BGH Urteil vom 15.04.2004 – VII ZR 130/03
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 15. April 2004 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 133 B
Ermächtigen Wohnungseigentümer den Verwaltungsbeirat, im eigenen Namen Män-
gelgewährleistungsansprüche gegen den Bauträger geltend zu machen, sind damit
die jeweils amtierenden Mitglieder des Verwaltungsbeirats sachbefugt.
BGB § 635
Der einzelne Erwerber hat gegen den Veräußerer auch dann einen auf die vollen
Mängelbeseitigungskosten gerichteten Schadensersatzanspruch, wenn der Veräuße-
rer Mitglied einer Bauherrengemeinschaft war und der Erwerb erst nach individueller
Zuteilung der einzelnen Eigentumswohnungen an die Mitglieder erfolgt ist.
AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1 Bf
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veräußerers, wonach die
Verjährung mit der Übergabe der Eigentumswohnung an den Erwerber beginnt, ist
unwirksam.
BGH, Urteil vom 15. April 2004 - VII ZR 130/03 - OLG Hamburg LG Hamburg
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Februar 2004 durch die Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann,
Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Hanseatischen
Oberlandesgerichts Hamburg vom 14. März 2003 im Kostenpunkt
und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich eines Betrages in Höhe
von 234.472 € zu Lasten der Kläger zu 2, 4 und 5 gegenü ber den
Beklagten zu 6 und 9 erkannt worden ist.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger verlangen Kostenvorschuß für die Beseitigung von Mängeln
an einer Wohnungseigentumsanlage.
Die Kläger sind diejenigen Personen, aus denen bei Klageerhebung im
Jahre 1985 der Verwaltungsbeirat der Wohnungseigentümergemeinschaft be-
stand. Die Kläger zu 1 und 3 sind später ersatzlos aus dem Verwaltungsbeirat
ausgeschieden, treten aber weiter als Kläger auf. Die Wohnungseigentümer-
gemeinschaft hatte durch Mehrheitsbeschluß am 30. November 1981 den Ver-
waltungsbeirat ermächtigt, die Mängelbeseitigungsansprüche im eigenen Na-
men gegen die Bauherrengemeinschaft geltend zu machen.
Das Baugrundstück stand zunächst im Eigentum der 12 Beklagten sowie
einer nicht mitverklagten weiteren Person, die vor Klageerhebung in Konkurs
gefallen ist. Diese errichteten die Anlage als Bauherrengemeinschaft zum Teil
selbst, zum Teil durch beauftragte Firmen. Noch vor Fertigstellung teilte die
Bauherrengemeinschaft das Wohnungseigentum auf die einzelnen Bauherren
auf. Diese behielten die Wohnungen zum Teil, zum Teil veräußerten sie sie mit
Verträgen, die als Kaufverträge bezeichnet sind. Das Gemeinschaftseigentum
wurde am 24. November 1980 abgenommen.
Die Kläger haben mit der am 19. Juli 1985 erhobenen Klage die Beklag-
ten als Teilschuldner entsprechend ihren Miteigentumsanteilen in Anspruch ge-
nommen. Nach einem rechtskräftigen Versäumnisurteil gegen den Beklagten
zu 4 haben die Kläger im September 1987 mit den Beklagten zu 2, 5, 7, 8 und
11 und der Streitverkündeten zu 4, einer der bauausführenden Firmen, einen
Vergleich geschlossen und anschließend die Klage gegen diese sowie die Be-
klagte zu 3 zurückgenommen. Der Streitverkündete zu 4 hat zur Mängelbeseiti-
gung insgesamt 421.800 DM bezahlt.
Anschließend haben die Kläger die Klage auf 730.000 DM erhöht und die
verbliebenen Beklagten zu 1, 6, 9, 10 und 12 als Gesamtschuldner in Anspruch
genommen. Im Anschluß hieran ist hinsichtlich der Beklagten zu 1 der Rechts-
streit beiderseits für erledigt erklärt worden und die Klage gegen die verbliebe-
nen Beklagten zu 6, 9, 10 und 12 auf 1.363.831,68 DM erhöht worden.
Das Landgericht hat die Beklagten zu 6, 9, 10 und 12 durch Teilurteil als
Gesamtschuldner zur Zahlung von 351.367,98 DM sowie mit Schlußurteil zur
Zahlung weiterer 113.166,61 DM unter Abweisung der Klage im übrigen verur-
teilt.
Die Beklagten haben gegen das Teilurteil und das Schlußurteil Berufung
eingelegt. Das Berufungsgericht hat wegen der im Laufe des Berufungsverfah-
rens eingetretenen Insolvenz der Beklagten zu 12 das gegen diese gerichtete
Verfahren abgetrennt. Es hat die Verfahren gegen das Teil- und Schlußurteil
verbunden und die Beklagte zu 6 verurteilt, an die Kläger zu 2, 4 und 5 als Ge-
samtgläubiger 3.040,17 € zu zahlen. Im übrigen hat es d ie Klage abgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Klä-
ger weiter die Verurteilung der Beklagten zu 6, 9 und 10 entsprechend den
landgerichtlichen Urteilen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung der
Klage der Kläger zu 1 und 3 insgesamt und der Kläger zu 2, 4 und 5 gegenüber
der Beklagten zu 10 richtet. Im übrigen hat sie insoweit Erfolg, als hinsichtlich
des angegriffenen Betrags von 234.472 € zu Lasten der K läger zu 2,4 und 5
gegenüber den Beklagten zu 6 und 9 erkannt worden ist.
Auf das Schuldverhältnis finden die bis zum 31. Dezember 2001 gelten-
den Gesetze Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
I.
1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Kläger zu 1 und 3 seien nicht
sachbefugt. Den Klägern zu 2, 4 und 5 fehle die Sachbefugnis hinsichtlich der
Beklagten zu 10.
Grundlage für die Sachbefugnis sei der Eigentümerbeschluß vom
30. November 1981, der lautet:
"Der Verwaltungsbeirat wird ermächtigt, im Eigennamen die Män-
gelgewährleistungsansprüche der Wohnungseigentümergemein-
schaft gegen die Bauherrengemeinschaft S. außerge-
richtlich und gerichtlich geltend zu machen."
a) Unschädlich sei, daß zum Zeitpunkt dieses Beschlusses nicht die fünf
Kläger Mitglieder des Verwaltungsbeirats gewesen seien. Der Beschluß sei da-
hin zu verstehen, daß klagebefugt die jeweiligen Mitglieder des amtierenden
Verwaltungsbeirates seien. Dies seien unstreitig zur Zeit der Klageerhebung die
Kläger gewesen. Da die Kläger zu 1 und 3 später aus dem Verwaltungsbeirat
ausgeschieden seien, seien sie in dieser Eigenschaft nicht mehr sachbefugt.
b) Daß die Kläger zu 2, 4 und 5 noch Mitglied des Verwaltungsbeirats
seien, sei von den Beklagten zu 6 und 9 nicht substantiiert bestritten worden.
Da der Beklagte zu 10 dies hinreichend bestritten habe, und die Kläger ihm ge-
genüber beweisfällig geblieben seien, sei diesem gegenüber von der fehlenden
Sachbefugnis der Kläger auszugehen.
2. Das Berufungsgericht ist weiter der Ansicht, der Beklagte zu 6 hafte
für Mängel der Dachkonstruktion (537.703,79 DM), die Mängel an anderen Be-
tonteilen (25.452,40 DM), die Mängel bei den Abwasserrohren (21.112 DM), die
Schallschutzmängel (292.068 DM) und die Gründungsmängel (10.000 DM) nur
"pro rata" seines Miteigentumsanteils.
Werde demgegenüber eine gesamtschuldnerische Haftung angenom-
men, komme es hilfsweise auf die Frage der Verjährung an. Jeweils die An-
sprüche hinsichtlich der Mängel der Dachkonstruktion, der anderen Betonteile
und der Abwasserrohre seien insoweit teilweise verjährt, als sie nicht in der ur-
sprünglich erhobenen Klage am 19. Juli 1985, sondern erst später geltend ge-
macht worden seien. Mit der Klage mit ihrem ursprünglichen Antrag seien die
Beklagten nur anteilig entsprechend ihrer Miteigentumsanteile in Anspruch ge-
nommen worden. Die Klage sei erst am 8. April 1988 und damit nach Ablauf der
am 24. November 1980 beginnenden, fünfjährigen Verjährungsfrist erweitert
worden. Die Verjährung sei nicht durch die angebliche "Erstreckungsvereinba-
rung" aus dem Jahre 1982 im Zusammenhang mit einem Beweissicherungsver-
fahren unterbrochen worden. Nach jener Vereinbarung hätten die Wohnungsei-
gentümer so stehen sollen, wie sie gestanden hätten, wenn sie am 30. Juni
1982 einen eigenen Beweissicherungsantrag gegen die Bauherrengemein-
schaft eingereicht hätten. Zur Bevollmächtigung des Zeugen B. , diese
Vereinbarung für die Bauherrengemeinschaft zu treffen, sei nicht substantiiert
vorgetragen.
3. Gegen die Beklagte zu 9 sei die Klage wegen der erhobenen Einrede
der Verjährung hinsichtlich aller Mängel abzuweisen. Bei der Beurteilung des
Verjährungsbeginns sei ihr gegenüber nicht auf die Abnahme des Gemein-
schaftseigentums durch die Erwerber am 24. November 1980 abzustellen, son-
dern auf den 1. Juli 1980, an dem die von ihr verkaufte Wohnung übergeben
worden sei. Im "Mustervertrag" sei ausdrücklich vereinbart, daß die Verjäh-
rungsfrist hinsichtlich der Mängelhaftung mit der Übergabe beginnen solle. Die
fünfjährige Verjährungsfrist sei daher am 1. Juli 1985 abgelaufen. Die Klage
und die Beweissicherungsverfahren seien gegenüber der Beklagten zu 9 nach
diesem Zeitpunkt erfolgt. Für die "Erstreckungsvereinbarung" gelte dasselbe
wie beim Beklagten zu 6.
II.
Die Revision ist uneingeschränkt zulässig. Das Berufungsgericht hat die
Revision im Tenor insgesamt zugelassen. Aus den Entscheidungsgründen er-
gibt sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit, daß die Zulassung der Revision
beschränkt werden sollte.
III.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprü-
fung nur teilweise stand.
1. Zutreffend ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung
des Beschlusses der Wohnungseigentümer dahin, daß nur die amtierenden
Mitglieder des Verwaltungsbeirats ermächtigt worden sind, Gewährleistungsan-
sprüche der Wohnungseigentümer geltend zu machen. Sie trägt dem Umstand
Rechnung, daß ausgeschiedene Verwaltungsbeiratsmitglieder im Regelfall kein
Interesse mehr an der Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen der ein-
zelnen Erwerber haben.
Nicht zu beanstanden ist die weitere Erwägung des Berufungsgerichts,
daß die Kläger zu 2, 4 und 5 nicht gegenüber der Beklagten zu 10 weiter als
amtierende Verwaltungsratsmitglieder angesehen werden können. Nach den
von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen sind die Kläger nach dem
Bestreiten der Beklagten zu 10 beweisfällig geblieben. Daher sind die Kläger zu
2, 4 und 5 gegenüber dem Beklagten zu 10 nicht sachbefugt.
2. Nicht gefolgt werden kann der hinsichtlich des Beklagten zu 6 vertre-
tenen Ansicht des Berufungsgerichts, er habe als Veräußerer der Wohnung
nicht als Gesamtschuldner für die gesamten Nachbesserungskosten einzuste-
hen, sondern nur "pro rata" seines Miteigentumsanteils.
Der Unternehmer schuldet dem Besteller gemäß § 633 BGB die Herstel-
lung eines mangelfreien Werkes. Die werkvertragliche Verpflichtung bezieht
sich auch im Bauherrenmodell auf das ganze Gebäude (BGH, Urteil vom
25. Februar 1999 - VII ZR 208/97, BGHZ 141, 63, 66). Der einzelne Erwerber
ist zur selbständigen Verfolgung der aus seinem Vertragsverhältnis herrühren-
den, auf Beseitigung der Mängel gerichteten Ansprüche am gemeinschaftlichen
Eigentum befugt (BGH, Urteil vom 10. Mai 1979 - VII ZR 30/78, BGHZ 74, 258,
262 m.w.N.). Er kann vom Veräußerer Nachbesserung und unter den Voraus-
setzungen des § 633 Abs. 3 BGB Ersatz seiner Aufwendungen für die Mängel-
beseitigung oder einen Vorschuß auf die voraussichtlichen Mängelbeseiti-
gungskosten verlangen. Auch die sekundären Gewährleistungsansprüche aus
§ 635 BGB stehen dem einzelnen Erwerber aus seinem individuellen Vertrag
mit dem Veräußerer zu, auch wenn die Wahl zwischen Minderung und kleinem
Schadensersatz wegen der Gemeinschaftsbezogenheit des später gebildeten
Eigentums nur gemeinsam getroffen werden kann. Der Schadensersatzan-
spruch tritt an die Stelle des Erfüllungsanspruchs. Er ist auf vollständigen Aus-
gleich der durch die Mängel entstandenen Schäden gerichtet. Der Unternehmer
hat deshalb dem Erwerber die Gesamtkosten zu ersetzen, die zur Behebung
des Mangels erforderlich sind (BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - VII ZR
208/97, aaO).
Der Umfang der werkvertraglichen Verpflichtung ist nicht davon abhän-
gig, ob der aus mehreren Personen bestehende Bauträger selbst veräußert
oder jede dieser Personen für sich nach individueller Zuteilung der einzelnen
Eigentumswohnungen. Durch die Aufteilung ändert sich nicht die werkvertragli-
che Verpflichtung jedes einzelnen Veräußerers, mangelfreies Gemeinschaftsei-
gentum herzustellen. Der werkvertragliche Schadensersatzanspruch unter-
scheidet sich vom kaufrechtlichen Anspruch maßgeblich dadurch, daß er von
der werkvertraglichen Erfolgshaftung des Auftragnehmers geprägt ist und des-
wegen eine Quotelung wie im Kaufrecht nicht in Betracht kommt (BGH, Urteil
vom 25. Februar 1999 - VII ZR 208/97, aaO). Entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts können die Verträge nicht dahingehend ausgelegt werden,
daß Gewährleistungsansprüche gegen die Beklagten dergestalt aufgeteilt wür-
den, daß die Beklagten nur anteilig in Anspruch genommen werden könnten.
Die Ansprüche der Erwerber aus ihren Verträgen würden verkürzt. Die Veräu-
ßerer können, soweit sie auf das Ganze in Anspruch genommen werden, intern
Ausgleich nehmen.
3. Das Berufungsgericht beurteilt die Verjährung des Kostenerstattungs-
anspruchs gegen den Beklagten zu 6 zu Recht nicht nach den Grundsätzen, die
für den Vorschußanspruch gelten. Die Wirkung der Vorschußklage ist nicht auf
den eingeklagten Vorschußbetrag beschränkt. Die Vorschußklage deckt daher
hinsichtlich der Unterbrechungswirkung auch spätere Erhöhungen, wenn sie auf
denselben Mangel zurückzuführen sind (vgl. BGH, Urteil vom 10. November
1988 - VII ZR 140/87, BauR 1989, 81 = NJW-RR 1989, 208).
Anders ist es, wenn der Besteller gegen den Auftraggeber bewußt nicht
den gesamten, sondern nur einen anteiligen Anspruch geltend macht. Dies ist
vergleichbar mit der Verfolgung einer Teilklage, bei der nur in Höhe des einge-
klagten Betrages Verjährung eintritt (BGH, Urteile vom 18. März 1976 - XII ZR
35/75, BGHZ 66, 142, 147; vom 19. November 1987 - VII ZR 189/86, NJW
1988, 1854).
4. Nicht gefolgt werden kann der Ansicht des Berufungsgerichts, zur Be-
vollmächtigung des Zeugen B. zum Abschluß der "Erstreckungsvereinba-
rung" sei nicht substantiiert vorgetragen. Durch diese von Rechts wegen nicht
zu beanstandende Vereinbarung sollten die Erwerber verjährungsrechtlich so
gestellt werden, wie sie gestanden hätten, wenn sie selbst am 30. Juni 1982
einen eigenen Beweissicherungsantrag gestellt hätten. Die Behauptung, der
Zeuge B. sei zum Abschluß der Erstreckungsvereinbarung bevollmächtigt
gewesen, ist keine bloße Rechtsbehauptung, sondern eine ausreichende, dem
Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung.
5. Unzutreffend ist die vom Berufungsgericht zur Einrede der Verjährung
der Forderung gegenüber der Beklagten zu 9 vertretene Ansicht.
a) Das Berufungsgericht läßt die Verjährungsfrist mit der Übergabe der
Wohnung beginnen. Das ist rechtsfehlerhaft. Die Verjährung der Mängel am
Gemeinschaftseigentum beginnt mit der Abnahme des Gemeinschaftseigen-
tums. Eine konkludente Abnahme des Gemeinschaftseigentums bei der Über-
gabe der Wohnung kommt nicht in Betracht, wenn das Gemeinschaftseigentum
im Zeitpunkt der Übergabe der Wohnung noch nicht fertiggestellt ist.
b) Der Beginn der Verjährung kann auch nicht aufgrund der Klausel Nr. 8
im Erwerbervertrag an die Übergabe der Wohnung geknüpft werden. Dort ist
geregelt, daß die Verjährungsfrist mit der Übergabe der Wohnung beginnt. Die-
se Regelung ist nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam, weil sie statt an die
Abnahme an die Übergabe anknüpft. Denn nach dem gesetzlichen Leitbild be-
ginnt die Verjährungsfrist nicht mit der Übergabe, sondern mit der Abnahme.
IV.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
Die Beklagten zu 6 und 9 beanstanden mit der in der Revisionserwide-
rung erhobenen Verfahrensrüge zu Recht, dass das Berufungsgericht ohne
Hinweis nach § 139 ZPO davon ausgegangen ist, die Beklagten zu 6 und 9 hät-
ten die weitere Mitgliedschaft der Kläger zu 2, 4 und 5 im Verwaltungsbeirat
nicht bestritten.
Der Beklagte zu 6 hat im Schriftsatz vom 2. Mai 2000 auf seine Beru-
fungsbegründung gegenüber dem Teilurteil sowie auf den Schriftsatz der Be-
klagten zu 10 vom 30. November 1998 Bezug genommen. Die Beklagte zu 9
hat am 26. März 2000 unter anderem auf das Vorbringen der übrigen Beteilig-
ten in zweiter Instanz Bezug genommen. Der Beklagte zu 10 hat im Schriftsatz
vom 30. November 1998 im Berufungsverfahren mit Nichtwissen bestritten, daß
die verbliebenen Kläger noch Mitglieder des Verwaltungsbeirats sind. Wenn das
Berufungsgericht schon die pauschale Bezugnahme seitens der Beklagten zu 6
und 9 für unzulässig hielt, bedurfte es angesichts der Bedeutung dieses Bestrei-
tens und des Umstands, daß sich diese Frage bei allen Beklagten gleicherma-
ßen gestellt hat, eines Hinweises gemäß § 139 ZPO, daß es anders als gegen-
über der Beklagten zu 10 bei den Beklagten zu 6 und 9 nicht von einem zuläs-
sigen Bestreiten mit Nichtwissen ausgehe. Die Beklagten zu 6 und 9 haben er-
klärt, sie hätten nach einem Hinweis ausdrücklich vorgetragen, daß die Kläger
zu 2, 4 und 5 dem Verwaltungsbeirat nicht mehr angehörten.
Die neue Verhandlung gibt den Klägern zu 2, 4 und 5 die Möglichkeit,
den Beweis zu führen, daß sie Mitglieder des Verwaltungsbeirats sind.
Wiebel Zugleich für Richter Thode, der krank ist, und Richter Hausmann, der Urlaub hat.
Kuffer
Kniffka