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BGH Beschluss vom 09.10.2003 – IX ZA 8/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Oktober 2003

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Fischer,

Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann

am 9. Oktober 2003

beschlossen:

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 9. Zivilkam-

mer des Landgerichts Dortmund vom 18. November 2002 wird zu-

rückgewiesen.

Gründe

Das Rechtsmittel hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114

ZPO). Ein rechtzeitig gestellter Prozeßkostenhilfeantrag rechtfertigt eine Wie-

dereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist

nur dann, wenn die Partei vernünftigerweise nicht damit rechnen mußte, ihr

Antrag könne zurückgewiesen werden. Mit einer Bewilligung der Prozeßko-

stenhilfe kann die Partei lediglich dann rechnen, wenn sie die persönlichen und

wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe in

ausreichender Weise dargetan hat. Nur wenn diese ausreichende Darlegung

innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgt, ist die Versäumung dieser Frist vom An-

tragsteller nicht unverschuldet (BGH, Beschl. v. 4. Mai 1994 - XII ZB 21/94,

NJW 1994, 2097; v. 24. November 1999 - XII ZB 134/99, NJW-RR 2000, 879;

v. 3. April 2001 - XI ZA 1/01, BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfegesuch 7).

Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Zwar hat der - verheiratete -

Schuldner innerhalb der Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde als An-

lage zu seinem Prozeßkostenhilfenantrag die Erklärung über die persönlichen

und wirtschaftlichen Verhältnisse auf einem unterschriebenen Vordruck über-

mittelt. Der das Einkommen seiner Ehefrau betreffende Beleg wurde jedoch

nicht übersandt. Die Beifügung der "entsprechenden Belege" ist dem An-

tragsteller in § 117 Abs. 2 ZPO ausdrücklich zur Pflicht gemacht (vgl. BGH,

Beschl. v. 24. November 1999 aaO). Der Vordruck verdeutlicht durch Hinweise,

welche Angaben im Regelfall besonders zu belegen sind; die Lohnbescheini-

gung wird hierbei als notwendiger Beleg bezeichnet, der - was unbedingt zu

beachten sei - beigefügt werden müsse.

Wegen der unvollständigen Belege durfte der Antragsteller bei Ablauf

der Rechtsmittelfrist nicht darauf vertrauen, daß seinem Prozeßkostenhilfean-

trag - allein auf der Grundlage seiner bis dahin erfolgten Darlegung - entspro-

chen würde. Die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist war deshalb nicht

unverschuldet.

Die Voraussetzungen, unter denen der Antrag auf Prozeßkostenhilfe

auch noch später - innerhalb der Frist des § 234 ZPO - gestellt werden kann

(vgl. Beschl. v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180), liegen

ebenfalls nicht vor.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Bergmann