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Oberlandesgericht Hamm Urteil vom 12.02.2026 – 10 U 38/25
10. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2026:0212.10U38.25.00
Gründe
A.
Die Klägerinnen begehren die Feststellung, Inhaberinnen von Gesellschaftsbeteiligungen an der Beklagten zu 2) zu sein. Ferner machen sie nach dem Tod ihres Vaters Ansprüche wegen beeinträchtigender Schenkungen nach § 2287 BGB und darauf bezogene Auskunftsansprüche geltend.
Die Klägerinnen sind die beiden Töchter des am 00.00.0000 geborenen und am 00.00.0000 im Alter von 00 Jahren verstorbenen T. K. (nachfolgend: Erblasser).
Die Beklagte zu 1), geboren am 00.00.0000, war die Ehefrau des Erblassers und ist die Mutter der am 00.00.0000 geborenen Klägerin zu 1) und der am 00.00.0000 geborenen Klägerin zu 2).
Der Erblasser und die Beklagte zu 1) heirateten im Jahr 0000. Am 27.01.1982, noch vor der Eheschließung, erklärte die Beklagte zu 1) zu der UR-Nr. N01 K des Notars A. P. in B. einen notariellen Erb- und Pflichtteilsverzicht nach ihrem Ehemann.
Der Erblasser war ein erfolgreicher Unternehmer und Inhaber der in L. ansässigen X.-Unternehmensgruppe, einem weltweit agierenden Türen- und Fensterhersteller mit Schließ- und Sicherungstechnik. Der Erblasser war bis zum Jahre 0000 alleiniger Gesellschafter der K. C. GmbH mit Sitz in L. (seinerzeit firmierend unter X. Beteiligungs GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRB N02, „MFO“). Im Jahr 0000 fusionierte die X. Group mit der D. Gruppe aus der E. zur X.D. F. AG. Dieses Unternehmen ist bis heute weltweit erfolgreich tätig.
In den 1990er Jahren begann der Erblasser zudem unternehmerische Tätigkeiten in dem Bereich der Hotellerie und Gastronomie. Dabei wurde er unterstützt durch seine Ehefrau, die Beklagte zu 1), eine gelernte Hotelkauffrau. Die verschiedenen Hotelprojekte - insbesondere auf G., später auch im H. - wurden als "NN." in der Beklagten zu 2) gebündelt.
Die Beklagte zu 2) ist eine im Jahr 0000 gegründete Kommanditgesellschaft, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRA N03. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zu 1) einzige Kommanditistin der Beklagten zu 2) ist oder auch die Klägerinnen Kommanditistinnen sind. Im Handelsregister eingetragen ist allein die Beklagte als Kommanditistin.
Geschäftsführende Komplementärin der Beklagten zu 2) ist die M. GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRB N04, deren Geschäftsführerin u.a. die Beklagte zu 1) ist. Weitere Komplementärin der Beklagten zu 2) ist I. J., die Schwester der Beklagten zu 1), die jedoch von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die Handelsregisterauszüge vom 17.05.2024 (Anlage K2, Bl. 27 ff. GA I) verwiesen.
Der Erblasser schloss mit den Klägerinnen und der Beklagten zu 1) verschiedene notarielle Verträge:
Am 26.06.2008 schlossen der Erblasser, seine Ehefrau und die beiden Töchter zu der UR-Nr. N05 des Notars N. O. in Q. einen notariellen Erbvertrag. Darin setzten der Erblasser und die Beklagte zu 1) die beiden Klägerinnen jeweils zu ihren Erben zu je ½ ein. Die Klägerinnen wurden mit Vermächtnissen zu Gunsten der Beklagten zu 1) beschwert. Die Beklagte zu 1) bestätigte ihren Erb- und Pflichtteilsverzicht aus dem notariellen Vertrag vom 27.01.1982. Wegen des weiteren Inhalts im Einzelnen wird auf die Anlage K3 (Bl. 31 ff. GA I) Bezug genommen.
Mit einem weiteren notariellen Vertrag vom selben Tag zu der nachfolgenden UR-Nr N06 des Notars N. O. in Q. übertrug der Erblasser, der damals einziger Gesellschafter der X. Beteiligungs GmbH war, den Klägerinnen im Wege vorweggenommener Erbfolge jeweils Geschäftsanteile von 4.999.900,00 € und 100,00 € unter einem Nießbrauchsvorbehalt. Wegen der Einzelheiten dieser Vereinbarungen wird auf Anlage K19 (Bl. 227 ff. GA I) verwiesen.
Am 23.08.2012 schlossen der Erblasser, die Klägerinnen und die Beklagte zu 1) einen weiteren notariellen Vertrag zu der UR-Nr. N07 des Notars R. S. aus Q.. Darin hoben der Erblasser und die Beklagte zu 1) ihren am 26.06.2008 geschlossenen Erbvertrag auf. Der Erblasser setzte unter Ziffer II. 1.a) wiederum die Klägerinnen zu seinen Erbinnen zu jeweils ½ ein und setzte zu Gunsten der Beklagten zu 1) unter Ziffer II. 1.f) Vermächtnisse aus. Auch die Beklagte zu 1) setzte unter Ziffer II. 2.a) ihrerseits die Klägerinnen zu ihren Erbinnen zu jeweils ½ ein. Unter Ziffer II. 2e) heißt es dann - als Erklärung der Beklagten zu 1) - weiter:
„Hiermit bestätige ich erneut den mit notarieller Urkunde vom 27. Januar 1982 (UR-Nr. N01 K des Notars A. P., B.) erklärten Verzicht auf mein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht hinsichtlich meines Ehemannes, T. K., wiederhole diesen Verzicht hiermit und erkläre außerdem hinsichtlich meiner Kinder U. K. und V. K. den Verzicht auf mein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht. Die Erschienenen zu 1, 3 und 4 nehmen diesen Verzicht hiermit an. Der beurkundende Notar wies auf die Wirkung und die Bedeutung des Verzichts hin und belehrte die Erschienene zu 2 über die damit verbundenen Auswirkungen.“
Wegen des weiteren Inhalts dieses Vertrages wird auf Anlage K4 (BI. 45 ff. GA I) Bezug genommen.
Unter dem 22.03.2017 schloss der Erblasser allein mit der Beklagten zu 1) einen weiteren notariellen Vertrag - UR-Nr. N08 des Notars W. Y. in L.. Darin wurde in Abschnitt I (Ehevertrag) Ziffer Il. (2) das Anfangsvermögen des Erblassers mit 90.000.000,00 € festgelegt und weiter geregelt:
„Abweichend von Ziffer 1e) des bisherigen Ehevertrages entfällt jegliche betragsmäßige Beschränkung des ausgleichspflichtigen Zugewinnausgleichs und damit des Anspruchs auf Ausgleichung des Zugewinns.“
In Abschnitt II (Erbrechtlicher Änderungsvertrag) heißt es unter Ziffer II. (4):
„Dies voraussetzend widerruft die Ehefrau hiermit den gegenüber dem Ehemann erklärten Erb- und Pflichtteilsverzicht vollumfänglich und mit sofortiger Wirkung. Der Ehemann nimmt diesen Widerruf an. Der von der Ehefrau gegenüber den Töchtern erklärte Erb- und Pflichtteilsverzicht bleibt hiervon unberührt.“
Wegen des weiteren Inhalts wird auf den Vertrag vom 22.03.2027 (Anlage K6, Bl. 95 ff. GA I) verwiesen.
Mit notariellem Vertrag vom 23.12.2021, UR-Nr. N09 des Notars Z. Ö. in L., an dem wiederum der Erblasser, die Klägerinnen und die Beklagte zu 1) beteiligt waren, wurden klarstellend Bezeichnungen der Unternehmensgruppe X. definiert. Unter den Ziffern I. und. II. wurden Erbfolgeregelungen nach den Klägerinnen abweichend geregelt. Betreffend den Erbfall des Erblassers wurde unter Ziffer III. eine ergänzende Anordnung bezüglich Testamentsvollstreckung getroffen und als Testamentsvollstreckerin die Beklagte zu 1) bestimmt. Unter Ziffer IV. heißt es:
„§ 3 Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen bzw. Beeinträchtigungen eines Vermächtnisnehmers
1. Sollte ein Erblasser/eine Erblasserin eine Schenkung in der Absicht vornehmen, den Vertragserben zu beeinträchtigen, bestehen grundsätzlich Herausgabeansprüche nach § 2287 BGB.
Sollte jedoch ein Kindesvater der Kinder von U. K. und/oder Dr. V. Ü., dessen jeweilige einseitige Abkömmlinge und/oder dessen Verwandte in aufsteigender Linie von einem Kind von U. K. und/oder Dr. V. Ü. durch entsprechende Todesfälle Ansprüche des Vertragserben als Erbe erwerben, sind in diesen Fällen Ansprüche des Vertragserben gemäß § 2287 BGB oder einer damit vergleichbaren (künftigen) Vorschrift ausgeschlossen.“
Wegen des Vertragsinhalts im Übrigen wird auf die Anlage K5 (BI. 84 ff. GA I) Bezug genommen.
Der Erblasser übertrug den Parteien lebzeitig verschiedene Vermögenswerte.
So schloss der Erblasser mit der Beklagten zu 1) am 27.02.2015, UR-Nr. N10 des Notars W. Y. in L., einen notariellen Vertrag über seine Beteiligungen an der Beklagten zu 2) und der M. GmbH. Der Erblasser war seinerzeit alleiniger Kommanditist der Beklagten zu 2) mit einem Kommanditanteil in Höhe von 1.408.000,00 € und alleiniger Gesellschafter der GmbH mit einem Geschäftsanteil von 30.000,00 €. Diesen Geschäftsanteil teilte er in dem notariellen Vertrag in zwei Geschäftsanteile (lfd. Nr. 1 nominal 14.700,00 € und Nr. 2 nominal 15.300,00 €) auf. Unter A. (2) des Vertrages heißt es:
„Schenker und Beschenkte sind sich des Umstandes bewusst, dass die Zuwendung gemäß nachstehender Vereinbarungen die unmittelbare Rechtsnachfolge in das Vermögen des Schenkers entsprechend der Vereinbarung im Erbvertrag vom 23. August 2012 hindert. Schenker und Beschenkte erklären ausdrücklich, dass die Zuwendung nicht in der Absicht eines negativen Beeinträchtigungsinteresses im Sinne der Regelung zu § 2287 BGB erfolgt, sondern lediglich zur Sicherung des lebzeitigen Interesses des Zuwendenden an der Festigung seiner Ehe und des Wunsches sich über die direkte Beteiligung seiner Frau an den ihm sehr bedeutsamen Betrieben deren Eigeninteresse an dem Bestand und der Fortentwicklung der Gesellschaften zu sichern.“
Hinsichtlich der M. GmbH ist unter B. I. Folgendes geregelt:
„§ 1 a. Lebzeitige Schenkung
(1) Der Schenker schenkt hiermit im Wege der Abtretung seiner Ehefrau, der Beschenkten, den unter A. (3) benannten Geschäftsanteil Nr. 1 im Nominalwert von 14.700,-€. Die Beschenkte erklärt zugleich die Annahme der Schenkung.
(…)
§ 1.b Schenkung auf den Todesfall
Der Schenker schenkt hiermit unwiderruflich auf den Zeitpunkt seines Ablebens im Wege der Abtretung seiner Ehefrau, der Beschenkten, den unter A. (3) benannten Geschäftsanteil Nr. 2 im Nominalwert von € 15.300,-€. Die Beschenkte erklärt zugleich die Annahme der Schenkung. Der Notar Y. wird mit Unterzeichnung dieser Urkunde zugleich unwiderruflich beauftragt und bevollmächtigt, die notwendigen dinglichen Vollzugsakte, insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Anzeige der Abtretung der Anteile an das zuständige Handelsregister und an das Finanzamt, auszuführen.“
Hinsichtlich der Kommanditanteile wurde Folgendes geregelt:
„§ 1 a) Lebzeitige Schenkung
(1) Der Schenker schenkt hiermit im Wege der Abtretung zum Zwecke der vorweggenommenen Erbfolge seiner die Schenkung und die Abtretung annehmenden Ehefrau, der Beschenkten, einen Teil seiner Kommanditanteile an der unter A bezeichneten Gesellschaft und zwar in Höhe von 49,000% in Bezug auf das gesamte Kommanditkapital.“ (…)
§ 1.b Schenkung auf den Todesfall
Der Schenker schenkt hiermit unwiderruflich auf den Zeitpunkt seines Ablebens im Wege der Abtretung seiner Ehefrau, der Beschenkten, den ihm nach Vollzug der Schenkung zu II. § 1 a verbliebenen Kommanditanteil in Höhe von 51%. Die Beschenkte erklärt zugleich die Annahme der Schenkung. Der Notar Y. wird mit Unterzeichnung dieser Urkunde zugleich unwiderruflich beauftragt und bevollmächtigt, die notwendigen dinglichen Vollzugsakte, insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Anzeige der Abtretung der Anteile an das zuständige Handelsregister und an das Finanzamt, auszuführen.“
Wegen des weiteren Vertragsinhalts wird auf Anlage K7 (BI. 103 ff. GA I) Bezug genommen.
Am 05.03.2015 schlossen der Erblasser und die Beklagte zu 1) einen weiteren notariellen Schenkungs- und Anteilsübertragungsvertrag. In diesem übertrug der Erblasser der Beklagten zu 1) auf den Zeitpunkt seines Ablebens seine Geschäftsanteile an der AA. K. Beteiligungs GmbH im Nennwert von 100,00 € und an der Ä. Beteiligungs GmbH im Nennwert von 11.000,00 € (UR-Nr. N11 des Notars W. Y. in L., Anlage K8, Bl. 113 ff. GA I). In der Präambel des Vertrages heißt es auszugsweise:
„ … (1) einer für seine beiden Töchter, die gleichberechtigt über den Anteilsbesitz an den beiden vorgenannten Gesellschaften verfügen, befriedenden Regelung einzuführen und diesen die Mutter als Mediator unverrückbar zu platzieren und im Übrigen für die Dauer der Lebzeit der Beschenkten die Fruchtziehungsrechte an diesen Gesellschaftsanteilen einzuräumen.
(2) Schenker und Beschenkte sind sich des Umstandes bewusst, dass die Zuwendung gern. nachstehender Vereinbarungen die unmittelbare Rechtsnachfolge in das Vermögen des Schenkers entsprechend der Vereinbarung im Erbvertrag vom 23. August 2012 hindert. Schenker und Beschenkte erklären ausdrücklich, dass die Zuwendung nicht in der Absicht eines negativen Beeinträchtigungsinteresses im Sinne der Regelung zu § 2287 BGB erfolgt, sondern lediglich zur Sicherung des elterlichen Einflusses auf das Zusammenwirken der leiblichen Töchter. …“
Am 22.12.2016 schloss der Erblasser mit der Beklagten zu 1) einen weiteren notariellen Vertrag (UR-Nr. N12 des Notars W. Y in L.) über seine Beteiligungen an der Beklagten zu 2) und an der M. GmbH. Bezüglich der GmbH teilte der Erblasser seinen noch vorhandenen Geschäftsanteil von nominal 15.300,00 € in Anteile von 14.700,00 € (Geschäftsanteil zu 3) und 600,00 € (Geschäftsanteil zu 4) auf. Es wurde vereinbart, dass der Erblasser der Beklagten zu 1) jeweils im Wege der Abtretung seinen Geschäftsanteil zu 4) über nominal 600,00 € an der vorbezeichneten GmbH sowie aus seinem Kommanditanteil an der vorbezeichneten KG einen Anteil von 2% des gesamten Kommanditkapitals schenkte.
Wegen des Vertragsinhalts im Einzelnen wird auf Anlage K11 (BI. 151 ff. GA I) verwiesen.
Im Gesellschaftsvertrag der M. GmbH vom 27.02.2015 war unter § 7 (5) Folgendes geregelt (vgl. Bl. 1119 GA I):
„Die Abtretung eines Geschäftsanteiles oder eines Teils eines Geschäftsanteiles ist nur wirksam, wenn der abtretende Gesellschafter gleichzeitig seine Beteiligung an allen Direktbeteiligungsgesellschaften oder bei Teilabtretung entsprechende Teile seiner Beteiligung an denselben Erwerber überträgt.“
Im Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 2) vom 14.12.2016 ist in § 7 (5) geregelt (vgl. Bl. 386 GA I):
„Die Abtretung eines Gesellschaftsanteiles oder eines Teiles eines Gesellschaftsanteiles ist nur wirksam, wenn der abtretende Gesellschafter gleichzeitig sein Guthaben auf dem Rücklagenkonto sowie seine Beteiligungen an allen Direktbeteiligungsgesellschaften oder bei Teilabtretung entsprechende Teile seiner Guthaben und Beteiligungen an denselben Erwerber überträgt.“
Der Erblasser brachte in die Beklagte zu 2) verschiedene Vermögenswerte ein, unter anderem:
Mit notariellem Vertrag vom 27.02.2015, UR-Nr. N13 des Notars W. Y. in L., vereinbarte der Erblasser mit der Beklagten zu 2) einen Geschäftsanteilsübertragungsvertrag, mit dem er seinen Geschäftsanteil an der Hotel BB. CC. GmbH auf diese übertrug. Bei dieser Gesellschaft handelt es sich um die Betreibergesellschaft des Fünf-Sterne-Hotels BB. CC. auf der Insel G..
Mit Vertrag vom 27.02.2015 übertrug der Erblasser der Beklagten zu 2) sein Eigentum an dem im Grundbuch des Amtsgerichts FF. G01. Es handelt sich hierbei um das Grundstück, auf dem das Hotel BB. CC. errichtet ist. Das Grundstück hat eine Gesamtfläche von mehr als 6.000 m².
Weiter übertrug der Erblasser der Beklagten zu 2) mit Vertrag vom 27.02.2015 sein Eigentum an dem im Grundbuch des Amtsgerichts FF. G02. Es handelt sich hierbei um ein zum Hotel BB. CC. gehörendes Boarding House.
Darüber hinaus übertrug der Erblasser im Jahr 2017 seine Mitgliedschaft an einer gemeinsam mit der Beklagten zu 2) gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Eigentümerin des im Grundbuch des Amtsgerichts FF. G03, war. Auf diesem Grundstück befindet sich das Hotel DD..
Mit notariellem Vertrag vom 03.09.2018, UR-Nr. N14 des Notars W. Y in L. (Bl. 201 ff. GA I), übertrug der Erblasser der Beklagten zu 2) seinen ¼ Miteigentumsanteil an dem im Grundbuch des Amtsgerichts FF. G04 in einer Größe von 1480 m².
Der Erblasser reichte am 04.02.2020 eine Gesellschafterliste bei dem Amtsgericht Flensburg ein, welche an seiner Stelle die Beklagte zu 2) als Alleingesellschafterin der Hotel DD. GmbH auswies. Die Gesellschaft ist nunmehr im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRB N15 eingetragen. Es handelt sich um die Betreibergesellschaft des Hotels DD. in EE. auf G..
Daneben wurden noch die folgenden Immobilien in die Beklagte zu 2) eingebracht:
Amtsgericht FF. G05
Amtsgericht FF. G06
Amtsgericht HH. G07
Amtsgericht HH. G08
Amtsgericht HH. G09
Amtsgericht HH. G10
Amtsgericht HH. G11
Amtsgericht HH G12
Amtsgericht HH. G13
Amtsgericht HH. G14
Amtsgericht HH. G 15
Amtsgericht HH. G 16
Amtsgericht HH. G 17
Amtsgericht HH. G 18.
Unter dem 19.12.2022 errichtete der Erblasser zu der UR-Nr. N16 des Notars Z. Ö. in L. ein Testament. Dort wurden die zwischenzeitlich geborenen vier Enkelkinder (beide Klägerinnen haben jeweils eine Tochter und einen Sohn) mit Sachvermächtnissen in Höhe von je 1/6-Kommanditanteilen an drei verschiedenen Gesellschaften (darunter auch die Beklagte zu 2.) bedacht. Dort heißt es unter Ziffer II (Bl. 574 GA I):
„Unter Berücksichtigung des vorstehend beschriebenen Sachvermächtnisses ergibt sich für meine als gleichberechtigte Erbinnen berufenen Töchter dadurch eine wirtschaftliche Beteiligung von ebenfalls je 1/6 an diesen Gesellschaften. Meine im Ergebnis gleich hoch an den Kommanditanteilen bedachten Erbinnen, Frau U. K. und Frau Dr. V. Ü., haben die Pflicht, alle erforderlichen Schritte zur Teilung der im Erbweg erlangten Kommanditanteile um deren Abtretung an ihre jeweiligen Abkömmlinge, meine Enkel, binnen eines Jahres nach dem Erbfall herbeizuführen."
Beim Tod des Erblassers am 27.11.2023 betrug der Wert seines Nachlasses, den die Klägerinnen nach dem Erbvertrag zu einem Anteil von je ½ erbten, rund 80.000.000,00 €.
Die Klägerinnen haben die Auffassung vertreten, die an ihre Mutter erfolgten Anteilsübertragungen auf den Todeszeitpunkt des Erblassers seien unwirksam. Diese Anteile seien dinglich nicht abgetreten worden. In § 1b des Vertrages vom 27.02.2015 sei lediglich die Schenkung selbst erklärt und angenommen worden, hinsichtlich des dinglichen Vollzugs aber der Notar nur beauftragt worden. Zudem sei die Abtretung wegen § 7 Abs. 5 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages unwirksam. Auch sei das persönliche Rücklagenkonto nicht mit übertragen worden, das nach § 12 Abs. 4 lit c) des Gesellschaftsvertrags gesondert übertragbar sei. Dieses Rücklagenkonto sei auch nicht von den Abtretungen auf den Todeszeitpunkt erfasst. Die Abtretung der Geschäftsanteile sei auch nicht vollzogen worden. Zudem verstoße sie gegen § 15 Abs. 5 GmbH in Verbindung mit § 7 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages. Denn es hätten Beteiligungen an allen Direktbeteiligungsgesellschaften mit abgetreten werden müssen.
Die Klägerinnen haben weiter geltend gemacht, die Übertragungen an die Beklagte zu 1) stellten beeinträchtigende Schenkungen im Sinne von § 2287 BGB dar. Der Rechtsgrund der Übertragungen an die Beklagte zu 2) sei nicht bekannt, es handele sich aber jedenfalls um mittelbare Schenkungen an die Beklagte zu 1). Ansprüche nach § 2287 BGB seien vorliegend nicht ausgeschlossen worden. Das Gegenteil ergebe sich ausdrücklich in Abschnitt IV unter § 3 Ziffer 1 des Erbvertrages vom 23.12.2021. Es liege auch eine objektive Beeinträchtigung der Vertragserbinnen vor. Dem stehe nicht entgegen, dass die Beklagte zu 1) pflichtteilsberechtigt sei, denn sie habe vertraglich auf ihr Pflichtteilsrecht verzichtet. Dieser Pflichtteilsverzicht hätte auch nicht nachträglich wieder aufgehoben werden können, weil er auch gegenüber den Klägerinnen abgegeben worden sei. Mit ihnen liege insoweit eine bindende Vereinbarung nach § 311b Abs. 5 BGB vor. Auch sei die Fortgeltung des Verzichts in dem notariellen Vertrag vom 23.12.2021 vereinbart worden. Schließlich hätten die Klägerinnen aufgrund ihrer Beteiligung an den Verträgen darauf vertrauen dürfen, dass ihre Rechte nicht nachträglich beeinträchtigt würden. Der Erblasser habe auch in Beeinträchtigungsabsicht gehandelt.
Im Hinblick auf Ansprüche nach § 2287 BGB stehe den Klägerinnen auch der geltend gemachte Auskunftsanspruch zu. Da die Beklagten Zuwendungen von dem Erblasser erhalten hätten und ihnen bekannte Vermögensgegenstände nicht mehr im Vermögen des Erblassers vorzufinden seien, lägen greifbare Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagten über die bekannten Vermögensübertragungen hinausgehend weitere Zuwendungen erhalten hätten. Die Klägerinnen haben die Angabe der Beklagten zu 1), sie habe keine weiteren Schenkungen erhalten, für falsch, widersprüchlich und unzureichend gehalten.
Weiter haben die Klägerinnen die Ansicht vertreten, für sie bestünden gegenüber der Beklagten zu 2) Auskunftsansprüche nach § 166 HGB. Diese stünden ihnen als Kommanditistinnen zu. Wären die Kommanditanteile demgegenüber wirksam auf die Beklagte zu 1) übertragen worden, aber wäre die Übertragung ohne das Rücklagenkonto erfolgt, wären sie jedenfalls Erben des Rücklagenkontos und hätten einen Auskunftsanspruch diesbezüglich gemäß § 242 BGB. Äußerst hilfsweise resultierten die Ansprüche aus § 242 BGB wegen möglicher Ansprüche aus § 2287 BGB.
Mit den Anträgen zu I. haben die die Klägerinnen gegenüber beiden Beklagten die Feststellung ihrer Kommanditbeteiligung an der Beklagten zu 2), ihrer Inhaberschaft der Forderung aus dem Rücklagenkonto sowie ihres Geschäftsanteils an der Komplementär-GmbH begehrt. Die Anträge zu II. bis IV. haben die Klägerinnen auf Ansprüche nach § 2287 BGB wegen der Übertragung von Kommanditanteilen und Geschäftsanteilen an die Beklagte zu 1) gestützt. Mit den Anträgen zu V. haben die Klägerinnen gegen die Beklagte zu 1) weitere Ansprüche, insbesondere Auskunftsansprüche, wegen von ihnen angenommener weiterer Zuwendungen nach § 2287 BGB geltend gemacht. Mit dem Antrag zu VI. haben die Klägerinnen gegenüber der Beklagten zu 2) Auskunftsansprüche und Ansprüche nach § 2287 BGB begehrt.
Erstinstanzlich haben die Klägerinnen zuletzt beantragt,
I. festzustellen, dass die Klägerinnen
1. Kommanditisten der im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRA N03 eingetragenen Ä. Leasing GmbH & Co. KG (Beklagten zu 2) und an deren Kommanditkapital mit jeweils 24,5 % beteiligt sind;
2. zu gleichen Anteilen, hilfsweise in Erbengemeinschaft Inhaber der Forderung des Erblassers aus dessen persönlichem Rücklagenkonto gemäß § 12 Abs. 4 lit. (c) des Gesellschaftsvertrages der Ä. Leasing GmbH & Co. KG (Beklagten zu 2) sind;
3. in Erbengemeinschaft Inhaber des Geschäftsanteils Nr. 3 an der im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRB N04 eingetragenen M. GmbH sind.
II. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, den Klägerinnen ihren Kommanditanteil an der im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRA N03 eingetragenen Ä. Leasing GmbH & Co. KG (Beklagten zu 2) in vollem, tatsächlich bestehendem Umfang samt allen damit verbundenen Rechten und Pflichten einschließlich ihrer Forderungen aus dem gesellschaftsrechtlichen Rücklagenkonto gemäß § 12 Abs. 3 und dem persönlichen Rücklagenkonto gemäß § 12 Abs. 4 lit. (c) des Gesellschaftsvertrages der Ä. Leasing GmbH & Co. KG jeweils zu gleichen Teilen abzutreten,
III. Hilfsweise zu Ziffer I.3: die Beklagte zu 1) zu verurteilen, den Geschäftsanteil Nr. 3 an der im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRB N04 eingetragenen M. GmbH an die Klägerinnen in Erbengemeinschaft abzutreten.
IV. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, ihre Geschäftsanteile Nr. 1 und Nr. 4 an der im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRB N04 eingetragenen M. GmbH an die Klägerinnen in Erbengemeinschaft abzutreten.
V. die Beklagte zu 1) zu verurteilen,
1. den Klägerinnen Auskunft zu erteilen, welche Vermögensgegenstände sie wann aufgrund von Schenkungen sowie ehebedingten und sonstigen Zuwendungen von ihrem Ehemann T. K. neben den Zuwendungen aufgrund der Schenkungsverträge vom 27.02.2015 (UR-Nr. N10 des Notars W. Y., L.), vom 05.03.2015 (UR-Nr. N11 des Notars W. Y., L.) und 22.12.2016 (UR-Nr. N12 des Notars W. Y., L.) seit dem 26.06.2008 erhalten hat;
2. den Klägerinnen Auskunft zu erteilen, welche Nutzungen sie aus den seit dem 26.06.2008 erhaltenen Schenkungen sowie ehebedingten und sonstigen Zuwendungen ihres Ehemannes T. K. gezogen hat,
3. für den Fall, dass die Auskünfte nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt werden, an Eides statt zu versichern, dass sie nach bestem Wissen die Angaben so vollständig gemacht hat, wie sie dazu im Stande ist,
4. nach erteilter Auskunft die erhaltenen Gegenstände aus den benachteiligenden Schenkungen und Übertragungen des Erblassers sowie ehebedingten und sonstigen Zuwendungen seit dem 26.06.2008 einschließlich der hieraus gezogenen Nutzungen an die Klägerinnen in Erbengemeinschaft herauszugeben, soweit sie nicht bereits durch die vorstehenden Klageanträge zu Ziffer II - IV erfasst worden sind,
VI. die Beklagte zu 2) zu verurteilen,
1. den Klägerinnen Jahresabschlüsse (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sowie - soweit vorhanden - Anhang nebst Anlagespiegel) für die Geschäftsjahre 2015 bis 2023 zu übergeben und Einsicht in die Geschäftsbücher, insbesondere in die Nachweise sämtlicher nicht aggregierter Einzelkonten zu der jeweiligen Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung für die Geschäftsjahre 2015 bis 2023 zu gewähren,
2. hilfsweise zu Ziffer 1: den Klägerinnen Auskunft zu erteilen, welche Vermögensgegenstände sie wann aufgrund von Einlagen, als freiwillige Zuzahlungen gemäß § 12 Abs. 4 lit. (c) ihres Gesellschaftsvertrages vom 14.12.2016 und aufgrund von sonstigen unentgeltlichen Vermögensübertragungen von Herrn T. K. seit dem 26.06.2008 erhalten hat,
3. hilfsweise zu Ziffer 1, den Klägerinnen Auskunft zu erteilen, welche Nutzungen sie aus den von Herrn T. K. seit dem 26.06.2008 erhaltenen Einlagen, freiwilligen Zuzahlungen und sonstigen unentgeltlichen Vermögensübertragungen gezogen hat,
4. für den Fall, dass die Auskünfte nach vorstehender Ziffer.2 und 3 nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt werden, an Eides statt zu versichern, dass sie nach bestem Wissen die Angaben so vollständig gemacht hat, wie sie dazu im Stande ist,
5. nach den erteilten Informationen und Auskünften gemäß vorstehender Ziffer.1 bis 3 sämtliche Gegenstände aus benachteiligenden unentgeltlichen Vermögensübertragungen des Erblassers seit dem 26.06.2008 und die daraus gezogenen Nutzungen an die Klägerinnen in Erbengemeinschaft herauszugeben.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, die Feststellungsanträge seien unbegründet. Die Anteilsübertragungen seien wirksam erklärt, auch diejenigen auf den Todeszeitpunkt. Auch § 1b des notariellen Vertrags vom 27.02.2015 enthalte mit den Worten „im Wege der Abtretung" das dingliche Geschäft. Selbst wenn aber in dem Vertrag von 2015 eine Annahmeerklärung gefehlt haben sollte, sei diese von der Beklagten zu 1) spätestens konkludent mit der am 20.02.2024 erfolgten Handelsregisteranmeldung erfolgt. Die Gesellschafterkonten seien zusammen mit den Anteilen übertragen worden. Insoweit gingen im Zweifel alle Rechte und Pflichten des bisherigen Gesellschafters, die im Gesellschaftsvertrag ihre Grundlage haben, auf den neuen Gesellschafter über.
Die Beklagten haben weiter die Ansicht vertreten, Ansprüche nach § 2287 BGB seien für die erfolgten Übertragungen auf die Beklagten zu 1) nicht einschlägig. Hierzu habe sie behauptet, aufgrund der Beratung durch Rechtsanwalt Dr. II. JJ. (Kanzlei KK. - Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung von Rechtsanwälten und Steuerberatern) habe zwischen allen Parteien Einigkeit bestanden, dass der Erblasser auch nach Abschluss des Erbvertrags berechtigt bleiben sollte, über sein verbleibendes Vermögen lebzeitig frei zu verfügen, auch über die Erträge aus dem vorbehaltenen Nießbrauch an den Anteilen an der LL., insbesondere durch Schenkungen innerhalb der Familie K.. Dies sei damals nur nicht ausdrücklich in den Erbvertrag aufgenommen worden. Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 2) scheiterten schon daran, dass keine Schenkungen an die Beklagte zu 2) vorlägen, weil die Einlagen auf das persönliche Rücklagenkonto des Erblassers erfolgt seien. Im Übrigen fehle es an einer objektiven Beeinträchtigung der Klägerinnen - zum einen, weil die Klägerinnen auch Vertragserbinnen der Beklagten zu 1) seien. Zum anderen fehle eine Beeinträchtigung, weil der Wert der Schenkungen an die Beklagte zu 1) geringer sei als ihr Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch. In Anbetracht einer Pflichtteilsquote von ¼ nach §§ 1371, 2303 Abs. 2, 1931 BGB belaufe sich ihr Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch unter Berücksichtigung des Wertes der unter Nießbrauchsvorbehalt an die Klägerinnen übertragenen Anteile an der X. Beteiligungs GmbH, die einen Wert von ca. 1.000.000.000,00 € gehabt haben, rechnerisch auf 210.000.000,00 € Euro. Der Pflichtteilsverzicht der Beklagten zu 1) sei als Vertrag zwischen ihr und dem Erblasser durch den notariellen Vertrag vom 22.03.2017 rechtswirksam aufgehoben worden. Der Pflichtteilsverzicht sei auch nicht durch den Vertrag aus dem Jahr 2021 wiederhergestellt worden. Ungeachtet der fehlenden objektiven Beeinträchtigung bestehe auch keine Beeinträchtigungsabsicht. Ein lebzeitiges Eigeninteresse eines Erblassers liege vor, wenn der Erblasser mit der Schenkung die Absicht verfolge, den Bestand eines Unternehmens zu erhalten, und er das Unternehmen zur Sicherung seines Bestandes auf eine ihm geeignet erscheinende Person überträgt. Die Übertragung der Anteile des Erblassers auf die Beklagte zu 1) an den Gesellschaften, in denen der Hotelbetrieb (vom Erblasser als sein „NN.“ bezeichnet) geführt wurde, sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass die Klägerinnen hieran nicht interessiert gewesen seien und der Erblasser nur durch eine Fortführung durch seine Ehefrau den weiteren Fortbestand gesichert gesehen habe. Der Erblasser habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht verfolgt, hierdurch Teile seines Vermögens den Klägerinnen zu entziehen oder diese in sonstiger Weise zu beeinträchtigen. Vielmehr habe er hiermit bezweckt, dass das Familienvermögen bestmöglich verwaltet werden sollte, welches dann durch die weitere Erbfolge nach der Beklagten zu 1) gerade den Klägerinnen zukommen werde.
Die Beklagten haben zudem die Ansicht vertreten, die geltend gemachten Auskunftsansprüche bestünden nicht. Hierzu haben sie vorgetragen, über die bereits offengelegten Anteilsschenkungen vom 27.02.2015, 05.03.2015 und 22.12.2016 hinaus habe der Erblasser keine Schenkungen an die Beklagte zu 1) getätigt. Was die Übertragungen an die Beklagte zu 2) anbelange, habe es sich bei den klägerseits dargelegten Übertragungen um Einlagen in das für den Erblasser gemäß § 12 Abs. 4 (c) des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 2) geführte persönliche Rücklagenkonto gehandelt, wodurch sich der Wert des Anteils des Erblassers erhöht habe. Diese stellten keine Schenkungen an die Beklagte zu 2) dar. Im Übrigen sei der nur betreffend vermeintlich weiterer Schenkungen geltend gemachte Auskunftsantrag auf eine unzulässige Ausforschung gerichtet. Ein solcher Anspruch bestehe nicht bezüglich aller Einlagen und sonstiger unentgeltlicher Vermögensübertragungen an die Beklagte zu 2).
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrages - insbesondere auch wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge - wird auf den ausführlichen Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 1328 ff. GA I).
Die Beklagten haben der KK. - Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung von Rechtsanwälten und Steuerberatern - den Streit verkündet (Bl. 766 GA I). Ein Beitritt ist daraufhin nicht erfolgt. Die Streitverkündungsempfängerin hat allerdings ihrerseits den Streit an den Steuerberater TT. PP. verkündet (Bl. 913 GA I und erneut Bl. 1167 GA I). Auch dieser ist dem Streit aber nicht beigetreten.
Das Landgericht hat mit Teilurteil vom 25.03.2025 die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen. Die Klage gegen die Beklagte zu 2) hat es mit Ausnahme des Antrags zu VI. 5 abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klageanträge zu I. seien unbegründet. Der Klageantrag zu I. 1. auf Feststellung einer Kommanditbeteiligung der Klägerinnen zu jeweils 24,5% an der Beklagten zu 2) bleibe ohne Erfolg, weil der Kommanditanteil des Erblassers von 49% nicht zum Nachlass des Erblassers gehöre. Diesen Kommanditanteil habe der Erblasser bereits auf den Zeitpunkt seines Todes mit notariellem Vertrag vom 27.02.2015 (dort § 1b) auf die Beklagte zu 1) übertragen, §§ 413, 398 BGB. Die erforderliche dingliche Einigung über die Abtretung/Übertragung des Anteils mit Wirkung auf den Todeszeitpunkt liege in Ziffer II. § 1b des Übertragungsvertrages vor. Selbst wenn im Jahr 2015 noch nicht die Annahme der Abtretung durch die Beklagte zu 1) erklärt worden sein sollte, wäre eine solche Annahme spätestens konkludent mit der am 20.02.2024 erfolgten Anmeldung zum Handelsregister erklärt worden. Die dingliche Einigung sei nicht wegen Verstoßes gegen § 7 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages unwirksam. Die Auslegung der Vereinbarung ergebe, dass auch bestehende und künftig entstehende Guthaben auf Rücklagenkonten des Erblassers zusammen mit seinem Kommanditanteil übertragen werden sollten. Die Übertragung der Kommanditbeteiligung sei auch nicht deshalb unwirksam, weil nicht gleichlaufend auch der Geschäftsanteil an der Komplementärin mitübertragen wurde. Denn auch dieser sei in Ziffer I. § 1b des Vertrags vom 27.02.2015 wirksam übertragen worden. Aus diesen Gründen sei auch der Klageantrag zu I. 2. sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet.
Auch der Klageantrag zu I. 3., mit dem die Klägerinnen die Feststellung begehren, sie seien Inhaberinnen des Geschäftsanteils Nr. 3 an der M. GmbH, sei unbegründet. Denn die Klägerinnen seien nicht im Wege der Erbfolge nach § 1922 BGB Inhaberinnen des Geschäftsanteils Nr. 3 (nominal 14.700,00 €) des Erblassers an der M. GmbH geworden, weil auch dieser Anteil mit dem notariellen Vertrag vom 27.02.2025 an die Beklagte zu 1) übertragen worden sei. Diese Übertragung sei auch nicht nach § 15 Abs. 5 GmbH in Verbindung mit § 7 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages der M. GmbH vom 27.02.2015 unwirksam.
Auch der Klageantrag zu II. sei unbegründet. Den Klägerinnen stehe gegen die Beklagte zu 1) kein Anspruch nach § 2287 Abs. 1 BGB auf Abtretung der Kommanditanteile der Beklagten zu 1) an der Ä. Leasing GmbH & Co. KG (Beklagten zu 2) und der Forderungen aus den Rücklagenkonten zu. Ein Anspruch nach § 2287 Abs. 1 BGB scheitere jedenfalls an dem Fehlen einer objektiven Beeinträchtigung der Klägerinnen. Vorliegend sei die Übertragung der Kommanditanteile an die Beklagte zu 1) als Pflichtteilsberechtigte erfolgt. Zwar habe die Beklagte zu 1) bereits mit Vertrag vom 27.01.1982 auf ihr Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet und diesen Verzicht mit notariellem Vertrag vom 23.08.2012 wiederholt. Dieser Verzicht sei allerdings mit notariellem Vertrag vom 22.03.2017 gemäß § 2351 BGB aufgehoben worden. Der Wirksamkeit dieses Verzichts stünden weder erbvertragliche Bindungen noch ein mehrseitiger Erbschaftsvertrag gemäß § 311 Abs. 5 BGB entgegen. Ein solcher Erbschaftsvertrag lasse sich hier nicht feststellen. Zur Aufhebung des Erb- und Pflichtteilsverzichts gemäß § 2351 BGB habe es lediglich der Einigung zwischen dem Erblasser und der Beklagten zu 1) bedurft. Eine etwaige Erberwartung der Klägerinnen, den Nachlass des Erblassers frei von Pflichtteilsansprüchen der Beklagten zu 1) zu erwerben, sei nicht so schutzwürdig, als dass dahinter das verfassungsrechtlich verbürgte Pflichtteilsrecht habe zurücktreten müssen. Dass die Schenkungen an die Beklagte zu 1) deren Pflichtteil übersteigen, sei nicht festzustellen. Dass die der Beklagten zu 1) übertragenen Kommandit- (und Geschäfts-)Anteile einen ihren Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch von 210.000.000,00 € - oder auch nur von 175.000.000,00 € - übersteigenden Wert gehabt hätten, hätten die Klägerinnen nicht dargetan. Deshalb sei nicht festzustellen, dass die Schenkungen an die Beklagte zu 1) ihren Pflichtteil überstiegen und aus diesem Grund trotz ihrer Pflichtteilsberechtigung eine objektive Beeinträchtigung der Klägerinnen vorliege.
Unabhängig von dem Fehlen einer objektiven Beeinträchtigung schieden Ansprüche der Klägerinnen auch deshalb aus, weil nicht festgestellt werden könne, dass die Zuwendungen an die Beklagte zu 1) in der Absicht erfolgt seien, die Klägerinnen als Vertragserbinnen zu beeinträchtigen. Ein lebzeitiges Eigeninteresse könne auch dann vorliegen, wenn der Erblasser mit der Schenkung die Absicht verfolge, den Bestand eines Unternehmens zu erhalten, und ein Unternehmen zur Sicherung seines Bestandes auf eine dem Erblasser geeignet erscheinende Person überträgt. Vorliegend sei nicht streitig, dass die übertragenen Unternehmensbeteiligungen einen Betrieb von Hotels umfassten (von dem Erblasser als sein „NN.“ bezeichnet), für dessen Fortführung der Erblasser seine deutlich jüngere Ehefrau als geeignet ansah, und dass er ihr zunächst 49% der Anteile im Jahr 2015, im Jahr 2016 weitere 2% sowie auf den Todeszeitpunkt die restlichen Anteile übertragen habe. Dieses Interesse des Erblassers am Erhalt seines von ihm als „NN." begriffenen Unternehmens sei auch unter Abwägung mit den Erberwartungen der Klägerinnen schutzwürdig. Hierbei sei schon im Ausgangspunkt zu sehen, dass die Klägerinnen bereits lebzeitig die Beteiligungen des Erblassers an der X.-Unternehmensgruppe erhalten haben. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die im Streit stehende Anteilsübertragung an die Beklagte zu 1) als Mutter der Klägerinnen erfolgt seien, welche ihrerseits erbvertraglich die Klägerinnen als ihre Erbinnen eingesetzt habe. Die Beeinträchtigung der Erberwartung erschöpfe sich insoweit im Wesentlichen in dem zeitlichen Versatz zwischen den Erbfällen, namentlich in dem Altersunterschied der Eltern und der etwas höheren statistischen Lebenserwartung der Beklagten zu 1) als Frau. Dies alles spreche indiziell gegen eine Absicht des Erblassers, die Klägerinnen im Ergebnis zu beeinträchtigen. Für den Fall, dass der Beklagten zu 1) Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche zustehen sollten, gelte dies erst recht.
Dementsprechend seien auch der Hilfsantrag zu III. und der Antrag zu IV. unbegründet.
Der Klageantrag zu V. 1. sei unbegründet. Ein Anspruch auf Auskunft nach § 242 BGB darüber, welche Zuwendungen die Beklagte zu 1) neben den Zuwendungen aufgrund der Schenkungsverträge vom 27.02.2015, vom 05.03.2015 und 22.12.2016 erhalten habe, bestehe nicht. Eine Auskunft gemäß §§ 2287, 242 BGB könne nicht verlangt werden, um eine Schenkung auszuforschen. Vorliegend fehlten notwendige Anhaltspunkte für weitere Schenkungen, über die nach den vorstehenden Grundsätzen Auskunft geschuldet sein könnte. Bei den Anteilsübertragungen handele es sich nicht um beeinträchtigende Schenkungen im Sinne von § 2287 BGB. Deshalb kämen diese nicht als Ansatz für einen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB in Betracht. Unabhängig davon wäre ein etwaiger Auskunftsanspruch auch durch die bereits in der Klageerwiderung erfolgte Mitteilung, dass die Beklagte zu 1) keine über die Anteilsübertragungen hinausgehenden Schenkungen erhalten habe, erfüllt.
Auch der Klageantrag zu V. 2. sei unbegründet. Mangels greifbarer Anhaltspunkte eines Hauptanspruchs nach § 2287 Abs. 1 BGB als Grundlage eines Anspruchs auf Herausgabe von Nutzungen scheide auch ein diesbezüglicher Auskunftsanspruch nach § 242 BGB aus.
Der Klageantrag zu V. 3., gerichtet auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu den in den Anträgen zu V. 1. und 2. begehrten Auskünften, sei dann ebenso unbegründet.
Was den Klageantrag zu V. 4. anbelange, sei die Klage gegen die Beklagte zu 1) von der Kammer irrtümlich insgesamt abgewiesen worden. Die Kammer habe die Klage auch in Bezug auf den auch für die Beklagte zu 1) nach Klageänderung gestellten unbezifferten Leistungsantrag abgewiesen und hätte richtigerweise eine Entscheidung über den Klageantrag zu V. 4. der Schlussentscheidung vorbehalten müssen.
Die Klage gegen die Beklagte zu 2) sei, soweit über sie durch Teilurteil zu entscheiden gewesen sei, unbegründet. Der Feststellungsanträge zu I. sei aus den bereits zuvor genannten Gründen unbegründet.
Der Klageantrag zu VI. 1. sei unbegründet, weil den Klägerinnen kein Anspruch gegen die Beklagte zu 2) aus § 166 HGB zustehe. Denn sie seien nicht Kommanditistinnen der Beklagten zu 2) geworden.
Auch die Klageanträge zu VI. 2., VI. 3. und VI 4. seien unbegründet.
Lediglich über den Antrag zu VI. 5, die Leistungsstufe der gegen die Beklagte zu 2) unter Ziffer VI. erhobenen Stufenklage, sei noch nicht zu entscheiden gewesen, weil die Klägerinnen die Möglichkeit hätten, die Leistungsstufe auch bei Abweisung der vorrangigen Stufen auf Auskunft und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unter Behebung eines etwaigen Mangels der bisherigen Antragstellung noch zu konkretisieren und zu beziffern.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das ergangene Teilurteil (Bl. 1327 ff. GA I) verwiesen.
Gegen dieses Urteil haben die Klägerinnen form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
Die Klägerinnen rügen zunächst die erstinstanzliche Auslegung, wonach der Übertragungsvertrag vom 27.02.2015 bereits die für einen Anteilsübergang erforderliche Abtretung im Sinne des §§ 398, 413 BGB enthalten soll. Dies widerspreche den Regelungen des Vertrages und dem Auftrag des beurkundenden Notars, die notwendigen dinglichen Vollzugsakte auszuführen, insbesondere die „Anzeige der Abtretung der Anteile an das zuständige Handelsregister", also die Anmeldung zum Handelsregister. Diese Bevollmächtigung des Notars könne nur so verstanden werden, dass erst dieser die Abtretung vornehmen sollte. In dem Vertrag vom 27.02.2015 sei auch nicht etwa von einer „Abtretung", sondern von einer „Schenkung im Wege der Abtretung" die Rede. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe die Beklagte zu 1) ein etwaiges Abtretungsangebot auch nicht nach dem Tod des Erblassers mit der Anmeldung zum Handelsregister am 20.02.2024 konkludent angenommen. Hinzukomme, dass eine Annahmeerklärung den Klägerinnen als Erbinnen hätte zugehen müssen. Auch habe das Landgericht übersehen, dass der Urkunde vom 27.02.2015 keinesfalls eine unbedingte, sondern allenfalls eine aufschiebend bedingte Abtretung entnommen werden könne. Aufschiebende Bedingung sei hierbei die Eintragung der Beklagten zu 1) als Kommanditistin der Beklagten zu 2) in das Handelsregister gewesen, so dass es im Ergebnis an einem rechtzeitigen Schenkungsvollzug im Sinne von § 2301 Abs. 2 BGB fehle. Damit scheitere der Erwerb der Beklagten zu 1) an §§ 2289 Abs. 1 Satz 2, 2301 BGB. Eine Schenkung von Todes wegen im Sinne von § 2301 Abs. 1 BGB liege vor. Diese Schenkung sei nicht nur befristet auf den Tod des Erblassers, sondern auch bedingt auf das Überleben der Beklagten zu 1) gewesen. Ein Schenkungsvollzug sei mit dem Tod des Schenkers nicht eingetreten. Denn der Anteilsübergang sei vorliegend noch nicht mit dem Tod des Erblassers erfolgt, sondern habe unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung in das Handelsregister gestanden, die erst nach dem Tod habe eintreten können. Somit liege eine nicht vollzogene Schenkung im Sinne von § 2301 BGB vor, auf die nach dessen Abs. 1 die Bestimmungen über Verfügungen von Todes wegen anzuwenden seien. Rechtsfolge sei, dass die Schenkung in ein Vermächtnis umzudeuten und damit wegen des offensichtlichen Verstoßes gegen die erbvertragliche Bindung des Erblassers gegenüber den Klägerinnen gemäß § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB nichtig sei. Insoweit habe die Beklagte zu 1) auch noch kein Anwartschaftsrecht an dem ihr auf den Todesfall geschenkten Kommanditanteil erworben. Denn der Übergang des auf den Todesfall geschenkten Kommanditanteils habe noch unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung in das Handelsregister gestanden. Im Übrigen sei eine etwaige Abtretung gemäß § 7 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 2) nichtig, weil entgegen dieser Bestimmung der Erblasser jedenfalls das Guthaben auf seinem gesellschaftsrechtlichen Rücklagenkonto im Sinne von § 12 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages nicht an die Beklagte zu 1) abgetreten habe. Zur Übertragung dieser Guthaben hätte es einer gesonderten Vereinbarung bedurft, die der Vertrag vom 27.02.2015 gerade nicht enthalte. Diese Guthaben seien daher nicht auf die Beklagte zu 1) übertragen worden, sondern in den Nachlass gefallen, was jedoch gemäß § 7 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages zur Nichtigkeit der Anteilsübertragung insgesamt führe. Daraus folge, dass der aufschiebend befristet auf den Erbfall geschenkte Teil-Kommanditanteil nicht auf die Beklagte zu 1), sondern auf die Klägerinnen übergegangen sei, so dass diese bereits heute Kommanditistinnen seien. Weiter folge daraus, dass auch das auf das persönliche Rücklagenkonto gemäß § 12 Abs. 4 lit. (c) des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 2) entfallene Guthaben auf die Klägerinnen übergegangen sei (Berufungsantrag zu I. 2.). Insoweit habe es sich, bezogen auf den 27.02.2015, um zukünftige Ansprüche gehandelt, die nicht einmal dem Grunde nach angelegt gewesen seien und deshalb gerade nicht automatisch mit dem Kommanditanteil auf einen Erwerber übergehen konnten. Rechtsfolge der Unwirksamkeit der Übertragung des Kommanditanteils sei schließlich, dass auch der Geschäftsanteil an der Komplementär-GmbH nicht wirksam habe übertragen werden können. Denn dessen Übertragung sei nach der Vinkulierung gemäß § 7 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages ohne gleichzeitige Übertragung des Kommanditanteils nicht möglich. Daher sei auch dem Klage- und Berufungsantrag zu I. 3. stattzugeben.
Entgegen der Annahme des Landgerichts seien auch die in den notariellen Urkunden vom 27.02.2015 und 22.12.2016 übertragenen Anteile nach § 2287 BGB an die Klägerinnen herauszugeben (Klage- und Berufungsanträge zu II. bis IV.). Diese Vorschrift sei hier einschlägig und nicht abbedungen worden. Keine der Parteien des Erbvertrages vom 26.06.2008 habe im Rahmen der Vorbesprechung zur Beurkundung die Vorstellung oder auch nur den Wunsch geäußert, § 2287 BGB abzubedingen. Im Übrigen sei die grundsätzliche Geltung von § 2287 BGB in dem dritten Erbvertrag vom 23.12.2021 ausdrücklich bestätigt worden. Die Beurteilung des Landgerichts, wonach es an der nach § 2287 BGB erforderlichen objektiven Benachteiligung der Vertragserbinnen fehle, weil nicht feststellbar sei, dass der Beklagten zu 1) keine Pflichtteilsansprüche zustünden, die höher seien als der Wert der Schenkung, ginge aus mehreren Gründen fehl. Zunächst stünden der Beklagten zu 1) überhaupt keine Pflichtteilsansprüche zu, weil sie auf den Pflichtteil verzichtet habe. Die Verträge vom 26.06.2008 und 23.08.2012 in Bezug auf den darin vereinbarten Erb- und Pflichtteilsverzicht der Beklagten zu 1) seien als Erbschaftsvertrag im Sinne von § 311b Abs. 5 BGB zwischen dem Erblasser, der Beklagten zu 1) und den Klägerinnen einzustufen. Ein solcher aber hätte nur mit Zustimmung der Klägerinnen wieder aufgehoben werden können, was hier nicht geschehen sei. Der Auslegung des Landgerichts stehe entgegen, dass in Ziffer II 2 e) der Urkunden vom 26.06.2008 und 23.08.2012 der Pflichtteilsverzicht nicht nur bestätigt, sondern ausdrücklich wiederholt worden sei. Auch sei der Verzicht nicht nur von dem Erblasser, sondern auch von den Klägerinnen (den Erschienenen zu 3. und 4. in der Terminologie der Urkunde) angenommen worden. Auch hätten die Vertragsparteien nicht „lediglich die erbvertraglichen Regelungen“, sondern nach dem insofern eindeutigen Wortlaut selbstverständlich auch den in Ziffer 2 e) beider Urkunden erklärten Pflichtteilsverzicht der Beklagten zu 1) für vertragsgemäß erklärt und damit auch diese Regelung als vertraglich bindend zwischen ihnen allen und damit auch gegenüber den Klägerinnen gewollt. Das vorstehende Ergebnis werde auch durch den unstreitigen Zweck der Verträge vom 26.06.2008 und 23.8.2012 bestätigt. Die Erbverträge vom 26.06.2008 und 23.08.2012 seien Bestandteil einer Gesamtnachfolgeregelung, deren Ziel nicht nur darin bestanden habe, die gleichfalls am 26.06.2008 erfolgte Übertragung der Geschäftsanteile an der K. C. GmbH, seinerzeit firmierend unter X. Beteiligungs GmbH (nachfolgend „X.-Anteile“ genannt), auf die Klägerinnen möglichst erbschaftsteuerschonend durchzuführen, sondern diese Anteile auch vor Pflichtteilsansprüchen, insbesondere der Beklagten zu 1), zu schützen. Dieses Ziel habe nicht durch einen Pflichtteilsverzicht erreicht werden können, der lediglich zwischen der Beklagten zu 1) und dem Erblasser abgeschlossen und von ihnen daher auch jederzeit hätte wieder aufgehoben werden können. Zudem stehe das angefochtene Urteil im Widerspruch zu den Urteilen des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18.03.1999 (Aktenzeichen 17 U 19/97, ZEV 2000, 108) und des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20.04.2012 (Aktenzeichen I-7 U 184/10, ZEV 2013, 392), die auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entsprächen. Sollte es wider Erwarten bei dieser Entscheidung verbleiben, wäre daher auch die Revision wegen Divergenz zuzulassen.
Selbst wenn der Senat Pflichtteilsansprüche der Beklagten zu 1) für nicht ausgeschlossen halten sollte, ändere dies nichts an dem Vorliegen einer objektiven Benachteiligung der Klägerinnen durch die erfolgten Schenkungen des Erblassers an die Beklagte zu 1). Die Beurteilung des Landgerichts, dass es hier unstreitig gewesen wäre, dass die den Klägerinnen mit Vertrag vom 26.06.2008 geschenkten X.-Anteile einen Verkehrswert von 1.000.000.000,00 € gehabt hätten und sich daraus ein Pflichtteilsanspruch der Beklagten zu 1) in Höhe von 210.000.000,00 € ergebe, sei rechtsfehlerhaft. Das Landgericht habe die Abschmelzung gemäß § 2325 Abs. 3 BGB übersehen, die Substantiierungsanforderungen überspannt und damit Art. 103 Abs. 1 GG verletzt sowie schließlich die der Beklagten zu 1) zugewandten Vermächtnisse nicht berücksichtigt. Durch die Schenkung der X.-Anteile an die Klägerinnen gemäß § 2325 Abs. 3 BGB seien keine Pflichtteilsergänzungsansprüche der Beklagten zu 1) begründet worden sein, weil diese Schenkung im Jahr 2008, und damit mehr als 10 Jahre vor dem Erbfall, erfolgt sei. Die von dem Bundesgerichtshof begründete Rechtsprechung zu einem vorbehaltenen Nießbrauch des Erblassers beziehe sich auf Grundstücke und nicht auf Geschäftsanteile. Im Übrigen sei dann auch zu berücksichtigen, dass der Nießbrauchsvorbehalt gemäß Ziffer VI. 3. des Vertrages vom 26.06.2008 nur ursprünglich 85% des ausgeschütteten Gewinns betragen und sich diese Quote ab dem 01.01.2010 aber um jährlich 5% bis zu einer Sockelquote von 40% reduziert habe. Zudem hätte das Landgericht nicht einen Wert von 1.000.000.000,00 € für die X.-Anteile annehmen dürfen. Der Wert der den Klägerinnen geschenkten X.-Anteile sei von dem Finanzamt MM. im Rahmen einer eingehenden Betriebsprüfung nach dem Ertragswertverfahren festgestellt und dabei mit 508.824.000,00 € ermittelt worden. Den vorgenannten Betrag übersteige der Verkehrswert der X.-Anteile zum Zeitpunkt der Schenkung daher keinesfalls. Auch sei eine Zurückweisung dieses Vortrags nach § 296 ZPO nicht erfolgt. Damit sei die Annahme des Landgerichts, es könne nicht festgestellt werden, dass der Wert der Schenkungen des Erblassers an die Beklagte zu 1) deren Pflichtteilsanspruch übersteige, nicht haltbar. Sollte ein Pflichtteilsergänzungsanspruch der Beklagten zu 1) nicht bereits durch den Erbschaftsvertrag, hilfsweise gemäß § 2325 Abs. 3 BGB vollständig ausgeschlossen sein, sei ein solcher daher maximal noch in Höhe von 20.161.800,00 € denkbar. Damit sei deutlich, dass der Wert der Schenkungen des Erblassers an die Beklagte zu 1), der sich selbst nach dem gegnerischen Vortrag bereits auf 210.000.000,00 € belaufe, die Höhe der maximal denkbaren Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche der Beklagten zu 1) um ein Vielfaches übersteige. Ergänzend werde vorgetragen, dass die Klägerinnen einen Pflichtteilsanspruch in der von der Beklagten zu 1) behaupteten Höhe nicht aus freier Liquidität erfüllen könnten. Dafür reiche auch das geerbte, nicht unternehmerische Vermögen von 80.000.000,00 € nicht aus. Die Klägerinnen müssten also, um einen solchen Pflichtteilsanspruch zu erfüllen, unter Umständen auf das Unternehmen X. zugreifen, gegebenenfalls sogar Teile ihrer Beteiligungen verkaufen. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Beklagten zu 1) erbvertraglich Vermächtnisse zugewandt worden seien. Da sie diese nicht ausgeschlagen habe, stehe ihr gemäß § 2307 BGB ein Pflichtteil nur zu, soweit dieser den Wert der Vermächtnisse übersteige.
Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht auch eine Beeinträchtigungsabsicht im Sinne von § 2287 BGB abgelehnt und ein lebzeitiges Eigeninteresse angenommen. Vorliegend habe die Gegenseite selbst nicht geltend gemacht, dass die Schenkungen vom 27.02.2015 und 22.12.2016 erforderlich gewesen seien, um der Beklagten zu 1) eine Führung des NN. zu Lebzeiten des Erblassers zu ermöglichen. Im Gegenteil hätten die Beklagten vorgetragen, dass die Beklagte zu 1) schon seit 1995 das NN. federführend geleitet und allen Objekten und der gesamten Belegschaft das wesentliche Gepräge gegeben habe, dass sie diese Tätigkeit selbstverständlich nicht habe aufgeben wollen und Ziel der Übertragung deshalb ausschließlich gewesen sei, den Fortbestand des in der Beklagten zu 2) gebündelten NN. „über das Versterben des Erblassers hinaus bis zum Versterben der Beklagten zu 1)“ sicherzustellen. Was nach dem Tod des Erblassers geschehe, könne aber kein lebzeitiges Eigeninteresse begründen. Damit sei es dem Erblasser unstreitig darum gegangen, die erbvertraglich vereinbarte Erbfolge abzuändern. Dessen sei er sich ausweislich der Präambel des Vertrages vom 27.02.2015 auch bewusst gewesen. Im Übrigen seien die Klägerinnen durchaus fähig und bereit gewesen, auch das Unternehmen der Beklagten zu 2) fortzuführen. Ferner habe der Erblasser in die Beklagte zu 2) nicht nur Hotelbetriebe auf G., die man als „NN.“ bezeichnen könnte, eingebracht, sondern über Jahre hinweg auch erhebliche Barmittel und Grundbesitz, der überwiegend aus Wohnungseigentum, aber auch aus Wald und landwirtschaftlichen Flächen bestanden habe. All dies sei zum Betrieb der Hotels auf G. nicht erforderlich gewesen und zeige einen ganz anderen Zweck, nämlich einen Großteil des Vermögens des Erblassers auf die Beklagte zu 2) zu verlagern und dadurch von der erbvertraglich vereinbarten Rechtsnachfolge auszunehmen und stattdessen der Beklagten zu 1) zukommen zu lassen. Auch komme es entgegen den Wertungen des Landgerichts nicht darauf an, dass der Vertragserbe selbst keine oder jedenfalls keine „enormen“ Schenkungen des Erblassers erhalten habe. Es sei unerheblich, wenn der Beschenkte selbst den Vertragserben als Erben eingesetzt habe. Denn dies sei eine andere Erbfolge als die vertraglich vereinbarte, welche durch die Schenkung im Sinne von § 2287 BGB hier beeinträchtigt werde.
Zu Unrecht habe das Landgericht auch die mit den Klageanträgen zu V. geltend gemachten Auskunftsansprüche aus § 242 BGB in Verbindung mit § 2287 BGB abgewiesen, die nun mit den Berufungsanträgen zu V. weiterverfolgt werden. Soweit das Landgericht Anhaltspunkte für weitere Schenkungen nicht gesehen habe, habe es den eigenen Vortrag der Beklagten nicht richtig erfasst. Diese hätten nämlich in der Klageerwiderung zunächst behauptet, über die Schenkungen mit Verträgen vom 27.02.2015, 05.03.2015 und 22.12.2016 hinausgehend habe der Erblasser keine Schenkungen getätigt. Im weiteren Verlauf der Klageerwiderung und nochmals in der Duplik sei diese Darstellung aber deutlich relativiert, heißt es doch dort, dass „keine weiteren relevanten Schenkungen“ getätigt worden seien. Darin liege das Eingeständnis, dass weitere Schenkungen erfolgt seien. Zudem könne in einer derartig unpräzisen Angabe entgegen der Beurteilung des Landgerichts keine Erfüllung der Auskunftspflicht gesehen werden. Auch schulde die Beklagte zu 1) nicht nur die Auskunft über die Schenkung der Kommanditanteile, sondern auch über deren Wert, und dazu gehöre auch die Offenlegung der werterhöhenden Einlagen des Erblassers. Diese Auskunft sei bislang noch nicht erfolgt. Da jede Einlage des Erblassers in die Beklagte zu 2) aufgrund der aufschiebend befristeten Schenkung des Kommanditanteils zugleich eine aufschiebend befristete Schenkung an die Beklagte zu 1) darstelle, sei diese auch insofern gegenüber den Klägerinnen auskunftspflichtig.
Soweit das Landgericht über den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (Klageantrag zu V. 3) entschieden und diesen abgewiesen habe, sei das Urteil aufzuheben. Denn über diesen Anspruch könne erst entschieden werden, wenn die Gegenseite die geschuldeten Auskünfte erteilt habe.
Auch die mit den Klageanträgen zu VI. seitens der Klägerinnen gegen die Beklagte zu 2) geltend gemachten Auskunftsansprüche habe das Landgericht zu Unrecht abgewiesen. Denn die Klägerinnen seien nach den vorstehend dargelegten Gründen Gesellschafterinnen der Beklagten zu 2) wie auch ihrer Komplementär-GmbH und damit auch Inhaberinnen der gesellschaftsrechtlichen Informationsrechte geworden. Dies gelte nicht nur für die Informationsrechte als Kommanditistinnen (§ 166 HGB), sondern auch für die umfassenden Einsichts- und Auskunftsrechte aus § 51a GmbHG.
Soweit das Landgericht über den Klageantrag zu VI. 4. entschieden und diesen abgewiesen habe, sei das Urteil gleichfalls aufzuheben, weil über den mit diesem Antrag geltend gemachten Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung erst nach Erteilung der mit den Berufungsanträgen zu VI. 1. bis 3. begehrten Informationen entschieden werden könne.
Die Klägerinnen beantragen unter Abänderung des Teilurteils des Landgerichts Hagen vom 25.03.2025,
I. festzustellen, dass die Klägerinnen
1. Kommanditisten der im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRA N03 eingetragenen Ä. Leasing GmbH & Co. KG (der Beklagten zu 2) und an deren Kommanditkapital mit jeweils 24,5% beteiligt sind;
2. zu gleichen Anteilen, hilfsweise in Erbengemeinschaft Inhaber der Forderung des Erblassers aus dessen persönlichem Rücklagenkonto gemäß § 12 Abs. 4 lit. (c) des Gesellschaftsvertrages der Ä. Leasing GmbH & Co. KG (der Beklagten zu 2) sind;
3. in Erbengemeinschaft Inhaber des Geschäftsanteils Nr. 3 an der im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRB N04 eingetragenen M. GmbH sind;
II. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, den Klägerinnen ihren Kommanditanteil an der im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRA N03 eingetragenen Ä. Leasing GmbH & Co. KG (der Beklagten zu 2) in vollem, tatsächlich bestehendem Umfang samt allen damit verbundenen Rechten und Pflichten einschließlich ihrer Forderungen aus dem gesellschaftsrechtlichen Rücklagenkonto gemäß § 12 Abs. 3 und dem persönlichen Rücklagenkonto gemäß § 12 Abs. 4 lit. (c) des Gesellschaftsvertrages der Ä. Leasing GmbH & Co. KG jeweils zu gleichen Anteilen abzutreten;
III. hilfsweise zu Ziffer I. 3: die Beklagte zu 1) zu verurteilen, den Geschäftsanteil Nr. 3 an der im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRB N04 eingetragenen M. GmbH an die Klägerinnen in Erbengemeinschaft abzutreten;
IV. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, ihre Geschäftsanteile Nr. 1 und Nr. 4 an der im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRB N04 eingetragenen Ä. am Leasing Verwaltungs GmbH an die Klägerinnen in Erbengemeinschaft abzutreten;
V. die Beklagte zu 1) zu verurteilen,
1. den Klägerinnen Auskunft zu erteilen, welche Vermögensgegenstände unter Einschluss werterhöhender Einlagen in die Beklagte zu 2) sie wann aufgrund von Schenkungen sowie ehebedingten und sonstigen Zuwendungen von ihrem Ehemann T. K. neben den Zuwendungen aufgrund der Schenkungsverträge vom 27.02.2015 (UR-Nr. N10 des Notars W. Y. in L.), vom 05.03.2015 (UR-Nr. N11 des Notars W. Y. in L.) und 22.12.2016 (UR-Nr. N12 des Notars W. Y. in L.) seit dem 26.06.2008 erhalten hat;
2. den Klägerin Auskunft zu erteilen, welche Nutzungen sie aus den seit dem 26.06.2008 erhaltenen Schenkungen sowie ehebedingten und sonstigen Zuwendungen ihres Ehemannes T. K. gezogen hat;
VI. die Beklagte zu 2) zu verurteilen,
1. den Klägerinnen Jahresabschlüsse (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sowie - soweit vorhanden - Anhang nebst Anlagenspiegel) für die Geschäftsjahre 2015 bis 2024 zu übergeben und Einsicht in die Geschäftsbücher, insbesondere in die Nachweise sämtlicher nicht aggregierter Einzelkonten zu der jeweiligen Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung für die Geschäftsjahre 2015 bis 2024 zu gewähren;
2. hilfsweise zu Ziffer 1: den Klägerinnen Auskunft zu erteilen, welche Vermögensgegenstände sie wann aufgrund von Einlagen, als freiwillige Zuzahlungen gemäß § 12 Abs. 4 lit. (c) ihres Gesellschaftsvertrages vom 14.12.2016 und aufgrund von sonstigen unentgeltlichen Vermögensübertragungen von Herrn T. K. seit dem 26.6.2008 erhalten hat;
3. hilfsweise zu Ziffer 1 (und kumulativ neben dem vorstehenden Hilfsantrag zu 2): den Klägerinnen Auskunft zu erteilen, welche Nutzungen sie aus den von Herrn T. K. seit dem 26.06.2008 erhaltenen Einlagen, freiwilligen Zuzahlungen und sonstigen unentgeltlichen Vermögensübertragungen gezogen hat;
darüber hinaus die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit die Klage mit den Anträgen zu V 3 und 4 sowie VI 4 abgewiesen wurde.
Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag die erstinstanzliche Entscheidung. Das Landgericht habe zutreffend entschieden, dass sich der Erblasser und die Beklagte zu 1) in Ziffer B. II. § 1b des notariellen Schenkungsvertrags vom 27.02.2015 (auch) über die Abtretung des auf den Todesfall verschenkten Kommanditanteils geeinigt haben. Auch die hilfsweisen Ausführungen des Landgerichts seien nicht zu beanstanden, wonach die Beklagte zu 1) die Annahme der Abtretung im Falle einer etwaigen noch ausstehenden Annahmeerklärung jedenfalls konkludent mit der am 20.02.2024 erfolgten Anmeldung zum Handelsregister erklärt habe, da die Parteien in diesem Fall von der unwiderruflichen Fortgeltung des Angebots unter Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung ausgegangen seien (§ 151 BGB). Der Erblasser habe offensichtlich kein Interesse daran gehabt, dass eine etwaige noch erforderliche Annahme der Abtretung durch die Beklagte zu 1) erst nach Zugang bei den Klägerinnen als Erbinnen hätte wirksam werden sollen. Zudem enthalte die Vereinbarung keinen Hinweis auf eine von den Vertragsparteien vereinbarte aufschiebende Bedingung. Hier lasse sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Willen der Vertragsparteien irgendein Anhaltspunkt für die in der Berufungsbegründung konstruierte aufschiebend bedingte Einigung ableiten.
Der auf den Todesfall schenkweise abgetretene Kommanditanteil stelle auch kein Schenkungsversprechen von Todes wegen im Sinne von § 2301 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Das Schenkungsversprechen enthalte keine Überlebensbedingung. Letztlich komme es hierauf aber nicht an, da der Erblasser die Schenkung im Sinne von § 2301 Abs. 2 BGB bereits lebzeitig durch Leistung des zugewendeten Gegenstands vollzogen habe, indem er den Kommanditanteil an der Beklagten zu 2) mit dinglicher Wirkung auf sein Versterben an die Beklagte zu 1) abgetreten habe. Damit habe der Erblasser zu Lebzeiten alles seinerseits Notwendige getan, um den Rechtserwerb herbeizuführen. Auch ein aufschiebend bedingtes Erfüllungsgeschäft stelle einen Vollzug im Sinne von § 2301 Abs. 2 BGB dar. Es begründe für den Beschenkten ein Erwerbs- bzw. Anwartschaftsrecht, das mit dem Todesfall automatisch zu einem Vollrecht erstarke. Dies gelte selbst dann, wenn die Anteilsübertragung unter der (zusätzlichen) Bedingung der Eintragung in das Handelsregister gestanden haben sollte. Denn auch in diesem Fall hätte die Beklagte zu 1) ein (zwischenzeitlich zum Vollrecht erstarktes) Anwartschaftsrecht erlangt, das bereits das Vermögen des Schenkers (Erblassers) und nicht erst den Nachlass gemindert hätte.
Die Abtretung des Kommanditanteils sei auch nicht deshalb unwirksam, weil der Erblasser entgegen § 7 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 2) nicht gleichzeitig auch das Guthaben auf seinen Rücklagenkonten an die Beklagte zu 1) übertragen habe. Die Regelung des § 7 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages sei zeitlich erst nach der Einigung über die Abtretung hinzugekommen. Im Übrigen sei sie vorliegend eingehalten worden, weil die Auslegung der Vereinbarung ergebe, dass auch bestehende und künftig entstehende Guthaben auf Rücklagenkonten des Erblassers zusammen mit seinem Kommanditanteil mit übertragen werden sollten. Damit habe die Beklagte zu 1) mit dem Versterben des Erblassers den auf den Todesfall verschenkten Kommanditanteil an der Beklagten zu 2) einschließlich der Forderungen des Erblassers aus seinem persönlichen Rücklagenkonto wirksam erworben.
Ebenfalls zutreffend habe das Landgericht die auf Abtretung gerichteten Klageanträge zu II. bis IV. abgewiesen. Die Klägerinnen hätten gegenüber der Beklagten zu 1) keinen Anspruch aus § 2287 BGB auf Abtretung der Kommanditanteile an der Beklagten zu 2) und der Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH. Es fehle sowohl an den objektiven als auch an den subjektiven Voraussetzungen des § 2287 BGB. Die Klägerinnen seien durch die schenkweise Übertragung der Anteile bereits objektiv nicht beeinträchtigt. Der Erblasser habe damals keinen Verfügungsbeschränkungen zu künftigen Erträgen und hieraus entwickeltem Vermögen zugunsten seiner Ehefrau unterliegen sollen. Zu seinem langjährigen Steuerberater TT. PP. habe der Erblasser ein besonderes Vertrauensverhältnis gehabt, das Grundlage aller Gespräche gewesen sei. TT. PP. habe gegenüber der Beklagten zu 1) gerade nochmals bestätigt, dass der Erblasser im Rahmen der Erbfolgenregelung ursprünglich nur seine Anteile an der X. Beteiligungs GmbH (nunmehr firmierend unter K. C. GmbH, „X.“ bzw. „X.-Anteile“) an die Klägerinnen verschenken wollte, um so absehbaren Entwicklungen im Erbschaftsteuerrecht zu begegnen. Der Erblasser habe zu keiner Zeit im Jahr 2008 oder im Jahr 2012 die Absicht gehabt, sich der Verfügungsfreiheit über sein sonstiges Vermögen oder seine (Nießbrauchs-)Erträge aus den X.-Anteilen zu begeben.
Zutreffend habe das Landgericht auch ausgeführt, dass der Beklagten zu 1) dem Grunde nach Pflichtteilsansprüche gegenüber den Klägerinnen zustehen. Die Beklagte zu 1) habe zwar ursprünglich mit notarieller Urkunde vom 27.01.1982 gegenüber dem Erblasser gemäß § 2346 Abs. 1 BGB auf ihre Erb- und Pflichtteilsrechte verzichtet und diesen Verzicht mit notariellen Verträgen vom 26.06.2008 und 23.08.2012 bestätigt und wiederholt. Sie habe den Erb- und Pflichtteilsverzicht allerdings durch Vertrag mit dem Erblasser mit notarieller Urkunde vom 22.03.2017 gemäß § 2351 BGB wirksam wieder aufgehoben. Die vorherigen Verträge seien nicht als Erbschaftsverträge gemäß § 311b Abs. 5 aufzufassen. Insoweit sei es unstreitig, dass diese Verträge nach dem Willen des Erblassers dazu dienen sollten, sein Unternehmen steuerschonend auf die nächste Erbengeneration zu übertragen und das Unternehmen gleichzeitig vor etwaigen Pflichtteilsansprüchen seiner Familienmitglieder zu schützen. Zur Erreichung dieses Zwecks sei aus der Sicht des Erblassers allerdings die Vereinbarung bzw. Bestätigung des bilateralen Erb- und Pflichtteilsverzichts mit der Beklagten zu 1) völlig ausreichend gewesen. Für den Erblasser habe kein Grund bestanden, sich selbst wegen dieses Pflichtteilsverzichts für die Zukunft gegenüber den Klägerinnen rechtsverbindlich und unwiderruflich zu binden.
Die der Beklagten zu 1) zustehenden Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche übersteigen auch den Wert der an sie verschenkten Anteile erheblich, was eine objektive und von den Klägerinnen darzulegende und zu beweisende Beeinträchtigung der Klägerinnen im Sinne von § 2287 BGB ausschließe. Es sei nicht zu beanstanden, dass das Landgericht der Berechnung des der Beklagten zu 1) zustehenden Pflichtteilsergänzungsanspruchs den vollen Wert der an die Klägerinnen verschenkten X.-Anteile zugrunde gelegt habe, ohne diesen Wert entsprechend der Abschmelzungsregelung des § 2325 Abs. 3 BGB zu kürzen. Denn vorliegend habe der Erblasser aufgrund des vorbehaltenen Nießbrauchs, der ergänzend hierzu mit den Klägerinnen getroffenen Absprachen sowie seiner fortbestehenden Stellung als Gesellschafter und Geschäftsführer der X. die X.-Anteile auch nach Abschluss des Schenkungsvertrags mit den Klägerinnen am 26.06.2008 bis zu seinem Versterben weiterhin „im Wesentlichen“ nutzen können. Ihm habe als Nießbraucher sowie Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer ein fortbestehendes umfassendes Nutzungsrecht zugestanden. Darüber hinaus habe ihm das verbliebene Stimmrecht aus seinem 100-€-Anteil ein Mitspracherecht in den für X. ganz wesentlichen Bereichen vermittelt. Insoweit sei es unzutreffend, dass der Erblasser auf das Unternehmen und dessen Geschäftstätigkeit keinerlei Einfluss mehr habe ausüben können. Vorliegend habe der Erblasser aufgrund des vorbehaltenen Nießbrauchs bis zu seinem Versterben jährlich Einkünfte (Ausschüttungen) im zweistelligen Millionenbereich erzielt. Die Nießbrauchsquote des Erblassers bis zu seinem Versterben habe die Anteilsquote der Klägerinnen von jeweils lediglich 30% an der X. überstiegen. Im Verhältnis zu jeder der Klägerinnen habe daher bis zuletzt nicht nur eine wesentliche, sondern sogar eine überwiegende fortbestehende wesentliche Nutzungsmöglichkeit bestanden.
Zutreffend sei das Landgericht auch davon ausgegangen, dass die Klägerinnen die Ausführungen der Beklagten zu dem Wert der verschenkten X.-Anteile von ca. 1.000.000.000,00 € und zu der hieraus folgenden Höhe des der Beklagten zu 1) zustehenden Pflichtteils(ergänzungs)anspruchs von ca. 210.000.000,00 € erstinstanzlich nicht erheblich bestritten hätten, sodass diese Werte als zugestanden anzusehen seien. Der Vortrag der Klägerinnen zu dem angeblichen Wert der an sie verschenkten Anteile in der mündlichen Verhandlung sei offensichtlich verspätet gewesen, wie von den Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich gerügt. Die nun in der Berufungsbegründung (erstmals) aufgestellte Behauptung, dass das Finanzamt OO. für die den Klägerinnen geschenkten X.-Anteile im Rahmen einer (angeblich) eingehenden Betriebsprüfung einen Wert von 508.824.000,00 € ermittelt habe und der Verkehrswert der X.-Anteile zum Zeitpunkt der Schenkung daher keinesfalls den vorgenannten Betrag überstiegen habe, werde bestritten. Vielmehr ergebe sich für X. im Zeitpunkt der Fusion mit D. ein Unternehmenswert in Höhe von 1.150.000.000,00 €. Dieser habe sich seit dem Jahr 2008 nicht relevant verändert. Damit bleibe es bei den Ausführungen in der Klageerwiderung, wonach der Wert der an die Klägerinnen verschenkten X.-Anteile bei (jedenfalls) ca. 1.000.000.000,00 € gelegen habe. Dieser Wert hätte von dem Erblasser im Falle eines hypothetischen Verkaufs im Jahre 2008 erzielt werden können. Auf Grundlage eines auf den Erbfall indexierten Wertes der an die Klägerinnen übertragenen X.-Anteile von 1.350.000.000,00 € berechnen die Beklagten einen Pflichtteilsanspruch der Beklagten zu 1) von 297.500.000,00 €. Selbst bei einer Berechnung auf Grundlage eines Unternehmenswerts von 508.824.000,00 € oder der Berücksichtigung von nur 30% des Unternehmenswerte läge keine objektive Beeinträchtigung vor. Höchst vorsorglich beruft sich die Beklagte zu 1) noch auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen des ihr zustehenden Pflichtteilsanspruchs, wenn und soweit der Wert der an sie verschenkten Anteile an der Beklagten zu 2) die ihr zustehenden Pflichtteilsansprüche einschließlich eines Viertels des Werts der verschenkten Anteile an der Beklagten zu 2) übersteigen sollte. Weiter behaupten die Beklagten, dass der Wert der an die Beklagte zu 1) übertragenen Anteile sich im Zeitpunkt des Erbfalls nicht auf 210.000.000,00 €, sondern nur auf nur 128.000.000,00 € belaufen habe.
Hinzukomme, so die weitere Ansicht der Beklagten, dass es hier an einer Beeinträchtigungsabsicht des Erblassers fehle. Wie erstinstanzlich dargelegt und von den Klägerinnen im Kern nicht bestritten, habe der Erblasser mit der schenkweisen Übertragung der Kommanditanteile an der Beklagten zu 2) an die Beklagte zu 1) sicherstellen wollen, dass das gemeinsam mit der Beklagten zu 1) über viele Jahre aufgebaute und in der Beklagten zu 2) gebündelte „NN.“ bis zum Versterben der Beklagten zu 1) von dieser weitergeführt werde und anschließend an die Klägerinnen als Vertragserbinnen falle. Es wirke für die Beklagten weiterhin befremdlich, dass die Klägerinnen, die vom Erblasser bereits lebzeitig praktisch dessen gesamtes Milliarden-Vermögen schenkweise erhalten hätten und sein restliches Vermögen gerade geerbt haben bzw. bei Versterben der Beklagten zu 1) erben werden, ernsthaft geltend machen wollten, der Erblasser habe mit den streitgegenständlichen Schenkungen die Absicht verfolgt, die Klägerinnen durch einen Missbrauch seiner fortbestehenden Verfügungsmacht zu beeinträchtigen. Der Erblasser sei aufgrund seines fortgeschrittenen Alters bereits zu Lebzeiten auf die Unterstützung der Beklagten zu 1) zur Führung des „NN.“ angewiesen. Er habe daher 51% der Anteile an der Beklagten zu 2) bereits zu Lebzeiten auf die Beklagte zu 1) übertragen. Darüber hinaus habe der Erblasser bereits lebzeitig ein anzuerkennendes Interesse daran, den Fortbestand des „NN.“ auch über sein Versterben hinaus sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund bestehe kein ernsthafter Zweifel daran, dass das Interesse des Erblassers an der Fortführung des „NN.“ ein lebzeitiges im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung gewesen sei. Selbst ein postmortales Interesse könne im Übrigen den für eine Beeinträchtigungsabsicht erforderlichen Missbrauch daher entfallen lassen. Entscheidend sei hiernach das in die Abwägung einzustellende Eigeninteresse des Erblassers. Er habe das „NN.“ ganz maßgeblich nach Abschluss des Erbvertrags mit der Beklagten zu 1) weiter aufgebaut und zudem in der Beklagten zu 2) gebündelt. Darüber hinaus habe sich - nach Abschluss des Erbvertrags - immer klarer herausgestellt, dass die Klägerinnen selbst an einer aktiven Entwicklung und Fortführung der im „NN.“ gebündelten Hotelprojekte kein ernsthaftes Interesse gehabt hätten. Daher sei eine erfolgreiche Fortführung dieser Projekte aus Sicht des Erblassers nur durch die Beklagte zu 1) gesichert gewesen. Dies alles sei aber bei seiner Erbfolgeregelung im Jahre 2008 für den Erblasser so nicht absehbar gewesen. Vorstehende Ausführungen haben die Klägerinnen nie ernsthaft bestritten. Das nun behauptete Interesse, „insbesondere die Hotelbetriebe auf G., Hotel BB. CC. GmbH und Hotel DD. GmbH, unter Einhaltung von vernünftigen kaufmännischen Prinzipien fortzuführen“, werde bestritten. Eine solche Absicht hätten die Klägerinnen niemals geäußert. Damit sei hier nach Abschluss des Erbvertrags eine relevante Änderung der Sachlage eingetreten. Selbstverständlich sei es dem Erblasser bei Vornahme der streitgegenständlichen Schenkung bewusst gewesen, dass das in der Beklagten zu 2) gebündelte „NN.” aufgrund der Schenkung erst nach Versterben der Beklagten zu 1) auf die Klägerinnen übergehen sollte. Darin liege indes keine Änderung der vereinbarten Erbfolge, denn die Klägerinnen sollten nach Versterben des Erblassers und der Beklagten zu 1) auch weiterhin - wie in der Erbfolgenregelung vorgesehen - das gesamte Vermögen der Familie K. erben.
Zutreffend habe das Landgericht auch die auf Auskunftserteilung gerichteten Klageanträge zu V. gegenüber der Beklagten zu 1) abgewiesen. Die Berufungsanträge zu V. - einschließlich der klarstellenden Erweiterung im Antrag zu V. 1. hinsichtlich werterhöhender Einlagen - seien unbegründet. Den Klägerinnen stehe gemäß § 242 BGB kein Anspruch auf Auskunft über „werterhöhende Verwendungen des Erblassers auf den Schenkungsgegenstand“ zu. Ebenfalls zutreffend habe das Landgericht einen Anspruch der Klägerinnen aus § 242 BGB auf Auskunft über die von der Beklagten zu 1) aus den Schenkungen gezogenen Nutzungen verneint, da es bereits an einem Hauptanspruch aus § 2287 BGB als Grundlage eines Anspruchs auf Herausgabe von Nutzungen fehle. Zutreffend habe das Landgericht auch den auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gerichteten Klageantrag zu V. 3. abgewiesen. Zwar sei bei einer Stufenklage im Grundsatz erst nach Rechtskraft der ersten Stufe (Auskunft) über die folgenden Stufen (Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und Leistung) zu verhandeln und zu entscheiden. Etwas anderes gelte allerdings, wenn schon die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergebe, dass den Anträgen der folgenden Stufen die materiell-rechtliche Grundlage fehle.
Auch die Klageanträge zu VI. gegenüber der Beklagten zu 2) seien zutreffend abgewiesen worden. Wie dargelegt, habe der Erblasser (auch) seinen verbliebenen Kommanditanteil über 49% an der Beklagten zu 2) mit Wirkung auf sein Versterben wirksam an die Beklagten zu 1) abgetreten. Dasselbe gelte für den verbliebenen Geschäftsanteil über 49% an der Komplementär-GmbH. Die Klägerinnen seien daher weder Kommanditistinnen der Beklagten zu 2) noch Gesellschafterinnen der Komplementär-GmbH, sodass ihnen keine gesellschaftsrechtlichen Auskunftsrechte aus § 166 Abs. 1 HGB oder § 51a GmbHG zustünden. Damit ergebe bereits die Prüfung des Auskunftsanspruchs (erste Stufe), dass dem Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (zweite Stufe) die materiell-rechtliche Grundlage fehle.
Wegen des weiteren umfangreichen Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Der Senat hat die Parteien persönlich angehört. Auf das Verhandlungsprotokoll und den Berichterstattervermerk vom 12.02.2026 wird Bezug genommen (Bl. 655 ff. GA II).
B.
Die zulässige Berufung der Klägerinnen hat - bis auf den Vorbehalt des gegenüber der Beklagen zu 1) gestellten Klageantrags zu V. 4., den das erstinstanzliche Gericht irrtümlich abgewiesen hat - keinen Erfolg und war deshalb im Wesentlichen als unbegründet zurückzuweisen.
I.
Die Klage- und Berufungsanträge zu I. bleiben im Ergebnis unbegründet.
1.
Der Antrag zu I. 1. - gerichtet auf Feststellung einer Kommanditbeteiligung der Klägerinnen zu jeweils 24,5% an der Beklagten zu 2) und an deren Kommanditkapital - setzt voraus, dass der Kommanditanteil des Erblassers in den Nachlass des Erblassers gefallen ist, der den beiden Klägerinnen dann zu gleichen Teilen zusteht. Denn der Erblasser hatte seine beiden Töchter mit Erbvertrag vom 23.08.2012, Ziffer II. 1a), zu seinen beiden Erbinnen zu je ½ eingesetzt. Unstreitig haben die Klägerinnen die Erbschaft nach dem Tod ihres Vaters angenommen.
Der Kommanditanteil des Erblassers von 49% - ursprünglich 51% - nebst Kommanditkapital gehörte aber nicht mehr zu seinem Nachlass und konnte deshalb auch nicht auf seine Erbinnen übergehen. Denn der Erblasser hat diesen Kommanditanteil an der Beklagten zu 2) bereits mit dem notariellen Vertrag vom 27.02.2015 auf den Zeitpunkt seines Todes auf seine Ehefrau, die Beklagte zu 1), übertragen.
a)
Der Erblasser war alleiniger Kommanditist der Beklagten zu 2) mit Sitz in L., Amtsgericht Hagen HRA N03, deren eingezahltes Kommanditkapital (Hafteinlage) 1.408.000,00 € betrug, und alleiniger Gesellschafter der M. GmbH mit einem Geschäftsanteil von 30.000,00 €. Mit dem notariellen Vertrag vom 27.02.2015 übertrug er seine Beteiligungen an der Beklagten zu 2) und an der M. GmbH auf seine Ehefrau, die Beklagte zu 1).
Unter B. II. § 1 a) des vorgenannten Vertrages wurde eine lebzeitige Schenkung hinsichtlich der Kommanditanteile des Erblassers an der Beklagten zu 2) in Höhe von 49% in Bezug auf das gesamte Kommanditkapital vereinbart. Dies erfolgte „im Wege der Abtretung zum Zwecke der vorweggenommenen Erbfolge seiner die Schenkung und die Abtretung annehmenden Ehefrau, der Beschenkten“. Die Übertragung der Gesellschaftsanteile war zugleich verbunden mit der Übertragung aller für den Gesellschafter bei den jeweiligen Gesellschaften geführten Kapitalkonten, „soweit diese aufgrund der Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag als zweckgebundene Rücklage im Unternehmen verbleiben muss“ (Ziffer II. § 1 a) (3), Bl. 107 GA I).
Unter B. II. § 1 b) erfolgte eine „Schenkung auf den Todesfall“ hinsichtlich des dem Erblasser „nach Vollzug der Schenkung zu II. § 1 a) verbliebenen Kommanditanteil in Höhe von 51%“. Diesen schenkte der Erblasser „unwiderruflich auf den Zeitpunkt seines Ablebens im Wege der Abtretung“ seiner Ehefrau. Diese erklärte zugleich die Annahme der Schenkung, und der beurkundende Notar wurde beauftragt „mit Unterzeichnung dieser Urkunde zugleich unwiderruflich beauftragt und bevollmächtigt, die notwendigen dinglichen Vollzugsakte, insbesondere (…) die Anzeige der Abtretung der Anteile an das zuständige Handelsregister und das Finanzakt auszuführen“ ( Bl. 107 GA I).
b)
Mit diesen Regelungen hat der Erblasser auch seinen nach der lebzeitigen Übertragung verbliebenen Kommanditanteil auf den Zeitpunkt seines Todes rechtswirksam auf die Beklagte zu 1) übertragen. Dieser Anteil belief sich nach dem Vertrag vom 27.02.2015 noch auf 51%, nach Abschluss des weiteren Vertrages mit der Beklagten zu 1) vom 22.12.2016 (Bl. 151 ff. GA I), mit welchem ihr weitere 2% lebzeitig übertragen wurden, auf 49%.
Der Senat teilt die Würdigung der erstinstanzlichen Entscheidung. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, bestimmt sich die Übertragung eines Kommanditanteils nach den Vorschriften der §§ 413, 398 BGB. Die hierfür erforderliche Einigung über die Übertragung bzw. Abtretung des Anteils haben die Beteiligten mit Wirkung auf den Todeszeitpunkt in Ziffer II. § 1b des Schenkungs- und Übertragungsvertrages vom 27.02.2015 erklärt.
In diesen gegenseitigen Erklärungen ist nicht nur die schuldrechtliche Vereinbarung einer Schenkung, sondern darüber hinaus auch die gemäß § 398 BGB zum Vollzug notwendige dingliche Einigung über die Abtretung zu sehen. Hierfür spricht bereits der Wortlaut der Vereinbarung unter Ziffer II. § 1b. Dort wird im ersten Satz die Abtretung konkret benannt („Der Schenker schenkt hiermit unwiderruflich auf den Zeitpunkt seines Ablebens im Wege der Abtretung seiner Ehefrau, der Beschenkten, den unter A. (3) benannten Geschäftsanteil Nr. 2 im Nominalwert von 15.300,- €.“). Die direkt im nächsten Satz erklärte Annahme der Beklagten („Die Beschenkte erklärt zugleich die Annahme dieser Schenkung.“) bezieht sich dann auch auf die dingliche Erklärung.
Dem steht nicht entgegen, dass dort explizit nur eine „Annahme der Schenkung“ formuliert ist. Vielmehr deutet der enge Sachzusammenhang zu dem vorhergehenden Satz darauf hin, dass sich diese Erklärung auch auf die dingliche Einigung beziehen soll. Hierfür spricht auch die Regelung in dem darauffolgenden Satz, in dem für den weiteren Vollzug lediglich die Bevollmächtigung und Beauftragung des beurkundenden Notars zur Einleitung der weiteren Vollzugsakte - wie der Anzeige der Anteile an das Handelsregister und das Finanzamt - für nötig gehalten wird, mehr aber nicht.
Weiter ist für eine solches Vertragsverständnis auch die teleologische Auslegung dieser getroffenen Vereinbarung anzuführen. Ausweislich der Präambel des Vertrages sollte die Übertragung „zur Sicherung der kontinuierlichen Weiterführung der geschäftlichen Interessen der im Eigentum des Schenkers befindlichen Geschäftsanteile an den Unternehmen der Ä. Leasing GmbH & Co. KG und der damit verbundenen Unternehmen“ dienen. Unter (2) heißt es sogar:
„Schenker und Beschenkte sind sich des Umstandes bewusst, dass die Zuwendung gern. nachstehender Vereinbarungen die unmittelbare Rechtsnachfolge in das Vermögen des Schenkers entsprechend der Vereinbarung im Erbvertrag vom 23. August 2012 hindert.“
Hieraus ist deutlich erkennbar, dass die beiden Vertragspartner, der Erblasser und seine Ehefrau, damals gerade nicht wollten, dass die mit diesem Vertrag geschenkten Anteile in den Nachlass des Erblassers und damit an die beiden Erbinnen fallen. Vielmehr sollten sie direkt an die Beklagte zu 2) gehen. Vor diesem Hintergrund ist es auszuschließen, dass die Vertragsparteien eine Aufspaltung und damit einen zeitlichen Versatz von schuldrechtlicher und dinglicher Einigung gewollt haben. Vielmehr sollte die Beklagte zu 1) mit dem Tod ihres Ehemannes den Kommanditanteil direkt auch dinglich erwerben, so dass dieser nicht mehr in die Rechtsnachfolge der Erbinnen fällt.
Gegen eine solche Auslegung lässt sich nicht die in Ziffer II § 1 b) bestimmte Beauftragung des beurkundenden Notars anführen. Diese sollte nur die formale Abwicklung nach erfolgter Beurkundung der schuldrechtlichen und dinglichen Einigung regeln, insbesondere die erst nach dem Tod des Erblassers von dem Notar vorzunehmende Anmeldung der Abtretung an das zuständige Handelsregister. Dass mit dieser Anmeldung erst der Vollzug der Schenkung vorgenommen werden sollte, erscheint vor dem vorgenannten Hintergrund als nicht interessengerecht. Insbesondere kann die Beauftragung des Notars nicht so verstanden werden, dass erst dieser die dingliche Abtretung vornehmen sollte. Eine solche zeitliche Verzögerung, die dazu führen würde, dass die Anteile doch noch in den Nachlass fallen würden, haben die Vertragsparteien hier ersichtlich nicht gewollt. Insoweit gibt es auch keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass die Vertragsparteien die in dem Vertrag vereinbarte Abtretung als aufschiebend bedingt mit der Eintragung der Beklagten zu 1) im Handelsregister gewollt haben könnten. Denn dies hätte eine im Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht vollzogene Schenkung, § 2301 Abs. 1 BGB, zur Folge gehabt.
Dass ein solches Vertragsverständnis im Interesse der Klägerinnen als spätere Erbinnen gewesen wäre, ist ohne Belang. Denn Vertragschließende waren hier allein der Erblasser und seine Ehefrau, denen es damals erkennbar darum ging, dass die Beklagte zu 1) die Gesellschaftsanteile direkt mit dem Erbfall erhalten sollte.
Auch das spätere notarielle Testament des Erblassers vom 19.12.2022 führt zu keinem anderen Verständnis der vertraglichen Regelung vom 27.02.2015. Zwar wird dort unter Ziffer II. ausgeführt, dass sich unter Berücksichtigung der dort ausgesetzten Sachvermächtnisse zu Gunsten seiner Enkel für seine „als gleichberechtigte Erbinnen berufenen Töchter dadurch eine wirtschaftliche Beteiligung von ebenfalls je 1/6 an diesen Gesellschaften“, zu denen auch die Beklagte zu 2) gehörte, ergebe (Bl. 574 GA I). Aus einem sieben Jahre nach der vereinbarten Anteilsübertragung gegebenen - möglicherweise fehlerhaften - Verständnis des Erblassers kann aber nicht auf seine Vorstellungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 27.05.2025 geschlossen werden. Hinzukommt, dass es für die Auslegung des im Jahr 2015 geschlossenen Vertrages auf den gemeinsamen Willen der beiden Vertragsparteien ankommt. Insoweit widerspricht es aber dem erkennbaren Interesse der an dem Vertragsschluss beteiligten Beklagten zu 1), dass die an sie zu übertragenden Anteile für den Erblasser noch weiter verfügbar sein sollten und damit auch noch in seinen Nachlass fallen konnten.
Selbst wenn aber - entgegen der vorstehend vertretenen Würdigung des Senats - die Vereinbarungen des Erblassers und seiner Ehefrau entgegen ihren damaligen Interessen in dem Vertrag vom 27.02.2015 eine Aufspaltung der Annahme der Schenkung von der Annahme der Abtretung beinhaltet haben sollten, so wäre auch insofern den Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts zuzustimmen, dass die dann noch ausstehende Annahmeerklärung der Beklagten zu 1) mit der am 20.02.2024 erfolgten Anmeldung zum Handelsregister (Anlage K 26, Bl. 568 GA I) als konkludent erklärt angesehen werden kann. In diesem Fall ist nämlich anzunehmen, dass die Vertragsparteien die unwiderrufliche Fortgeltung des in dem Vertrag enthaltenen Angebots unter Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung, § 151 BGB, gewollt haben. Denn der Erblasser hatte offensichtlich kein Interesse daran, dass eine etwaige noch erforderliche Annahme der Abtretung durch die Beklagte zu 1) erst nach Zugang bei den Klägerinnen als seinen Erbinnen wirksam werden sollte, mit der Folge, dass der 49% Kommanditanteil dann in seinen Nachlass gefallen wäre. Auch insoweit teilt der Senat die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, auf dessen Ausführungen zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
c)
Die bereits im Vertrag vom 27.05.2015 erklärte dingliche Einigung ist auch nicht wegen Verstoßes gegen § 15 Abs. 5 GmbHG in Verbindung mit § 7 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages vom 14.12.2016 unwirksam.
Danach ist die Abtretung eines Gesellschaftsanteils oder eines Teils eines Gesellschaftsanteils zwar nur wirksam, „wenn der abtretende Gesellschafter gleichzeitig sein Guthaben auf dem Rücklagenkonto sowie seine Beteiligungen an allen Direktbeteiligungsgesellschaften oder bei Teilabtretung entsprechende Teile seiner Guthaben und Beteiligungen an denselben Erwerber überträgt.“ Von der in dem Vertrag vom 27.02.2015 vereinbarten Abtretung der Gesellschaftsanteile sind aber auch bestehende und künftig entstehende Guthaben auf geschäftlichen und privaten Rücklagenkonten des Erblassers erfasst und folglich mit abgetreten worden. Auch insoweit teilt der Senat die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, dass diese Guthaben nach dem hier anzunehmenden Willen der Vertragsparteien mitumfasst sein sollten.
Zwar sind in der Vereinbarung vom 27.02.2015 Guthaben auf Rücklagenkonten des Erblassers nicht ausdrücklich angesprochen. Das beruht aber auf dem Umstand, dass eine dahingehende Regelung seinerzeit überhaupt noch gar nicht normiert worden war. Sie ist erst mehr als eineinhalb Jahre später, zum 14.12.2016, in dem Gesellschaftsvertrag ergänzt worden. Bei Abschluss des Vertrages am 27.02.2015 konnten die Vertragsparteien derartige Vorgaben deshalb noch gar nicht berücksichtigen.
Im Übrigen ist nach dem Ergebnis der hier vorzunehmenden interessengerechten Auslegung der getroffenen Vereinbarungen, §§ 133, 157 BGB, festzustellen, dass auch bestehende und künftig entstehende Guthaben auf den Rücklagenkonten des Erblassers zusammen mit seinem Kommanditanteil an seine Ehefrau übertragen werden sollten.
Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ist es grundsätzlich geboten, dass im Zweifel alle Rechte und Pflichten des bisherigen Gesellschafters, die im Gesellschaftsvertrag ihre Grundlage haben, auf den neuen Gesellschafter übergehen sollen. Deshalb ist anzunehmen, dass grundsätzlich bei fehlender ausdrücklicher Bestimmung die Forderungen des übertragenden Gesellschafters gegen die Gesellschaft, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aus dem Rechenwerk der Gesellschaft erkennbar sind, mit auf die Erwerber übergehen. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit gehen im Zweifel alle Rechte und Pflichten des bisherigen Gesellschafters, die im Gesellschaftsvertrag ihre Grundlage haben, auf den neuen Gesellschafter über. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Gesellschaftsvertrag oder - im Rahmen des rechtlich Zulässigen - der Übertragungsvertrag abweichende Bestimmungen enthalten oder sich aus den Umständen bestimmte Ausnahmen ergeben (so OLG Schleswig, Urteil vom 08.12.2021, 9 U 86/20, juris Rn. 65 m.w.N.). Dies ist hier aber nach den vorherigen Ausführungen gerade nicht festzustellen.
Insbesondere bei einer für den Todeszeitpunkt getroffenen Vereinbarung liegt es in der Natur der Sache, dass Bestand und Umfang der Guthaben auf dem Rücklagenkonto im Übertragungszeitpunkt noch nicht bekannt sein können. Aus diesem Umstand lässt sich deshalb - wie bereits das erstinstanzliche Gericht in der angefochtenen Entscheidung (dort Seite 28) zutreffend ausgeführt hat - nicht darauf schließen, dass diese dann nicht mitübertragen werden sollten.
Eine solche Aufspaltung widerspricht auch dem in der Präambel des Übertragungsvertrages vom 27.02.2015 unter (2) erklärten Vertragsziel, wonach die Zuwendung „die unmittelbare Rechtsnachfolge“ der Beklagten zu 1) in das Vermögen des Schenkers bewirken sollte und der vollständige Übergang aller Ansprüche auf die Beklagte zu 1) als an die Stelle des Erblassers einrückende Kommanditistin „zur Sicherung der kontinuierlichen Weiterführung der geschäftlichen Interessen der im Eigentum des Schenkers befindlichen Geschäftsanteile an den Unternehmen der Ä. Leasing GmbH & Co. KG und der damit verbundenen Unternehmen“ gewollt gewesen ist (Bl. 104 GA I). Die Beklagte zu 1) sollte somit mit dem Tod ihres Ehemannes sämtliche noch bei ihm verbliebenen Kommanditanteile innehaben und als alleinige Kommanditistin an dessen Stelle treten.
Mit dieser vertraglichen Zielsetzung wäre es aber nicht zu vereinbaren, dass die Vertragsparteien damals gewollt haben könnten, dass selbständig übertragbare Ansprüche bei dem mit dem Todeszeitpunkt vollständig ausgeschiedenen Erblasser bleiben, mit der Folge, dass diese dann gesondert an seine Erbinnen fallen. Selbst ein einseitiges Interesse des Erblassers, sein künftiges Guthaben auf dem Rücklagenkonto doch noch für sich behalten zu wollen, wäre dann nicht maßgebend - ungeachtet dessen, dass es hierfür keinen erkennbaren Anhaltspunkt gibt.
2)
Nach den vorstehenden Ausführungen ist auch der Berufungsantrag zu I. 2. unbegründet.
Dieser Antrag zielt auf die Feststellung, dass die Klägerinnen zu gleichen Anteilen, hilfsweise in Erbengemeinschaft, Inhaberinnen der Forderung des Erblassers aus dessen persönlichem Rücklagenkonto gemäß § 12 Abs. 4 lit. (c) des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 2) sind.
Nach den vorstehenden Ausführungen ist aber auch das Rücklagenkonto aufgrund der in dem Übertragungsvertrag vom 27.05.2015 getroffenen Vereinbarungen zusammen mit dem Kommanditanteil mit dem Todesfall auf die Beklagte zu 1) übertragen worden. Deshalb ist auch dieser Vermögenswert nicht in den Nachlass gefallen und die Klägerinnen bzw. die Erbengemeinschaft nach dem Erblasser können nicht Inhaberinnen einer Forderung aus dem Rücklagenkonto geworden sein.
3)
Auch der Klageantrag zu I. 3. ist unbegründet.
Dieser ist gerichtet auf die Feststellung, dass die Klägerinnen in Erbengemeinschaft Inhaberinnen des Geschäftsanteils Nr. 3 an der im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRB N04 eingetragenen M. GmbH sind.
a)
In dem notariellen Übertragungsvertrag vom 27.05.2015 teilte der Erblasser unter A (3) seinen Geschäftsanteil an der M. GmbH in zwei Teile, und zwar einen Geschäftsanteil im Nominalwert von 14.700,00 € (Geschäftsanteil lfd. Nr. 1) und einen Geschäftsanteil im Nominalwert von 15.300,00 € (Geschäftsanteil lfd. Nr. 2). Den Geschäftsanteil lfd. Nr. 1 schenkte der Erblasser ausweislich der Regelung unter B. Ziffer I. § 1 a. lebzeitig seiner Ehefrau, der Beklagten zu 1). Den Geschäftsanteil lfd. Nr. 2 schenkte der Erblasser gemäß B. Ziffer I. § 1 b. seiner Ehefrau „auf den Todesfall“ (vgl. Bl. 105 GA I).
Unter dem 22.12.2016 vereinbarte der Erblasser mit der Beklagten zu 1) weitere „Schenkungs- bzw. Übertragungsvereinbarungen“ zu seinen Beteiligungen an der Beklagten zu 2) und an der M. GmbH. Unter A. (4) teilte er seinen noch vorhandenen Geschäftsanteil an der M. GmbH von nominal 15.300,00 € (Geschäftsanteil Nr. 2) in zwei Anteile von 14.700,00 € (Geschäftsanteil Nr. 3) und 600,00 € (Geschäftsanteil Nr. 4). Sodann schenkte er unter B. Ziffer I. § 1 (1) der Beklagten zu 1) im Wege der Abtretung seinen Geschäftsanteil Nr. 4) über nominal 600,00 €. Unter B. II. § 1 (1) schenkte er im Wege der Abtretung aus seinem Kommanditanteil an der Beklagten zu 2) einen Anteil von 2% des gesamten Kommanditkapitals (vgl. Vertrag vom 22.12.2016, Bl. 151 ff. GA I).
b)
Der Geschäftsanteil Nr. 3 ist somit durch die Teilung des vormaligen Geschäftsanteils Nr. 2 von ursprünglich nominal 15.300,00 € entstanden, wobei der Geschäftsanteil Nr. 4 durch den vorgenannten Vertrag vom 22.12.2016 vorzeitig an die Beklagte zu 1) übertragen worden ist. Insoweit streiten die Parteien nun um den Geschäftsanteil Nr. 3 in Höhe von 14.700,00 €.
Auch dieser Geschäftsanteil ist aber mit dem Tod des Erblassers nicht bei diesem verblieben und damit nicht in seinen Nachlass gefallen, so dass er den Klägerinnen nicht nach § 1922 Abs. 1 BGB als Erbengemeinschaft zusteht. Denn bereits mit Vertrag vom 27.05.2015 hatte der Erblasser unter Ziffer I. § 1b) den damaligen Geschäftsanteil Nr. 2 von nominal 15.300,00 € - und damit auch den darin enthaltenen und durch Teilung im Jahr 2016 begründeten Geschäftsanteil Nr. 3 von nominal 14.700,00 € - mit Wirkung auf den Zeitpunkt seines Todes an die Beklagte zu 1) übertragen. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen zu der Auslegung der unter Ziffer II. § 1 b) getroffenen Einigung in dem Vertrag vom 27.05.2015 über die Übertragung des Kommanditanteils auch für die zuvor wortgleich getroffene Regelung unter Ziffer I. § 1 b) zur Übertragung des Geschäftsanteils Nr. 2 im Nominalwert von 15.300,00 €.
Auch diese Übertragung ist nicht etwa nach § 15 Abs. 5 GmbH in Verbindung mit § 7 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages der M. GmbH vom 27.02.2015 unwirksam. Denn die Kommanditbeteiligung an der Beklagten zu 2) wurde zu einem entsprechenden Anteil an denselben Erwerber, nämlich an die Beklagte zu 1), übertragen. Dass weitere Beteiligungen bestanden, die nach § 7 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages hätten mitübertragen werden müssen, machen die Klägerinnen auch in der Berufungsinstanz nicht geltend und ist im Übrigen auch sonst nicht ersichtlich.
II.
Auch der Klage- und Berufungsantrag zu II. bleibt ohne Erfolg.
Mit diesem Antrag begehren die Klägerinnen eine Verurteilung der Beklagten zu 1), ihnen den Kommanditanteil der Beklagten zu 2) samt allen damit verbundenen Rechten und Pflichten einschließlich ihrer Forderungen aus dem Rücklagenkonten jeweils zu gleichen Anteilen abzutreten. Diesen Anspruch leiten sie aus den §§ 2287 Abs. 1, 818 Abs. 1, 2 BGB her.
1.
Gemäß § 2287 Abs. 1 BGB kann ein Vertragserbe, sofern der Erblasser in der Absicht, ihn zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, das Geschenk nach dem Anfall der Erbschaft von dem Beschenkten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückfordern.
Diese Vorschrift ist hier - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht rechtswirksam abbedungen worden. Weder in dem Erbvertrag vom 26.06.2008 noch in dem Erbvertrag vom 23.08.2012 ist eine dahingehende Regelung enthalten. Vielmehr ist die grundsätzliche Geltung von § 2287 BGB in dem chronologisch letzten Erbvertrag vom 23.12.2021 von den Beteiligten sogar ausdrücklich bestätigt worden ist. Denn dort heißt es unter § 3 Ziffer 1. (Bl. 93 GA I):
„Sollte ein Erblasser/eine Erblasserin eine Schenkung in der in Absicht der Absicht vornehmen, den Vertragserben zu beeinträchtigen, bestehen grundsätzlich Herausgabeansprüche nach § 2287 BGB.“
Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag der Beklagten, der Erblasser habe damals nicht die Absicht gehabt, sich der Verfügungsfreiheit über sein sonstiges Vermögen oder seine (Nießbrauchs-)Erträge aus den X.-Anteilen zu begeben, unerheblich. Insoweit genügt es nicht, falls der Erblasser gegenüber Rechtsanwalt Dr. II. JJ., seinem damaligen Rechtsberater, oder seinem langjährigen Steuerberater TT. PP. seine Absicht kundgetan haben soll, sich der Verfügungsfreiheit über sein sonstiges Vermögen oder seine (Nießbrauchs-)Erträge aus den X.-Anteilen nicht zu begeben. Denn Derartiges ist in den notariellen Erbverträgen, denen Beratungen gemäß §§ 13, 17 BeurkG vorangegangen sind, gerade nicht geregelt worden. Hierzu befragt, haben die Parteien gegenüber dem Senat übereinstimmend erklärt, dass es damals keinerlei Zerwürfnis mit dem Erblasser gegeben und dieser den Inhalt der abgeschlossenen Verträge stets eng mit seinem Freund, dem Steuerberater TT. PP., besprochen und abgestimmt habe (vgl. Berichterstattervermerk vom 12.02.2026, Bl. 659 GA II).
Vor diesem Hintergrund hätte es aber für eine von allen Vertragsparteien gewollte Abbedingung des § 2287 BGB zumindest eines konkreten Anhaltspunkts in den vor den Notaren N. O. bzw. R. S. abgeschlossenen Erbverträgen bedurft, aus denen für die Klägerinnen erkennbar gewesen wäre, dass die Vorschrift des § 2287 BGB für lebzeitige Schenkungen ihres Vaters hier ausnahmsweise nicht geltend sollte. Ein solcher Anhalt ist aber weder in den am 26.06.2008 noch in den am 23.08.2012 beurkundeten Erklärungen der Vertragsparteien enthalten. Etwaige mündliche Erklärungen des Erblassers, insbesondere gegenüber seinen langjährigen Freunden und Beratern, genügen insoweit nicht.
Ungeachtet dessen legen es auch die später beurkundeten Erklärungen des Erblassers nahe, dass auch er stets davon ausgegangen ist, dass die Vorschrift des § 2287 BGB hier nicht abbedungen worden ist. So heißt es etwa in der Präambel des Schenkungs- und Übertragungsvertrag vom 27.02.2015 unter A. (2) (Bl. 104 GA I):
„Schenker und Beschenkte erklären ausdrücklich, dass die Zuwendung nicht in der Absicht eines negativen Beeinträchtigungsinteresses im Sinne der Regelung zu § 2287 BGB erfolgt, sondern lediglich zur Sicherung des lebzeitigen Interesses des Zuwendenden an der Festigung seiner Ehe und des Wunsches sich über die direkte Beteiligung seiner Frau an den ihm sehr bedeutsamen Betrieben deren Eigeninteresse an dem Bestand und der Fortentwicklung der Gesellschaften zu sichern.“
Auch der Schenkungs- bzw. Übertragungsvertrag vom 22.12.2016 enthält in der Präambel unter A. (3) eine ähnliche Erklärung (Bl. 153 GA I):
„Gleichwohl sieht sich der Schenker nicht gehindert die lebzeitige Zuwendung an die Beschenkte auszuführen. Schenker und Beschenkte erklären ausdrücklich, dass die Zuwendung nicht in der Absicht eines negativen Beeinträchtigungsinteresses im Sinne der Regelung zu § 2287 BGB erfolgt, sondern lediglich zur Sicherung des lebzeitigen Interesses des Zuwendenden an der Festigung seiner Ehe und des Wunsches sich über die direkte Beteiligung seiner Frau an den ihm sehr bedeutsamen Betrieben, deren Eigeninteresse an dem Bestand und der Fortentwicklung der Gesellschaften zu sichern.“
Solcher Erklärungen hätte es aber nicht bedurft, falls der Erblasser damals von einer wirksamen Abbedingung des § 2287 BGB und einer insoweit zu Gunsten seiner Ehefrau weiter bestehenden unbegrenzten Verfügungsfreiheit ausgegangen wäre.
2.
Die Klägerinnen fallen unter den Anwendungsbereich des § 2287 BGB. Sie sind die Vertragserbinnen des Erblassers, der sie mit notariellem Erbvertrag vom 26.06.2008 unter Ziffer II. 1. a) zu seinen Erbinnen zu je ½ eingesetzt hat. Die Erbeinsetzung hat der Erblasser ausdrücklich „mit erbvertraglicher Bindung“ erklärt (Bl. 34 GA I). Diese erbvertragliche Verfügung hat der Erblasser in dem späteren Erbvertrag vom 23.08.2012 unter Ziffer II. 1.a) ausdrücklich aufrechterhalten (Bl. 49 GA I) und in dem letzten Erbvertrag vom 23.12.2021 nicht abgeändert, sondern lediglich um eine Regelung zur Testamentsvollstreckung ergänzt (Bl. 91 GA I).
3.
Der Erblasser hat der Beklagten zu 1) nach Abschluss der Erbverträge vom 26.06.2008 und 23.08.2012 die folgenden unentgeltlichen Zuwendungen im Sinne von § 516 Abs. 1 BGB zukommen lassen:
Der Erblasser schenkte der Beklagten zu 1) mit Schenkungs- und Übertragungsvertrag vom 27.02.2015 den Geschäftsanteil Nr. 1 und 2. der M. GmbH im Wert von insgesamt 30.000,00 €. Weiter schenkte er ihr 49% seines Kommanditanteils an der Beklagten zu 2) mit einer Gesamt-Haftsumme von 1.408.000,00 € zu Lebzeiten und weitere 51% aufschiebend bedingt auf seinen Todesfall.
Mit Vertrag vom 05.03.2025 schenkte der Erblasser der Beklagten zu 1) weiter auf den Zeitpunkt seines Ablebens seine Geschäftsanteile an der AA K. Beteiligungs GmbH im Nennwert von 100,00 € und an der Ä. Beteiligungs GmbH im Nennwert von 11.000,00 € (Bl. 115 GA I).
Mit Schenkungs- und Übertragungsvertrag vom 22.12.2016 übertrug der Erblasser seiner Ehefrau, der Beklagten zu 1), einen weiteren 2%-igen Kommanditanteil an der Beklagten zu 2) sowie Geschäftsanteile an der M. GmbH, so dass die Beklagte zu 1) danach bereits lebzeitig mehrheitlich mit 51% an beiden Gesellschaften beteiligt war. Mit dem Erbfall ist die Beklagte zu 1) dann alleinige Kommandistin der Beklagten zu 2) und alleinige Gesellschafterin der Komplementärin, der M. GmbH, geworden, deren Geschäftsführerin sie auch ist (vgl. dazu: Handelsregisterauszüge, Bl. 28 ff. GA I).
4.
Allerdings ist die weitere Voraussetzung von § 2287 BGB hier nicht erfüllt.
Der Erblasser hat die streitgegenständlichen Schenkungen an die Beklagte zu 1) nicht in der Absicht vorgenommen, um die Klägerinnen als seine Vertragserbinnen zu beeinträchtigen. Die Übertragung dieser Vermögensgegenstände war vielmehr durch ein billigenswertes lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers gerechtfertigt.
Bei objektiver Würdigung aller Umstände sind die Klägerinnen vorliegend gehalten, die Gründe für die streitgegenständlichen Schenkungen ihres Vaters anzuerkennen und hinzunehmen. Dies folgt aus den Rahmenbedingungen des vorliegenden Sachverhalts sowohl in persönlich-familiärer als auch in erbrechtlich-wirtschaftlicher Hinsicht.
a)
Ein Missbrauch der lebzeitigen Verfügungsfreiheit eines erbrechtlich gebundenen Erblassers ist nach der höchstrichterlich ausgebildeten Rechtsprechung nur dann gegeben, wenn ein anerkennenswertes (beachtenswertes) lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers nicht vorliegt.
Ein lebzeitiges Eigeninteresse wird angenommen, wenn nach dem Urteil eines objektiven Beobachters die Zuwendung in Anbetracht der gegebenen Umstände unter Berücksichtigung der Bindung des Erblassers als billigenswert und gerechtfertigt erscheint. Dafür ist entscheidend, ob die Gründe des Erblassers für die Schenkung ihrer Art nach so sind, dass der durch den Erbvertrag oder das gemeinschaftliche Testament Bedachte sie anerkennen und deshalb hinnehmen muss. Erforderlich ist dabei eine Interessenabwägung zwischen den berechtigten Erberwartungen des Vertragserben einerseits und den Gründen des Erblassers, die ihn zur Verfügung an den Dritten bewogen haben, andererseits. Dies erfordert eine Einzelfallabwägung, die vom Standpunkt eines objektiven Betrachters unter Beachtung der gegebenen Umstände vorzunehmen ist. Die Gründe, die den Erblasser zur Verfügung bewogen haben, müssen so geartet sein, dass der Vertragserbe sie anerkennen und die Beeinträchtigung demzufolge in Kauf nehmen muss (BGHZ 77, 264, 266 = NJW 1980, 2307; 1992, 260, 263).
In die Gesamtabwägung einzustellen ist dabei zum einen der Grad der Beeinträchtigung des Vertragserben, das heißt, je kleiner die Vermögenszuwendung ist, desto unwahrscheinlicher ist der Missbrauch der Verfügungsmacht. Dabei kommt es auf das Verhältnis des Schenkungswertes zum verbliebenen Restvermögen an. Insoweit sind aber keine festen Wertgrenzen oder Quoten festlegbar. Zum anderen ist in die Gesamtabwägung einzustellen das Verfügungsinteresse des Erblassers. So spricht es eher für eine missbräuchliche Zuwendung, wenn der wirtschaftliche Erfolg der Verfügung erst mit dem Ableben des Erblassers eintritt. Zwingend ist dies jedoch nicht, da auch einer auf den Tod des Erblassers aufgeschobenen Schenkung ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse zugrunde liegen kann.
Schließlich ist auch die Angemessenheit der lebzeitigen Verfügung zu berücksichtigen. Bei größerem Vermögen des Erblassers können auch wertvollere Schenkungen noch angemessen sein. Selbst bei einem anerkennenswerten lebzeitigen Eigeninteresse des Erblassers an der Verfügung muss diese ihrem Umfang nach in einem angemessenen Verhältnis sowohl zum verfolgten Zweck als auch zum verbleibenden Vermögen des Erblassers stehen (vgl. hierzu: Beck-OGK/Müller-Engels, 1.1.2026, § 2287 BGB Rn 58-60 m.w.N.)
Nach diesen Kriterien kann ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse auch in der Sicherung des Bestands und der Fortführung des Unternehmens des Erblassers liegen. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Fall ausgeführt, in dem einem zur Geschäftsleitung befähigten und hierin erfahrenen Mitarbeiter lebzeitig ein Geschäftsanteil am Unternehmen zugewandt wurde, damit er dem Unternehmen erhalten bleibt (Urteil vom 26.02.1986, Iva ZR 86/84, juris Rn. 27). Auch das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einem Fall die Absicht des Erblassers, den Bestand seines Unternehmens zu erhalten und dieses auf einen geeigneten Nachfolger zu übertragen, als billigenswertes lebzeitiges Eigeninteresse angesehen (Urteil vom 05.10.2010, 2 U 51/10, juris Rn. 41).
Ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse kann auch darin gesehen worden, eine sittliche Verpflichtung zu erfüllen, so etwa wenn der Erblasser mit dem Geschenk einer Person, die ihm in besonderem Maße geholfen hatte, seinen Dank abstatten wollte (vgl. BGH, Urteil vom 09.04.1986, IV a ZR 125/84; Urteil vom 11.07.2000, X ZR 126/98; Urteil vom 29.06.2005, IV ZR 56/04, juris Rn. 12).
Demgegenüber ist ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers grundsätzlich nicht gegeben, wenn eine Schenkung nur auf einem späteren Sinneswandel des Erblassers beruht, um so die ihn bindende Verfügung von Todes wegen mittels Vermögensumverteilung zu korrigieren (BGHZ 77, 264, 269 sowie Urteil vom 26.02.1986, IVa ZR 87/84, juris Rn. 31).
Die Voraussetzungen eines Anspruchs gemäß § 2287 BGB hat der Vertragserbe zu beweisen. Dies umfasst auch die tatsächlichen Grundlagen für die Beeinträchtigungsabsicht des Erblassers, Insoweit obliegt es aber zunächst dem Beschenkten, substantiiert und schlüssig Umstände vorzutragen, die ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers rechtfertigen können. Erst dann muss der Vertragserbe die angeführten Umstände widerlegen (vgl. BGH NJW 1986, 1755; Senat, Urteil vom 12.09.2017, 10 U 75/16, juris Rn. 70).
b)
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien rechtfertigen die von der Beklagten zu 1) zu den an sie vorgenommenen Anteilsübertragungen vorgetragenen Umstände zur damaligen Motivation des Erblassers, welche die Klägerinnen nicht zu widerlegen vermochten, ein gerade aus Sicht der Klägerinnen anzuerkennendes lebzeitiges Eigeninteresse.
Mit den seiner Ehefrau durch die Verträge vom 27.02.2015, 05.03.2015 und 22.12.2016 zugewandten Geschäftsanteilen wollte der Erblasser diese in die Führung seines bereits im Jahr 1996 gegründeten, von ihm als „NN.“ genannten Unternehmens bereits zu seinen Lebzeiten noch stärker einbinden.
Die Beklagte zu 1) war nach dem Übertragungsvertrag vom 22.12.2016 bereits mit 51% an beiden Gesellschaften (M. GmbH und Beklagte zu 2) beteiligt und erhielt mit dem Tod ihres Ehemannes dessen restliche Anteile. Durch diese Vertragsgestaltung hat der Erblasser sich ihre weitere tatkräftige Unterstützung an dem ihm verbliebenen NN., und damit die erfolgreiche Fortführung dieses Projekts schon zu seinen Lebzeiten, gesichert.
Als Vertragspartei hatte die Beklagte zu 1) Kenntnis von den vertraglichen Regelungen und wusste daher, dass sie sich auf die dort bindend angeordneten Anteilsübertragungen und die komplette Rechtsnachfolge an den Unternehmungen nach dem Tod ihres Ehemannes verlassen konnte. Durch diese Anordnungen hat der Erblasser die weitere hochmotivierte Mitarbeit und Unterstützung seiner Ehefrau bei der Fortführung der Unternehmungen bereits zu seinen Lebzeiten abgesichert, auch wenn ihr die restlichen Anteile erst mit seinem Tod zukamen.
Die Beklagte zu 1) war und ist für die Fortführung der in der Beklagten zu 2) gebündelten Unternehmungen besonders geeignet. Ihr beruflicher Ausgangspunkt und Hintergrund liegt in dem Hotelgewerbe, sie ist gelernte Hotelkauffrau. Anfang der 1980er Jahre lernte sie ihren Ehemann im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit kennen und heiratete ihn. Als sie dann später - nach der Geburt und Erziehung ihrer gemeinsamen Töchter - wieder beruflich tätig sein wollte, kam es ihr zugute, dass ihr Ehemann sich unternehmerisch neben dem Familienbetrieb der X. Group auch im Bereich der Hotellerie und Gastronomie engagierte und im Jahr 1996 die Beklagte zu 2) gegründet hat, in der vornehmlich erstklassige Hotelbetriebe, wie das Hotel BB. G., das Hotel DD. G., das Hotel QQ. G., das Hotel SS. in UU. betrieben werden (vgl. Bl. 354 GA I). Auch wenn in dieser Gesellschaft neben den Hotels und Restaurants auch werthaltige Grundstücke enthalten waren, diente dieses vom Erblasser als sein „NN.“ bezeichnete Unternehmen vordringlich der Führung der vorgenannten Hotel- und Gastronomieprojekte. Für diese Tätigkeit war seine Ehefrau, die selbst aus dem Hotelgewerbe stammte, naturgemäß fachlich besonders geeignet und persönlich motiviert. Insoweit ist es unstreitig, dass die Beklagte zu 1) ihren Ehemann von Beginn an maßgeblich und tatkräftig bei der Führung dieser Projekte unterstützt hat. Sie war Geschäftsführerin der Betreibergesellschaften und vermittelte zusammen mit ihrem Ehemann allen Objekten und der gesamten Belegschaft das wesentliche Gepräge. Dabei handelten sowohl der Erblasser als auch die Beklagte zu 1) stets in Anerkennung der Verantwortung eines von sozialem Bewusstsein getragenen Unternehmensverständnisses. Die Anzahl der von ihnen beschäftigten Mitarbeiter ist seit dem Jahr 2015 von ca. 120 auf ca. 200 angestiegen (vgl. Bl. 357 GA I).
Dieses soziale Interesse an seinen Unternehmungen haben auch die Klägerinnen bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Senat bestätigt. Danach war der Erblasser „sehr beliebt bei seinen Mitarbeitern“ und soll „ein soziales Interesse für alles“ gehabt haben (Berichterstattervermerk, Bl. 658 GA II). Diese Werte wurden und werden auch von seiner Ehefrau, der Beklagten zu 1) geteilt, die sich noch heute engagiert um den erfolgreichen Betrieb der in der Beklagten zu 2) gebündelten Unternehmungen kümmert. Bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Senat hat die Beklagte zu 2) unwidersprochen erklärt, dass sie sich weiterhin als leitende Geschäftsführerin um alle Belange der Beklagten zu 2) persönlich kümmere. Auch wenn sie einige Arbeiten von Zuhause aus erledigen könne, sei sie viel vor Ort, wenn sie gebraucht werde, wie bei den aktuell anstehenden Reparaturen, Renovierungen und Modernisierungen. Es sei ihr Anliegen, dass alle Hotelbetriebe wieder richtig gut laufen (Berichterstattervermerk, Bl. 659, 660 GA II).
Im Zeitpunkt der Schenkungen konnte aus Sicht des Erblassers die weitere erfolgreiche Fortführung dieses gemeinsam aufgebauten Projekts nur durch die weitere Einbindung seine Ehefrau in das Unternehmen abgesichert werden. Insoweit fällt ins Gewicht, dass der Erblasser im Zeitpunkt des Abschlusses der Anteilsübertragungsverträge bereits 73 Jahre alt gewesen ist, während seine Ehefrau 16 Jahr jünger war. Auch wenn der Erblasser nicht schwerwiegend erkrankt gewesen ist, sah er angesichts seines fortgeschrittenen Alterns die erfolgreiche Weiterentwicklung seines NN. nur durch eine engere Einbindung seiner Ehefrau gewährleistet. Diese Motivation hat auch die Beklagte zu 1) bei ihrer Befragung durch den Senat so bestätigt. Danach habe es ihrem Ehemann besonders am Herzen gelegen, dass der Betrieb, das sogenannte NN., so aufrechterhalten bleibt - wie bisher - und weiter von ihr gut geführt werde (Berichterstattervermerk, Bl. 660 GA II).
Zusätzlich bezweckte der Erblasser mit den unentgeltlichen Zuwendungen, seiner Ehefrau für ihre über Jahrzehnte währende Ehe, in welcher sie ihn bei seinen unternehmerischen Leistungen in besonderem Maße geholfen und unterstützt hat, seinen Dank abzustatten. Diese Motivation hat der Erblasser in den Präambeln der Verträge vom 27.02.2015 und vom 22.12.2016 unter A. (1) bzw. (2) selbst zum Ausdruck gebracht. Dort heißt es jeweils (Bl. 104, 152 GA I):
„Mit Vollzug dieser Zuwendung will der Schenker gegenüber der Beschenkten seinen Dank und seine Anerkennung für die Leistungen der Beschenkten zum Aufbau und Entwicklung der Gesellschaft zum Ausdruck bringen. Es ist der ausdrückliche Wunsch, dass die Beschenkte Ihr positives Wirken auch nach seinem Ableben im Interesse der Gesellschaften, der Mitarbeiter dieser Gesellschaften und letztlich auch des Familienvermögens uneingeschränkt fortsetzen kann.“
Unter A. (2) bzw. (3) heißt es weiter (Bl. 104, 153 GA I):
„Schenker und Beschenkte erklären ausdrücklich, dass die Zuwendung nicht in der Absicht eines negativen Beeinträchtigungsinteresses im Sinne der Regelung zu § 2287 BGB erfolgt, sondern lediglich zur Sicherung des lebzeitigen Interesses des Zuwendenden an der Festigung seiner Ehe und des Wunsches sich über die direkte Beteiligung seiner Frau an den ihm sehr bedeutsamen Betrieben, deren Eigeninteresse an dem Bestand und der Fortentwicklung der Gesellschaften zu sichern.“
Dass der Erblasser diese beurkundeten Erklärungen tatsächlich in dieser Form (vgl. auch § 415 ZPO) abgegeben hat und sie inhaltlich seinem Willen entsprachen, haben die Klägerinnen in tatsächlicher Hinsicht nicht bestritten. Sie haben lediglich in rechtlicher Hinsicht in Zweifel gezogen, ob sich aus den zitierten Formulierungen ein relevantes lebzeitiges Eigeninteresse herleiten ließe.
Dabei waren die damals 29 und 32 Jahre alten Klägerinnen in die aktive Mitarbeit und Fortführung des NN. zu keiner Zeit eingebunden. Hierzu befragt, haben sie gegenüber dem Senat übereinstimmend angegeben, weder in den Hotelbetrieben noch in der Gastronomie der in der Beklagten zu 2) gebündelten Unternehmungen aktiv tätig gewesen zu sein oder dort mitgearbeitet zu haben (Berichterstattervermerk, Bl. 660 GA II). Aus Sicht ihres Vaters hatten sie weder an der aktiven Fortführung des Familienunternehmens der X. Group noch an seinem seit dem Jahr 1996 bestehenden „NN.“ ein besonderes Interesse.
Soweit die Klägerinnen hierzu pauschal vortragen haben, auch sie seien willens und in der Lage gewesen, das Unternehmen der Beklagten zu 2) fortzuführen (Bl. 117 GA II, Bl. 555 GA I), entbehrt dieser Vortrag jeglicher Substanz und ist auch bei ihrer Befragung im Senatstermin nicht weiter untermauert oder unter Beweis gestellt worden. Vielmehr haben sie auf die Frage des Senats, was sie denn machen würde, wären sie nun Inhaberinnen der Geschäftsanteile der Beklagten zu 2), übereinstimmend geantwortet, dass sie selbst in diesem Fall sich nicht aktiv in die Betriebsführung einbringen, sondern es bei der derzeitigen Geschäftsführung ihrer Mutter belassen und daran nichts ändern würden (Berichterstattervermerk, Bl. 660 GA II).
Vor diesem Hintergrund war für den Senat auch kein Misstrauen innerhalb der Familie erkennbar. Insbesondere sind nicht einmal ansatzweise Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Erblasser in subjektiver Hinsicht beabsichtigt haben könnte, seine beiden Töchter, die Klägerinnen, in irgendeiner Form zu benachteiligen. Zu einem familiären Zerwürfnis befragt, haben die Klägerinnen erklärt, dass sie sich damals nicht mit ihrem Vater überworfen hätten, auch nicht in dem Jahr, als es zu der Fusion zwischen X. und D. gekommen sei. Denn auch mit dieser Fusion sei ihr Vater - nach Abwägung des Für und Wider - letztendlich einverstanden gewesen (Berichterstattervermerk, Bl. 659 GA II). Insoweit ist hier auch keine Absicht des Erblassers ersichtlich, seinen beiden Töchtern Teile des umfangreichen Familienvermögens dauerhaft vorzuenthalten. Dies folgt schon aus dem Inhalt der von ihm abgeschlossenen Erbverträge. In diesen haben beide Elternteile, der Erblasser ebenso wie die Beklagte zu 1), die Klägerinnen erbvertraglich bindend zu ihren alleinigen Erbinnen eingesetzt (vgl. Erbverträge vom 26.06.2008 und vom 23.08.2012). Das bedeutet, die Vermögenswerte, die von dem Erblasser bereits lebzeitig an seine Ehefrau übertragen worden sind, werden die Klägerinnen nach dem Tod der Beklagten zu 1) von ihr erben. Im Ergebnis werden sie damit das gesamte Vermögen ihrer Eltern T. und RR. K. von über 1.500.000.000,00 € erhalten, so wie es bei Abschluss der vorgenannten Erbverträgen auch vorgesehen war.
Die Schenkungen des Erblassers an seine Ehefrau durch die Verträge vom 27.02.2015, 05.03.2015 und 22.12.2016 führen lediglich dazu, dass die Klägerinnen einen Teil des väterlichen Vermögens erst mit einer zeitlichen Verzögerung nach dem Tod ihrer Mutter erhalten werden. Dieser chronologische Ablauf entsprach auch der Vorstellung des Erblassers. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser und die Beklagte zu 1) bei den Schenkungen etwa die Absicht verfolgt haben oder überhaupt nur daran gedacht haben könnten, die erbvertraglichen Regelungen zum Nachteil der Klägerinnen auszuhöhlen - etwa indem die Beklagte zu 1) infolge der Übertragungen nach rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten suchen könnte, die ihr zugewandten Werte zu versilbern und sie wirtschaftlich letztlich doch den Klägerinnen vorzuenthalten.
Der Wert der an die Beklagte zu 1) durch die vorgenannten Verträge zugewandten Schenkungen soll sich nach dem Vortrag der Klägerinnen auf insgesamt 210.000.000,00 € belaufen (Bl. 113/114 GA II), während die Beklagten behaupten, dass diese im Zeitpunkt des Erbfalls mit einem Wert von nur 128.000.000,00 € anzusetzen seien (Bl. 617 GA II). Demgegenüber soll sich der Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls noch vorhandenen Nachlasses auf ca. 80.000.000,00 € belaufen (Bl. 256 ff, 371 GA I). Angesichts dieser Werte erscheint der Umfang der lebzeitigen Zuwendungen an die Beklagte zu 1) im Verhältnis zu dem später im Nachlass verbliebenen Vermögen des Erblassers zwar als überhöht. Dies berücksichtigt aber nicht die Gesamtsituation und die von dem Erblasser zusammen mit seiner Familie bereits im Jahr 2008 geregelte Gesamtnachfolge. Der Erblasser hat seinen Hauptvermögenswert, die über Generationen aufgebaute X. Group, deren alleiniger Unternehmer und Alleingesellschafter er war,, bereits mit Vertrag vom 26.06.2008 auf die Klägerinnen lebzeitig im Wege vorweggenommener Erbfolge übertragen. Ausweislich der Vorbemerkung zu diesem Vertrag war der Erblasser daran „mit Geschäftsanteilen im Nennbetrag von insgesamt € 10.000.100,00 beteiligt“. Die Stammeinlage auf diese Geschäftsanteile war vollständig geleistet. Es bestanden keine Nachschusspflichten (Bl. 228 GA I). Auch wenn der Erblasser sich unter Ziffer IV. einen lebzeitigen Nießbrauch an den Geschäftsanteilen von anfangs 85% und später reduzierend bis auf 40% einräumen ließ, haben die Klägerinnen hierdurch bereits zu Lebzeiten ihres Vaters den größten Vermögenswert seiner Familie erhalten. Hintergrund hierfür war kein erkennbarer persönlicher oder beruflicher Bezug der Klägerinnen zu den an sie übertragenen Werten, sondern allein die erbschaftsteuerrechtliche Beratung im Vorfeld einer für das Jahr 2009 erwarteten Gesetzesreform. Das Übergehen der Beklagten zu 1) als Erbin des Erblassers hatte keine persönliche Motivation in dem Verhältnis der Eheleute zueinander, sondern sollte allein dem Zweck dienen, aus erbschaftsteuerlichen Gründen einen zusätzlichen Erbfall - nämlich denjenigen vom dem Erblasser auf die Beklagte zu 1) - zu vermeiden.
In der Klageerwiderung haben die Beklagten vorgetragen, dass der Erblasser nach der Übertragung der X.-Beteiligungen auf die Klägerinnen nur noch über weiteres Vermögen in Höhe von ca. 90.000.000,00 € verfügt habe. Dies wird durch das im Ehevertrag vom 22.03.2017 unter Ziffer II. Abs. 2 ermittelte Anfangsvermögen des Erblassers zum 26.06.2008 bestätigt (Bl. 98 GA I). Dieses Privatvermögen soll sich in Höhe von ca. 20.000.000,00 € aus den Anteilen der Beklagten zu 2) und in Höhe von ca. 70.000.000,00 € aus weiterem Privatvermögen (Immobilienvermögen und sonstigem Vermögen) zusammengesetzt haben (so Bl. 347 GA I).
Die X. Group fusionierte dann im Jahr 2015 mit der D. Gruppe aus der E. und entwickelte sich in den von ihr abgedeckten Marktsegmenten zu einem führenden Weltunternehmen. Die Klägerinnen sollen aus den geschenkten Anteilen an der LL. seit dem Jahr 2008 Dividendenzahlungen in Höhe von jeweils ca. 130.000.000,00 €, insgesamt also ca. 260.000.000,00 € erhalten haben (so Bl. 359 GA I). Mit dem Erbfall ist auch das Nießbrauchsrecht ihres Vaters an den Geschäftsanteilen vollständig entfallen, so dass die Dividendenzahlungen für sie nun entsprechend höher ausfallen.
Vor diesem wirtschaftlichen Hintergrund erscheint der Wert der in den Jahren 2015 und 2016 von dem Erblasser an die Beklagte zu 1) getätigten Schenkungen nicht mehr als unangemessen und angesichts der außergewöhnlichen finanziellen Verhältnisse auch nicht als unverhältnismäßig hoch.
Hierzu hat bereits das erstinstanzliche Gericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass die Beeinträchtigung der Erberwartungen der Klägerinnen in der Gesamtschau schwächer und weniger schutzwürdig erscheinen als im Falle der Zuwendung an Dritte, die sich gegenüber den Klägerinnen nicht erbvertraglich gebunden haben. Denn wegen der Vertragserbenstellung der Klägerinnen nach ihrer Mutter ist der dortige Vermögenszuwachs wirtschaftlich deckungsgleich mit dem Vermögensabfluss im Vermögen ihres Vaters und die Beeinträchtigung der Erberwartung erschöpft sich im Wesentlichen in dem zeitlichen Versatz zwischen dem Tod ihres Vaters und dem Versterben ihrer Mutter (so Teilurteil, Seite 44).
Hinzukommt, dass die Klägerinnen ihrer Mutter auch gar nicht misstrauen oder ihr einen unlauteren Lebensstil oder gar Geldverschwendung vorwerfen. Hierzu befragt, haben sie gegenüber dem Senat ausdrücklich bestätigt haben, dass sich an dem Lebensstil der Beklagten zu 1) auch nach dem Erbfall nichts geändert habe, da ihre Mutter - wie sie auch - „eher bodenständig“ sei (Berichterstattervermerk, Bl. 661 GA II).
Weiter ist festzustellen, dass es dem Erblasser hier nicht darum gegangen ist, die erbvertraglich geregelte Gesamterbfolge zu Gunsten seiner Töchter abzuändern und diese zu beeinträchtigten. Vielmehr wollte er mit seinen Zuwendungen an ihre Mutter nur sicherstellen, dass diese das ihm verbliebene Unternehmen bestmöglich weiterführt und dadurch auch diesen Vermögenswert erfolgreich und wertstabil für die nächste Generation erhält. Das hat die Beklagte zu 1) vor dem Senat mit den Worten bestätigt, dass es der Wille ihres Ehemanns gewesen sei, dass der Betrieb von ihr weitergeführt wird und dass nach ihrem Tod die beiden Töchter ein florierendes Unternehmen erhalten werden (Berichterstattervermerk, Bl. 659 GA II).
Dieser aus objektivierter Sicht der beiden Vertragserbinnen anerkennenswerten Motivation steht nicht entgegen, dass diese Umstände bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Erbverträge für den Erblasser erkennbar gewesen sein sollen, so wie es die Klägerinnen nun behaupten.
Zunächst ist es für die Anerkennung eines lebzeitigen Eigeninteresses nicht Voraussetzung, dass der maßgebliche Umstand sich erst nach dem Abschluss des Erbvertrages ergeben hat. Notwendig ist lediglich, dass sich die Sachlage seit Abschluss des Erbvertrages verändert hat. Denn anderenfalls würde der Möglichkeit, den Vertragspartner bei Abschluss des Erbvertrages zu täuschen, Tür und Tor geöffnet (BGH NJW 1982, 1100, NJW 1992, 2630; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.04.2012, 7 U 184/10, juris Rn. 86). Hier ist eine Grundlage für eine solche Täuschung des Erblassers gegenüber seinen Töchtern aber nicht ersichtlich. Vielmehr konnten sich diese darauf verlassen, dass ihnen der Hauptvermögensbestandteil der Familie bereits lebzeitig zukam und der vollständige Nießbrauch daran mit dem Tod des Vaters zukommen werde. Von seinem restlichen Vermögen erhielten sie dann immerhin schon Werte in Höhe von 80.000.000,00 €, nämlich im Umfang seines bei seinem Tod vorhandenen Nachlasses.
Hinzukommt, dass sich die Sachlage für den Erblasser nach Abschluss des Erbvertrages insoweit geändert hat, als er in den Folgejahren und dem Eintritt seiner Töchter ins Berufsleben gesehen hat, dass sein NN. nur unter weiterer Führung seiner Ehefrau erfolgreich Bestand haben kann. Die in der Beklagten zu 2) gebündelten Unternehmungen hat der Erblasser nach Abschluss des Erbvertrages weiter ausgebaut und zusammen mit seiner Ehefrau geführt. Wenn sich für ihn dann aber in den Jahren 2015/2016 immer klarer herausstellte, dass die Klägerinnen an einer aktiven Entwicklung und Fortführung der im „NN.“ gebündelten Hotel- und Gastronomiebetriebe kein ernsthaftes Interesse hatten und eine erfolgreiche Fortführung dieser Projekte nur durch seine Ehefrau gesichert war, ist das eine neue Sachlage, die für den Erblasser bei der Erbfolgenregelung im Jahre 2008 so noch nicht absehbar gewesen ist und auch deshalb für ihn ein anzuerkennendes lebzeitige Eigeninteresse begründet.
5.
Da die lebzeitigen Schenkungen des Erblassers durch die Übertragungsverträge vom 27.02.2025, 05.03.2015 und 22.12.2016 nicht in der Absicht erfolgt sind, die Klägerinnen als Vertragserbinnen zu beeinträchtigen, kann es auf sich beruhen, ob auch die weitere - ungeschriebene - Tatbestandsvoraussetzung für einen Anspruch gemäß § 2287 Abs. 1 BGB, die objektive Beeinträchtigung der Vertragserbinnen, erfüllt ist.
Ebenso musste hier nicht entschieden werden, ob der Beklagten zu 1) als Beschenkter nach dem Tod ihres Ehemannes ein Anspruch auf den Pflichtteil und eine Pflichtteilsergänzung gemäß §§ 2303, 2325 BGB gegenüber ihren Töchtern zusteht oder ob der von ihr in dem Erbvertrag vom 27.01.1982 erklärte und dann in den weiteren Erbverträgen vom 26.06.2008 und 23.08.2012 aufgenommene Erb- und Pflichtteilsverzicht nach ihrem Ehemann noch weiter Geltung hat und nicht durch den mit ihrem Ehemann am 22.03.2017 abgeschlossenen notariellen Vertrag aufgehoben werden konnte.
III.
Die Klage- und Berufungsanträge zu III. und IV. sind ebenfalls unbegründet.
Mit diesen Anträgen begehren die Klägerinnen, mit dem Antrag zu III., hilfsweise zu dem Antrag zu Ziffer I. 3., die Verurteilung der Beklagten zu 1), den Geschäftsanteil Nr. 3 an der im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRB N04 eingetragenen M. GmbH sowie, mit dem Antrag zu IV., die Geschäftsanteile Nr. 1 und Nr. 4 an der M. GmbH an sie in Erbengemeinschaft abzutreten.
Nach den vorstehenden Ausführungen ist indes schon ein Anspruch der Klägerinnen gegen die Beklagte zu 1) gemäß § 2287 Abs. 1 BGB wegen der Schenkung dieser Anteile aufgrund der Verträge vom 27.02.2015, vom 05.03.2015 und vom 22.12.2016 dem Grunde nach verneint worden. Damit kann ihnen auch kein Anspruch auf Abtretung der Geschäftsanteile Nr. 1, 3 und 4 an der Komplementärin zustehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen zur Unbegründetheit des Klageantrags zu II. Bezug genommen.
IV.
Die Klageanträge zu V. 1. - 3. sind zu Recht vom erstinstanzlichen Gericht abgewiesen worden. Lediglich im Hinblick auf den Klageantrag zu V. 4. war das erstinstanzliche Urteil zu korrigieren und die Entscheidung über diesen Antrag der Schlussentscheidung vorzubehalten.
1.
Mit dem Klageantrag zu V. 1. begehren die Klägerinnen die Verurteilung der Beklagten zu 1), ihnen darüber Auskunft zu erteilen, welche Vermögensgegenstände unter Einschluss werterhöhender Einlagen in die Beklagte zu 2) sie wann aufgrund von Schenkungen sowie ehebedingten und sonstigen Zuwendungen von ihrem Ehemann T. K. neben den Zuwendungen aufgrund der Schenkungsverträge vom 27.02.2015, vom 05.03.2015 und 22.12.2016 seit dem 26.06.2008 erhalten habe.
Ein solcher Auskunftsanspruch besteht gegenüber der Beklagten zu 1) nicht.
Zwar kann ein Vertragserbe des Erblassers einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB herleiten, wenn er in entschuldbarer Weise über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs nicht unterrichtet ist und nur sein Anspruchsgegner die erforderlichen Kenntnisse hat und sie unschwer mitteilen kann. Berechtigt kann ein solches Auskunftsverlangen aber nur dann sein, wenn und soweit von dem Bestehen des Anspruchs gemäß § 2287 BGB ausgegangen werden kann, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll. Denn auch für die Anwendung des § 242 BGB gilt die Darlegungs- und Beweislastverteilung, dass derjenige, der Rechte aus einer Vorschrift für sich herleitet, die dafür maßgebenden Tatsachen zu beweisen hat. Eine Auskunft kann und darf man deshalb nicht schon dann fordern, wenn man auf diesem Weg eine Schenkung ausforschen will. Der Berechtigte muss vielmehr den Hauptanspruch schlüssig darlegen und in substantiierter Weise Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, die greifbare Anhaltspunkte für eine sein Recht beeinträchtigende Schenkung ergeben. Es muss sich um eine Zuwendung handeln, die unter solchen Umständen erfolgt, welche die Annahme nahelegen, es gehe mindestens teilweise um eine Schenkung, für die ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse nicht besteht. Dabei wächst die Vortragslast des Vertragserben in dem Maße, in dem der Begünstigte konkrete Behauptungen zu dem lebzeitigen Eigeninteresse aufstellt (BGH, Urteil vom 26.02.1986 - IVa ZR 87/84, juris Rn. 16).
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist das erstinstanzliche Gericht zutreffend davon ausgegangen, dass von den insoweit darlegungsbelasteten Klägerinnen die erforderlichen Anhaltspunkte für das Vorhandensein von weiteren sie als Vertragserbinnen möglicherweise beeinträchtigenden Schenkungen nicht hinreichend dargetan worden sind. Dies gilt auch für ihr weiteres Vorbringen in der Berufungsinstanz.
Soweit die Klägerinnen mutmaßen, die Beklagte zu 1) sei mittelbar durch die Einlagen des Erblassers in die Beklagte zu 2) begünstigt worden, reicht dies für die Annahme von weiteren Schenkungen nicht aus. Dies gilt auch dann, wenn diese Einlagen auf dem Rücklagenkonto des Erblassers gutgeschrieben worden sind.
Die Beklagte zu 1) hat durch die vorgelegten Übertragungsverträge vom 27.02.2015, 05.03.2015 und 22.12.2016 offengelegt, vom Erblasser in den Jahren 2015/2016 Anteilsübertragungen von erst 49%, dann 51% erhalten zu haben. Dieser Erwerb wurde dann mit dem Erbfall und dem damit eingetretenen Erwerb der verbliebenen 49%-Anteile vollendet. Diese Auskunft hat die Beklagte zu 1) bereits vorgerichtlich gegenüber den Klägerinnen erteilt (vgl. Schriftsätze vom 27.02.2024 und 01.04.2024, Bl. 299 ff., 304 ff. GA I).
Für etwaige darüber hinausgehende Schenkungen sind greifbare Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere lassen sich konkrete Anhaltspunkte für weitere Schenkungen nicht aus dem erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten herleiten. Soweit diese in der Klageerwiderung vom 05.08.2024 zunächst vorgetragen haben, „über die - bereits offengelegten - Anteilschenkungen vom 27.02.2015, 05.03.2015 und 22.12.2016 (vgl. Anlagen K 7, K 8 und K 11, die „Anteilsschenkungen“) hinausgehende Schenkungen hat der Erblasser nicht getätigt“ (Bl. 344 GA I) und dies dann im selben Schriftsatz (Bl. 358 GA I) sowie in einem weiteren Schriftsatz vom 05.11.2025 so formuliert haben, dass der Erblasser „keine weiteren relevanten Schenkungen“ getätigt habe bzw. solche nicht an die Beklagten erfolgt seien (Bl. 358, 774 GA I), kann diesem Vortrag weder ein Widerspruch noch ein Hinweis auf die Existenz weiterer Schenkungen im Sinne von § 2287 BGB entnommen werden.
Zunächst erschließt es sich nicht, was an den eindeutigen und klaren Formulierungen der Beklagten „unpräzise“ sein soll, wie es die Klägerinnen nun aber beanstanden (Bl. 119 GA II). Auch weist die offensichtlich juristisch initiierte Formulierung von „relevanten“ Schenkungen weder nach dem allgemeinen Sprachgebrauch noch in dem Kontext des vorliegend streitgegenständlichen Lebenssachverhalts darauf hin, dass es dann noch zu weiteren unentgeltlichen Zuwendungen gekommen sein müsse. Im Übrigen steht Letzteres gar nicht im Streit. Hierzu befragt hat die Beklagte zu 1) im Senatstermin unwidersprochen erklärt, dass es natürlich so gewesen sei, dass sie sich zu besonderen Anlässen in der Familie gut beschenkt hätten. Diese Geschenke zu Geburtstagen, usw., seien aber auch den Klägerinnen bekannt, weil sie ja stets dabei gewesen seien (Berichterstattervermerk, Bl. 661 GA II).
2.
Mit dem Klageantrag zu V. 2. begehren die Klägerinnen die Verurteilung der Beklagten zu 1), ihnen darüber Auskunft zu erteilen, welche Nutzungen sie aus den seit dem 26.06.2008 erhaltenen Schenkungen sowie ehebedingten und sonstigen Zuwendungen ihres Ehemannes T. K. gezogen hat.
Auch dieser Antrag ist unbegründet.
Nach den vorstehenden Ausführungen (unter B. II.) stellen die Anteilsübertragungen durch die Verträge vom 27.02.2015, 05.03.2015 und 22.12.2016 keine die Klägerinnen beeinträchtigenden Schenkungen gemäß § 2287 BGB dar. Greifbare Anhaltspunkte für weitere an die Beklagte zu 1) erfolgte Zuwendungen, die einen Hauptanspruch auf Herausgabe gemäß §§ 2287, 818 BGB begründen könnten, sind nicht gegeben (Ziffer IV.1.). Damit scheidet aber auch ein Anspruch auf Auskunft über etwaige hieraus gezogene Nutzungen gemäß § 242 BGB aus.
3.
Auch der Klageantrag zu V. 3. ist zu Recht vom Landgericht abgewiesen worden.
Dieser Antrag, der zu den Anträgen zu Ziffer V. 1. und 2. in einem Stufenverhältnis im Sinne von § 254 ZPO steht, ist gerichtet auf die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung für den Fall, dass die Beklagte zu 1) die zu den in den vorgenannten Klageanträgen begehrten Auskünfte nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt hat.
Vorliegend sind bereits die Klageanträge auf der ersten Stufe unbegründet, weil greifbare Anhaltspunkte für weitere die Vertragserbinnen beeinträchtigende Schenkungen im Sinne von § 2287 BGB nicht ersichtlich sind. Damit fehlt dann aber auch der mit dem Antrag zu V. 3. angekündigten zweiten Stufe auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die materiell-rechtliche Grundlage, weil sie sich auf diese Auskünfte bezieht. Denn - wie das erstinstanzliche Gericht bereits zutreffend ausgeführt hat - wozu keine Auskunft zu erteilen ist, dazu muss auch keine eidesstattliche Versicherung abgegeben werden.
4.
Lediglich im Hinblick auf den Klageantrag zu Ziffer V. 4. war die Entscheidung des Landgerichts zu korrigieren sein. Denn die Entscheidung über diesen Antrag ist der noch ausstehenden Schlussentscheidung vorzubehalten - eine Ungenauigkeit, die in den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen selbst bereits ausdrücklich eingeräumt worden ist.
Der auf dritter Stufe im Rahmen der gegen die Beklagte zu 1) erhobenen Stufenklage angekündigte Antrag zu V. 4. ist auf Herausgabe der erhaltenen Gegenstände aus den benachteiligenden Schenkungen und Übertragungen des Erblassers sowie ehebedingten und sonstigen Zuwendungen seit dem 26.06.2008 einschließlich der hieraus gezogenen Nutzungen an die Klägerinnen in Erbengemeinschaft gerichtet.
Diesen Leistungsantrag hat das erstinstanzliche Gericht mit der angefochtenen Entscheidung irrtümlich mitabgewiesen, indem es tenoriert hat, dass die Klage gegen die Beklagte zu 1) insgesamt abgewiesen wird.
Grundsätzlich entscheidet das Prozessgericht über die einzelnen Stufen einer Stufenklage jeweils durch Teilurteil. Ein Endurteil über die gesamte Stufenklage kommt nur dann in Betracht, wenn sich bereits bei der Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt. In diesem Fall kann die gesamte Stufenklage als unbegründet abgewiesen werden (BGH, Urteil vom 28.11.2001, VIII ZR 37/01, juris Rn. 20; MünchKomm-Becker, 7. Auflage 2025, § 254 ZPO Rn 20; Zöller-Greger, 36. Auflage 2026, ZPO, § 254 Rn. 9, 10).
Ein solcher Fall ist hier aber nur in Bezug auf die unter Ziffer II. geprüften Schenkungen der Gesellschaftsanteile an die Beklagte zu 1) durch die Verträge vom 27.02.2015, 05.03.2015 und 22.12.2016 gegeben. Darüber hinaus vermuten die Klägerinnen aber noch weitere Schenkungen des Erblassers an die Beklagte zu 1), die sie als Vertragserbinnen gemäß § 2287 BGB beeinträchtigen, auch wenn sie diese bislang nicht weiter konkretisieren konnten. Falls es aber solche weiteren Schenkungen ab dem 26.06.2008 gegeben haben sollte, ist den Klägerinnen die Möglichkeit zu geben, die Leistungsstufe auch bei Abweisung der vorrangigen Stufen - mithin ohne vorherige Auskunftserteilung noch zu konkretisieren und weiter zu verfolgen. Deshalb war eine Abweisung dieses Klageantrag zu V. 4. hier verfrüht; eine Entscheidung hierüber ist der noch ausstehenden Schlussentscheidung vorzubehalten.
Dies gilt unabhängig davon, dass ein etwaiger Anspruch gemäß § 2287 BGB nicht der Erbengemeinschaft, sondern den einzelnen Vertragserben persönlich zusteht und damit nicht in den Nachlass fällt (BGH, Urteil vom 10.03.2021 - IV ZR 8/20, juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 21.06.1989 - IVa ZR 302/87, juris Rn. 32 f.). Denn auf eine richtige Antragstellung hat das Prozessgericht im weiteren Prozessverlauf gemäß § 139 ZPO hinzuwirken.
V.
Die unter Ziffer V. gegen die Beklagte zu 2) erhobene Stufenklage ist, soweit das erstinstanzliche Gericht hierüber entschieden hat, unbegründet. Insoweit hat die Berufung der Klägerinnen keinen Erfolg.
a)
Die zu Ziffer VI. 1. bis 3. gestellten Anträge auf Auskunftserteilung hat das Landgericht zu Recht abgewiesen.
Nach den vorstehenden Ausführungen (unter B. I.) hat der Erblasser durch den Schenkungs- und Anteilsübertragungsvertrag vom 27.02.2015 auch seinen ihm lebzeitig noch verbliebenen Kommanditanteil über 49% an der Beklagten zu 2) mit Wirkung auf sein Versterben wirksam an die Beklagten zu 1) abgetreten. Dasselbe gilt für den ihm verbliebenen Geschäftsanteil über 49% an der Komplementär-GmbH der Beklagten zu 2). Aufgrund dessen sind die Klägerinnen weder Kommanditistinnen der Beklagten zu 2) noch Gesellschafterinnen der Komplementär-GmbH geworden. Auch sind die Klägerinnen nicht Inhaberinnen von Rechten aus dem Rücklagenkonto des Erblassers geworden. Aufgrund dessen stehen ihnen auch keine gesellschaftsrechtlichen Auskunftsrechte gemäß § 166 Abs. 1 HGB oder gemäß § 51a GmbHG zu.
Mangels konkreter Anhaltspunkte für weitere rechtlich relevante Schenkungen an die Beklagte zu 2) besteht auch kein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB in Verbindung mit § 2287 BGB. Soweit es sich um Einlagen des Erblassers auf seinem Rücklagenkonto gehandelt hat, ist das Vorliegen einer über die Anteilsübertragungen durch Vertrag vom 27.02.2015, 05.03.2015 und 22.12.2016 hinausgehenden Schenkung schon nicht erkennbar.
b)
Folgerichtig hat das Landgericht dann auch den Antrag zu Ziffer VI. 4., gerichtet auf Abgabe einer Versicherung an Eides statt über die zu erteilenden Auskünfte, abgewiesen. Da die Beklagte die zu Ziffer VI. 1. - 3. begehrten Auskünfte nicht schuldet, muss sie hierzu auch keine eidesstattliche Versicherung abgeben.
c)
Über den weiter angekündigten Leistungsantrag (Klageantrag zu Ziffer VI. 5.) hat das erstinstanzliche Gericht zu Recht nicht entschieden.
Insoweit ist den Klägerinnen die Möglichkeit einzuräumen, diesen Antrag im weiteren Prozessverlauf zu konkretisieren und - auch ohne vorherige Auskunftserteilung oder eidesstattliche Versicherung - etwaige weitere Schenkungen des Erblassers an die Beklagte zu 2) seit dem 26.06.2008 zu benennen und deren Herausgabe von ihr zu verlangen. Deshalb war dieser Antrag einer noch ausstehenden Schlussentscheidung vorzubehalten.
VI.
Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass das erstinstanzliche Gericht über die Feststellungsanträge zu Ziffer I., die Anträge zu Ziffer II., III. und IV. sowie die Anträge zu Ziffer V. 1. - 3. und VI. 1. - 4. durch Teilurteil entschieden hat. Ein solches Teilurteil war hier gemäß § 301 Abs. 1 ZPO zulässig und in der Sache auch geboten.
Bei einer Stufenklage gemäß § 254 ZPO - wie sie hier gegenüber der Beklagten zu 1) mit den Anträgen zu V. und gegenüber der Beklagten zu 2) mit den Anträgen zu VI. erhoben wurde - ist eine Vorabentscheidung durch Teilurteil über den vorbereitenden Auskunftsanspruch selbst dann zulässig, wenn eine Widerspruchsfreiheit nicht gewährleistet ist (BGH, Urteil vom 26.04.1989 - IVb ZR 48/88, NJW 1989, 2821; BGH, Urteil vom 08.11.2005 - XI ZR 90/05, NJW 2006, 217).
Zudem steht der gleichzeitigen Entscheidung über die Auskunftsansprüche zu Ziffer VI. und V. und die Feststellungsanträge zu Ziffer I. hier keine Gefahr der Widersprüchlichkeit zu einer späteren Entscheidung entgegen. Vielmehr führt ein über die Auskunftsanträge ergehendes Teilurteil auch zu einer gleichzeitigen Entscheidung über die Feststellungsanträge zu Ziffer I. Denn für die Auskunftsansprüche sind Fragen (insbesondere nach der Kommanditistenstellung der Klägerinnen) entscheidungserheblich, die auch für die Feststellungsanträge zu Ziffer I. streitentscheidend sind.
Damit würde hier eher bei einer Zurückstellung der Entscheidung über die Anträge zu Ziffer I. die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen bestehen, weil dann nämlich die Gefahr der Widersprüchlichkeit eines Teilurteils über die Auskunftsansprüche im Verhältnis zu einer späteren Entscheidung über die Feststellungsanträge bestünde. Ergänzend wird insoweit auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts in dem angefochtenen Teilurteil (Seite 52 ff.) verwiesen, denen sich der Senat anschließt.
C.
Bei der Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren hat der Senat berücksichtigt, dass gemäß § 39 Abs. 2 GKG der Höchstbetrag mit 30.000.000,00 € zu bemessen ist.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die dafür maßgeblichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Das Urteil stellt eine Einzelfallentscheidung dar. Die Rechtssache besitzt weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.