BGH Beschluss vom 20.12.2006 – VII ZB 92/05
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Dezember 2006
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 857 Abs. 1; MilchAbgV §§ 4 ff.
Die einem Milcherzeuger zustehende Anlieferungs-Referenzmenge nach der
Milchabgabenverordnung stellt ein anderes Vermögensrecht i.S. von § 857
Abs. 1 ZPO dar.
BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - VII ZB 92/05 - LG Stade AG Langen
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer,
Bauner und die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der
7. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 24. Juni 2005 aufge-
hoben. Es wird festgestellt, dass das durch den Antrag der Gläu-
bigerin vom 8. März 2005 eingeleitete Verfahren auf Erlass eines
Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in der Hauptsache er-
ledigt ist, soweit es noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
Der Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner, Inhaber eines landwirt-
schaftlichen Betriebs mit Milcherzeugung, die Zwangsvollstreckung wegen einer
Geldforderung.
Die Parteien streiten über die Pfändbarkeit von Anlieferungs-
Referenzmengen des Milcherzeugers nach §§ 4 ff. Milchabgabenverordnung
(MilchAbgV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2004 (BGBl.
I 2143).
Die Gläubigerin hat beantragt, die folgenden angeblich dem Schuldner
zustehenden Vermögensrechte zu pfänden und ihr zur Einziehung zu überwei-
sen:
- "auf Ausbringung und Übertragung der Milchreferenzmenge zugunsten
Herrn W. (des Schuldners), und das Recht auf Erlöseinziehung",
- "als Anbieter, aus der Übertragung der Anlieferungs-Referenzmenge an
die Drittschuldnerin (hier: Landwirtschaftskammer H. und Hauptzollamt H.) als
Verkaufsstelle, auf die ihm zustehenden und durch ihn zu zahlenden fälligen
und künftig fällig werdenden Beträge",
- "auf Zahlung des fälligen und künftig fällig werdenden Milchgeldes",
- "der dem Schuldner als Genosse der - Drittschuldnerin (hier: eine
Milchhandelsgenossenschaft) - gegen diese Genossenschaft angeblich zuste-
hende Anspruch auf fortlaufende Auszahlung des Gewinnes und auf Auszah-
lung seines Geschäftsguthabens des ihm bei der Auseinandersetzung mit der
Genossenschaft zukommenden Guthabens sowie seines Anteils am Reserve-
fonds".
Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat dem Antrag der Gläubige-
rin stattgegeben, soweit er sich auf die beiden zuletzt genannten Vermögens-
rechte bezogen hat; die Entscheidung ist insoweit rechtskräftig. Im Übrigen hat
es den Antrag abgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die gegen die Abwei-
sung des Antrags gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen
wendet sich die Gläubigerin mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen
Rechtsbeschwerde. Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Gläu-
bigerin die Hauptsache für erledigt erklärt, da die Zwangsvollstreckung in ande-
re Vermögenswerte zu ihrer Befriedigung geführt habe. Der Schuldner hat der
Erledigungserklärung innerhalb der ihm nach § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO gesetz-
ten Frist widersprochen.
II.
Das Verfahren hat sich in der Hauptsache erledigt, soweit es noch nicht
rechtskräftig abgeschlossen ist. Das ist auf die Erledigungserklärung der Gläu-
bigerin hin festzustellen. Der Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens. Die
gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im
Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Gläubigerin war begründet. Das
Amtsgericht hätte den beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
hinsichtlich der beiden erstgenannten Vermögensrechte erlassen müssen.
1. Die Erledigung der Hauptsache kann vom Antragsteller im Rechtsbe-
schwerdeverfahren jedenfalls dann einseitig erklärt werden, wenn das erledi-
gende Ereignis als solches außer Streit steht (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005
- VII ZB 10/05, Rpfleger 2005, 675, 676; Beschluss vom 29. Oktober 1985
- KVR 1/84, ZIP 1986, 397, 398).
So liegt es hier. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die titulierten
Ansprüche der Gläubigerin gegen den Schuldner infolge anderweitiger Vollstre-
ckungsmaßnahmen zwischenzeitlich erfüllt sind. Damit ist die Grundlage für
den beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss entfallen.
2. Der mit der Rechtsbeschwerde verfolgte Antrag der Gläubigerin auf
Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses war bei Eintritt des
erledigenden Ereignisses zulässig und begründet.
a) Das Beschwerdegericht führt aus, die dem Schuldner zustehende An-
lieferungs-Referenzmenge stelle kein anderes Vermögensrecht i. S. von § 857
Abs. 1 ZPO dar. Bei der Anlieferungs-Referenzmenge handele es sich lediglich
um eine öffentlich-rechtliche Befugnis, mit der die Betriebsführung erleichtert
werde. Würde dieses Recht für pfändbar erklärt werden, hätte dies in Fällen wie
dem vorliegenden zur Folge, dass das Recht von der Betriebsführung und den
mit dieser verbundenen Belangen faktisch getrennt würde. Von der Übertra-
gungsmöglichkeit könnte ohne Rücksicht auf die Interessen des Schuldners
Gebrauch gemacht werden, seine Ausübung könnte unter Umständen die Ver-
nichtung der wirtschaftlichen Grundlage des Betriebes zur Folge haben. Eine
solche Möglichkeit des Eingriffs in die Betriebsführung durch betriebsfremde
Personen widerspräche eklatant dem System der Milchabgabenverordnung.
Von dem Recht zur Übertragung der Referenzmenge zu unterscheiden
sei die Forderung des Schuldners gegenüber der Kontrollstelle im Falle der
Übertragung. Diese Forderung sei ohne weiteres pfändbar. Da sie aber erst mit
dem Eingang der Zahlung des Nachfragers an die Kontrollstelle entstehe, be-
stehe regelmäßig, und so auch hier, für den Gläubiger kein Rechtschutzbedürf-
nis, diese zukünftige Forderung bereits jetzt zu pfänden. Das Entstehen einer
zu pfändenden zukünftigen Forderung müsse zum Zeitpunkt der Antragstellung
zumindest wahrscheinlich und absehbar sein. Dass dies der Fall sei, sei dem
Vortrag der Gläubigerin nicht zu entnehmen.
b) Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
aa) Der Antrag der Gläubigerin, die angebliche Forderung des Schuld-
ners "auf Ausbringung und Übertragung der Milchreferenzmenge zugunsten
Herrn W., und das Recht auf Erlöseinziehung" zu pfänden, ist dahin auszule-
gen, dass damit die dem Schuldner als Milcherzeuger zustehende Anliefe-
rungs-Referenzmenge gemeint ist. Bei dem in dem Antrag zusätzlich genann-
ten "Recht auf Erlöseinziehung" handelt es sich um ein unselbständiges Neben-
recht, das von der Pfändung des Hauptrechts, der Anlieferungs-
Referenzmenge, mit erfasst wird (vgl. allgemein Stein/Jonas/Brehm, ZPO,
22. Aufl., § 857 Rdn. 4 f.; MünchKommZPO/Smid, 2. Aufl., § 857 Rdn. 11;
Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO, 3. Aufl., § 857 Rdn. 21).
(1) Ob die Anlieferungs-Referenzmenge eines Milcherzeugers als ein
anderes Vermögensrecht i. S. von § 857 Abs. 1 ZPO anzusehen ist, ist in Lite-
ratur und Rechtsprechung umstritten.
(a) Teilweise wird eine Pfändbarkeit nach § 857 Abs. 1 ZPO verneint. Bei
der Anlieferungs-Referenzmenge handele es sich um eine bloße öffent-
lich-rechtliche Handlungsbefugnis für den Milcherzeuger, Milch abgabenfrei an-
zuliefern. Eine solche unterliege nicht der Pfändung (LG Aurich, Rpfleger 1997,
268 f.; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 829 Rdn. 33 "Milcherzeuger"; Baum-
bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 857 Rdn. 8 (unter Bezug-
nahme auf LG Aurich, aaO.); Niels, Agrarrecht 2001, 4, 9). Zudem sei das
Milchkontingent lediglich eingeschränkt übertragbar, was eine Pfändbarkeit
ebenfalls ausschließe (LG Memmingen, Rpfleger 1998, 120).
(b) Nach anderer Auffassung stellt die Anlieferungs-Referenzmenge ein
Vermögensrecht im Sinne von § 857 Abs. 1 ZPO dar (OLG Celle, OLGR 2005,
476, 477; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16. August 1999 - 3 L
1089/99, nicht veröffentlicht; Schnekenburger, Agrar- und Umweltrecht 2003,
133 ff; Düsing/Kauch, Die Zusatzabgabe im Milchsektor, S. 156; Damm-
holz/Lachmann, NL-BzAR 2001, 178, 179).
(2) Die zuletzt genannte Auffassung ist zutreffend. Die Anlieferungs-
Referenzmenge stellt ein pfändbares anderes Vermögensrecht im Sinne von
§ 857 Abs. 1 ZPO dar.
(a) Als Vermögensrecht nach § 857 Abs. 1 ZPO pfändbar sind Rechte al-
ler Art, die einen Vermögenswert derart verkörpern, dass die Pfandverwertung
zur Befriedigung des Geldanspruchs des Gläubigers führen kann (BGH, Be-
schluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353; Zöller/Stöber, ZPO,
26. Aufl., § 857 Rdn. 2).
(b) Diese Voraussetzungen
liegen
in Bezug auf eine Anliefe-
rungs-Referenzmenge vor. Die Anlieferungs-Referenzmenge gewährt dem
Milcherzeuger das Recht, im Rahmen der ihm zugeteilten Erzeugungs- oder
Ablieferungsquote Milch abgabenfrei anzuliefern
(BGH, Urteil
vom
28. September 2006 - IX ZR 98/05, ZIP 2006, 2225; BGH, Beschluss vom
19. Juli 1991 - Lw ZR 3/90, BGHZ 115, 162, 167; BGH, Urteil vom 26. April
1991 - V ZR 53/90, BGHZ 114, 277, 280). Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 10
MilchAbgV kann die Anlieferungs-Referenzmenge an von den Ländern einge-
richteten so genannten Verkaufsstellen zu einem von diesen ermittelten
"Gleichgewichtspreis" übertragen werden. Sie hat einen Marktwert (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2006 - BVerwG 3 C 32.05, RdL 2006, 246,
247). Der demgemäß in der Anlieferungs-Referenzmenge liegende Vermö-
genswert kann von dem Gläubiger derart realisiert werden, dass auf seinen An-
trag das Vollstreckungsgericht gemäß § 857 Abs. 5 ZPO den Verkauf des Kon-
tingents an der Verkaufsstelle anordnet und nach Durchführung des Verkaufs
der Erlös an den Gläubiger ausgekehrt wird (vgl. OLG Celle, OLGR 2005, 476,
477; Schnekenburger, Agrar- und Umweltrecht 2003, 133, 136).
(c) Eine Unpfändbarkeit der Anlieferungs-Referenzmenge kann nicht
damit begründet werden, dass es sich bei dieser lediglich um eine öffent-
lich-rechtliche Befugnis handele.
(aa) Allerdings unterliegen nach der Literatur so genannte bloße Befug-
nisse nicht der Pfändung (vgl. Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 857 Rdn. 3;
MünchKommZPO/Smid, 2. Aufl., § 857 Rdn. 9; Wiezcorek/Schütze/Lüke, ZPO,
3. Aufl., § 857 Rdn. 18). Als derartige bloße Befugnisse werden Handlungsmög-
lichkeiten verstanden, deren Nutzung dem Bürger zwar durch die Rechtsord-
nung garantiert wird, die gerade deswegen aber nicht als verkehrsfähige,
pfändbare Rechte ausgestaltet sind. Hierzu werden beispielsweise das Recht,
einen Vertrag zu schließen oder zu kündigen, die Möglichkeit, eine Forderung
abzutreten, das Recht, eine Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen sowie
Anfechtungsrechte nach dem AnfG und den §§ 129 ff. InsO gezählt (vgl.
Stein/Jonas/Brehm, MünchKommZPO/Smid, Wiezcorek/Schütze/Lüke, jeweils
aaO).
(bb) Von derartigen nicht der Pfändung unterliegenden bloßen Hand-
lungsmöglichkeiten unterscheidet sich die Anlieferungs-Referenzmenge da-
durch, dass sie in bestimmter Form übertragbar und damit als verkehrsfähig
ausgestaltet ist. Dem steht nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof (BGH,
Beschluss vom 19. Juli 1991 - Lw ZR 3/90, BGHZ 115, 162, 167; Urteil vom
26. April 1991 - V ZR 53/90, BGHZ 114, 277, 280) und ihm nachfolgend das
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 20. März 2003 - BVerwG 3 C
10.02, BVerwGE 118, 70, 76; Urteil vom 17. Juni 1993 - BVerwG 3 C 25.90,
BVerwGE 92, 322, 326) die Anlieferungs-Referenzmenge bereits als öffent-
lich-rechtliche Befugnis bezeichnet haben. Es ist nicht ersichtlich, dass mit die-
ser Wortwahl eine Aussage zur Unpfändbarkeit der Anlieferungs-Referenz-
menge getroffen werden sollte. Die Entscheidungen haben sich mit dieser Fra-
ge nicht befasst.
(d) Die Pfändbarkeit der Anlieferungs-Referenzmenge ist auch nicht nach
§ 851 Abs. 1 ZPO i. V. mit § 857 Abs. 1 ZPO wegen deren nur eingeschränkter
Übertragbarkeit ausgeschlossen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 MilchAbgV kann der Milcherzeuger die Anliefe-
rungs-Referenzmenge lediglich nach Maßgabe von § 7 Abs. 2 bis 5, §§ 8 bis 11
MilchAbgV übertragen. Das allein rechtfertigt es jedoch nicht, eine Nichtüber-
tragbarkeit i. S. von § 851 Abs. 1 ZPO zu bejahen. Ob ein Vermögensrecht,
dessen Übertragung gesetzlich nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich
ist, als nicht übertragbar i. S. von § 851 Abs. 1 ZPO i. V. mit § 857 Abs. 1 ZPO
anzusehen ist, ist vielmehr durch Auslegung des beschränkenden Gesetzes zu
ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1999 - IX ZR 223/97, BGHZ 141, 173,
176 f.).
Danach steht § 851 Abs. 1 ZPO i. V. mit § 857 Abs. 1 ZPO der Pfändung
einer Anlieferungs-Referenzmenge nicht entgegen. Die von der MilchAbgV vor-
genommene Einschränkung der Übertragungsmöglichkeit der Anlieferungs-Re-
ferenzmenge findet ihren Grund darin, dass eine Referenzmenge nur Milcher-
zeugern zustehen darf, sie also an einen Milch erzeugenden Betrieb gebunden
ist. Damit soll verhindert werden, dass Referenzmengen nicht zur Erzeugung
oder Vermarktung von Milch, sondern dazu verwendet werden, unter Ausnut-
zung ihres Marktwertes rein finanzielle Vorteile aus ihnen zu ziehen (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2006 - BVerwG 3 C 32.05, RdL 2006, 246,
247).
Diese Zielsetzung der MilchAbgV wird durch eine Pfändung der Anliefe-
rungs-Referenzmenge nicht beeinträchtigt. Eine Verwertung des Pfandes durch
den Gläubiger kann allein dadurch erfolgen, dass das Vollstreckungsgericht auf
Antrag des Gläubigers nach § 857 Abs. 5 ZPO den Verkauf an der Verkaufs-
stelle anordnet (vgl. Schnekenburger, Agrar- und Umweltrecht 2003, 133, 136).
Eine Überweisung zur Einziehung an den Gläubiger nach §§ 857 Abs. 1, 835
Abs. 1 1. Alt. ZPO ist nicht möglich. Das würde zu einer Umgehung des Ver-
kaufsstellenzwanges, § 8 Abs. 1 MilchAbgV, führen (vgl. Dammholz/Lachmann,
NL-BzAR 2001, 178, 181). Damit ist Gewähr geleistet, dass auch im Falle ihrer
Pfändung eine Anlieferungs-Referenzmenge ausschließlich einem Milcherzeu-
ger zukommt.
(e) Der Pfändbarkeit der Anlieferungs-Referenzmenge steht ferner nicht
entgegen, dass die sich aus ihr ergebende Rechtstellung des Milcherzeugers
als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren ist. Einen Grundsatz, dass öffentlich-
rechtliche Vermögensrechte nicht der Pfändung unterliegen, gibt es nicht (vgl.
Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 857 Rdn. 8; Wiezcorek/Schütze/Lüke,
ZPO, 3. Aufl., § 857 Rdn. 11; Schnekenburger, Agrar- und Umweltrecht, 2003,
133, 135; a.A.: MünchKommZPO/Smid, 2. Aufl., § 857 Rdn. 8; offengelassen
von BGH, Beschluss vom 1. März 1990 - IX ZR 147/89, NJW 1990, 2931,
2932). Demgemäß hat der Bundesgerichtshof den in § 15 Abs. 1 Satz 2 PatG
vorausgesetzten Anspruch auf Erteilung eines Patentes, der als öffent-
lich-rechtlich zu qualifizieren ist, als pfändbar angesehen (BGH, Urteil vom
24. März 1994 - X ZR 108/91, BGHZ 125, 334, 337).
(f) Für den Schuldner greift schließlich auch kein Pfändungsschutz in
entsprechender Anwendung von § 811 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ein (anders:
Schnekenburger, Agrar- und Umweltrecht 2003, 133, 136 f.). § 811 ZPO be-
stimmt für den Bereich der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in
bewegliche Sachen für bestimmte Gegenstände ausnahmsweise ein Verbot der
grundsätzlich statthaften Pfändbarkeit. Als Ausnahmevorschrift ist diese Rege-
lung einer analogen Anwendung grundsätzlich nicht zugänglich (vgl. BGH, Ur-
teil vom 17. Oktober 1995 - VI ZR 358/94, NJW 1996, 53, 54; BGH, Urteil vom
2. November 1988 - VIII ZR 121/88, NJW 1989, 460, 461; BGH, Urteil vom
19. November 1957 - VIII ZR 409/56, BGHZ 26, 78, 83). § 811 Abs. 1 ZPO liegt
auch nicht seinerseits ein verallgemeinerungsfähiges Prinzip zugrunde, viel-
mehr zeigt sich anhand der für alle Vollstreckungsarten geltenden Vorschrift
des § 765 a ZPO, dass der Gesetzgeber den speziellen Pfändungsschutz des
§ 811 ZPO nur für die Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen geschaffen
hat.
cc) Dass die Gläubigerin beantragt hat, die gepfändete Anlieferungs-
Referenzmenge an sie zur Einziehung zu überweisen, steht der ursprünglichen
Begründetheit ihres Antrags nicht entgegen.
Zwar wäre eine Überweisung zur Einziehung nicht in Betracht gekom-
men. Nach § 7 Abs. 5 MilchAbgV kann im Grundsatz Übernehmer einer Anliefe-
rungs-Referenzmenge nur sein, wer Milcherzeuger oder der Ehegatte eines
Milcherzeugers ist. Eine Überweisung der Anlieferungs-Referenzmenge zur
Einziehung an den Gläubiger würde diese Regelung umgehen. Die Verwertung
der Anlieferungs-Referenzmenge kann folglich allein nach § 857 Abs. 5 ZPO
durch Verkauf an der Verkaufsstelle erfolgen (vgl. Dammholz/Lachmann,
NL-BzAR 2001, 178, 181; Schnekenburger, Agrar- und Umweltrecht 2003, 133,
136).
Jedoch ist der Antrag der Gläubigerin im Wege einer interessengerech-
ten Auslegung dahin umzudeuten, dass er auf diese, einzig zulässige, Verwer-
tungsform gerichtet war.
dd) Da nach dem Vorstehenden der Antrag der Gläubigerin auf Pfändung
der dem Schuldner zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge begründet war,
bedurfte es einer Entscheidung über die Begründetheit des weiteren von der
Gläubigerin gestellten Antrags auf Pfändung der Forderung auf den Betrag, den
der Schuldner als Anbieter für eine Anlieferungs-Referenzmenge erhält, nicht
mehr.
Von der Pfändung der Anlieferungs-Referenzmenge ist als unselbständi-
ges Nebenrecht die Befugnis zu deren Verwertung im Rahmen des § 857
Abs. 5 ZPO über die Verkaufsstelle einschließlich des Rechts auf den Erlös er-
fasst. Einer zusätzlichen Pfändung der aus der Verwertung der Anliefe-
rungs-Referenzmenge resultierenden zukünftigen Forderung bedarf es daher
für den Fall der erfolgreichen Pfändung der Anlieferungs-Referenzmenge nicht
mehr.
Der Antrag der Gläubigerin ist demgemäß im Wege einer interessenge-
rechten Auslegung dahingehend zu verstehen, dass der Antrag auf Pfändung
der Forderung auf den Betrag, den der Schuldner als Anbieter für eine Anliefe-
rungs-Referenzmenge erhält, lediglich hilfsweise für den Fall der Unbegründet-
heit des Antrags auf Pfändung der dem Schuldner zustehenden Anlieferungs-
Referenzmenge gestellt war.
Dressler Hausmann Kuffer
Bauner Safari Chabestari
Vorinstanzen:
AG Langen, Entscheidung vom 06.04.2005 - 14a M 476/05 -
LG Stade, Entscheidung vom 24.06.2005 - 7 T 73/05 -