Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 06.07.2005 – XII ZB 226/01

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Juli 2005

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3; VBL-Satzung §§ 40, 41, 42, 43 a.F., § 75 ff. n.F.

a) Zur Anwendung der sogenannten VBL-Methode bei der Ermittlung des Ehe- zeitanteils einer wegen vorzeitiger Erwerbsunfähigkeit gezahlten Versor- gungsrente der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung (im Anschluß an Se- natsbeschluß vom 4. Oktober 1995 - XII ZB 38/94 - FamRZ 1996, 93, 95).

b) Zu den Übergangsregelungen der VBL-Satzung nach Umstellung auf das

sogenannte Punkte-System.

BGH, Beschluß vom 6. Juli 2005 - XII ZB 226/01 - OLG Oldenburg AG Osnabrück

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2005 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Auf die weitere Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der

Beschluß des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des

Oberlandesgerichts Oldenburg vom 31. Oktober 2001 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Oberlandes-

gericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 511 €

Gründe

I.

Die Parteien - beide türkische Staatsangehörige - haben am 2. Novem-

ber 1989 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; gebo-

ren am 1. Januar 1965) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 9. April

1958) am 25. November 1999 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familien-

gericht - hat die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und nachfolgend den

abgetrennten Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege des Split-

tings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Antragsgegners

bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte

zu 2) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Rentenan-

wartschaften in Höhe von monatlich 201,40 DM, bezogen auf den 31. Oktober

1999, übertragen hat. Ferner hat es im Wege des analogen Quasi-Splittings

nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der

Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1)

auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Rentenanwart-

schaften in Höhe von monatlich 99,61 DM begründet.

Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der VBL hat das Oberlandes-

gericht die Entscheidung dahingehend abgeändert, daß der Ausgleichsbetrag

im Wege des analogen Quasi-Splittings 92,76 DM beträgt. Dabei ist das Ober-

landesgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 von ehezeitli-

chen (1. November 1989 bis 31. Oktober 1999; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwart-

schaften der Antragstellerin bei der BfA in Höhe von 199,87 DM und des An-

tragsgegners bei der BfA in Höhe von 602,67 DM, jeweils monatlich und bezo-

gen auf den 31. Oktober 1999, ausgegangen. Beim Antragsgegner ist am

27. Januar 1998 der Versicherungsfall wegen Erwerbsunfähigkeit eingetreten.

Wegen der Erwerbsunfähigkeit bezog der Antragsgegner bereits am Ende der

Ehezeit sowohl von der BfA als auch von der VBL eine zuletzt bis zum

28. Februar 2003 befristete Rente. Den Ehezeitanteil der Versorgungsrente der

VBL hat das Oberlandesgericht abweichend von der Auskunft der VBL nicht mit

345,48 DM, sondern (nach der vom Oberlandesgericht entwickelten modifizier-

ten VBL-Methode) lediglich mit 185,51 DM dem Versorgungsausgleich zugrun-

de gelegt.

Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der VBL, mit

der sie die bei ihr bestehenden Anrechte auf der Grundlage der vom Senat

entwickelten VBL-Methode bewertet wissen möchte. Die Parteien und die BfA

haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung

mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige weitere Beschwerde ist begründet und führt zur

Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der

Sache an das Oberlandesgericht.

1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, der Ehezeitanteil der Versor-

gungsrente des Antragsgegners bei der VBL sei - entgegen dem Senats-

beschluß vom 4. Oktober 1995 - XII ZB 38/94 - FamRZ 1996, 93, 95 - nicht

nach der VBL-Methode, sondern nach der vom Oberlandesgericht entwickelten

modifizierten VBL-Methode zu ermitteln. Das Oberlandesgericht habe bereits

mehrfach ausführlich dargelegt, daß die VBL-Methode auf Grund konstruktiver

Mängel in bestimmten, regelmäßig wiederkehrenden Fallgestaltungen zu offen-

kundig unrichtigen Ergebnissen führe. Ob die VBL-Methode auch im vorliegen-

den Verfahren zu einem evident unrichtigen Ergebnis führen würde, könne da-

hinstehen. Die VBL-Methode sei unabhängig vom jeweiligen konkreten Ergeb-

nis nicht mehr anwendbar, da sie wegen ihrer konstruktiven Mängel den Halb-

teilungsgrundsatz verletze.

Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

2. Zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, daß die seit der

Erwerbsunfähigkeit des Antragsgegners von der VBL gezahlte Rente vorliegend

in den hier nach Art 17 Abs. 3 EGBGB durchzuführenden Versorgungsaus-

gleich einzubeziehen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 24. September 1997 - XII ZB

63/95 - FamRZ 1997, 1535).

Im Ansatz zutreffend geht das Oberlandesgericht weiter davon aus, daß

der Versorgungsausgleich nach § 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB vom Halbteilungs-

grundsatz bestimmt wird, wonach der ausgleichsberechtigte Ehegatte an allen

ehezeitlich erworbenen ausgleichspflichtigen Versorgungsanwartschaften und

-rechten des anderen Ehegatten zur Hälfte zu beteiligen ist. Die hiernach für

den Versorgungsausgleich gebotene hälftige Teilhabe der vorliegend aus-

gleichsberechtigten Antragstellerin an der ehezeitlichen Gesamtversorgung des

Antragsgegners wird bei der Berechnungsmethode des Oberlandesgerichts

indessen nicht gewahrt. Die auf die Ehezeit entfallenden beiderseitigen Versor-

gungsanrechte und -anwartschaften werden den Parteien nicht zu gleichen Tei-

len zugewiesen.

Dem Antragsgegner stehen, bezogen auf das Ende der Ehezeit, Anrech-

te der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 602,67 DM und

eine dynamische Versorgungsrente bei der VBL von monatlich 345,48 DM, ins-

gesamt also Anrechte im Wert von monatlich 948,15 DM, zu. Die Antragstellerin

hat in der Ehezeit gesetzliche Rentenanwartschaften von monatlich 199,87 DM

erworben. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts sollen von den An-

rechten des Antragsgegners Rentenanwartschaften in Höhe von zusammen

294,16 DM (201,40 DM + 92,76 DM) übertragen bzw. für die Antragstellerin be-

gründet werden. Die Antragstellerin erhielte damit insgesamt ehezeitanteilige

Rentenanwartschaften von 494,03 DM, während dem Antragsgegner, bezogen

auf die Ehezeit, Anrechte in Höhe von 653,99 DM verblieben. Dieses Ergebnis

steht evident mit dem Halbteilungsgrundsatz nicht im Einklang.

3. Das Oberlandesgericht hat (zwar nicht im vorliegenden Verfahren, vgl.

aber OLG Oldenburg FamRZ 2001, 484, 487; entsprechend die Kommentie-

rung bei Staudinger/Rehme Bearb. 1998 § 1587 a Rdn. 335) weiter ausgeführt,

in einem Fall wie dem vorliegendem, in dem die außerhalb der VBL-Umlagemo-

nate liegenden Rentenerwerbszeiten sämtlich auf die Zeit vor Beginn der Ehe-

zeit entfallen, werde der Ehezeitanteil nach der VBL-Methode zwingend und

ohne Ausnahme zu hoch bemessen. Die außerhalb der Umlagemonate liegen-

den Rentenerwerbszeiten gälten nach § 42 Abs. 2 VBLS a.F. nur zur Hälfte als

gesamtversorgungsfähige Zeit. Auch in der nicht als gesamtversorgungsfähig

geltenden Hälfte der außerhalb der Umlagemonate liegenden Rentenzeiten

würden Rentenanrechte erworben. Sie kürzten - wie sämtliche Rentenanwart-

schaften - die Gesamtversorgung zur Gänze. Diese Kürzung bleibe bei der Be-

rechnung des Ehezeitanteils gänzlich außer Betracht; denn der Ehezeitanteil

werde nach der VBL-Methode zunächst aus der ungekürzten (ohne Berücksich-

tigung der Rentenanrechte errechneten) Gesamtversorgung ermittelt; der so

errechnete Ehezeitanteil werde dann nur um die ehezeitlich erworbenen Ren-

tenanrechte verringert. Die zusätzliche Kürzung durch die vorehelich erworbe-

nen Rentenanrechte bleibe mithin unberücksichtigt, so daß der Ehezeitanteil

- mangels Durchschlagens der zusätzlichen Kürzung - zu hoch sei.

Demgegenüber hatte der Senat in seinem Beschluß vom 4. Oktober

1995 (aaO 94 f.) bereits dargelegt, daß die Zusatzversorgung der VBL vor der

Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 den Arbeitnehmern des öffentlichen

Dienstes eine an der Beamtenversorgung orientierte (Netto-)Gesamtversorgung

zusichere, die nach Maßgabe des § 41 VBLS a.F. auf der Grundlage des ge-

samtversorgungsfähigen Entgelts (§ 43 VBLS a.F.) und der gesamtversor-

gungsfähigen Zeit (§ 42 VBLS a.F.) errechnet werde. Um sie jeweils zu errei-

chen, würden die Bezüge, auf die der Versicherte aus der Grundversorgung

(zumeist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung) Anspruch habe,

durch die Versorgungsrente als Zusatzversorgung auf den Betrag aufgestockt

(§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.), der als (Netto-)Gesamtversorgung an die Versor-

gungsbezüge eines vergleichbaren Ruhestandsbeamten angelehnt sei. In die-

sem Sinn seien die gesetzliche Rente und die Versorgungsrente aufeinander

bezogen, und die Versorgungsrente sei in ihrer Höhe - gemessen an der Ge-

samtversorgung - von der Höhe der gesetzlichen Rente abhängig. Nach der

Satzung der VBL werde die gesamtversorgungsfähige Zeit - aus der unter Be-

rücksichtigung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts die Gesamtversorgung

nach § 41 Abs. 2 VBLS a.F. ermittelt werde - außer durch die Umlagemonate

bei der VBL mitbestimmt durch die außerhalb der Betriebszugehörigkeit ver-

brachte Zeit in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese erhöhe durch hälfti-

ge Anrechnung gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a VBLS a.F. den Prozentsatz

nach § 41 Abs. 2 VBLS a.F., da eine längere gesamtversorgungsfähige Zeit zu

einem höheren Prozentsatz für die Berechnung der Gesamtversorgung führe.

Ohne die Berücksichtigung der Zeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung

ergebe sich ein niedrigerer Prozentsatz, und damit eine niedrigere Gesamtver-

sorgung. Bei der Ermittlung des auf die Ehezeit entfallenden Anteils der Ge-

samtversorgung würden wiederum - entsprechend der Berechnung der ge-

samtversorgungsfähigen Zeit - Zeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung

mitberücksichtigt. Denn für die Durchführung der Zeit-Zeit-Berechnung werde

als gesamtversorgungsfähige Zeit in der Ehezeit die Zeit aus den Umlagemona-

ten in der Ehezeit zuzüglich der Hälfte der vorbetrieblichen, in der Ehezeit ver-

brachten Monate der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt, und

diese werde zu der gesamtversorgungsfähigen Zeit insgesamt ins Verhältnis

gesetzt. Der auf diese Weise gebildete Prozentsatz ergebe den Ehezeitanteil

der Gesamtversorgung. Die Differenz zwischen dieser auf die Ehezeit entfal-

lenden Gesamtversorgung und dem Ehezeitanteil der gesetzlichen Rentenver-

sicherung ergebe schließlich die ehezeitanteilige (Zusatz-)Versorgungsrente.

Ihre Berechnung beruhe in mehrfacher Hinsicht, insbesondere bei der Berech-

nung der Gesamtversorgung, auf einer Einbeziehung der außerhalb der VBL-

Umlagemonate in der gesetzlichen Rentenversicherung verbrachten Zeiten, die

von der damaligen Satzung der VBL in dem dort festgelegten Umfang als

gleichgestellte Zeiten anerkannt würden. Angesichts der hierdurch begründeten

Verknüpfung zwischen den gesetzlichen Rentenanwartschaften und der Zu-

satzversorgungsrente im damaligen System der Gesamtversorgung der VBL sei

die Teilhabe des ausgleichsberechtigten Ehegatten an allen ehezeitlich erwor-

benen Anwartschaften des Ausgleichspflichtigen bei der Anwendung der VBL-

Methode in angemessener Weise gewährleistet.

Der Senat hält im Grundsatz an dieser Auffassung, die sich zwischen-

zeitlich in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Karlsruhe

FamRZ 2000, 235, 236) und auch in der Literatur (vgl. Soergel/Häußermann

§ 587 Rdn. 31; Bamberger/Roth/Bergmann § 1587 a Rdn. 106; Palandt/Bru-

dermüller § 1587 a Rdn. 67) mehrheitlich durchgesetzt hat, fest. Die gegenteili-

ge Ansicht des Berufungsgerichts (und entsprechend die Kommentierung bei

Staudinger/Rehme Bearb. 2004 aaO Rdn. 318 ff., 329 ff.) verkennt die Beson-

derheiten der (ehemaligen) Gesamtversorgung bei der VBL gegenüber sonsti-

gen betrieblichen Gesamtversorgungen (vgl. dazu etwa Senatsbeschlüsse vom

25. September 1991 - XII ZB 165/88 - FamRZ 1991, 1416 und vom 5. Oktober

1994 - XII ZB 129/92 - FamRZ 1995, 88). Auf Grund der Zurechnungsregel in

§ 42 Abs. 2 VBLS a.F. wurde in Fällen wie dem vorliegenden die gesamtver-

sorgungsfähige Zeit des Ausgleichspflichtigen - im Gegensatz zu sonstigen be-

trieblichen Gesamtversorgungen - nicht nur durch die Zeit der Zugehörigkeit bei

der VBL bestimmt, sondern zusätzlich noch durch vor der Zugehörigkeit zur

VBL liegende Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Anrechnung zur

Hälfte). Der Halbteilungsgrundsatz gebietet, daß der Ausgleichsberechtigte den

auf die Ehezeit entfallenden Anteil der Gesamtversorgung zur Hälfte übertragen

bekommt. Bei der zeitratierlichen Berechnung des Ehezeitanteils der Gesamt-

versorgung werden aber nur die tatsächlichen Zeiten der Zugehörigkeit des

Ausgleichspflichtigen zur VBL berücksichtigt, die in die Ehezeit fallen, nicht aber

die (vorehelichen) vor der Zugehörigkeit zur VBL liegenden Zurechnungszeiten

in der gesetzlichen Rentenversicherung. Daher dürfen zur Ermittlung der ehe-

zeitlichen Zusatzversorgung von der ehezeitlichen Gesamtversorgung auch nur

die in der Ehezeit erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften abgezogen

werden. Wollte man dagegen mit dem Beschwerdegericht zusätzlich noch die

gesetzlichen Rentenanwartschaften abziehen, die vor der Zugehörigkeit zur

VBL erworben wurden, würde der Ausgleichsberechtigte im Ergebnis nicht die

Hälfte des Ehezeitanteils der Zusatzversorgung, sondern lediglich diejenige

Hälfte des ehezeitlichen Anteils der Zusatzversorgung erhalten, die auf den

Umlagemonaten (Zugehörigkeit zur VBL) beruht. Dies stünde aber mit dem

Halbteilungsgrundsatz nicht in Einklang.

Der Senat verkennt nicht, daß in Ausnahmefällen (etwa bei hohen vor-

ehelichen gesetzlichen Rentenanwartschaften) der nach der VBL-Methode er-

mittelte Ehezeitanteil der Versorgungsrente höher als die tatsächlich bezogene

Versorgungsrente ausfallen kann. Ob in diesen Fällen der Ehezeitanteil etwa

durch die tatsächliche Versorgungsrente zu begrenzen wäre, braucht hier nicht

entschieden zu werden. Denn der Ehezeitanteil von 345,48 DM übersteigt vor-

liegend - auch nach den Berechnungen des Oberlandesgerichts - nicht die tat-

sächlich gezahlte Versorgungsrente.

4. Danach kann die angefochtene Entscheidung nicht bestehen bleiben.

Der Senat kann auf der Grundlage der vorgelegten Auskünfte nicht selbst ent-

scheiden. Denn die Auskunft der VBL vom 1. Februar 2001 (und die ergänzen-

de Auskunft vom 11. Juli 2001) berücksichtigt naturgemäß noch nicht die Sat-

zungsänderung der VBL zum 1. Januar 2002, mit der das Gesamtversorgungs-

system durch ein sogenanntes Punktemodell ersetzt wurde (vgl. im Einzelnen

Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474; Jo-

hannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 204 ff., 209 ff., 214 c

ff.).

Für das weitere Verfahren wird das Oberlandesgericht darüber hinaus zu

beachten haben, daß die Satzung der VBL für die vor der Satzungsänderung

zum 1. Januar 2002 erworbenen Anrechte differenzierende Übergangsregelun-

gen enthält (§§ 75 ff. VBLS). Versorgungsrenten, deren Bezug vor dem 1. Ja-

nuar 2002 begonnen hat, werden nach § 75 VBLS als Besitzstandsrenten

grundsätzlich unverändert weitergezahlt. Sollte die zuletzt bis zum 28. Februar

2003 befristete Versorgungsrente an den Antragsgegner weiterhin gezahlt wer-

den, wäre für die Berechnung des Ehezeitanteils insoweit auch weiterhin die

(ehemalige) Gesamtversorgung, und damit die VBL-Methode, maßgeblich. Im

übrigen wird für die Versicherten zwischen rentennahen Jahrgängen, die am

1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr bereits vollendet hatten, und rentenfernen

Jahrgängen unterschieden. Die rentennahen Jahrgänge erhalten ebenfalls ei-

nen Besitzstandsschutz, indem ihnen die bis zum 31. Dezember 2001 auf der

Grundlage des alten Rechts erlangten Anrechte als Startgutschrift gutgebracht

werden (§ 79 Abs. 2 VBLS). Dagegen werden für die rentenfernen Jahrgänge

die bis zu 31. Dezember 2001 erworbenen Anwartschaften gemäß § 18 Abs. 2

BetrAVG errechnet und nach § 79 Abs. 1 VBLS den Versicherten wiederum als

Startgutschrift gutgebracht. Inwieweit auch in diesen Fällen für die Berechnung

des Ehezeitanteils auf die VBL-Methode zurückzugreifen wäre, muß gegebe-

nenfalls einer weiteren Prüfung vorbehalten bleiben.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose