BGH Urteil vom 29.06.2005 – VIII ZR 299/04
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 299/04
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 29. Juni 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 27. Mai 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Dep-
pert, die Richter Dr. Beyer, Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterin Her-
manns
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der
1. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 21. September 2004
aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom
5. März 2004 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die 77 Jahre alte Klägerin erhielt im Jahr 2001 von den Unternehmen A.
Versand und L. -Versand wiederholt Werbeschreiben und Be-
stellangebote für Haushaltsgegenstände und ähnliches, die mit Gewinnzusagen
verbunden waren. In der Hoffnung auf die versprochenen Gewinne bestellte die
Klägerin in sechs Fällen Waren zu Preisen bis zu 24,28 €, die am 10. August
2001, 17. August 2001, 1. September 2001, 2. September 2001, 3. September
2001 und 22. September 2001 ausgeliefert wurden. Gewinne wurden nicht aus-
gezahlt.
Die Versender traten ihre Kaufpreisansprüche gegen die Klägerin an die
Beklagte ab. Da die Klägerin nicht zahlte, schaltete die Beklagte zunächst die
U. Inkasso GmbH ein. Der Geschäftsführer dieses Inkassobüros ist gleichzei-
tig Geschäftsführer der Beklagten. Am 21. Mai 2002 und am 24. Mai 2002 ließ
sie durch einen Rechtsanwalt die Klägerin jeweils drei mit Anerkenntnis und
Antrag auf Ratenzahlung überschriebene Schriftstücke unterzeichnen, in denen
diese anerkannte, der Beklagten Beträge zwischen 137,40 € und 149,68 € zu-
züglich 13,25 % Zinsen auf die jeweilige Hauptforderung ab dem 4. Juni 2002
zu schulden, und zugleich jeweils monatliche Ratenzahlungen von 15 € bean-
tragte.
Nach vorangegangenen Mahnverfahren erwirkte die Beklagte im Zeit-
raum zwischen dem 3. September 2002 und dem 16. Oktober 2002 sechs Voll-
streckungsbescheide über Beträge von 190,98 € bis 207,03 €,
in denen als
Hauptforderungen die vorgenannten Schuldanerkenntnisse aufgeführt sind. Die
Forderungen setzen sich im wesentlichen aus Inkasso- und Mahnkosten zu-
sammen. Die Vollstreckungsbescheide sind rechtskräftig geworden, weil die
Klägerin keine Rechtsbehelfe ergriffen hat.
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin von der Beklagten die
Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus den Vollstreckungsbescheiden so-
wie deren Herausgabe. Hilfsweise hat sie die Aufrechnung mit einem Anspruch
aus einem Gewinnversprechen von November 2002 über 6.500 € erklärt und
beantragt, die Vollstreckung aus den Vollstreckungsbescheiden für unzulässig
zu erklären.
Das Amtsgericht hat dem Hauptantrag stattgegeben. Die dagegen ge-
richtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beru-
fungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abwei-
sung der Klage.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Der Klägerin stehe gemäß § 826 BGB ein Schadensersatzanspruch auf
Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus den Vollstreckungsbescheiden und
auf deren Herausgabe zu. Es sei ein besonders schwerwiegender Ausnahme-
fall zu bejahen, der die Durchbrechung der Rechtskraft rechtfertige. Vorausset-
zung dafür, daß der Gläubigerin zuzumuten sei, die ihr unverdient zugefallene
Rechtsposition aufzugeben, seien die materielle Unrichtigkeit des rechtskräfti-
gen Vollstreckungsbescheids, die Kenntnis der Vollstreckungsgläubigerin davon
sowie eine sittenwidrige Ausnutzung des Vollstreckungstitels. Ein solcher Fall
sei hier gegeben.
Das Berufungsgericht hat Bezug genommen auf die Gründe des ange-
fochtenen Urteils, worin es heißt: Die Vollstreckungsbescheide seien materiell-
rechtlich unrichtig, weil der Beklagten aus den Schuldanerkenntnissen keine
Zahlungsansprüche gegen die Klägerin zustünden. Die Klägerin erhebe zu
Recht den Einwand der ungerechtfertigten Bereicherung. Auch wenn es sich
um selbständige Schuldanerkenntnisse handeln sollte, hätten diese den Zweck,
eine dem Grunde nach bestehende Schuld zu sichern. Eine solche sei nicht
entstanden, denn die Hauptforderungen gründeten sich auf nach § 138 BGB
sittenwidrige und damit nichtige Rechtsgeschäfte.
Die Klägerin sei in sittenwidriger Weise zu ihren Bestellungen veranlaßt
worden. Sie habe diese ausschließlich und gerade auf Grund von Geldgewinn-
zusagen getätigt, die ihr gegenüber abgegeben und nicht ausgezahlt worden
seien. Die Geschäftspraktik der Zedentinnen - in Kombination mit den nicht er-
füllten Gewinnversprechen - verstoße gegen das Rechtsempfinden aller billig
und gerecht Denkenden und sei damit sittenwidrig. Es seien dadurch die Uner-
fahrenheit, das mangelnde Urteilsvermögen und eine erhebliche Willensschwä-
che der Klägerin ausgenutzt worden. Die Zedentinnen wendeten sich in ihrer
Geschäftspraktik gerade an ältere, rechtlich und geschäftlich unerfahrene Per-
sonen. Das folge aus dem von ihnen angebotenen Sortiment (Kaffeeservice im
"Stiefmütterchen Design", Tortenringe, Zwiebelschneider, Tischdecken, Ham-
merzehschützer, Wärme-Kältekissen, Massagegeräte und ähnliches), das her-
kömmlicher Weise gerade bei diesen Menschen Bestellungen herausfordere.
Entscheidend sei die Tatsache, daß es hier im Zuge der Gewinnzusagen
nicht bei einer einmaligen Aufforderung geblieben sei, eine Bestellung ab-
zugeben, sondern es von seiten der Zedentinnen ein wiederholtes Nachhaken
und Drängen auf Abgabe einer Bestellung gegeben habe, um den Gewinn
"endlich" auszahlen zu können. Dadurch hätten diese die geschäftliche Uner-
fahrenheit der Klägerin und ihre eigene wirtschaftliche und intellektuelle Über-
macht mißbraucht. Auch wenn sie die Unerfahrenheit und das Alter der Klägerin
nicht gekannt hätten, hätten sie bewußt deren schwächere Lage zum eigenen
Vorteil ausgenutzt, weil sie sich leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hätten,
daß sich die Klägerin nur wegen ihrer schwächeren Lage auf die ungünstigen
Verträge eingelassen habe. Sie hätten davon ausgehen müssen, daß es durch
das wiederholte Zurückhalten des Gewinns keine echte Entscheidungsfreiheit
der anderen Seite gegeben habe. Es sei unschwer zu erkennen, daß es der
Klägerin bei den wiederholt aufgegebenen Bestellungen letztlich nicht darum
gegangen sei, die bezeichneten Gegenstände zu erwerben, sondern die ver-
sprochenen Gewinne ausgezahlt zu bekommen, und daß so nur ein geschäft-
lich unerfahrener, besonders schutzbedürftiger Kunde handele. Im Hinblick auf
das mehrmalige Nachhaken - zudem in mehreren Fällen - spreche sogar eine
tatsächliche Vermutung für ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung. Stets sei
in den Schreiben der Zedentinnen davon die Rede, daß mit der "Bargeldzuwei-
sung" und der "Lieferanweisung" der Bestellschein möglichst rasch zurückge-
schickt werden möge, erst dann stünde der Auszahlung "wirklich nichts mehr im
Wege". Auch die Formulierung "Kann es sein, daß bei der Zusendung Ihrer
Gewinnanforderung die Bestellung fehlt? Weil ich sie als Gewinner ganz per-
sönlich betreue, möchte ich schon sichergehen, daß auch in der Bestellabwick-
lung alles stimmt", belege die sittenwidrige Typik des Vorgehens.
Angesichts des Eindrucks, den das Gericht im Rahmen der mündlichen
Verhandlung von der Klägerin gewonnen habe, könne nicht angenommen wer-
den, die Klägerin habe damit rechnen müssen, daß der dem Schuldanerkennt-
nis zugrunde liegende Kaufvertrag nach § 138 BGB als nichtig zu beurteilen sei.
Nur dann aber könnten die Schuldanerkenntnisse nicht der Rückforderung we-
gen ungerechtfertigter Bereicherung unterliegen.
Der Beklagten sei als Titelgläubigerin die Unrichtigkeit des Vollstre-
ckungstitels bekannt gewesen. Es reiche aus, wenn dem Gläubiger diese
Kenntnis während des Rechtsstreits über den Anspruch aus § 826 BGB vermit-
telt werde. Schließlich lägen auch die besonderen Umstände vor, die es ver-
langten, daß die Beklagte die von ihr erlangten Rechtspositionen aufgebe. Sie
habe Forderungsinkasso und Mahnverfahren bewußt dazu mißbraucht, um für
ihr nicht zustehende Ansprüche Vollstreckungstitel zu erlangen. Bei Wahl des
Klageverfahrens wäre die Beklagte, wie sie hätte erkennen müssen, mit ihrem
Anspruch schon deshalb gescheitert, weil die gerichtliche Schlüssigkeitsprüfung
die Sittenwidrigkeit der zugrunde liegenden Bestellungen offenbart hätte. Die
Klägerin habe aus Unerfahrenheit und Ungewandtheit die Vollstreckungsbe-
scheide rechtskräftig werden lassen. Ihr seien die Vielzahl der Schreiben der
Beklagten und der Zedentinnen schlicht über den Kopf gewachsen. Sie habe
auch gar nicht mehr überblicken können, worüber sich die Schuldanerkenntnis-
se verhielten. Die materiellen Ansprüche der einzelnen Warenbestellungen sei-
en in dem von der Beklagten gewählten Verfahren geradezu verschleiert wor-
den. Die Mahnverfahren seien nicht auf Ansprüche aus Warenlieferungen, son-
dern auf Ansprüche aus Schuldanerkenntnissen gestützt worden. Bereits dar-
aus könne ein Schluß auf die fehlende Gutgläubigkeit der Beklagten gezogen
werden. Insgesamt weise damit auch die Durchsetzung der Forderung eine sit-
tenwidrige Typik auf und berühre ein besonderes Schutzbedürfnis der Klägerin,
weswegen das Vorgehen aus den Titeln das Rechtsgefühl in schlechthin uner-
träglicher Weise verletzen würde.
In Ergänzung dieser Erwägungen des Amtsgerichts hat das Berufungs-
gericht ausgeführt: Die Sittenwidrigkeit der Anerkenntnisse folge zum einen aus
dem Umstand, daß die Hauptforderungen der Zedentinnen sittenwidrig und so-
mit nichtig gewesen seien. Außerdem seien die Anerkenntnisse der Klägerin in
sittenwidriger Weise erlangt. Die Art und Weise ihres Zustandekommens
benachteilige die Klägerin unter Würdigung des Gesamtcharakters des Rechts-
geschäfts in unangemessener Weise. Sie seien der Klägerin als "Antrag auf
Ratenzahlung und Anerkenntnis" übersandt worden. Eine geschäftlich unerfah-
rene Person sehe darin in erster Linie die Möglichkeit, Verbindlichkeiten in ü-
berschaubaren Beträgen zurückzuzahlen. Daß darüber hinaus auch das Beste-
hen einer Schuld dadurch bestätigt werde, sei für die Klägerin als geschäftlich
unerfahrene Person nicht erkennbar gewesen. Zudem hätten die Anerkenntnis-
se lediglich die Angabe einer Summe aus Hauptforderung und Inkassogebüh-
ren der Beklagten enthalten; für die Klägerin sei nicht erkennbar gewesen, wie
sich die Summe zusammengesetzt und welche einzelnen Forderungen sie an-
erkannt habe.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in einem ent-
scheidenden Punkt nicht stand.
A. Die Revision rügt allerdings vergeblich, das Berufungsurteil enthalte
keine der Vorschrift des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO genügende Begrün-
dung. Danach bedarf es einer kurzen Begründung für die Abänderung, Aufhe-
bung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung. Diesen Anforderun-
gen wird das Berufungsurteil gerecht. Auch eine reine Bezugnahme auf die
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ist jedenfalls dann erlaubt,
wenn dadurch das zulässige Berufungsvorbringen erschöpft wird (Musie-
lak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 540 Rdnr. 7; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl.,
§ 540 Rdnr. 13). Das Berufungsgericht muß sich mit den Berufungsgründen nur
auseinandersetzen, soweit dies zur Begründung der getroffenen Entscheidung
erforderlich ist (Musielak/Ball, aaO). Dafür war es hier aus der Sicht des Beru-
fungsgerichts entgegen der Auffassung der Revision nicht geboten, im einzel-
nen auf die Angriffe der Berufung gegen die Feststellungen des Amtsgerichts
zur Sittenwidrigkeit der Kaufverträge einzugehen. Denn das Berufungsgericht
hat sich nicht nur den Gründen des erstinstanzlichen Urteils angeschlossen,
sondern es hat daneben - als weitere und selbständige Begründung seines Ur-
teils - die Auffassung vertreten, die Vollstreckungsbescheide seien materiell
unrichtig, weil die Beklagte (auch) die Schuldanerkenntnisse, auf die sie ge-
stützt seien, in sittenwidriger Weise erlangt habe.
B. Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht einen Schadensersatz-
anspruch der Klägerin gemäß § 826 BGB auf Unterlassung der Zwangsvollstre-
ckung aus den Vollstreckungsbescheiden und auf Herausgabe der Vollstre-
ckungstitel angenommen.
1. Zutreffend ist allerdings die Auffassung der Vorinstanzen, die Vollstre-
ckungsbescheide seien materiell unrichtig.
a) Die von der Beklagten mit den Zedentinnen geschlossenen Kaufver-
träge hat das Amtsgericht, dessen Würdigung sich das Berufungsgericht ange-
schlossen hat, zu Recht gemäß § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit als nichtig
angesehen. Diese Einwendung muß sich gemäß § 404 BGB auch die Beklagte
entgegen halten lassen.
aa) Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es nach
seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ent-
nehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist
(BGHZ 146, 298, 301; 107, 92, 97; 86, 82, 88). Hierbei ist weder das Bewußt-
sein der Sittenwidrigkeit noch eine Schädigungsabsicht erforderlich, es genügt
vielmehr, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen die Sittenwid-
rigkeit folgt; dem steht es gleich, wenn sich jemand bewußt oder grob fahrlässig
der Kenntnis erheblicher Tatsachen verschließt (BGHZ 146, 298, 301; BGH,
Urteil vom 10. Oktober 1997 - V ZR 74/96, WM 1998, 513 = NJW-RR 1998,
590, unter II, m.w.Nachw.). Zu berücksichtigen ist nicht nur der objektive Gehalt
des Geschäftes, sondern es sind auch die Umstände, die zu seiner Vornahme
geführt haben, sowie die Absicht und die Motive der Parteien in die Würdigung
einzubeziehen (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1997, aaO). Liegt dem Vertrags-
schluß eine arglistige Täuschung - wie hier über die zu erwartenden Geldge-
winne - zugrunde, müssen zudem besondere Umstände zu der durch arglistige
Täuschung bewirkten Willensbeeinflussung hinzukommen, die das Geschäft
nach seinem Gesamtcharakter als sittenwidrig erscheinen lassen, damit § 138
Abs. 1 BGB neben § 123 BGB anwendbar ist (BGH, Urteil vom 26. September
1995 - XI ZR 159/94, WM 1995, 1950 = NJW 1995, 3315, unter II 1 b; Urteil
vom 23. Februar 1995 - IX ZR 29/94, NJW 1995, 1425 = WM 1995, 1064, unter
II 2 d bb; vgl. auch Urteil vom 4. Juli 2002 - IX ZR 153/01, NJW 2002, 2774 =
WM 2003, 89, unter I 2, zur widerrechtlichen Drohung).
bb) Solche Umstände hat das Amtsgericht, dessen Begründung sich das
Berufungsgericht zu eigen gemacht hat, rechtsfehlerfrei festgestellt. Es hat ne-
ben den nicht erfüllten Gewinnversprechen insbesondere die allgemeine Ge-
schäftspraktik der Zedentinnen als gegen das Anstandsgefühl aller billig und
gerecht Denkenden angesehen. Seine Feststellung, die Zedentinnen wendeten
sich gezielt an ältere, rechtlich und geschäftlich unerfahrene Personen, wie hier
die Klägerin, ist entgegen der Ansicht der Revision aus Rechtsgründen nicht zu
beanstanden. Auch wenn das von den Zedentinnen angebotene Warensorti-
ment Produkte enthalten mag, die in nahezu jedem Haushalt Verwendung fin-
den können, ist nicht zu erwarten, daß sich eine rechtlich und geschäftlich er-
fahrene Person, unabhängig von ihrem Alter, durch Gewinnzusagen, wie sie die
Zedentinnen erteilt haben, dazu verleiten läßt, derartige Produkte überhaupt
oder (wegen der Gewinnzusagen) gerade bei den Zedentinnen zu erwerben.
Bei den von der Klägerin abgeschlossenen Kaufverträgen handelt es sich zwar
im einzelnen um einfache und überschaubare Geschäfte des täglichen Lebens,
deren Bewältigung regelmäßig keine nennenswerten Erfahrungen im Rechts-
und Geschäftsleben voraussetzt. Ihre Entscheidungsfreiheit und ihre Fähigkeit
zur unvoreingenommenen Beurteilung der Sinnhaftigkeit und Wirtschaftlichkeit
der angebotenen Vertragsschlüsse wurden jedoch, wie das Amtsgericht zutref-
fend in den Vordergrund stellt, seitens der Zedentinnen systematisch dadurch
geschwächt, daß sie der Klägerin innerhalb kurzer Zeiträume eine Vielzahl von
Gewinnzusagen in beträchtlicher Höhe zusandten, deren Erfüllung sie von Be-
stellungen abhängig machten.
Entgegen der Auffassung der Revision steht einer Berücksichtigung der
zahlreichen Gewinnzusagen bei der Würdigung des Verhaltens der Zedentin-
nen als sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB nicht die Vorschrift des
§ 661a BGB entgegen. Daß der Gesetzgeber damit dem Verbraucher, der eine
Gewinnzusage erhält, einen Anspruch auf Leistung des Preises eingeräumt hat,
läßt nicht den Schluß zu, nach seinem Willen könnten solche Gewinnverspre-
chen nicht (auch) die Nichtigkeit eines mit ihrer Hilfe herbeigeführten Rechtsge-
schäfts zur Folge haben. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs hat der
Gesetzgeber mit der Regelung das Ziel verfolgt, die Praxis, dem Verbraucher
durch Gewinnzusagen Waren aufzudrängen, mit denen er sich nicht befassen
möchte, schon im Ansatz zu unterbinden (BT-Drucks. 14/2658, S. 48 f.; BT-
Drucks. 14/2920, S. 15). Dieses Regelungsziel schließt es nicht aus, für den
Fall seiner Verfehlung Art und Weise der Erteilung der Gewinnzusage und des
damit verbundenen Einwirkens auf die Entschließungsfreiheit im Sinne von
§ 138 Abs. 1 BGB als sittenwidrig anzusehen.
Schließlich hat das Amtsgericht für sein Sittenwidrigkeitsurteil rechtsfeh-
lerfrei darauf abgestellt, daß es seitens der Zedentinnen nicht bei einer einmali-
gen Aufforderung, eine Bestellung abzugeben, geblieben ist, sondern es ein
wiederholtes Drängen auf Abgabe einer Bestellung gegeben hat, um den Ge-
winn "endlich" auszahlen zu können. Die von der Beklagten in der Berufung
erhobene und von der Revision in Bezug genommene Rüge (§ 286 ZPO), dem
Vorbringen der Klägerin könne ein solches wiederholtes Drängen, das letztlich
ursächlich für tatsächlich erfolgte Bestellungen der Klägerin geworden sei, nicht
entnommen werden, hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erach-
tet. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 564 ZPO).
Die geschilderte Geschäftspraktik der Zedentinnen hat das Amtsgericht
zu Recht als mit den guten Sitten nicht vereinbar angesehen. Sie war darauf
angelegt, unter bewußter Ausnutzung der rechtlichen und geschäftlichen Uner-
fahrenheit der angesprochenen Personen diese, wie die Klägerin, durch eine
massive Häufung von Gewinnzusagen und wiederholte Appelle, dabei - ein-
schließlich der Bestellungen - auch alles "richtig" zu machen, zum Kauf von
Gegenständen zu verleiten, die sie sonst nicht erworben hätten.
b) Aus der Nichtigkeit der Kaufverträge folgt, daß die hier streitigen Voll-
streckungsbescheide auch im Hinblick auf die darin enthaltenen Mahn- und In-
kassokosten materiell unrichtig sind, weil Mahn- und Inkassokosten von der
Klägerin nur als Schadensersatz gemäß § 286 BGB
in der bis zum
31. Dezember 2001 geltenden Fassung (jetzt §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB)
wegen Verzuges mit der Erfüllung der Kaufpreisforderung geschuldet sein
könnten.
c) Zutreffend haben die Vorinstanzen schließlich angenommen, daß die
Vollstreckungsbescheide nicht wegen der von der Klägerin abgegebenen
Schuldanerkenntnisse materiell richtig sind. Dabei kommt es weder darauf an,
ob - wie das Berufungsgericht meint - die Schuldanerkenntnisse als solche in
sittenwidriger Weise erlangt und deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind,
noch darauf, ob es sich um deklaratorische oder konstitutive Schuldanerkennt-
nisse handelt.
aa) Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis ist nicht nur nichtig, soweit
es selbst gegen die guten Sitten verstößt, sondern grundsätzlich auch, soweit
es sich auf ein sittenwidriges Ausgangsverhältnis bezieht und die Nichtigkeits-
gründe bei seiner Abgabe noch fortbestehen (BGHZ 104, 18, 24). Das war hier
der Fall, weil die Wirkung des sittenwidrigen Verhaltens der Zedentinnen im
Zeitpunkt der Abgabe der Anerkenntnisse durch die Klägerin noch andauerte.
Auf die Kenntnis der Klägerin von den tatsächlichen Umständen, die das Un-
werturteil begründen und die ihr auch schon bei Abschluß der Kaufverträge be-
kannt waren, kommt es bei einer derartigen Fallgestaltung nicht an (BGHZ 104,
18, 25).
bb) Als selbständige, konstitutive Schuldanerkenntnisse unterliegen die
von der Klägerin abgegebenen Anerkenntnisse jedenfalls der Rückforderung
wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., Abs. 2
BGB. Ihrer Geltendmachung durch die Beklagte steht und stand deshalb schon
bei Erlaß der Vollstreckungsbescheide der von Amts wegen zu beachtende
(BGHZ 37, 147, 152) Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242
BGB entgegen, weil die Beklagte das aufgrund der Anerkenntnisse Erlangte
te (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est). Der allgemeine Arglistein-
von dem Berechtigten geltend gemacht werden muß (BGH, Urteil vom 16. April
1991 - XI ZR 68/90, WM 1991, 1152 = NJW 1991, 2140, unter II 3 a; Urteil vom
30. November 1998 - II ZR 238/97, NJW-RR 1999, 573, unter III), nicht ausge-
schlossen (Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl., § 821 Rdnr. 2 a. E.).
Das Amtsgericht, auf dessen Begründung das Berufungsgericht Bezug
genommen hat, ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß die Klägerin die
Verpflichtungen aus den Anerkenntnissen zum Zwecke der Sicherung der For-
derungen aus den Kaufverträgen bzw. erfüllungshalber (§ 364 Abs. 2 BGB) ü-
bernommen hat. Ein solches Anerkenntnis ist grundsätzlich kondizierbar, wenn
die gesicherte Forderung, wie hier, nicht oder nicht mehr besteht (BGH, Urteil
vom 16. April 1991, aaO, unter II 3 b; Urteil vom 30. November 1998, aaO; Ur-
teil vom 18. Mai 2000 - IX ZR 43/99, NJW 2000, 2501 = WM 2000, 1806, unter I
1).
Ein Bereicherungsanspruch kommt lediglich dann nicht in Betracht, wenn
die Parteien mit dem Anerkenntnisvertrag einen Streit oder eine Unsicherheit
über den Inhalt des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses beenden
und ohne Rücksicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen des anerkannten
Anspruchs eine klare Rechtslage schaffen wollten (Urteil vom 18. Mai 2000,
aaO). Entgegen der Rüge der Revision haben die Vorinstanzen eine solche
Unsicherheit jedenfalls auf seiten der Klägerin, - rechtsfehlerfrei - verneint.
2. Über die danach gegebene materielle Unrichtigkeit der Vollstre-
ckungsbescheide hinaus setzt jedoch ein Anspruch aus § 826 BGB auf Unter-
lassung der Zwangsvollstreckung und Herausgabe der Titel das Hinzutreten
besonderer Umstände voraus, die sich aus der Art und Weise der Titelerlan-
gung oder der beabsichtigten Vollstreckung ergeben und die das Vorgehen des
Gläubigers als sittenwidrig prägen, so daß letzterem zugemutet werden muß,
die ihm unverdient zugefallene Rechtsposition aufzugeben. Solche Umstände
haben das Amtsgericht und ihm folgend das Berufungsgericht zu Unrecht be-
jaht.
Die Durchbrechung der Rechtskraft eines Vollstreckungstitels, auch ei-
nes Vollstreckungsbescheides, auf der Grundlage eines Schadensersatzan-
spruchs nach § 826 BGB darf - wie im Ansatz auch die Vorinstanzen nicht ver-
kannt haben - nur in besonders schwerwiegenden, eng begrenzten Ausnahme-
fällen gewährt werden, weil sonst die Rechtskraft ausgehöhlt und die Rechtssi-
cherheit beeinträchtigt würden. Die Rechtskraft muß nur dann zurücktreten,
wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, daß
der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Mißachtung der materiel-
len Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt (st. Rspr.: BGH, Urteil vom
9. Februar 1999 - VI ZR 9/98, NJW 1999, 1257 = WM 1999, 919, unter II B 1;
Urteil vom 30. Juni 1998 - VI ZR 160/97, WM 1998, 1950 = NJW 1998, 2818,
unter II 1; BGHZ 112, 54, 58 f.; 103, 44, 46 f.; 101, 380, 383 ff.).
a) Das kann der Fall sein, wenn der Gläubiger das Mahnverfahren be-
wußt mißbraucht, um für einen ihm nicht zustehenden Anspruch einen Vollstre-
ckungstitel zu erlangen (Urteil vom 9. Februar 1999, aaO, unter II B 2 b aa; Ur-
teil vom 30. Juni 1998, aaO, unter II 2 b aa). Der festgestellte Sachverhalt recht-
fertigt jedoch den vom Amtsgericht angenommenen bewußten Mißbrauch des
Mahnverfahrens durch die Beklagte nicht. Das Amtsgericht folgert diesen aus
dem Umstand, daß die Beklagte, wie diese hätte erkennen müssen, bei Wahl
des Klageverfahrens mit ihrem Anspruch schon deshalb gescheitert wäre, weil
die gerichtliche Schlüssigkeitsprüfung die Sittenwidrigkeit der zugrunde liegen-
den Bestellungen offenbart hätte. Diese Annahme trifft, wie die Revision zu
Recht rügt, nicht zu, so daß offenbleiben kann, ob sie den Schluß auf einen
bewußten Mißbrauch des Mahnverfahrens rechtfertigen könnte.
Die Beklagte hätte zur Begründung einer Klageforderung lediglich vortra-
gen müssen, daß und mit welchem Inhalt zwischen den Zedentinnen und der
Klägerin Kaufverträge geschlossen worden sind. Der Inhalt dieser Verträge ist
nach den tatrichterlichen Feststellungen für sich genommen nicht zu beanstan-
den; dies gilt erst recht für die Schuldanerkenntnisse. Die sittenwidrigen Ge-
schäftspraktiken der Zedentinnen, die zu den Bestellungen der Klägerin geführt
haben, sind allein aufgrund der geschlossenen Verträge nicht zu erkennen; daß
sie den Bestellscheinen zu entnehmen gewesen wären, hat die Klägerin nicht
behauptet. Auch daß die Geschäftspraktiken - etwa aufgrund der vom Amtsge-
richt angeführten Kampagne der Verbraucherzentrale Mecklenburg-
Vorpommern - offenkundig im Sinne von § 291 ZPO gewesen wären, ist nicht
festgestellt und auch nicht dargetan. Der Anspruch der Beklagten hätte deshalb
einer Schlüssigkeitsprüfung, wie sie für den Erlaß eines Versäumnisurteils nach
§ 331 ZPO geboten ist, stand gehalten.
Andere Anhaltspunkte für einen bewußten Mißbrauch des Mahnverfah-
rens durch die Beklagte sind nicht ersichtlich. Sie hat - wie die Revision zu
Recht geltend macht - in den Tatsacheninstanzen stets bestritten, die Umstän-
de, die dem Sittenwidrigkeitsurteil bezüglich der Forderungen der Zedentinnen
zugrunde liegen, bereits bei Beantragung der Mahn- und Vollstreckungsbe-
scheide gekannt zu haben, und hat vorgetragen, sie sei mit den Unternehmen
A. GmbH und L. -Versand weder persönlich verbunden
noch wirtschaftlich an diesen beteiligt; vielmehr betreibe sie reines Forderungs-
factoring, indem sie von diversen Versandhäusern und Verlagen fällige, unbe-
strittene und kaufmännisch angemahnte Forderungen erwerbe, ohne dabei
Kenntnis davon zu erlangen, in welcher Weise die zugrundeliegenden Verträge
im Einzelfall beworben würden. Dem ist die Klägerin, die die Darlegungs- und
Beweislast für die Voraussetzungen des Anspruchs aus § 826 BGB trägt (Zöl-
ler/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., vor § 322 Rdnr. 74), nicht mit einem unter Be-
weis gestellten abweichenden Sachvortrag entgegen getreten; entsprechendes
wird auch von der Revisionserwiderung nicht aufgezeigt.
b) Der Fall weist auch keine sonstigen Merkmale typisch sittenwidriger
Fallgestaltungen auf, wie sie in der Rechtsprechung etwa bei der Fallgruppe der
Ausnutzung des Mahnverfahrens im Rahmen von Ratenkreditverträgen mit un-
erfahrenen Darlehensnehmern herausgearbeitet worden sind. Grundvorausset-
zungen für eine Durchbrechung der Rechtskraft ist in diesen Fällen, daß der
Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid für eine - auch aus seiner Sicht - er-
kennbar unschlüssige Forderung erwirkt hat (BGH, Urteil vom 9. Februar 1999,
aaO, unter II B 2 b bb (a); Urteil vom 4. Mai 1993 - XI ZR 9/93, WM 1993, 1324
= NJW-RR 1993, 1013, unter II 3 a). Schon daran fehlt es hier, wie hinsichtlich
der Hauptforderung oben bereits ausgeführt.
Ob auch die von der Beklagten im Mahnverfahren geltend gemachten,
die geringen Hauptforderungen der Höhe nach um ein Vielfaches übersteigen-
den Ansprüche auf Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten einer Schlüssig-
keitsprüfung stand gehalten hätten, kann dahinstehen. Denn die Erstattungsfä-
higkeit von Mahn- und Inkassokosten ist in Rechtsprechung und Schrifttum
stark umstritten. Insbesondere ob, unter welchen Voraussetzungen und in wel-
cher Höhe der Schuldner für Kosten einzustehen hat, die wie hier durch die
Einschaltung eines Inkassobüros entstanden sind, ist bisher nicht abschließend
geklärt (vgl. Seitz
in
Inkasso-Handbuch, 3. Aufl., Rdnr. 639 ff.; Münch-
Komm/Thode, BGB, 4. Aufl., § 286 Rdnr. 22; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl.,
m.w.Nachw.). Der Senat hat in einer Entscheidung vom 24. Mai 1967 (VIII ZR
278/64, unter II) die einem Gläubiger durch den Auftrag zur Einziehung einer
Forderung bei einem Inkassobüro entstandenen Kosten als möglichen Ver-
zugsschaden angesehen, der grundsätzlich gemäß § 286 BGB zu ersetzen ist,
und lediglich unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht des
Gläubigers nach § 254 Abs. 2 BGB die Frage aufgeworfen, ob der Gläubiger
eine Erfolglosigkeit der Bemühungen des Inkassobüros voraussehen konnte.
Vor diesem Hintergrund wäre die Annahme, die Beklagte hätte bei ihren Anträ-
gen auf Erlaß der Vollstreckungsbescheide jedenfalls erkennen können und
müssen, daß ihre Ansprüche auf Mahn- und Inkassokosten zumindest teilweise
schon in einer Schlüssigkeitsprüfung scheitern würden, selbst dann nicht ge-
rechtfertigt, wenn dies tatsächlich der Fall ist.
Der Beklagten kann deshalb auch nicht als ein besonderer, ihr Vorgehen
bei der Durchsetzung ihrer Gesamtforderungen als sittenwidrig prägender Um-
stand vorgeworfen werden, sie habe eine etwaige gerichtliche Sachprüfung, sei
es hinsichtlich der Hauptforderungen, sei es hinsichtlich Mahn- und Inkassokos-
ten von vornherein dadurch umgangen, daß sie die Klägerin Schuldanerkennt-
nisse habe unterzeichnen lassen und ihre Anträge auf Erlaß der Mahn- und
Vollstreckungsbescheide auf diese Schuldanerkenntnisse gestützt habe.
c) Nach alledem fehlt es - selbst wenn man von einem besonderen
Schutzbedürfnis der Klägerin als einer geschäftlich und wirtschaftlich unerfah-
renen Person ausgeht, die nach den tatrichterlichen Feststellungen mit der
Vielzahl der von der Beklagten veranlaßten Mahnungen, Anerkenntnisse, Teil-
zahlungsabreden und schließlich Mahn- und Vollstreckungsbescheide in der
Abwicklung, wenn auch möglicherweise nicht in finanzieller Hinsicht, überfordert
war - auf seiten der Beklagten, die lediglich Zessionarin der geltend gemachten
Forderungen aus den sittenwidrigen Kaufverträgen ist, an den erforderlichen
- nachweisbaren - besonderen Umständen, die es mit dem Gerechtigkeitsge-
danken schlechthin unvereinbar erscheinen ließen, daß sie als Titelgläubigerin
ihre formelle Rechtsstellung unter Mißachtung der materiellen Rechtslage zu
Lasten der Klägerin ausnutzt. Die Rechtssicherheit gebietet es, eine Durchbre-
chung der Rechtskraft auch bei einem unrichtigen Titel - wie ausgeführt - nur in
besonders schwerwiegenden, eng begrenzten Ausnahmefällen zuzulassen. Die
von den Vorinstanzen festgestellten Umstände bei der Durchsetzung der Forde-
rungen durch die Beklagte reichen dafür ihrer Art und ihrer Bedeutung nach
nicht aus.
III.
Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben und ist aufzu-
heben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden,
weil die Sache nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endent-
scheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Der auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus den Vollstreckungs-
bescheiden und auf Herausgabe der Titel gerichtete Hauptantrag der Beklagten
ist nach dem oben (unter II) Ausgeführten als unbegründet abzuweisen.
Unbegründet und mithin abzuweisen ist auch der Hilfsantrag der Kläge-
rin, die Vollstreckung aus den Vollstreckungsbescheiden für unzulässig zu er-
klären. Die Klägerin hat die damit erhobene Vollstreckungsabwehrklage aus
§ 767 ZPO auf ein von der Beklagten im November 2002 abgegebenes Ge-
winnversprechen über 6500 € gestützt, das gemäß § 661a BGB einen Leis-
tungsanspruch der Klägerin begründet habe, mit dem sie die Aufrechnung ge-
genüber den mit den Vollstreckungsbescheiden titulierten Forderungen erklärt
hat. Diese Aufrechnung ist unzulässig.
Denn der Vortrag der Klägerin zu einem Gewinnversprechen der Beklag-
ten ist unschlüssig. Sie hat zur Begründung ein Schreiben von November 2002
vorgelegt, das nicht die Beklagte, sondern das Unternehmen A. Versand als
Absender der Gewinnzusage ausweist. Nur diesem gegenüber kann sie des-
halb nach § 661a BGB einen Zahlungsanspruch erworben haben; Absender
einer Gewinnzusage im Sinne des § 661a BGB ist derjenige Unternehmer, den
ein durchschnittlicher Verbraucher in der Lage des Empfängers einer Gewinn-
zusage als Versprechenden ansieht (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2004 - III ZR
158/04, NJW 2004, 3555, unter II 2 a). Für eine Aufrechnung fehlt es daher an
der gemäß § 387 BGB erforderlichen Gegenseitigkeit der aufgerechneten For-
derungen. Die Klägerin kann mit einem erst im November 2002 gegenüber dem
Unternehmen A. begründeten Anspruch aus § 661a BGB auch nicht
gemäß § 406 BGB gegenüber der Beklagten aufrechnen, weil sie bei Erwerb
des Anspruchs bereits wußte, daß das Unternehmen A. die Gegen-
forderungen an die Beklagte abgetreten hatte.
Dr. Deppert
Dr. Deppert Dr. Deppert für die wegen einer Dienstreise an der Unter- zeichnung verhinderten Richter am Bundes- gerichtshof Dr. Beyer und Dr. Wolst Karlsruhe, den 28.06.2005
Dr. Frellesen
Hermanns