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BGH Urteil vom 15.04.2004 – VII ZR 130/03

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 15. April 2004 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 133 B

Ermächtigen Wohnungseigentümer den Verwaltungsbeirat, im eigenen Namen Män-

gelgewährleistungsansprüche gegen den Bauträger geltend zu machen, sind damit

die jeweils amtierenden Mitglieder des Verwaltungsbeirats sachbefugt.

BGB § 635

Der einzelne Erwerber hat gegen den Veräußerer auch dann einen auf die vollen

Mängelbeseitigungskosten gerichteten Schadensersatzanspruch, wenn der Veräuße-

rer Mitglied einer Bauherrengemeinschaft war und der Erwerb erst nach individueller

Zuteilung der einzelnen Eigentumswohnungen an die Mitglieder erfolgt ist.

AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1 Bf

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veräußerers, wonach die

Verjährung mit der Übergabe der Eigentumswohnung an den Erwerber beginnt, ist

unwirksam.

BGH, Urteil vom 15. April 2004 - VII ZR 130/03 - OLG Hamburg LG Hamburg

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 26. Februar 2004 durch die Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann,

Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Hanseatischen

Oberlandesgerichts Hamburg vom 14. März 2003 im Kostenpunkt

und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich eines Betrages in Höhe

von 234.472 € zu Lasten der Kläger zu 2, 4 und 5 gegenü ber den

Beklagten zu 6 und 9 erkannt worden ist.

Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger verlangen Kostenvorschuß für die Beseitigung von Mängeln

an einer Wohnungseigentumsanlage.

Die Kläger sind diejenigen Personen, aus denen bei Klageerhebung im

Jahre 1985 der Verwaltungsbeirat der Wohnungseigentümergemeinschaft be-

stand. Die Kläger zu 1 und 3 sind später ersatzlos aus dem Verwaltungsbeirat

ausgeschieden, treten aber weiter als Kläger auf. Die Wohnungseigentümer-

gemeinschaft hatte durch Mehrheitsbeschluß am 30. November 1981 den Ver-

waltungsbeirat ermächtigt, die Mängelbeseitigungsansprüche im eigenen Na-

men gegen die Bauherrengemeinschaft geltend zu machen.

Das Baugrundstück stand zunächst im Eigentum der 12 Beklagten sowie

einer nicht mitverklagten weiteren Person, die vor Klageerhebung in Konkurs

gefallen ist. Diese errichteten die Anlage als Bauherrengemeinschaft zum Teil

selbst, zum Teil durch beauftragte Firmen. Noch vor Fertigstellung teilte die

Bauherrengemeinschaft das Wohnungseigentum auf die einzelnen Bauherren

auf. Diese behielten die Wohnungen zum Teil, zum Teil veräußerten sie sie mit

Verträgen, die als Kaufverträge bezeichnet sind. Das Gemeinschaftseigentum

wurde am 24. November 1980 abgenommen.

Die Kläger haben mit der am 19. Juli 1985 erhobenen Klage die Beklag-

ten als Teilschuldner entsprechend ihren Miteigentumsanteilen in Anspruch ge-

nommen. Nach einem rechtskräftigen Versäumnisurteil gegen den Beklagten

zu 4 haben die Kläger im September 1987 mit den Beklagten zu 2, 5, 7, 8 und

11 und der Streitverkündeten zu 4, einer der bauausführenden Firmen, einen

Vergleich geschlossen und anschließend die Klage gegen diese sowie die Be-

klagte zu 3 zurückgenommen. Der Streitverkündete zu 4 hat zur Mängelbeseiti-

gung insgesamt 421.800 DM bezahlt.

Anschließend haben die Kläger die Klage auf 730.000 DM erhöht und die

verbliebenen Beklagten zu 1, 6, 9, 10 und 12 als Gesamtschuldner in Anspruch

genommen. Im Anschluß hieran ist hinsichtlich der Beklagten zu 1 der Rechts-

streit beiderseits für erledigt erklärt worden und die Klage gegen die verbliebe-

nen Beklagten zu 6, 9, 10 und 12 auf 1.363.831,68 DM erhöht worden.

Das Landgericht hat die Beklagten zu 6, 9, 10 und 12 durch Teilurteil als

Gesamtschuldner zur Zahlung von 351.367,98 DM sowie mit Schlußurteil zur

Zahlung weiterer 113.166,61 DM unter Abweisung der Klage im übrigen verur-

teilt.

Die Beklagten haben gegen das Teilurteil und das Schlußurteil Berufung

eingelegt. Das Berufungsgericht hat wegen der im Laufe des Berufungsverfah-

rens eingetretenen Insolvenz der Beklagten zu 12 das gegen diese gerichtete

Verfahren abgetrennt. Es hat die Verfahren gegen das Teil- und Schlußurteil

verbunden und die Beklagte zu 6 verurteilt, an die Kläger zu 2, 4 und 5 als Ge-

samtgläubiger 3.040,17 € zu zahlen. Im übrigen hat es d ie Klage abgewiesen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Klä-

ger weiter die Verurteilung der Beklagten zu 6, 9 und 10 entsprechend den

landgerichtlichen Urteilen.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung der

Klage der Kläger zu 1 und 3 insgesamt und der Kläger zu 2, 4 und 5 gegenüber

der Beklagten zu 10 richtet. Im übrigen hat sie insoweit Erfolg, als hinsichtlich

des angegriffenen Betrags von 234.472 € zu Lasten der K läger zu 2,4 und 5

gegenüber den Beklagten zu 6 und 9 erkannt worden ist.

Auf das Schuldverhältnis finden die bis zum 31. Dezember 2001 gelten-

den Gesetze Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Kläger zu 1 und 3 seien nicht

sachbefugt. Den Klägern zu 2, 4 und 5 fehle die Sachbefugnis hinsichtlich der

Beklagten zu 10.

Grundlage für die Sachbefugnis sei der Eigentümerbeschluß vom

30. November 1981, der lautet:

"Der Verwaltungsbeirat wird ermächtigt, im Eigennamen die Män-

gelgewährleistungsansprüche der Wohnungseigentümergemein-

schaft gegen die Bauherrengemeinschaft S. außerge-

richtlich und gerichtlich geltend zu machen."

a) Unschädlich sei, daß zum Zeitpunkt dieses Beschlusses nicht die fünf

Kläger Mitglieder des Verwaltungsbeirats gewesen seien. Der Beschluß sei da-

hin zu verstehen, daß klagebefugt die jeweiligen Mitglieder des amtierenden

Verwaltungsbeirates seien. Dies seien unstreitig zur Zeit der Klageerhebung die

Kläger gewesen. Da die Kläger zu 1 und 3 später aus dem Verwaltungsbeirat

ausgeschieden seien, seien sie in dieser Eigenschaft nicht mehr sachbefugt.

b) Daß die Kläger zu 2, 4 und 5 noch Mitglied des Verwaltungsbeirats

seien, sei von den Beklagten zu 6 und 9 nicht substantiiert bestritten worden.

Da der Beklagte zu 10 dies hinreichend bestritten habe, und die Kläger ihm ge-

genüber beweisfällig geblieben seien, sei diesem gegenüber von der fehlenden

Sachbefugnis der Kläger auszugehen.

2. Das Berufungsgericht ist weiter der Ansicht, der Beklagte zu 6 hafte

für Mängel der Dachkonstruktion (537.703,79 DM), die Mängel an anderen Be-

tonteilen (25.452,40 DM), die Mängel bei den Abwasserrohren (21.112 DM), die

Schallschutzmängel (292.068 DM) und die Gründungsmängel (10.000 DM) nur

"pro rata" seines Miteigentumsanteils.

Werde demgegenüber eine gesamtschuldnerische Haftung angenom-

men, komme es hilfsweise auf die Frage der Verjährung an. Jeweils die An-

sprüche hinsichtlich der Mängel der Dachkonstruktion, der anderen Betonteile

und der Abwasserrohre seien insoweit teilweise verjährt, als sie nicht in der ur-

sprünglich erhobenen Klage am 19. Juli 1985, sondern erst später geltend ge-

macht worden seien. Mit der Klage mit ihrem ursprünglichen Antrag seien die

Beklagten nur anteilig entsprechend ihrer Miteigentumsanteile in Anspruch ge-

nommen worden. Die Klage sei erst am 8. April 1988 und damit nach Ablauf der

am 24. November 1980 beginnenden, fünfjährigen Verjährungsfrist erweitert

worden. Die Verjährung sei nicht durch die angebliche "Erstreckungsvereinba-

rung" aus dem Jahre 1982 im Zusammenhang mit einem Beweissicherungsver-

fahren unterbrochen worden. Nach jener Vereinbarung hätten die Wohnungsei-

gentümer so stehen sollen, wie sie gestanden hätten, wenn sie am 30. Juni

1982 einen eigenen Beweissicherungsantrag gegen die Bauherrengemein-

schaft eingereicht hätten. Zur Bevollmächtigung des Zeugen B. , diese

Vereinbarung für die Bauherrengemeinschaft zu treffen, sei nicht substantiiert

vorgetragen.

3. Gegen die Beklagte zu 9 sei die Klage wegen der erhobenen Einrede

der Verjährung hinsichtlich aller Mängel abzuweisen. Bei der Beurteilung des

Verjährungsbeginns sei ihr gegenüber nicht auf die Abnahme des Gemein-

schaftseigentums durch die Erwerber am 24. November 1980 abzustellen, son-

dern auf den 1. Juli 1980, an dem die von ihr verkaufte Wohnung übergeben

worden sei. Im "Mustervertrag" sei ausdrücklich vereinbart, daß die Verjäh-

rungsfrist hinsichtlich der Mängelhaftung mit der Übergabe beginnen solle. Die

fünfjährige Verjährungsfrist sei daher am 1. Juli 1985 abgelaufen. Die Klage

und die Beweissicherungsverfahren seien gegenüber der Beklagten zu 9 nach

diesem Zeitpunkt erfolgt. Für die "Erstreckungsvereinbarung" gelte dasselbe

wie beim Beklagten zu 6.

II.

Die Revision ist uneingeschränkt zulässig. Das Berufungsgericht hat die

Revision im Tenor insgesamt zugelassen. Aus den Entscheidungsgründen er-

gibt sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit, daß die Zulassung der Revision

beschränkt werden sollte.

III.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprü-

fung nur teilweise stand.

1. Zutreffend ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung

des Beschlusses der Wohnungseigentümer dahin, daß nur die amtierenden

Mitglieder des Verwaltungsbeirats ermächtigt worden sind, Gewährleistungsan-

sprüche der Wohnungseigentümer geltend zu machen. Sie trägt dem Umstand

Rechnung, daß ausgeschiedene Verwaltungsbeiratsmitglieder im Regelfall kein

Interesse mehr an der Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen der ein-

zelnen Erwerber haben.

Nicht zu beanstanden ist die weitere Erwägung des Berufungsgerichts,

daß die Kläger zu 2, 4 und 5 nicht gegenüber der Beklagten zu 10 weiter als

amtierende Verwaltungsratsmitglieder angesehen werden können. Nach den

von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen sind die Kläger nach dem

Bestreiten der Beklagten zu 10 beweisfällig geblieben. Daher sind die Kläger zu

2, 4 und 5 gegenüber dem Beklagten zu 10 nicht sachbefugt.

2. Nicht gefolgt werden kann der hinsichtlich des Beklagten zu 6 vertre-

tenen Ansicht des Berufungsgerichts, er habe als Veräußerer der Wohnung

nicht als Gesamtschuldner für die gesamten Nachbesserungskosten einzuste-

hen, sondern nur "pro rata" seines Miteigentumsanteils.

Der Unternehmer schuldet dem Besteller gemäß § 633 BGB die Herstel-

lung eines mangelfreien Werkes. Die werkvertragliche Verpflichtung bezieht

sich auch im Bauherrenmodell auf das ganze Gebäude (BGH, Urteil vom

25. Februar 1999 - VII ZR 208/97, BGHZ 141, 63, 66). Der einzelne Erwerber

ist zur selbständigen Verfolgung der aus seinem Vertragsverhältnis herrühren-

den, auf Beseitigung der Mängel gerichteten Ansprüche am gemeinschaftlichen

Eigentum befugt (BGH, Urteil vom 10. Mai 1979 - VII ZR 30/78, BGHZ 74, 258,

262 m.w.N.). Er kann vom Veräußerer Nachbesserung und unter den Voraus-

setzungen des § 633 Abs. 3 BGB Ersatz seiner Aufwendungen für die Mängel-

beseitigung oder einen Vorschuß auf die voraussichtlichen Mängelbeseiti-

gungskosten verlangen. Auch die sekundären Gewährleistungsansprüche aus

§ 635 BGB stehen dem einzelnen Erwerber aus seinem individuellen Vertrag

mit dem Veräußerer zu, auch wenn die Wahl zwischen Minderung und kleinem

Schadensersatz wegen der Gemeinschaftsbezogenheit des später gebildeten

Eigentums nur gemeinsam getroffen werden kann. Der Schadensersatzan-

spruch tritt an die Stelle des Erfüllungsanspruchs. Er ist auf vollständigen Aus-

gleich der durch die Mängel entstandenen Schäden gerichtet. Der Unternehmer

hat deshalb dem Erwerber die Gesamtkosten zu ersetzen, die zur Behebung

des Mangels erforderlich sind (BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - VII ZR

208/97, aaO).

Der Umfang der werkvertraglichen Verpflichtung ist nicht davon abhän-

gig, ob der aus mehreren Personen bestehende Bauträger selbst veräußert

oder jede dieser Personen für sich nach individueller Zuteilung der einzelnen

Eigentumswohnungen. Durch die Aufteilung ändert sich nicht die werkvertragli-

che Verpflichtung jedes einzelnen Veräußerers, mangelfreies Gemeinschaftsei-

gentum herzustellen. Der werkvertragliche Schadensersatzanspruch unter-

scheidet sich vom kaufrechtlichen Anspruch maßgeblich dadurch, daß er von

der werkvertraglichen Erfolgshaftung des Auftragnehmers geprägt ist und des-

wegen eine Quotelung wie im Kaufrecht nicht in Betracht kommt (BGH, Urteil

vom 25. Februar 1999 - VII ZR 208/97, aaO). Entgegen der Auffassung des

Berufungsgerichts können die Verträge nicht dahingehend ausgelegt werden,

daß Gewährleistungsansprüche gegen die Beklagten dergestalt aufgeteilt wür-

den, daß die Beklagten nur anteilig in Anspruch genommen werden könnten.

Die Ansprüche der Erwerber aus ihren Verträgen würden verkürzt. Die Veräu-

ßerer können, soweit sie auf das Ganze in Anspruch genommen werden, intern

Ausgleich nehmen.

3. Das Berufungsgericht beurteilt die Verjährung des Kostenerstattungs-

anspruchs gegen den Beklagten zu 6 zu Recht nicht nach den Grundsätzen, die

für den Vorschußanspruch gelten. Die Wirkung der Vorschußklage ist nicht auf

den eingeklagten Vorschußbetrag beschränkt. Die Vorschußklage deckt daher

hinsichtlich der Unterbrechungswirkung auch spätere Erhöhungen, wenn sie auf

denselben Mangel zurückzuführen sind (vgl. BGH, Urteil vom 10. November

1988 - VII ZR 140/87, BauR 1989, 81 = NJW-RR 1989, 208).

Anders ist es, wenn der Besteller gegen den Auftraggeber bewußt nicht

den gesamten, sondern nur einen anteiligen Anspruch geltend macht. Dies ist

vergleichbar mit der Verfolgung einer Teilklage, bei der nur in Höhe des einge-

klagten Betrages Verjährung eintritt (BGH, Urteile vom 18. März 1976 - XII ZR

35/75, BGHZ 66, 142, 147; vom 19. November 1987 - VII ZR 189/86, NJW

1988, 1854).

4. Nicht gefolgt werden kann der Ansicht des Berufungsgerichts, zur Be-

vollmächtigung des Zeugen B. zum Abschluß der "Erstreckungsvereinba-

rung" sei nicht substantiiert vorgetragen. Durch diese von Rechts wegen nicht

zu beanstandende Vereinbarung sollten die Erwerber verjährungsrechtlich so

gestellt werden, wie sie gestanden hätten, wenn sie selbst am 30. Juni 1982

einen eigenen Beweissicherungsantrag gestellt hätten. Die Behauptung, der

Zeuge B. sei zum Abschluß der Erstreckungsvereinbarung bevollmächtigt

gewesen, ist keine bloße Rechtsbehauptung, sondern eine ausreichende, dem

Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung.

5. Unzutreffend ist die vom Berufungsgericht zur Einrede der Verjährung

der Forderung gegenüber der Beklagten zu 9 vertretene Ansicht.

a) Das Berufungsgericht läßt die Verjährungsfrist mit der Übergabe der

Wohnung beginnen. Das ist rechtsfehlerhaft. Die Verjährung der Mängel am

Gemeinschaftseigentum beginnt mit der Abnahme des Gemeinschaftseigen-

tums. Eine konkludente Abnahme des Gemeinschaftseigentums bei der Über-

gabe der Wohnung kommt nicht in Betracht, wenn das Gemeinschaftseigentum

im Zeitpunkt der Übergabe der Wohnung noch nicht fertiggestellt ist.

b) Der Beginn der Verjährung kann auch nicht aufgrund der Klausel Nr. 8

im Erwerbervertrag an die Übergabe der Wohnung geknüpft werden. Dort ist

geregelt, daß die Verjährungsfrist mit der Übergabe der Wohnung beginnt. Die-

se Regelung ist nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam, weil sie statt an die

Abnahme an die Übergabe anknüpft. Denn nach dem gesetzlichen Leitbild be-

ginnt die Verjährungsfrist nicht mit der Übergabe, sondern mit der Abnahme.

IV.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

Die Beklagten zu 6 und 9 beanstanden mit der in der Revisionserwide-

rung erhobenen Verfahrensrüge zu Recht, dass das Berufungsgericht ohne

Hinweis nach § 139 ZPO davon ausgegangen ist, die Beklagten zu 6 und 9 hät-

ten die weitere Mitgliedschaft der Kläger zu 2, 4 und 5 im Verwaltungsbeirat

nicht bestritten.

Der Beklagte zu 6 hat im Schriftsatz vom 2. Mai 2000 auf seine Beru-

fungsbegründung gegenüber dem Teilurteil sowie auf den Schriftsatz der Be-

klagten zu 10 vom 30. November 1998 Bezug genommen. Die Beklagte zu 9

hat am 26. März 2000 unter anderem auf das Vorbringen der übrigen Beteilig-

ten in zweiter Instanz Bezug genommen. Der Beklagte zu 10 hat im Schriftsatz

vom 30. November 1998 im Berufungsverfahren mit Nichtwissen bestritten, daß

die verbliebenen Kläger noch Mitglieder des Verwaltungsbeirats sind. Wenn das

Berufungsgericht schon die pauschale Bezugnahme seitens der Beklagten zu 6

und 9 für unzulässig hielt, bedurfte es angesichts der Bedeutung dieses Bestrei-

tens und des Umstands, daß sich diese Frage bei allen Beklagten gleicherma-

ßen gestellt hat, eines Hinweises gemäß § 139 ZPO, daß es anders als gegen-

über der Beklagten zu 10 bei den Beklagten zu 6 und 9 nicht von einem zuläs-

sigen Bestreiten mit Nichtwissen ausgehe. Die Beklagten zu 6 und 9 haben er-

klärt, sie hätten nach einem Hinweis ausdrücklich vorgetragen, daß die Kläger

zu 2, 4 und 5 dem Verwaltungsbeirat nicht mehr angehörten.

Die neue Verhandlung gibt den Klägern zu 2, 4 und 5 die Möglichkeit,

den Beweis zu führen, daß sie Mitglieder des Verwaltungsbeirats sind.

Wiebel Zugleich für Richter Thode, der krank ist, und Richter Hausmann, der Urlaub hat.

Kuffer

Kniffka