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BGH Urteil vom 22.11.2001 – I ZR 138/99

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja ja : BGHZ BGHR : ja

Verkündet am: 22. November 2001 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

shell.de

a) Der kennzeichenrechtliche Schutz aus §§ 5, 15 MarkenG geht in seinem An-

wendungsbereich grundsätzlich dem Namensschutz aus § 12 BGB vor.

b) Schon die Registrierung, nicht erst die Benutzung eines fremden Unterneh- menskennzeichens als Domain-Name im nichtgeschäftlichen Verkehr, stellt ei- nen unbefugten Namensgebrauch nach § 12 BGB dar.

c) Verwendet ein Nichtberechtigter ein bekanntes Kennzeichen als Domain- Namen im geschäftlichen Verkehr, liegt darin eine Beeinträchtigung der Kenn- zeichnungskraft des bekannten Zeichens nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 15 Abs. 3 MarkenG.

d) Kommen mehrere berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in Be- tracht, führt die in Fällen der Gleichnamigkeit gebotene Abwägung der sich ge- genüberstehenden Interessen im allgemeinen dazu, daß es mit der Priorität der Registrierung sein Bewenden hat. Nur wenn einer der beiden Namensträger

eine überragende Bekanntheit genießt und der Verkehr seinen Internet-Auftritt unter diesem Namen erwartet, der Inhaber des Domain-Namens dagegen kein besonderes Interesse gerade an dieser Internet-Adresse dartun kann, kann der Inhaber des Domain-Namens verpflichtet sein, seinem Namen in der Internet- Adresse einen unterscheidenden Zusatz beizufügen.

e) Dem Berechtigten steht gegenüber dem nichtberechtigten Inhaber eines Do- main-Namens kein Anspruch auf Überschreibung, sondern nur ein Anspruch auf Löschung des Domain-Namens zu.

BGH, Urt. v. 22. November 2001 – I ZR 138/99 – OLG München

LG München I

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 22. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann

und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. März 1999 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und im Umfang der nachfolgenden Abänderung aufgehoben.

Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Landgerichts Mün- chen I, 21. Zivilkammer, vom 27. Mai 1998 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, das Zeichen “shell.de” außer- halb des geschäftlichen Verkehrs im Internet als Domain-Name zu verwenden.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Beklagten Ordnungsgeld bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Scha- den zu ersetzen, der dieser aus der Verwendung der im Tatbestand wiederge- gebenen Homepage und/oder des Domain-Namens “shell.de” in der Werbung für Textverarbeitung, Übersetzungen, Durchführung von Recherchen, Erstel- lung und Produktion von Printbeiträgen entstanden ist oder noch entstehen wird.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, gegenüber der DENIC auf die Registrierung des Domain-Namens “shell.de” zu verzichten.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des landgerichtlichen Verfahrens und des Revisions- verfahrens haben die Klägerin 51 % und der Beklagte 49 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 71 %, der Beklagte 29 % zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten um die für den Beklagten registrierte Internet-Adresse

“shell.de”.

Die Klägerin ist die Deutsche Shell GmbH. Sie ist ein Tochterunternehmen

des weltweit bekannten Mineralölunternehmens Shell. Sie wurde am 12. Oktober

1917 unter dem Namen Deutsche Shell Aktiengesellschaft gegründet und vor kur-

zem in eine GmbH umgewandelt. Die Muttergesellschaft der Klägerin ist Inhaberin

zweier Wortmarken “SHELL”, die eine eingetragen u.a. für Treibstoffe aller Art

(Zeitrang 31.3.1955), die andere eingetragen für eine Fülle von Dienstleistungen,

u.a. im Bereich des Marketing, der Datenverarbeitung und der Ausbildung (Zeit-

rang 2.4.1979). Der Beklagte heißt Andreas Shell. Er betreibt im Nebenberuf ein

Unternehmen, das u.a. Übersetzungen sowie die Erstellung von Pressetexten an-

bietet.

Ein Unternehmen (im folgenden: ISB), das auch Inhaberin einer Vielzahl an-

derer Domain-Namen ist, ließ bei der DENIC die Adresse “shell.de” im April 1996

für sich registrieren und bot der Klägerin kurz darauf an, ihren Internet-Auftritt

unter diesem Domain-Namen zu konzipieren und zu organisieren. Nachdem die

Klägerin auf dieses Angebot nicht eingegangen war, bot ISB die Internet-Adresse

“shell.de” dem Beklagten an. Der Beklagte nahm dieses Angebot an – er ist in-

zwischen Inhaber dieses Domain-Namens – und richtete unter der Adresse

“shell.de” die nachstehend wiedergegebene, im Original in den Farben rot und

gelb gehaltene Homepage ein, mit der er auf sein Unternehmen hinwies:

Die Klägerin hat die Verwendung der Internet-Adresse “shell.de” durch den

Beklagten als eine Verletzung ihrer berühmten Marken sowie als wettbewerbswid-

rig beanstandet. Sie hat den Beklagten auf Unterlassung der Verwendung des

Domain-Namens “shell.de” und der oben wiedergegebenen Homepage in An-

spruch genommen und beantragt, die Verpflichtung des Beklagten zur Leistung

von Schadensersatz festzustellen. Ferner hat sie Auskunft sowie die Umschrei-

bung des Domain-Namens “shell.de” auf sich begehrt. Der Beklagte ist der Klage

entgegengetreten.

Das Landgericht hat es dem Beklagten untersagt,

1. das Zeichen “Shell.de” im Internet als Domain-Namen zu verwen-

den;

2. in der Werbung für Textverarbeitung, Übersetzungen, Durchführung von Recherchen, Erstellung und Produktion von Printbeiträgen die oben wiedergegebene Homepage und/oder den Domain-Namen “Shell.de” zu verwenden.

Ferner hat das Landgericht die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von

Schadensersatz wegen Handlungen nach Ziffer 2 festgestellt und den Beklagten

zur Erteilung einer Auskunft verurteilt. Soweit die Klägerin mit der Klage die Um-

schreibung des Domain-Namens “Shell.de” auf sich begehrt hatte, hat das Land-

gericht die Klage abgewiesen.

Gegen das Urteil des Landgerichts haben beide Parteien Berufung einge-

legt. Dabei hat der Beklagte das Ziel der vollständigen Klageabweisung verfolgt,

während sich die Klägerin gegen die Abweisung ihrer Klage mit dem Umschrei-

bungsantrag gewendet hat. Hilfsweise zu diesem Antrag hat sie im Berufungs-

verfahren beantragt, den Beklagten zu verurteilen, gegenüber der DENIC auf die

Registrierung des Domain-Namens “shell.de” zu verzichten.

Der Beklagte hat im Berufungsverfahren eine strafbewehrte Unterlassungs-

erklärung abgegeben, durch die er sich gegenüber der Klägerin verpflichtet hat,

das Zeichen “shell.de” als Domain-Namen im Internet nicht mehr im geschäftli-

chen Verkehr zu benutzen. Die Homepage hat er entsprechend verändert.

Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten im wesentlichen zu-

rückgewiesen; nur hinsichtlich des Auskunftsantrags hat es die Klage abgewie-

sen, nachdem der Beklagte die Auskunft erteilt hatte. Auf die Berufung der Kläge-

rin hat es den Beklagten zusätzlich verurteilt, gegenüber der DENIC Zug um Zug

gegen Erstattung der Registrierungskosten in die Umschreibung des Domain-

Namens “shell.de” auf die Klägerin einzuwilligen (OLG München WRP 1999,

955).

Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er seinen Klage-

abweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzu-

weisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin so-

wohl hinsichtlich der generellen Verwendung des Domain-Namens “shell.de” als

auch hinsichtlich des Einsatzes der oben wiedergegebenen Homepage sowie des

Domain-Namens “shell.de” für das Übersetzungs- und Pressebüro des Beklagten

bejaht und diesen Anspruch aus § 12 BGB abgeleitet. Eine Internet-Adresse kön-

ne Kennzeichnungs- und Namensfunktion besitzen. Für “shell.de” gelte dies be-

reits wegen der überragenden Bekanntheit und Berühmtheit des Namens und der

Marke “Shell”; dies führe dazu, daß derjenige, der die Internet-Adresse “shell.de”

anwähle, eine Homepage der Klägerin und nicht die einer ihm unbekannten Per-

son mit dem Familiennamen Shell erwarte. Zwar komme einer juristischen Person

Namens- und Firmenschutz nur in ihrem Funktionsbereich zu; insbesondere sei

im Rahmen des § 12 BGB nur das geschäftliche Interesse der Klägerin

schutzwürdig. Hierzu zähle aber auch das Interesse der Klägerin, im geschäftli-

chen Bereich nicht behindert zu werden. Die Klägerin werde aber behindert, wenn

Interessenten, die mit ihr Kontakt aufnehmen wollten, fehlgeleitet würden und auf

der Homepage des Beklagten landeten. Dem Beklagten sei es eher zuzumuten,

sich von der Klägerin abzusetzen, als umgekehrt. Schließlich bestehe auch ein

Interesse der Allgemeinheit, durch den Domain-Namen “shell.de” nicht auf eine

falsche Fährte gelockt zu werden.

Im Streitfall komme noch hinzu, daß der Beklagte die Registrierung des Do-

main-Namens von einem Dritten übernommen habe, dem es in grob sittenwidriger

Weise darum gegangen sei, durch Registrierung des Domain-Namens “shell.de”

mit der Klägerin ins Geschäft zu kommen. Da die Klägerin gegen den Dritten oh-

ne weiteres hätte vorgehen können, hafte der Registrierung ein Makel an, den

auch der Beklagte gegen sich gelten lassen müsse.

Die vom Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung führe nicht zu einer

Erledigung des Rechtsstreits. Denn es bleibe dabei, daß der Beklagte auch wei-

terhin unter dem Domain-Namen “shell.de” erreichbar sei und Dritte über

“shell.de” in geschäftlichen Kontakt zu ihm treten könnten. Im übrigen ändere die

Unterlassungserklärung auch nichts daran, daß die Klägerin weiterhin gehindert

sei, “shell.de” für sich registrieren zu lassen und im Internet zu verwenden.

Das Berufungsgericht hat ferner einen Anspruch der Klägerin auf Über-

schreibung des Domain-Namens bejaht. In Ermangelung einer gesetzlichen Re-

gelung sei es sinnvoll, auf vergleichbare Fälle zurückzugreifen, so etwa auf die

patentrechtliche Vindikation (§ 8 Satz 2 PatG) oder auf den Grundbuchberichti-

gungsanspruch nach § 894 BGB. So wie der Grundbuchstand im Falle des § 894

BGB nicht mit der Rechtslage im Einklang stehe, verhalte es sich mit der Regi-

strierung des Domain-Namens zugunsten des Beklagten.

II. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision

nicht in allen Punkten stand. Nach der Unterwerfungserklärung des Beklagten

kann die Klägerin nicht mehr verlangen, daß der Beklagte die Verwendung der

Internet-Adresse “shell.de” im geschäftlichen Verkehr unterläßt (1.). Dagegen hat

das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend auch in der privaten Verwendung

dieser Adresse eine Verletzung des Namensrechts der Klägerin gesehen (2.).

Auch die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz hat das Berufungsge-

richt mit Recht bejaht (3.). Schließlich besteht kein Anspruch der Klägerin auf

Umschreibung des Domain-Namens auf sie; sie kann lediglich beanspruchen,

daß der Beklagte gegenüber der DENIC auf den streitigen Domain-Namen ver-

zichtet (4.).

1. Zum Unterlassungsantrag hinsichtlich der Verwendung des Domain-Na-

mens im geschäftlichen Verkehr:

Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, soweit dem Beklagten

die Verwendung von “shell.de” im geschäftlichen Verkehr untersagt worden ist.

a) Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin aus § 12 BGB

auch insoweit bejaht, als es um eine Verwendung des fraglichen Domain-Namens

im geschäftlichen Verkehr geht. Dies begegnet Bedenken.

Mit dem Inkrafttreten des Markengesetzes am 1. Januar 1995 ist an die

Stelle verschiedener kennzeichenrechtlicher Regelungen, die früher im Waren-

zeichengesetz oder im UWG enthalten waren oder den Generalklauseln der §§ 1

und 3 UWG oder des § 823 BGB entnommen wurden, eine umfassende, in sich

geschlossene kennzeichenrechtliche Regelung getreten, die im allgemeinen den

aus den Generalklauseln hergeleiteten Schutz verdrängt. Wie der Senat bereits

für die bekannte Marke (BGHZ 138, 349, 351 f. – MAC Dog; BGH, Urt. v.

14.1.1999

I ZR 149/96, GRUR 1999, 992, 995 = WRP 1999, 931 – BIG PACK; Urt. v.

29.4.1999 – I ZR 152/96, GRUR 2000, 70, 73 = WRP 1999, 1279 – SZENE; Urt.

v. 20.10.1999 – I ZR 110/97, GRUR 2000, 608, 610 = WRP 2000, 529 – ARD-1;

BGHZ 147, 56, 60 f. – Tagesschau; BGH, Urt. v. 26.4.2001 – I ZR 212/98, GRUR

2002, 167, 171 = WRP 2001, 1320 – Bit/Bud) sowie für geographische Herkunfts-

bezeichnungen (BGHZ 139, 138, 139 f. – Warsteiner II; BGH, Urt. v. 10.8.2000

I ZR 126/98, GRUR 2001, 73, 76 = WRP 2000, 1284 – Stich den Buben; Urt. v.

19.9.2001 – I ZR 54/96, GRUR 2002, 160, 161 = WRP 2001, 1450 – Warstei-

ner III) entschieden hat, ist in dem Anwendungsbereich der jeweiligen Bestim-

mungen des Markengesetzes für die gleichzeitige Anwendung der §§ 1 und 3

UWG oder des § 823 BGB grundsätzlich kein Raum. Nicht anders verhält es sich

mit dem nunmehr in §§ 5, 15 MarkenG geregelten Schutz des Unternehmens-

kennzeichens. Dieser zeichenrechtliche Schutz geht in seinem Anwendungsbe-

reich grundsätzlich dem Namensschutz des § 12 BGB vor (vgl. BGH, Urt. v.

12.2.1998 – I ZR 241/95, GRUR 1998, 696, 697 = WRP 1998, 604 – Rolex-Uhr

mit Diamanten; eingehend Goldmann, Schutz des Unternehmenskennzeichens,

§ 16 Rdn. 28 ff.; Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 5 Rdn. 7; Schwerdtner in Münch-

Komm.BGB, 4. Aufl., § 12 Rdn. 56; a.A. Fezer, MarkenR, 3. Aufl., § 2 MarkenG

Rdn. 4; § 15 MarkenG Rdn. 21 f.; vgl. hierzu auch Teplitzky in Großkomm.UWG,

§ 16 Rdn. 18 ff.; Bettinger, GRUR Int. 1997, 402, 416 Fn. 86a; ders., CR 1998,

243).

b) Ob die Klägerin sich hinsichtlich einer Verwendung des Domain-Namens

“shell.de” im geschäftlichen Verkehr auf ihre – wie das Berufungsgericht festge-

stellt hat – überragend bekannte Wortmarke und Unternehmenskennzeichnung

“Shell” stützen kann (§ 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3 MarkenG), kann hier offen-

bleiben (vgl. dazu unten unter II.3.a). Denn aufgrund der vom Beklagten abgege-

benen strafbewehrten Unterlassungserklärung fehlt es – wie die Revision mit Er-

folg rügt – an dem für den Unterlassungsanspruch stets vorauszusetzenden

Merkmal der Begehungsgefahr, hier in der Form der Wiederholungsgefahr (BGH,

Urt. v. 9.11.1995 – I ZR 212/93, GRUR 1996, 290, 291 = WRP 1996, 199 –

Wegfall der Wiederholungsgefahr I; Beschl. v. 16.11.1995 – I ZR 229/93, GRUR

1997, 379, 380 = WRP 1996, 284 – Wegfall der Wiederholungsgefahr II; Urt. v.

10.7.1997

I ZR 62/95, GRUR 1998, 483, 485 = WRP 1998, 296 – Der M.-Markt packt aus;

Urt. v. 26.10.2000 – I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 455 = WRP 2001, 400 –

TCM-Zentrum; Urt. v. 31.5.2001 – I ZR 82/99, GRUR 2002, 180 f. = WRP 2001,

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– Weit-Vor-Winter-Schluß-Verkauf). Dagegen kann nicht mit dem Berufungsge-

richt eingewandt werden, die Beibehaltung der Internet-Adresse für eine private

Homepage des Beklagten und seiner Familie erlaube es Dritten, mit dem Beklag-

ten auch in geschäftlichen Dingen Kontakt aufzunehmen. Diese Erwägung be-

rücksichtigt nicht hinreichend, daß es für das Handeln im geschäftlichen Verkehr

auf die erkennbar nach außen tretende Zielrichtung des Handelnden ankommt.

Dient das Verhalten nicht der Förderung der eigenen oder einer fremden er-

werbswirtschaftlichen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit, scheidet ein Handeln

im geschäftlichen Verkehr aus (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht,

22. Aufl., UWG Einl. Rdn. 208). Das Verhalten ist dann ausschließlich dem pri-

vaten Bereich außerhalb von Erwerb und Berufsausübung zuzurechnen.

2. Zum Unterlassungsantrag hinsichtlich der Verwendung des Domain-Na-

mens außerhalb des geschäftlichen Verkehrs:

Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht

dem Beklagten die Verwendung des Domain-Namens “shell.de” außerhalb des

geschäftlichen Verkehrs untersagt hat. Der Klägerin steht insofern ein Anspruch

auf Unterlassung aus § 12 BGB zu.

a) Auch wenn ein namensrechtlicher Schutz von Unternehmenskennzei-

chen aus § 12 BGB im geschäftlichen Bereich im Hinblick auf die speziellen Be-

stimmungen des Markengesetzes im allgemeinen nicht in Betracht kommt, kann

gegenüber einem Handeln im privaten Verkehr – also außerhalb des Anwen-

dungsbereichs der §§ 5, 15 MarkenG – die Anwendbarkeit des § 12 BGB oder

des § 823 Abs. 1 BGB nicht von vornherein ausgeschlossen werden (vgl. zu § 12

BGB BGH GRUR 1998, 696, 697 – Rolex-Uhr mit Diamanten).

Allerdings werden die Voraussetzungen des § 12 BGB bei einer Verwen-

dung des Namens außerhalb des geschäftlichen Verkehrs häufig nicht vorliegen.

Zwar ist nach § 12 BGB auch die Firma oder ein unterscheidungskräftiger Fir-

menbestandteil einer Gesellschaft oder eines einzelkaufmännischen Unterneh-

mens geschützt (zum Firmenbestandteil BGHZ 24, 238, 240 f. – Tabu I; Teplitzky

aaO § 16 Rdn. 15). Der aus § 12 BGB abgeleitete namensrechtliche Schutz einer

Firma oder eines Firmenbestandteils ist jedoch stets auf den Funktionsbereich

des betreffenden Unternehmens beschränkt und reicht nur so weit, wie geschäftli-

che Beeinträchtigungen zu befürchten sind (vgl. BGH, Urt. v. 7.11.1975 –

I ZR 128/74, GRUR 1976, 379, 380 f. = WRP 1976, 102 – KSB; GRUR 1998, 696,

697 – Rolex-Uhr mit Diamanten; Schwerdtner aaO § 12 Rdn. 246). Diese Voraus-

setzung ist bei einer Benutzung des Namens eines Unternehmens durch einen

Dritten außerhalb des geschäftlichen Verkehrs im allgemeinen nicht gegeben.

b)

Im Streitfall wird jedoch auch durch die private Nutzung der Bezeichnung

“Shell” als Domain-Name in das Namensrecht der Klägerin und ihrer Mutterge-

sellschaft eingegriffen.

aa) Läßt ein nichtberechtigter Dritter dieses Kennzeichen als Domain-

Namen registrieren, werden die schutzwürdigen Interessen des Kennzeichenin-

habers massiv beeinträchtigt, weil die mit dieser Bezeichnung gebildete Internet-

Adresse mit der Top-Level-Domain “.de” nur einmal vergeben werden kann. Mit

Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß ein erheblicher Teil des

Publikums Informationen im Internet in der Weise sucht, daß in die Adreßzeile der

Name des gesuchten Unternehmens als Internet-Adresse (“www.shell.de”) einge-

geben wird (vgl. zur Suchgewohnheit bei Gattungsbegriffen BGHZ 148, 1, 6 –

Mitwohnzentrale.de). Selbst wenn eine Registrierung des fremden Kennzeichens

als Domain-Namen nur zu privaten Zwecken erfolgt, wird daher der Berechtigte

von einer entsprechenden eigenen Nutzung seines Zeichens ausgeschlossen.

Ihm wird die Möglichkeit genommen, dem interessierten Internet-Nutzer auf einfa-

che Weise Information über das Unternehmen zu verschaffen.

bb) Verwendet ein Nichtberechtigter ein fremdes Kennzeichen als Domain-

Namen, liegt darin eine Namensanmaßung (vgl. OLG Hamm NJW -RR 1998, 909,

910 – Krupp; OLG Köln CR 2000, 696 – maxem.de; GRUR 2000, 798, 799 – als-

dorf.de; NJW-RR 1999, 622, 623 – herzogenrath.de; OLG Brandenburg K&R

2000, 496, 497 – luckau.de), nicht dagegen eine Namensleugnung (so aber OLG

Düsseldorf WRP 1999, 343, 346 – ufa.de; kritisch dazu Viefhues, NJW 2000,

3239, 3240). Denn eine – stets rechtswidrige – Namensleugnung würde voraus-

setzen, daß das Recht des Namensträgers zur Führung seines Namens bestritten

wird (Schwerdtner aaO § 12 Rdn. 167 u. 170; Weick/Habermann in Staudinger,

BGB [1995], § 12 Rdn. 248). Auch wenn jeder Domain-Name aus technischen

Gründen nur einmal vergeben werden kann, fehlt es bei der Registrierung als

Domain-Name an einem solchen Bestreiten.

Anders als die Namensleugung ist die Namensanmaßung an weitere Vor-

aussetzungen gebunden. Sie liegt nur vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen

Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und schutzwürdi-

ge Interessen des Namensträgers verletzt (vgl. BGHZ 119, 237, 245 – Universi-

tätsemblem, m.w.N.). Im Falle der Verwendung eines fremden Namens als Inter-

net-Adresse liegen diese Voraussetzungen im allgemeinen vor. Ein solcher Ge-

brauch des fremden Namens führt im allgemeinen zu einer Zuordnungsverwir-

rung, und zwar auch dann, wenn der Internet-Nutzer beim Betrachten der geöff-

neten Homepage alsbald bemerkt, daß er nicht auf der Internet-Seite des Na-

mensträgers gelandet ist (vgl. Schwerdtner aaO § 12 Rdn. 201 f.; Kur in Loewen-

heim/Koch, [Hrsg.], Praxis des Online-Rechts, 1998, S. 362). Ein – zu einer Iden-

titätsverwirrung führender – unbefugter Namensgebrauch ist im übrigen bereits

dann zu bejahen, wenn der Nichtberechtigte den Domain-Namen bislang nur hat

registrieren lassen (Schwerdtner aaO § 12 Rdn. 202; zweifelnd Bücking, Namens-

und Kennzeichenrecht im Internet [Domainrecht], 1999, Rdn. 114 u. 118). Denn

die den Berechtigten ausschließende Wirkung setzt bei der Verwendung eines

Namens als Internet-Adresse bereits mit der Registrierung ein.

c) Der Streitfall zeichnet sich allerdings dadurch aus, daß der Beklagte

selbst Namensträger ist und sein Gebrauch des Namens “Shell” daher grundsätz-

lich nicht als unbefugt angesehen werden kann. Gleichwohl stößt die Verwendung

des eigenen Namens durch den Beklagten im Streitfall an Grenzen. Die in Fällen

der Gleichnamigkeit vorzunehmende Abwägung der Interessen der Namensträger

führt dazu, daß der Beklagte seinen Namen nur mit einem unterscheidenden Zu-

satz als Internet-Adresse verwenden darf.

aa) Mit Recht hebt die Revision allerdings hervor, daß an sich niemandem

verwehrt werden kann, sich in redlicher Weise im Geschäftsleben unter seinem

bürgerlichen Namen zu betätigen (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.1965 – Ib ZR 101/63,

GRUR 1966, 623, 625 = WRP 1966, 30 – Kupferberg; Urt. v. 22.11.1984

I ZR 101/82, GRUR 1985, 389, 390 = WRP 1985, 210 – Familienname; BGHZ

130, 134, 148 – Altenburger Spielkartenfabrik), und daß dies erst recht im nicht-

geschäftlichen Bereich gilt. Doch auch dieser Grundsatz unterliegt Einschränkun-

gen. Wird durch den Gebrauch des Namens die Gefahr der Verwechslung mit ei-

nem anderen Namensträger hervorgerufen, kann ausnahmsweise auch im priva-

ten Verkehr die Pflicht bestehen, den Namen nur in einer Art und Weise zu ver-

wenden, daß diese Gefahr nach Möglichkeit ausgeschlossen ist (vgl. BGHZ 29,

256, 263 f. – ten Doornkaat Koolman; Schwerdtner aaO § 12 Rdn. 229). Ein der-

artiges Gebot zur Rücksichtnahme trifft den Namensträger jedoch nur, wenn sein

Interesse an der uneingeschränkten Verwendung seines Namens gegenüber dem

Interesse des Gleichnamigen, eine Verwechslung der beiden Namensträger zu

vermeiden, klar zurücktritt.

bb) Kommen mehrere Personen als berechtigte Namensträger für einen

Domain-Namen in Betracht, gilt für sie hinsichtlich der Registrierung ihres Na-

mens als Internet-Adresse grundsätzlich das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität

(vgl. BGHZ 148, 1, 10 – Mitwohnzentrale.de). Ihm muß sich grundsätzlich auch

der Inhaber eines relativ stärkeren Rechts unterwerfen, der feststellt, daß sein

Name oder sonstiges Kennzeichen bereits von einem Gleichnamigen als Domain-

Name registriert worden ist (vgl. LG Paderborn MMR 2000, 49). Denn im Hinblick

auf die Fülle von möglichen Konfliktfällen muß es im allgemeinen mit einer ein-

fach zu handhabenden Grundregel, der Priorität der Registrierung, sein Bewen-

den haben.

Dem Beklagten kann im Streitfall nicht entgegengehalten werden, daß er

sich den streitigen Domain-Namen von einem nichtberechtigten Dritten (ISB) hat

übertragen lassen. Einem solchen Domain-Namen haftet – entgegen der Ansicht

des Berufungsgerichts – kein Makel an, der auch dann noch nachwirkt, wenn ein

berechtigter Namensträger Inhaber der fraglichen Registrierung geworden ist.

Hätte die Klägerin den Domain-Namen “shell.de” von ISB erworben, wäre ihre In-

haberschaft genausowenig durch einen Makel belastet wie im Falle des Erwerbs

durch den Beklagten.

cc) Im Streitfall sind die Interessen der Parteien allerdings von derart unter-

schiedlichem Gewicht, daß es nicht bei der Anwendung der Prioritätsregel bleiben

kann. Vielmehr gebietet es die zwischen Gleichnamigen geschuldete Rücksicht-

nahme, daß der Beklagte für seinen Domain-Namen einen Zusatz wählt, um zu

vermeiden, daß eine Vielzahl von Kunden, die sich für das Angebot der Klägerin

interessieren, seine Homepage aufruft.

Auf seiten der Klägerin ist zu berücksichtigen, daß sie mit ihrem Kennzei-

chen “Shell” eine überragende Bekanntheit genießt. Mit Recht ist das Berufungs-

gericht davon ausgegangen, daß ein Internet-Nutzer, der in der Adreßzeile den

Domain-Namen “shell.de” eingibt, erwartet, auf die Homepage der Klägerin bzw.

ihrer Muttergesellschaft zu treffen. Insofern verhält es sich anders als bei der Su-

che mit Hilfe eines Gattungsbegriffs: Wer einen solchen Begriff als Internet-

Adresse eingibt (vgl. BGHZ 148, 1, 7 f. – Mitwohnzentrale.de), setzt von vornher-

ein auf den Zufall und rechnet mit einer gewissen Streubreite des Suchergebnis-

ses. Dagegen kann derjenige, der den Namen eines berühmten Unternehmens

eingibt, im allgemeinen erwarten, daß er auf diese Weise relativ einfach an sein

Ziel gelangt. Denn erfahrungsgemäß sind berühmte Unternehmen häufig unter

dem eigenen Namen im Internet präsent und können – wenn sie auf dem deut-

schen Markt tätig sind – unter der mit der Top-Level-Domain “.de” gebildeten In-

ternet-Adresse auf einfache Weise aufgefunden werden. Der heterogene Kreis

der am Internet-Angebot der Klägerin interessierten Kunden kann auch nicht ohne

weiteres darüber informiert werden, daß ihre Internet-Seiten unter einem anderen

Domain-Namen als “shell.de” zu finden sind. Die Feststellungen des Berufungs-

gerichts belegen im übrigen die Annahme, daß ein Großteil der Internet-Nutzer

auf eine falsche Fährte gelockt wird, wenn “shell.de” zur Homepage des Beklag-

ten führt: Nach der vom Beklagten erteilten Auskunft ist der Domain-Name

“shell.de” bis zum 1. Oktober 1998 über 270.000 mal aufgerufen worden, während

im selben Zeitraum allenfalls 1.800 mal Einblick in die Homepage des Beklagten

genommen wurde. Das Berufungsgericht hat hieraus den naheliegenden Schluß

gezogen, daß die Internet-Nutzer in den restlichen Fällen eine Homepage des

Shell-Konzerns erwartet und diesen Pfad nicht weiterverfolgt haben, nachdem ih-

nen klar geworden war, daß sie in dieser Erwartung getäuscht worden sind.

Auf der anderen Seite steht das Interesse des Beklagten, seinen Nachna-

men Shell ohne unterscheidende Zusätze als Internet-Adresse zu verwenden.

Sein Recht, diesen Namen zu führen, steht dabei nicht in Frage. Es geht allein um

den Domain-Namen, also um eine einfache, leicht zu merkende Adresse für den

privaten Internet-Auftritt für sich und seine Familie. Internet-Nutzer, die diese

Seiten im Internet suchen, werden jedoch von sich aus kaum erwarten, die private

Homepage des Beklagten unter “shell.de” zu finden. Als ein eher kleiner, homo-

gener Benutzerkreis werden sie im übrigen leicht über eine Änderung des Doma-

in-Namens informiert werden können. Mit Recht hat das Berufungsgericht unter

diesen Umständen angenommen, daß dem Beklagten zugemutet werden kann,

seiner Internet-Adresse einen individualisierenden Zusatz beizufügen.

3. Zum Antrag auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung:

Das Berufungsgericht hat die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von

Schadensersatz wegen der im geschäftlichen Verkehr erfolgten Verwendung des

Domain-Namens “shell.de” und der oben wiedergegebenen Homepage zutreffend

bejaht. Es hat durch Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil zum Ausdruck

gebracht, daß sich dieser Anspruch, soweit er auf die berühmte Marke “Shell” ge-

stützt ist, aus § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 5, Abs. 5, § 30 Abs. 3 MarkenG ergibt.

Da es sich bei “Shell” daneben um ein berühmtes Unternehmenskennzeichen

handelt, ist der Anspruch auch aus § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 3, 4 und 5 MarkenG be-

gründet.

a) Ordnet der Verkehr einen bestimmten Domain-Namen – hier: shell.de –

ohne weiteres einer bekannten Marke oder einem bekannten Unternehmens-

kennzeichen zu, wird die Kennzeichnungskraft dieses Zeichens bereits dadurch

beeinträchtigt, daß ein Dritter denselben Domain-Namen für sein Angebot ver-

wendet. Die erforderliche Beeinträchtigung des Werbewertes des bekannten Zei-

chens (vgl. BGH, Urt. v. 2.4.1987 – I ZR 27/85, GRUR 1987, 711, 713 = WRP

1987, 667 – Camel Tours; Urt. v. 22.3.1990 – I ZR 43/88, GRUR 1990, 711, 713 –

Telefonnummer 4711) liegt allerdings weniger darin, daß – auf den Streitfall be-

zogen – durch die Betrachtung der Homepage des Beklagten Assoziationen zum

bekannten Zeichen der Klägerin geweckt werden (vgl. Bettinger, GRUR Int. 1997,

402, 412 f.; Florstedt, www.kennzeichenidentitaet.de, 2001, S. 56 f.; Völ-

ker/Weidert, WRP 1997, 652, 659). Denn der Werbewert des Klagezeichens

“Shell” wird schon dadurch deutlich beeinträchtigt, daß die Klägerin an einer ent-

sprechenden Verwendung ihres Zeichens als Internet-Adresse gehindert und das

an ihrem Internet-Auftritt interessierte Publikum auf eine falsche Fährte gelockt

wird.

b) Die Beeinträchtigung des bekannten Zeichens ist im Streitfall auch ohne

rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise erfolgt. Dies gilt nicht nur für die Ver-

wendung der in den Farben der Klägerin gehaltenen Homepage, sondern auch für

den Domain-Namen “shell.de”.

Allerdings muß derjenige, der – wie vorliegend der Beklagte – lediglich sei-

nen bürgerlichen Namen als Internet-Adresse verwendet, nicht notwendig gegen-

über dem bekannten Zeichen weichen. Vielmehr ist aufgrund einer Interessenab-

wägung zu entscheiden, ob dem Beklagten die Verwendung seines mit dem be-

kannten Zeichen “Shell” identischen Namens untersagt werden kann. Diese Prü-

fung muß bereits im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 3 und § 15 Abs. 3 MarkenG und

nicht erst bei § 23 MarkenG erfolgen. Denn dieser Regelung kommt im Hinblick

darauf, daß die Ausnutzung oder Beeinträchtigung der bekannten Marke nicht

“ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise” erfolgen darf, grundsätzlich

keine eigenständige Bedeutung gegenüber dem erweiterten Schutz bekannter

Kennzeichen zu (vgl. BGH GRUR 1999, 992, 994 – BIG PACK).

Hinsichtlich der Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen kann

auf die Ausführungen zur Gleichnamigkeit bei der Verwendung im privaten Ver-

kehr verwiesen werden (oben unter II.2.c). Dem Beklagten kann es an sich nicht

verwehrt werden, sich in redlicher Weise im Geschäftsleben unter seinem bürger-

lichen Namen zu betätigen. Dies gilt grundsätzlich auch für die Verwendung sei-

nes Namens als Internet-Adresse. Beschränkt sich die Beeinträchtigung darauf,

daß das bekannte Zeichen nicht mehr als Domain-Name verwendet werden kann,

steht also insbesondere weder eine Verwechslungsgefahr noch eine Ausbeutung

oder Beeinträchtigung des guten Rufs dieses Zeichens in Rede (hierzu Viefhues,

MMR 1999, 123, 125 ff.), verbleibt es im allgemeinen bei der Prioritätsregel, d.h.

dabei, daß der Domain-Name demjenigen zusteht, der ihn (zuerst) hat registrieren

lassen. Wie bereits dargelegt, sind im Streitfall die sich gegenüberstehenden In-

teressen aber von derart unterschiedlichem Gewicht, daß dem Beklagten ein un-

terscheidender Zusatz zuzumuten gewesen wäre.

c) Die Annahme, den Beklagten treffe für sein Verhalten auch ein Ver-

schulden, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Im gewerblichen Rechts-

schutz werden an die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt strenge Anforderun-

gen gestellt. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Rechtsirrtum nur dann ent-

schuldigt, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt

mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte.

Fahrlässig handelt daher, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich

Zulässigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende

Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht zie-

hen muß (vgl. BGHZ 141, 329, 345 f. – Tele-Info-CD, m.w.N.).

4. Zum Antrag auf Umschreibung oder Löschung des Domain-Namens:

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Umschreibung der bestehenden Regi-

strierung zu. Sie kann jedoch – was sie in der Berufungsinstanz hilfsweise bean-

tragt hat – einen gegenüber der DENIC zu erklärenden Verzicht des Beklagten

auf den Domain-Namen “shell.de” beanspruchen.

a) Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Anspruch auf Umschrei-

bung des Domain-Namens “shell.de” zugebilligt. Dem kann nicht beigetreten wer-

den.

aa) Das Berufungsgericht hat – in Ermangelung einer gesetzlichen Rege-

lung – auf Bestimmungen zurückgegriffen, die nach seiner Ansicht vergleichbar

sind: auf die patentrechtliche Vindikation nach § 8 Satz 2 PatG und auf den

Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB. Dabei hat das Berufungsge-

richt jedoch nicht hinreichend beachtet, daß es zwar ein absolutes Recht an einer

Erfindung oder an einem Grundstück, nicht aber ein absolutes, gegenüber jeder-

mann durchsetzbares Recht auf Registrierung eines bestimmten Domain-Namens

gibt. Dem Gesetz läßt sich kein Anspruch auf die Registrierung eines bestimmten

Domain-Namens entnehmen (vgl. auch Hackbarth, CR 1999, 384; Ernst, MMR

1999, 487, 488; Florstedt aaO S. 164; Fezer aaO § 3 MarkenG Rdn. 351 a.E.).

bb) Aber auch die im Schrifttum diskutierte Lösung, dem Zeicheninhaber ei-

nen Anspruch wegen angemaßter Eigengeschäftsführung aus § 687 Abs. 2,

§§ 681, 667 BGB oder – wenn es am Vorsatz fehlt – einen Bereicherungsan-

spruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB (Eingriffskondiktion) zu gewähren (vgl.

Hackbarth, CR 1999, 384 f.; Fezer aaO § 3 MarkenG Rdn. 351) scheitert daran,

daß der Eintrag eines Domain-Namens nicht wie ein absolutes Recht einer be-

stimmten Person zugewiesen ist. Auch wenn einem Zeicheninhaber Ansprüche

gegenüber dem Inhaber einer sein Kennzeichenrecht verletzenden Internet-

Adresse zustehen, handelt es sich bei der Registrierung nicht unbedingt um sein

Geschäft; denn der Domain-Name kann auch die Rechte Dritter verletzen, denen

gleichlautende Zeichen zustehen (vgl. Ernst, MMR 1999, 487, 488; Viefhues,

NJW 2000, 3239, 3242; OLG Frankfurt ZUM-RD 2001, 391, 392).

cc) Auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes kann die Klägerin

nicht die Umschreibung des Domain-Namens auf sich beanspruchen (so aber

Poeck/Jooss in Schwarz [Hrsg.], Recht im Internet, Stand: Okt. 2001, Kap. 4.2.2.

S. 30 f.; Kur aaO S. 340 f.; Florstedt aaO S. 162 ff.; kritisch auch insoweit Ernst,

MMR 1999, 487, 488; Bücking aaO Rdn. 295 f.; Bettinger, CR 1998, 243, 244;

OLG Hamm CR 1998, 241, 243). Denn mit einem Anspruch auf Umschreibung

würde der Anspruchsteller unter Umständen besser gestellt, als er ohne das

schädigende Ereignis gestanden hätte. Denn es bliebe dabei unberücksichtigt,

daß es noch weitere Prätendenten geben kann, die – wird das schädigende Er-

eignis weggedacht – vor ihm zum Zuge gekommen wären. Im übrigen besteht für

einen Anspruch auf Umschreibung oder Übertragung auch kein praktisches Be-

dürfnis: Ist der Anspruchsteller der erste Prätendent, kann er sich seinen Rang

durch einen sogenannten Dispute-Eintrag bei der DENIC absichern lassen; hat

dagegen ein Dritter bereits vor ihm seinen Anspruch durch einen solchen Eintrag

angemeldet, besteht kein Anlaß, dessen Rangposition durch einen Übertra-

gungsanspruch in Frage zu stellen.

b) Die Klägerin kann dagegen entsprechend dem Hilfsantrag nach § 12

Satz 1 BGB Beseitigung verlangen und beanspruchen, daß der Beklagte gegen-

über der DENIC auf den Domain-Namen “shell.de” verzichtet. Wie oben – unter

II.2.b)bb) a.E. – dargelegt, wird das Kennzeichenrecht der Klägerin bereits durch

die Registrierung und nicht erst dadurch beeinträchtigt, daß der Beklagte unter

“shell.de” eine auf ihn und seine Familie hinweisende Homepage eingerichtet hat.

III. Danach ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als dem Be-

klagten ein Verhalten untersagt worden ist, zu dessen Unterlassung er sich be-

reits verpflichtet hatte. Es ist ferner insoweit aufzuheben, als das Berufungsge-

richt der Klägerin einen Anspruch auf Umschreibung des Domain-Namens einge-

räumt hat. In diesem Punkt ist der Beklagte nach dem Hilfsantrag der Klägerin

zum Verzicht auf den Domain-Namen zu verurteilen. Im übrigen ist die Revision

des Beklagten zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 und 2 ZPO.

Erdmann

Starck

Bornkamm

Büscher

Schaffert