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BGH Beschluss vom 20.12.2006 – VII ZB 92/05

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Dezember 2006

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 857 Abs. 1; MilchAbgV §§ 4 ff.

Die einem Milcherzeuger zustehende Anlieferungs-Referenzmenge nach der

Milchabgabenverordnung stellt ein anderes Vermögensrecht i.S. von § 857

Abs. 1 ZPO dar.

BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - VII ZB 92/05 - LG Stade AG Langen

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2006 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer,

Bauner und die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der

7. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 24. Juni 2005 aufge-

hoben. Es wird festgestellt, dass das durch den Antrag der Gläu-

bigerin vom 8. März 2005 eingeleitete Verfahren auf Erlass eines

Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in der Hauptsache er-

ledigt ist, soweit es noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.

Der Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

2

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner, Inhaber eines landwirt-

schaftlichen Betriebs mit Milcherzeugung, die Zwangsvollstreckung wegen einer

Geldforderung.

Die Parteien streiten über die Pfändbarkeit von Anlieferungs-

Referenzmengen des Milcherzeugers nach §§ 4 ff. Milchabgabenverordnung

(MilchAbgV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2004 (BGBl.

I 2143).

7

Die Gläubigerin hat beantragt, die folgenden angeblich dem Schuldner

zustehenden Vermögensrechte zu pfänden und ihr zur Einziehung zu überwei-

sen:

- "auf Ausbringung und Übertragung der Milchreferenzmenge zugunsten

Herrn W. (des Schuldners), und das Recht auf Erlöseinziehung",

- "als Anbieter, aus der Übertragung der Anlieferungs-Referenzmenge an

die Drittschuldnerin (hier: Landwirtschaftskammer H. und Hauptzollamt H.) als

Verkaufsstelle, auf die ihm zustehenden und durch ihn zu zahlenden fälligen

und künftig fällig werdenden Beträge",

- "auf Zahlung des fälligen und künftig fällig werdenden Milchgeldes",

- "der dem Schuldner als Genosse der - Drittschuldnerin (hier: eine

Milchhandelsgenossenschaft) - gegen diese Genossenschaft angeblich zuste-

hende Anspruch auf fortlaufende Auszahlung des Gewinnes und auf Auszah-

lung seines Geschäftsguthabens des ihm bei der Auseinandersetzung mit der

Genossenschaft zukommenden Guthabens sowie seines Anteils am Reserve-

fonds".

8

Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat dem Antrag der Gläubige-

rin stattgegeben, soweit er sich auf die beiden zuletzt genannten Vermögens-

rechte bezogen hat; die Entscheidung ist insoweit rechtskräftig. Im Übrigen hat

es den Antrag abgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die gegen die Abwei-

sung des Antrags gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen

wendet sich die Gläubigerin mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen

Rechtsbeschwerde. Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Gläu-

bigerin die Hauptsache für erledigt erklärt, da die Zwangsvollstreckung in ande-

re Vermögenswerte zu ihrer Befriedigung geführt habe. Der Schuldner hat der

Erledigungserklärung innerhalb der ihm nach § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO gesetz-

ten Frist widersprochen.

II.

9

Das Verfahren hat sich in der Hauptsache erledigt, soweit es noch nicht

rechtskräftig abgeschlossen ist. Das ist auf die Erledigungserklärung der Gläu-

bigerin hin festzustellen. Der Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens. Die

gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im

Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Gläubigerin war begründet. Das

Amtsgericht hätte den beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

hinsichtlich der beiden erstgenannten Vermögensrechte erlassen müssen.

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1. Die Erledigung der Hauptsache kann vom Antragsteller im Rechtsbe-

schwerdeverfahren jedenfalls dann einseitig erklärt werden, wenn das erledi-

gende Ereignis als solches außer Streit steht (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005

- VII ZB 10/05, Rpfleger 2005, 675, 676; Beschluss vom 29. Oktober 1985

- KVR 1/84, ZIP 1986, 397, 398).

11

So liegt es hier. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die titulierten

Ansprüche der Gläubigerin gegen den Schuldner infolge anderweitiger Vollstre-

ckungsmaßnahmen zwischenzeitlich erfüllt sind. Damit ist die Grundlage für

den beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss entfallen.

12

2. Der mit der Rechtsbeschwerde verfolgte Antrag der Gläubigerin auf

Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses war bei Eintritt des

erledigenden Ereignisses zulässig und begründet.

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a) Das Beschwerdegericht führt aus, die dem Schuldner zustehende An-

lieferungs-Referenzmenge stelle kein anderes Vermögensrecht i. S. von § 857

Abs. 1 ZPO dar. Bei der Anlieferungs-Referenzmenge handele es sich lediglich

um eine öffentlich-rechtliche Befugnis, mit der die Betriebsführung erleichtert

werde. Würde dieses Recht für pfändbar erklärt werden, hätte dies in Fällen wie

dem vorliegenden zur Folge, dass das Recht von der Betriebsführung und den

mit dieser verbundenen Belangen faktisch getrennt würde. Von der Übertra-

gungsmöglichkeit könnte ohne Rücksicht auf die Interessen des Schuldners

Gebrauch gemacht werden, seine Ausübung könnte unter Umständen die Ver-

nichtung der wirtschaftlichen Grundlage des Betriebes zur Folge haben. Eine

solche Möglichkeit des Eingriffs in die Betriebsführung durch betriebsfremde

Personen widerspräche eklatant dem System der Milchabgabenverordnung.

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Von dem Recht zur Übertragung der Referenzmenge zu unterscheiden

sei die Forderung des Schuldners gegenüber der Kontrollstelle im Falle der

Übertragung. Diese Forderung sei ohne weiteres pfändbar. Da sie aber erst mit

dem Eingang der Zahlung des Nachfragers an die Kontrollstelle entstehe, be-

stehe regelmäßig, und so auch hier, für den Gläubiger kein Rechtschutzbedürf-

nis, diese zukünftige Forderung bereits jetzt zu pfänden. Das Entstehen einer

zu pfändenden zukünftigen Forderung müsse zum Zeitpunkt der Antragstellung

zumindest wahrscheinlich und absehbar sein. Dass dies der Fall sei, sei dem

Vortrag der Gläubigerin nicht zu entnehmen.

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b) Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

aa) Der Antrag der Gläubigerin, die angebliche Forderung des Schuld-

ners "auf Ausbringung und Übertragung der Milchreferenzmenge zugunsten

Herrn W., und das Recht auf Erlöseinziehung" zu pfänden, ist dahin auszule-

gen, dass damit die dem Schuldner als Milcherzeuger zustehende Anliefe-

rungs-Referenzmenge gemeint ist. Bei dem in dem Antrag zusätzlich genann-

ten "Recht auf Erlöseinziehung" handelt es sich um ein unselbständiges Neben-

recht, das von der Pfändung des Hauptrechts, der Anlieferungs-

Referenzmenge, mit erfasst wird (vgl. allgemein Stein/Jonas/Brehm, ZPO,

22. Aufl., § 857 Rdn. 4 f.; MünchKommZPO/Smid, 2. Aufl., § 857 Rdn. 11;

Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO, 3. Aufl., § 857 Rdn. 21).

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(1) Ob die Anlieferungs-Referenzmenge eines Milcherzeugers als ein

anderes Vermögensrecht i. S. von § 857 Abs. 1 ZPO anzusehen ist, ist in Lite-

ratur und Rechtsprechung umstritten.

18

(a) Teilweise wird eine Pfändbarkeit nach § 857 Abs. 1 ZPO verneint. Bei

der Anlieferungs-Referenzmenge handele es sich um eine bloße öffent-

lich-rechtliche Handlungsbefugnis für den Milcherzeuger, Milch abgabenfrei an-

zuliefern. Eine solche unterliege nicht der Pfändung (LG Aurich, Rpfleger 1997,

268 f.; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 829 Rdn. 33 "Milcherzeuger"; Baum-

bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 857 Rdn. 8 (unter Bezug-

nahme auf LG Aurich, aaO.); Niels, Agrarrecht 2001, 4, 9). Zudem sei das

Milchkontingent lediglich eingeschränkt übertragbar, was eine Pfändbarkeit

ebenfalls ausschließe (LG Memmingen, Rpfleger 1998, 120).

19

(b) Nach anderer Auffassung stellt die Anlieferungs-Referenzmenge ein

Vermögensrecht im Sinne von § 857 Abs. 1 ZPO dar (OLG Celle, OLGR 2005,

476, 477; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16. August 1999 - 3 L

1089/99, nicht veröffentlicht; Schnekenburger, Agrar- und Umweltrecht 2003,

133 ff; Düsing/Kauch, Die Zusatzabgabe im Milchsektor, S. 156; Damm-

holz/Lachmann, NL-BzAR 2001, 178, 179).

20

(2) Die zuletzt genannte Auffassung ist zutreffend. Die Anlieferungs-

Referenzmenge stellt ein pfändbares anderes Vermögensrecht im Sinne von

21

(a) Als Vermögensrecht nach § 857 Abs. 1 ZPO pfändbar sind Rechte al-

ler Art, die einen Vermögenswert derart verkörpern, dass die Pfandverwertung

zur Befriedigung des Geldanspruchs des Gläubigers führen kann (BGH, Be-

schluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353; Zöller/Stöber, ZPO,

26. Aufl., § 857 Rdn. 2).

22

(b) Diese Voraussetzungen

liegen

in Bezug auf eine Anliefe-

rungs-Referenzmenge vor. Die Anlieferungs-Referenzmenge gewährt dem

Milcherzeuger das Recht, im Rahmen der ihm zugeteilten Erzeugungs- oder

Ablieferungsquote Milch abgabenfrei anzuliefern

(BGH, Urteil

vom

28. September 2006 - IX ZR 98/05, ZIP 2006, 2225; BGH, Beschluss vom

19. Juli 1991 - Lw ZR 3/90, BGHZ 115, 162, 167; BGH, Urteil vom 26. April

1991 - V ZR 53/90, BGHZ 114, 277, 280). Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 10

MilchAbgV kann die Anlieferungs-Referenzmenge an von den Ländern einge-

richteten so genannten Verkaufsstellen zu einem von diesen ermittelten

"Gleichgewichtspreis" übertragen werden. Sie hat einen Marktwert (vgl.

BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2006 - BVerwG 3 C 32.05, RdL 2006, 246,

247). Der demgemäß in der Anlieferungs-Referenzmenge liegende Vermö-

genswert kann von dem Gläubiger derart realisiert werden, dass auf seinen An-

trag das Vollstreckungsgericht gemäß § 857 Abs. 5 ZPO den Verkauf des Kon-

tingents an der Verkaufsstelle anordnet und nach Durchführung des Verkaufs

der Erlös an den Gläubiger ausgekehrt wird (vgl. OLG Celle, OLGR 2005, 476,

477; Schnekenburger, Agrar- und Umweltrecht 2003, 133, 136).

23

(c) Eine Unpfändbarkeit der Anlieferungs-Referenzmenge kann nicht

damit begründet werden, dass es sich bei dieser lediglich um eine öffent-

lich-rechtliche Befugnis handele.

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(aa) Allerdings unterliegen nach der Literatur so genannte bloße Befug-

nisse nicht der Pfändung (vgl. Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 857 Rdn. 3;

MünchKommZPO/Smid, 2. Aufl., § 857 Rdn. 9; Wiezcorek/Schütze/Lüke, ZPO,

3. Aufl., § 857 Rdn. 18). Als derartige bloße Befugnisse werden Handlungsmög-

lichkeiten verstanden, deren Nutzung dem Bürger zwar durch die Rechtsord-

nung garantiert wird, die gerade deswegen aber nicht als verkehrsfähige,

pfändbare Rechte ausgestaltet sind. Hierzu werden beispielsweise das Recht,

einen Vertrag zu schließen oder zu kündigen, die Möglichkeit, eine Forderung

abzutreten, das Recht, eine Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen sowie

Anfechtungsrechte nach dem AnfG und den §§ 129 ff. InsO gezählt (vgl.

Stein/Jonas/Brehm, MünchKommZPO/Smid, Wiezcorek/Schütze/Lüke, jeweils

aaO).

25

(bb) Von derartigen nicht der Pfändung unterliegenden bloßen Hand-

lungsmöglichkeiten unterscheidet sich die Anlieferungs-Referenzmenge da-

durch, dass sie in bestimmter Form übertragbar und damit als verkehrsfähig

ausgestaltet ist. Dem steht nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof (BGH,

Beschluss vom 19. Juli 1991 - Lw ZR 3/90, BGHZ 115, 162, 167; Urteil vom

26. April 1991 - V ZR 53/90, BGHZ 114, 277, 280) und ihm nachfolgend das

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 20. März 2003 - BVerwG 3 C

10.02, BVerwGE 118, 70, 76; Urteil vom 17. Juni 1993 - BVerwG 3 C 25.90,

BVerwGE 92, 322, 326) die Anlieferungs-Referenzmenge bereits als öffent-

lich-rechtliche Befugnis bezeichnet haben. Es ist nicht ersichtlich, dass mit die-

ser Wortwahl eine Aussage zur Unpfändbarkeit der Anlieferungs-Referenz-

menge getroffen werden sollte. Die Entscheidungen haben sich mit dieser Fra-

ge nicht befasst.

26

(d) Die Pfändbarkeit der Anlieferungs-Referenzmenge ist auch nicht nach

§ 851 Abs. 1 ZPO i. V. mit § 857 Abs. 1 ZPO wegen deren nur eingeschränkter

Übertragbarkeit ausgeschlossen.

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Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 MilchAbgV kann der Milcherzeuger die Anliefe-

rungs-Referenzmenge lediglich nach Maßgabe von § 7 Abs. 2 bis 5, §§ 8 bis 11

MilchAbgV übertragen. Das allein rechtfertigt es jedoch nicht, eine Nichtüber-

tragbarkeit i. S. von § 851 Abs. 1 ZPO zu bejahen. Ob ein Vermögensrecht,

dessen Übertragung gesetzlich nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich

ist, als nicht übertragbar i. S. von § 851 Abs. 1 ZPO i. V. mit § 857 Abs. 1 ZPO

anzusehen ist, ist vielmehr durch Auslegung des beschränkenden Gesetzes zu

ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1999 - IX ZR 223/97, BGHZ 141, 173,

176 f.).

28

Danach steht § 851 Abs. 1 ZPO i. V. mit § 857 Abs. 1 ZPO der Pfändung

einer Anlieferungs-Referenzmenge nicht entgegen. Die von der MilchAbgV vor-

genommene Einschränkung der Übertragungsmöglichkeit der Anlieferungs-Re-

ferenzmenge findet ihren Grund darin, dass eine Referenzmenge nur Milcher-

zeugern zustehen darf, sie also an einen Milch erzeugenden Betrieb gebunden

ist. Damit soll verhindert werden, dass Referenzmengen nicht zur Erzeugung

oder Vermarktung von Milch, sondern dazu verwendet werden, unter Ausnut-

zung ihres Marktwertes rein finanzielle Vorteile aus ihnen zu ziehen (vgl.

BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2006 - BVerwG 3 C 32.05, RdL 2006, 246,

247).

29

Diese Zielsetzung der MilchAbgV wird durch eine Pfändung der Anliefe-

rungs-Referenzmenge nicht beeinträchtigt. Eine Verwertung des Pfandes durch

den Gläubiger kann allein dadurch erfolgen, dass das Vollstreckungsgericht auf

Antrag des Gläubigers nach § 857 Abs. 5 ZPO den Verkauf an der Verkaufs-

stelle anordnet (vgl. Schnekenburger, Agrar- und Umweltrecht 2003, 133, 136).

Eine Überweisung zur Einziehung an den Gläubiger nach §§ 857 Abs. 1, 835

Abs. 1 1. Alt. ZPO ist nicht möglich. Das würde zu einer Umgehung des Ver-

kaufsstellenzwanges, § 8 Abs. 1 MilchAbgV, führen (vgl. Dammholz/Lachmann,

NL-BzAR 2001, 178, 181). Damit ist Gewähr geleistet, dass auch im Falle ihrer

Pfändung eine Anlieferungs-Referenzmenge ausschließlich einem Milcherzeu-

ger zukommt.

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(e) Der Pfändbarkeit der Anlieferungs-Referenzmenge steht ferner nicht

entgegen, dass die sich aus ihr ergebende Rechtstellung des Milcherzeugers

als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren ist. Einen Grundsatz, dass öffentlich-

rechtliche Vermögensrechte nicht der Pfändung unterliegen, gibt es nicht (vgl.

Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 857 Rdn. 8; Wiezcorek/Schütze/Lüke,

ZPO, 3. Aufl., § 857 Rdn. 11; Schnekenburger, Agrar- und Umweltrecht, 2003,

133, 135; a.A.: MünchKommZPO/Smid, 2. Aufl., § 857 Rdn. 8; offengelassen

von BGH, Beschluss vom 1. März 1990 - IX ZR 147/89, NJW 1990, 2931,

2932). Demgemäß hat der Bundesgerichtshof den in § 15 Abs. 1 Satz 2 PatG

vorausgesetzten Anspruch auf Erteilung eines Patentes, der als öffent-

lich-rechtlich zu qualifizieren ist, als pfändbar angesehen (BGH, Urteil vom

24. März 1994 - X ZR 108/91, BGHZ 125, 334, 337).

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(f) Für den Schuldner greift schließlich auch kein Pfändungsschutz in

entsprechender Anwendung von § 811 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ein (anders:

Schnekenburger, Agrar- und Umweltrecht 2003, 133, 136 f.). § 811 ZPO be-

stimmt für den Bereich der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in

bewegliche Sachen für bestimmte Gegenstände ausnahmsweise ein Verbot der

grundsätzlich statthaften Pfändbarkeit. Als Ausnahmevorschrift ist diese Rege-

lung einer analogen Anwendung grundsätzlich nicht zugänglich (vgl. BGH, Ur-

teil vom 17. Oktober 1995 - VI ZR 358/94, NJW 1996, 53, 54; BGH, Urteil vom

2. November 1988 - VIII ZR 121/88, NJW 1989, 460, 461; BGH, Urteil vom

19. November 1957 - VIII ZR 409/56, BGHZ 26, 78, 83). § 811 Abs. 1 ZPO liegt

auch nicht seinerseits ein verallgemeinerungsfähiges Prinzip zugrunde, viel-

mehr zeigt sich anhand der für alle Vollstreckungsarten geltenden Vorschrift

des § 765 a ZPO, dass der Gesetzgeber den speziellen Pfändungsschutz des

§ 811 ZPO nur für die Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen geschaffen

hat.

32

cc) Dass die Gläubigerin beantragt hat, die gepfändete Anlieferungs-

Referenzmenge an sie zur Einziehung zu überweisen, steht der ursprünglichen

Begründetheit ihres Antrags nicht entgegen.

33

Zwar wäre eine Überweisung zur Einziehung nicht in Betracht gekom-

men. Nach § 7 Abs. 5 MilchAbgV kann im Grundsatz Übernehmer einer Anliefe-

rungs-Referenzmenge nur sein, wer Milcherzeuger oder der Ehegatte eines

Milcherzeugers ist. Eine Überweisung der Anlieferungs-Referenzmenge zur

Einziehung an den Gläubiger würde diese Regelung umgehen. Die Verwertung

der Anlieferungs-Referenzmenge kann folglich allein nach § 857 Abs. 5 ZPO

durch Verkauf an der Verkaufsstelle erfolgen (vgl. Dammholz/Lachmann,

NL-BzAR 2001, 178, 181; Schnekenburger, Agrar- und Umweltrecht 2003, 133,

136).

34

Jedoch ist der Antrag der Gläubigerin im Wege einer interessengerech-

ten Auslegung dahin umzudeuten, dass er auf diese, einzig zulässige, Verwer-

tungsform gerichtet war.

35

dd) Da nach dem Vorstehenden der Antrag der Gläubigerin auf Pfändung

der dem Schuldner zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge begründet war,

bedurfte es einer Entscheidung über die Begründetheit des weiteren von der

Gläubigerin gestellten Antrags auf Pfändung der Forderung auf den Betrag, den

der Schuldner als Anbieter für eine Anlieferungs-Referenzmenge erhält, nicht

mehr.

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Von der Pfändung der Anlieferungs-Referenzmenge ist als unselbständi-

ges Nebenrecht die Befugnis zu deren Verwertung im Rahmen des § 857

Abs. 5 ZPO über die Verkaufsstelle einschließlich des Rechts auf den Erlös er-

fasst. Einer zusätzlichen Pfändung der aus der Verwertung der Anliefe-

rungs-Referenzmenge resultierenden zukünftigen Forderung bedarf es daher

für den Fall der erfolgreichen Pfändung der Anlieferungs-Referenzmenge nicht

mehr.

37

Der Antrag der Gläubigerin ist demgemäß im Wege einer interessenge-

rechten Auslegung dahingehend zu verstehen, dass der Antrag auf Pfändung

der Forderung auf den Betrag, den der Schuldner als Anbieter für eine Anliefe-

rungs-Referenzmenge erhält, lediglich hilfsweise für den Fall der Unbegründet-

heit des Antrags auf Pfändung der dem Schuldner zustehenden Anlieferungs-

Referenzmenge gestellt war.

Dressler Hausmann Kuffer

Bauner Safari Chabestari

Vorinstanzen:

AG Langen, Entscheidung vom 06.04.2005 - 14a M 476/05 -

LG Stade, Entscheidung vom 24.06.2005 - 7 T 73/05 -