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BGH Beschluß vom 05.07.2005 – VII ZB 5/05

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Juli 2005

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR:

ja

ZPO §§ 844 Abs. 1, 857 Abs. 1

a) Eine "Internet-Domain" stellt als solche kein anderes Vermögensrecht i. S. v.

§ 857 Abs. 1 ZPO dar. Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO

in eine "Internet-Domain" ist vielmehr die Gesamtheit der schuldrechtlichen An-

sprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der

Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen.

b) Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Domaininhabers gegen die Ver-

gabestelle aus dem Registrierungsvertrag kann nach §§ 857 Abs. 1, 844 Abs. 1

ZPO durch Überweisung an Zahlungs Statt zu einem Schätzwert erfolgen.

BGH, Beschluß vom 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05 - LG Dresden AG Dresden

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2005 durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterinnen

Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluß der

4. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 22. April 2003 auf-

gehoben.

Das Verfahren wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kos-

ten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht

zurückverwiesen.

Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 630 €

Gründe

I.

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung

aus einem Kostenfestsetzungsbeschluß. Sie hat beantragt, die Ansprüche des

Schuldners u. a. gegen die DENIC eG Domain Verwaltungs- und Betriebsge-

sellschaft (im folgenden: DENIC) aus den Registrierungsverträgen auf Auf-

rechterhaltung der Registrierung sowie Umregistrierung von mehreren Internet-

Domains zu pfänden. Das Amtsgericht hat am 1. November 2001 antragsge-

mäß einen Pfändungsbeschluß erlassen. Die Gläubigerin hat daraufhin bean-

tragt, ihr die gepfändeten Ansprüche an Zahlungs Statt zu einem Schätzwert zu

überweisen. Auf die zwischenzeitlich eingelegte Erinnerung des Schuldners hat

das Amtsgericht durch Beschluß vom 28. Februar 2002 den Pfändungs-

beschluß mit der Anordnung aufgehoben, daß die Wirkung der Aufhebung erst

mit Rechtskraft des Beschlusses eintrete. Den Antrag der Gläubigerin auf Erlaß

eines Überweisungsbeschlusses hat es zurückgewiesen. Gegen diesen Be-

schluß hat die Gläubigerin sofortige Beschwerde eingelegt und die Überwei-

sung der Ansprüche des Schuldners aus den Registrierungsverträgen mit der

DENIC über zwei näher bezeichnete Domains zu einem Schätzwert an Zah-

lungs Statt beantragt. Gleichzeitig hat sie erklärt, daß sie auf die durch Pfän-

dungsbeschluß vom 1. November 2001 erworbenen Rechte hinsichtlich der

restlichen Internet-Domains verzichte. Das Beschwerdegericht hat die sofortige

Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen. Dagegen wendet sie sich mit der

vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und

auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Das Beschwerdegericht führt aus, daß eine Internet-Domain zwar

grundsätzlich pfändbar sei. Mit dem Pfändungsbeschluß habe das Amtsgericht

jedoch nicht Internet-Domains gepfändet, sondern entsprechend dem Antrag

der Gläubigerin die Ansprüche des Schuldners aus den Registrierungsverträ-

gen über die Internet-Domains. Aus einem mit der DENIC geschlossenen Re-

gistrierungsvertrag stehe dem Schuldner dieser gegenüber aber nicht der An-

spruch zu, die angemeldete Domain-Kennung verwerten zu dürfen. Aus den

Registrierungsbedingungen der DENIC ergebe sich, daß diese die Domain-

Kennung auf einen vom Erstanmelder benannten Dritten übertrage, wenn der

Erstanmelder den Registrierungsvertrag kündige und der Dritte einen Auftrag

zur Registrierung erteile. Die DENIC könne den Registrierungsauftrag ableh-

nen, solange ein sonstiger Dritter ein Recht auf die Domain-Kennung geltend

mache. Hieraus sowie aus den vergleichbaren Regelungen in § 2 der Registrie-

rungsbedingungen zum Verfahren bei der Erstanmeldung werde deutlich, daß

es keine für den Rechtserwerb des Erstanmelders konstitutive Mitwirkung der

DENIC in Form der Registrierung und keine für den Rechtserwerb eines Dritten

konstitutive Mitwirkung der DENIC in Form der Übertragung gebe. Damit habe

die Gläubigerin objektiv nur den Anspruch auf Mitwirkung der DENIC gepfändet,

der für den Fall bestehe, daß der Schuldner das Recht zur Führung der Do-

main-Kennung auf einen Dritten übertragen habe. Das Übertragungsrecht des

Schuldners sei dagegen nicht gepfändet worden.

2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des Beschwerdege-

richts, daß sich die Gläubigerin mit ihrer sofortigen Beschwerde nur noch inso-

weit gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 28. Januar 2002 gewandt hat,

als mit diesem ihr Antrag auf Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen

die DENIC aus den Registrierungsverträgen hinsichtlich der beiden Internet-

Domains zurückgewiesen worden ist. Eine derartige Beschränkung des

Rechtsmittels durch die Gläubigerin ist hinreichend deutlich dadurch zum Aus-

druck gekommen, daß diese mit Schriftsatz vom 25. April 2002 auf die durch

Beschluß des Amtsgerichts vom 1. November 2001 erworbenen Ansprüche des

Schuldners aus den Registrierungsverträgen über die restlichen Internet-

Domains verzichtet hat. Beanstandungen gegen dieses Verständnis des Be-

schwerdegerichts vom Umfang des Rechtsmittels der Gläubigerin erhebt die

Rechtsbeschwerde nicht.

b) Rechtsfehlerhaft ist aber die Auffassung des Beschwerdegerichts, daß

die Pfändung der Gläubigerin ins Leere gegangen sei, weil das Amtsgericht mit

dem Pfändungsbeschluß nicht die Internet-Domains, sondern nur die Ansprü-

che des Schuldners aus den Registrierungsverträgen mit der DENIC gepfändet

habe. Letztere stellen ein pfändbares "anderes Vermögensrecht" im Sinne von

§ 857 Abs. 1 ZPO dar, auf das die Gläubigerin in rechtlich zulässiger und wirt-

schaftlich sinnvoller Weise im Wege der Zwangsvollstreckung zugreifen konnte.

aa) Als Vermögensrecht nach § 857 Abs. 1 ZPO pfändbar sind Rechte

aller Art, die einen Vermögenswert derart verkörpern, daß die Pfandverwertung

zur Befriedigung des Geldanspruchs des Gläubigers führen kann (vgl. Zöl-

ler/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 857 Rdn. 2). Ob eine "Internet-Domain" als ein

derartiges pfändbares Vermögensrecht i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO anzusehen ist,

ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten.

Nach einer Auffassung stellt bereits eine Internet-Domain als solche ein

absolutes Recht dar, welches nach § 857 Abs. 1 ZPO pfändbar ist. Diese An-

sicht wird teilweise damit begründet, daß es sich bei einer Internet-Domain um

ein Recht sui generis, vergleichbar mit einer Lizenz, handele, und somit die Ü-

bertragbarkeit und Pfändbarkeit gegeben sei (LG Essen, Rpfleger 2000, 168).

Überwiegend wird diese Auffassung vertreten, ohne daß sie näher begründet

wird (vgl. z. B. LG Düsseldorf, JurBüro 2001, 548; Schneider, ZAP 1999, 355,

356; Schmittmann, DGVZ 2001, 177, 179 f; Plaß, WRP 1077, 1081).

Vereinzelt wird die Pfändbarkeit einer Internet-Domain verneint (LG

München I, CR 2001, 342 ff). Eine Internet-Domain könne mangels eines der

Domainvergabe vorgeschalteten Prüfungsverfahrens durch die DENIC nicht als

ein vom Inhaber losgelöstes Recht angesehen werden mit der Folge, daß diese

nicht der Pfändung unterliege.

bb) Nach anderer und richtiger Auffassung stellen die schuldrechtlichen

Ansprüche, die dem Inhaber einer Internet-Domain gegenüber der DENIC oder

einer anderen Vergabestelle zustehen, ein Vermögensrecht i. S. v. § 857 Abs. 1

ZPO dar (vgl. z. B. LG Mönchengladbach, Rpfleger 2005, 38; AG Langenfeld,

CR 2001, 477; Welzel, MMR 2001, 131, 132; Berger, Rpfleger 2002, 181, 182 f;

Hanloser, CR 2001, 456, 458; Musielak/Becker, ZPO, 4. Aufl., § 857 Rdn. 13 a;

Stein/Jonas-Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 857 Rdn. 80).

(1) Eine Internet-Domain als solche ist kein "anderes Vermögensrecht" i.

S. v. § 857 Abs. 1 ZPO. Der Domain kommt keine etwa mit einem Patent-, Mar-

ken- oder Urheberrecht vergleichbare ausschließliche Stellung zu. Diese Rech-

te zeichnen sich dadurch aus, daß sie ihrem Inhaber einen Absolutheitsan-

spruch gewähren, der vom Gesetzgeber begründet worden ist und nicht durch

Parteivereinbarung geschaffen werden kann. Eine Internet-Domain ist lediglich

eine technische Adresse im Internet. Die ausschließliche Stellung, die darauf

beruht, daß von der DENIC eine Internet-Domain nur einmal vergeben wird, ist

allein technisch bedingt. Eine derartige, rein faktische Ausschließlichkeit be-

gründet kein absolutes Recht i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO (vgl. BVerfG, Beschluß

vom 24. November 2004 - 1 BvR 1306/02, NJW 2005, 589; BGH, Urteil vom

22. November 2001 - I ZR 138/99, BGHZ 149, 191, 205; Kleespies, GRUR

2002, 764, 766; Berger, Rpfleger 2002, 181, 182; a. A.: Koos, MMR 2004, 359,

360 f.; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 3 MarkenG, Rdn. 301).

(2) Die Inhaberschaft an einer "Internet-Domain" gründet sich auf die

Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain ge-

genüber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag zustehen (vgl. auch

BVerfG, Beschluß vom 24. November 2004 - 1 BvR 1306/02, NJW 2005, 589).

Diese Ansprüche sind Gegenstand der Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO.

Mit Abschluß des Vertrages über die Registrierung einer Internet-Domain

erhält der Anmelder der Domain einen Anspruch auf Registrierung nach Maß-

gabe der DENIC-Registrierungsbedingungen und -richtlinien. Dieser Anspruch

ist gerichtet auf Eintragung der Domain in das DENIC-Register und den Primary

Nameserver. Mit der Eintragung erlischt zwar dieser Anspruch nach § 362

Abs. 1 BGB. Aus § 7 Abs. 1 der von der Gläubigerin vorgelegten Registrie-

rungsbedingungen der DENIC ergibt sich aber, daß der Vertrag auf Dauer ge-

schlossen ist. Aus diesem Dauerschuldverhältnis schuldet die DENIC dem An-

melder nach der erfolgten Konnektierung insbesondere die Aufrechterhaltung

der Eintragung im Primary Nameserver als Voraussetzung für den Fortbestand

der Konnektierung. Daneben bestehen weitere Ansprüche des Domaininhabers

wie die auf Anpassung des Registers an seine veränderten persönlichen Daten

oder ihre Zuordnung zu einem anderen Rechner durch Änderung der IP-

Nummer (vgl. Welzel, MMR 2001, 131, 132; Berger, Rpfleger 2002, 181, 182 f;

Kleespies, GRUR 2002, 764, 766).

c) Der Antrag der Gläubigerin ist daher darauf gerichtet, diese schuld-

rechtlichen Ansprüche des Schuldners aus dem Vertragsverhältnis mit der DE-

NIC zu pfänden.

Dem steht nicht entgegen, daß die Gläubigerin lediglich beantragt hat,

die Ansprüche des Schuldners aus den Registrierungsverträgen mit der DENIC

auf Aufrechterhaltung der Registrierung sowie auf Umregistrierung zu pfänden.

Mit dem Anspruch auf Aufrechterhaltung der Registrierung hat die Gläubigerin

den Hauptanspruch des Schuldners aus dem Registrierungsvertrag mit der

DENIC gepfändet. Die dem Schuldner aus diesem Vertragsverhältnis weiter

zustehenden Ansprüche sind nicht isoliert verwertbar und damit nicht einzeln

pfändbar (vgl. dazu allgemein Musielak/Becker, ZPO, 4. Aufl., § 857 Rdn. 3).

Die Pfändung des Anspruchs auf Aufrechterhaltung der Registrierung aus ei-

nem Vertrag des Domaininhabers mit der DENIC umfasst daher auch alle wei-

teren sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Nebenansprüche (vgl.

Berger, Rpfleger 2002, 181, 183).

3. Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Schuldners gegen die

DENIC kann, wie von der Gläubigerin beantragt, nach §§ 857 Abs. 1, 844

Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs Statt zu einem Schätzwert erfol-

gen (vgl. dazu Berger, Rpfleger 2002, 181, 185; Welzel, MMR 2001, 131, 138;

Schmittmann, DGVZ 2001, 177, 180; Plaß, WRP 2000, 1077, 1085; Hart-

mann/Kloos, CR 2001, 469). Dazu, ob der von der Gläubigerin angegebene

Wert zutreffend ist, hat das Beschwerdegericht, aus seiner Sicht folgerichtig,

keine Feststellungen getroffen. Dem Senat ist daher eine eigene Entscheidung

nach § 577 Abs. 5 ZPO jedenfalls insoweit nicht möglich. Der Senat hält es für

angezeigt, das gesamte Verfahren an das Beschwerdegericht zurückzuverwei-

sen, damit dieses die noch erforderlichen Feststellungen trifft.

Dressler Kuffer Bauner

Kessal-Wulf Safari Chabestari