BGH Beschluß vom 05.07.2005 – VII ZA 7/05
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Juli 2005
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2005 durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterinnen
Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Heilbronn vom 14. Februar 2005 wird zurückge-
wiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller hat gegen den ihm am 23. Februar 2005 zugestellten
Beschluß des Landgerichts mit Fax vom 22. März 2005 persönlich Rechtsbe-
schwerde eingelegt und gleichzeitig die Gewährung von Prozeßkostenhilfe be-
antragt. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis-
se hat er diesem Antrag nicht beigefügt.
II.
Dem Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe war nicht zu entspre-
chen.
Gemäß § 114 ZPO kann Prozeßkostenhilfe nur gewährt werden, wenn
der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen
kann. Außerdem muß die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aus-
sicht auf Erfolg haben.
Der Antragsteller hat nicht belegt, daß die finanziellen Voraussetzungen
für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe bei ihm vorliegen. Er hat weder einen
ausgefüllten und unterschriebenen Vordruck für die Erklärung zu seinen per-
sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eingereicht noch sonstige durch
Belege untermauerte Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen gemacht.
Auf die Notwendigkeit, eine derartige Erklärung vorzulegen, wurde der An-
tragsteller von der Rechtspflegerin des Bundesgerichtshofs mit Schreiben vom
24. März 2005 nebst Erläuterung im Schreiben vom 4. April 2005 ausdrücklich
hingewiesen.
Eine weitere Aufforderung zur Abgabe einer § 117 Abs. 2 ZPO entspre-
chenden Erklärung vor der Zurückweisung des Prozeßkostenhilfeantrags war
nicht veranlaßt, da die Rechtsbeschwerde des Antragstellers nicht als zulässig
erachtet werden kann und daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des anzufechtenden
Beschlusses von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsan-
walt durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdege-
richt einzulegen. Diese Voraussetzungen hat der Antragsteller durch das per-
sönlich eingereichte Rechtsmittel nicht erfüllt; die Rechtsbeschwerde ist damit
unzulässig.
Dem Antragsteller kann auch wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist
keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Der Antragstel-
ler könnte zwar bei - möglicherweise noch nachzuweisender - Mittellosigkeit
gehindert gewesen sein, das Rechtsmittel fristgerecht durch einen bei dem
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzureichen.
Ein rechtzeitig gestellter Prozeßkostenhilfeantrag rechtfertigt eine Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist
bei einer zugelassenen Rechtsbeschwerde jedoch nur, wenn der Antragsteller
mit einer Zurückweisung seines Prozeßkostenhilfeantrags vernünftigerweise
nicht rechnen mußte (BGH, Beschluß vom 9. Oktober 2003 - IX ZA 8/03,
FamRZ 2004, 99). Eine seinem Antrag entsprechende Entscheidung kann der
Antragsteller aber lediglich bei ausreichender Darlegung seiner persönlichen
und wirtschaftlichen Situation erwarten. Deshalb ist die Fristversäumung grund-
sätzlich nur dann als vom Antragsteller unverschuldet anzusehen, wenn die
entsprechende Darlegung innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgt (BGH, aaO;
BGH, Beschluß vom 4. Mai 1994 - XII ZB 21/94, NJW 1994, 2097; vom
24. November 1999 - XII ZB 134/99, NJW-RR 2000, 879; vom 3. April 2001
- XI ZA 1/01, BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfegesuch 7).
Nachdem der Antragsteller - wie bereits ausgeführt - zu seinen persönli-
chen und wirtschaftlichen Verhältnissen innerhalb der Rechtsmittelfrist - außer
der Mitteilung, daß er sich in Geldnöten befinde - keine Angaben gemacht hat,
konnte er nicht davon ausgehen, daß seinem Prozeßkostenhilfeantrag entspro-
chen werde. Die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist ist damit nicht unver-
schuldet. Ob ausnahmsweise etwas anderes zu gelten hätte, wenn der An-
tragsteller auf den Hinweis der Rechtspflegerin unverzüglich seine persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse in dem erforderlichen Umfang dargelegt hätte,
kann mangels einer entsprechenden Reaktion des Antragstellers dahingestellt
bleiben.
Dressler Kuffer Bauner
Kessal-Wulf Safari Chabestari