschäftlichen Abnahme und deshalb für die Kläger verbindlich.

a) Damit setzt sich die Revision über die revisionsrechtlich nicht zu be-

anstandende Auslegung der Schiedsgutachterabrede durch das Berufungsge-

richt hinweg. Das Berufungsgericht hat die Schiedsgutachterabrede dahin aus-

gelegt, daß die Entscheidung des Sachverständigen lediglich hinsichtlich der

Abnahme bindend ist, nicht jedoch hinsichtlich der Feststellungen zu einzelnen

Mängeln, aus denen Schadensersatzansprüche hergeleitet werden könnten.

Diese Auslegung ist möglich. Es ist entgegen der Revision nicht zwingend, daß

die Beurteilung des Sachverständigen, ein Mangel liege nicht vor, deshalb ver-

bindlich ist, weil die Mängelfreiheit Voraussetzung für die Schlußabnahme war.

Die Schiedsgutachterabrede erhält auch dann einen Sinn, wenn die Verbind-

lichkeit sich nur auf die Abnahme bezieht. Denn die Abnahme löst Rechtsfolgen

zugunsten der Beklagten aus, die die Kläger infolge der Schiedsgutachterabre-

de hinzunehmen hatten. Dagegen bedeutet die Abnahme nicht, daß Mängel

nicht mehr verfolgt werden könnten.

b) Im übrigen hätte die Revision auch dann keinen Erfolg, wenn eine alle

Erwerber bindende Schiedsgutachterabrede hinsichtlich der Mängel angenom-

men werden müßte. Das Gemeinschaftseigentum ist am 1. September 1998

abgenommen worden. Bereits im Protokoll vom 8. Oktober 1998 sind die Fen-

ster nicht unter Mängel oder Restarbeiten behandelt worden, sondern als davon

gesondert aufgeführte Beanstandungen der Eigentümergemeinschaft. Die

Schlußbesichtigung des Gemeinschaftseigentums am 8. November 2000 diente

offenbar dazu festzustellen, ob die im Protokoll vom 8. Oktober 1998 aufgeführ-

ten Mängel und Restarbeiten erledigt sind. Das ist vom Sachverständigen be-

jaht worden. Erneut davon abgesetzt ist seine Bemerkung hinsichtlich der Fen-

ster. Dieser Bemerkung läßt sich nicht entnehmen, daß der Sachverständige

die Leistung als mangelfrei beurteilt. Der Sachverständige hat lediglich die

handwerkliche und optische Ausführung als beanstandungsfrei bezeichnet,

gleichwohl aber festgestellt, daß die Leistung nicht der Baubeschreibung ent-

spricht.

IV.

1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe die man-

gelhafte Leistung zu vertreten. Nicht nachvollziehbar sei das Vorbringen der

Beklagten, der Vorgabe in der Baugenehmigung, die Treppenräume müßten in

jedem Geschoß Fenster von mindestens 0,5 qm erhalten, die geöffnet werden

können, könne beim Einbau von Kreuzstockfenstern nicht entsprochen werden.

Das vorgegebene Öffnungsmaß diene ausschließlich der ausreichenden Belüf-

tung und Beleuchtung je Geschoß, nicht aber dem Einbringen von Rettungsge-

räten der Feuerwehr. Es sei nicht ersichtlich, daß die Ausstattung der Fenster

mit oder ohne Kreuzstock Einfluß auf die Größe der lichten Öffnung habe.

Ebensowenig habe die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, daß Gesichtspunkte

des Denkmalschutzes dem Einbau von Kreuzstockfenstern entgegenständen.

Es sei schon nicht vorgetragen, daß das in Rede stehende Objekt überhaupt

ein Baudenkmal oder jedenfalls vorläufig unter Schutz gestellt sei.

2. Auch dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

Die Beklagte ist nicht ohne Verschulden von der geschuldeten Ausfüh-

rung abgewichen. Die geschuldete Leistung ist technisch durchführbar. Es ist

nach dem Vorbringen der Beklagten lediglich nicht möglich, die Fenster mit

Kreuzstock maschinell zu fertigen. Eventuelle Schwierigkeiten und erhöhte Ko-

sten durch eine nicht maschinelle Herstellung der Fenster sind kein entschuldi-

gender Grund, von der Leistungsbeschreibung abzuweichen. Gleiches gilt für

eventuelle Schwierigkeiten hinsichtlich der Größe der Fenster. Die Beklagte hat

lediglich dargelegt, daß maschinell gefertigte Fenster, die im Wege der Über-

schubmontage eingebaut werden, nicht den Anforderungen der Baugenehmi-

gung entsprechen. Das gilt im übrigen nur für die "kleinen Fenster", ohne daß

die Beklagte dargelegt hätte, daß in jedem der Treppengeschosse ausschließ-

lich kleine Fenster eingebaut werden können.

Im übrigen wäre die Beklagte auch dann nicht berechtigt gewesen, ei-

genmächtig einflügelige Fenster ohne Kreuzstock einzubauen, wenn durch den

unbeweglichen Kreuzstock die vorgeschriebene Größe von 0,5 qm bei zu öff-

nendem Fenster nicht erreichbar gewesen wäre. Die Beklagte wäre dann gehal-

ten gewesen, mit den Erwerbern eine Einigung über die modifizierte Ausführung

herbeizuführen. Diese hätten eine Bauausführung beanspruchen können, die

der geschuldeten Sollbeschaffenheit so nahe wie möglich kommt (vgl. BGH,

Urteil vom 20. April 1989 - VII ZR 80/88, BauR 1989, 462, 465 = ZfBR 1989,

213). Das hätten z. B. Sprossenfenster sein können, wie sie vor der Sanierung

vorhanden waren.

Die Einwendung der Beklagten, Auflagen des Denkmalschutzes stünden

dem Einbau von Kreuzstockfenstern entgegen, hat das Berufungsgericht

rechtsfehlerfrei zurückgewiesen. Es ist bereits nicht dargelegt, daß das Objekt

Auflagen des Denkmalschutzes unterliegt. Es bestand deshalb für die Beklagte

auch kein Anlaß, der Meinung eines Sachbearbeiters des Denkmalamtes zu

folgen.

Ein Verschulden der Beklagten kann auch nicht mit der Begründung ver-

neint werden, die Kläger hätten beim Einbau der neuen Fenster nicht ausrei-

chend mitgewirkt. Die Beklagte hat behauptet, das von ihr mit dem Austausch

der Fenster beauftragte Unternehmen habe die Einbaumodalitäten mit der

Hausverwaltung abstimmen wollen, diese habe darauf nicht reagiert. Daraus

ergibt sich nicht, daß die Kläger vor dem Austausch der Fenster darüber infor-

miert worden wären, daß von der Leistungsbeschreibung abweichende Fenster

eingebaut werden.

V.

1. Das Berufungsgericht hat die Beklagte trotz anderslautendem Beru-

fungsantrag verurteilt, den Betrag von 19.200,41 € neb st Zinsen an die Kläger

zu zahlen.

2. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Der nach den Mängel-

beseitigungskosten berechnete Schadensersatzanspruch wegen eines beheb-

baren Mangels am Gemeinschaftseigentum kann grundsätzlich nur mit dem

Antrag auf Zahlung an die Gemeinschaft durchgesetzt werden. Denn nur so ist

die zweckentsprechende Verwendung der Mittel sicher gestellt. Das Erforder-

nis, die Mittelverwendung sicherzustellen, bewirkt die Unteilbarkeit eines An-

spruchs der Wohnungseigentümer auf kleinen Schadensersatz (BGH, Urteil

vom 6. Juni 1991 - VII ZR 372/89, BGHZ 114, 383, 388).

Die Kläger bilden nicht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die

über die Mittelverwendung beschließt. Nach der Darstellung der Beklagten sind

zwei Wohnungen noch nicht veräußert. Aus den vorgelegten Beschlüssen der

Wohnungseigentümergemeinschaft läßt sich nicht entnehmen, daß der Scha-

densersatzanspruch mit Zahlung allein an die klagenden Erwerber sollte durch-

gesetzt werden können. Dagegen spricht bereits, daß der Schadensersatzan-

spruch nach Top 2 Ziff. 11 des Beschlusses vom 20. Dezember 2000 danach

bemessen werden sollte, was der Austausch der Fenster durch die richtigen,

der Vereinbarung entsprechenden Fenster kostet. Da ein Beschluß über die

Verwendung der so erlangten Mittel nicht gefaßt worden ist, muß der Beschluß

vom 20. Dezember 2000 so verstanden werden, daß die Mittel zunächst der

Gemeinschaft zur Verfügung gestellt werden sollten. Damit ist eine Verurteilung

der Beklagten, den Schadensersatz an die Kläger zu zahlen, nicht vereinbar.

Diese Verurteilung stellt nicht sicher, daß das Geld der Gemeinschaft aller

Wohnungseigentümer zufließt.

Auf den Hilfsantrag der Kläger war die Verurteilung zur Zahlung mit der

Maßgabe zu beschränken, daß die Zahlung zu Händen der Verwalterin erfolgt.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 2 ZPO.

Dressler Wiebel Kniffka

Bauner Safari Chabestari