BGH Beschluss vom 18.02.2009 – XII ZB 54/06
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Februar 2009
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a; VBLS 78, 79 Abs. 1 Satz 1; BetrAVG § 18 Abs. 2
a) Zur Behandlung von VBL-Anrechten im Versorgungsausgleich, wenn der vom Versorgungsträger mitgeteilte Wert des Ehezeitanteils eine zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift enthält, die nach der in §§ 78, 79 Abs. 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen (unwirksamen) Übergangsre- gelung für rentenferne Jahrgänge ermittelt worden ist (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211 ff. und - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 ff.).
b) Zur Rückrechnung einer Startgutschrift auf das Ehezeitende, wenn dieses vor dem 31. Dezember 2001 als dem für die Ermittlung der Startgutschrift maß- geblichen Stichtag liegt.
c) Liegt ein aussonderbarer Teil des Verfahrensgegenstandes vor, kann eine Teilentscheidung zum Versorgungsausgleich ergehen. Eine solche ist aber erst dann geboten, wenn beim Ausgleichspflichtigen der Rentenfall bereits eingetreten ist oder zumindest bald bevorsteht (im Anschluss an den Senats- beschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296 ff.).
BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - OLG Oldenburg AG Osnabrück
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2009 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Fuchs, Dose und
Dr. Klinkhammer
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der
Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des
Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. Februar 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht
zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 2.000 €
Gründe
I.
Die Parteien - beide türkische Staatsangehörige - haben am 2. Novem-
ber 1989 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; gebo-
ren am 1. Januar 1965) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 9. April
1958) am 25. November 1999 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familienge-
richt - hat die Ehe nach türkischem Recht geschieden (insoweit rechtskräftig)
und nachfolgend den abgetrennten Versorgungsausgleich auf den Antrag der
Ehefrau dahin geregelt, dass es im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1
BGB vom Versicherungskonto des Ehemanns bei der Deutschen Rentenversi-
cherung Bund (DRV Bund; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto
der Ehefrau bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich
201,40 DM (102,97 €), bezogen auf den 31. Oktober 1999, übertragen hat. Fer-
ner hat es im Wege des analogen Quasi-Splittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu
Lasten der Versorgung des Ehemanns bei der Versorgungsanstalt des Bundes
und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) auf dem Versicherungskonto der
Ehefrau bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich
99,61 DM (50,93 €) begründet, wiederum bezogen auf das Ehezeitende.
Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der VBL hatte das Oberlan-
desgericht mit Beschluss vom 31. Oktober 2001 das festgesetzte Rentensplit-
ting bestätigt, die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - jedoch da-
hin abgeändert, dass der durch analoges Quasi-Splitting auszugleichende Be-
trag nur 92,76 DM (47,43 €) beträgt. Dabei war das Beschwerdegericht nach
den Auskünften der beteiligten Versicherungsträger von ehezeitlichen (1. No-
vember 1989 bis 31. Oktober 1999; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der
Parteien bei der DRV Bund in Höhe von 199,87 DM (Ehefrau) und 602,67 DM
(Ehemann) ausgegangen, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Oktober
1999. Bei dem Ehemann war zudem der Versicherungsfall wegen Erwerbsun-
fähigkeit eingetreten. Er bezog deshalb am Ende der Ehezeit sowohl von der
DRV Bund als auch von der VBL eine befristete Rente. Den Ehezeitanteil der
Versorgungsrente der VBL hatte das Oberlandesgericht zunächst mit
185,51 DM (94,85 €) dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt.
Auf die zugelassene weitere Beschwerde der VBL, mit der sie die bei ihr
bestehenden Anrechte auf der Grundlage der vom Senat entwickelten VBL-
Methode bewertet wissen wollte, hat der Senat mit Beschluss vom 6. Juli 2005
(- XII ZB 226/01 - FamRZ 2005, 1458) die Entscheidung des Oberlandesge-
richts vom 31. Oktober 2001 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behand-
lung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, weil der
Ehezeitanteil der Versorgung des Ehemannes bei der VBL nicht unter Zugrun-
delegung der Senatsrechtsprechung ermittelt war.
Das Oberlandesgericht hat sodann neue Auskünfte der beteiligten Versi-
cherungsträger eingeholt. Danach ist weiterhin von ehezeitbezogenen gesetzli-
chen Anwartschaften der Ehefrau bei der DRV Bund in Höhe von monatlich
102,19 € (199,87 DM) und des Ehemanns in Höhe von monatlich 308,14 €
(602,67 DM) auszugehen. Allerdings bezieht der Ehemann inzwischen keine
Erwerbsunfähigkeitsrenten mehr; seit 1. März 2003 ist er wieder erwerbstätig.
Den Ehezeitanteil der unverfallbaren Versorgungsanwartschaften des Ehe-
manns bei der VBL hat das Beschwerdegericht deshalb unter Zugrundelegung
der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1 vom 24. Oktober 2005 zeitratierlich
anhand der zum 31. Dezember 2001 mit 209,44 € gutgebrachten Startgutschrift
berechnet. Bei einer Ehezeit vom 1. November 1989 bis 31. Oktober 1999 ist es
von einem Ehezeitanteil in Höhe von (146 Monate <auf die Ehezeit entfallende
Versicherungszeit bis 31. Dezember 2001> : 196,10 Monate <Gesamtversiche-
rungszeit bis 31. Dezember 2001> x 100 = 74,45 % x 1,00 : 0,98 <Beschäfti-
gungsquotient> = 75,96 % x 209,44 =) 159,09 € ausgegangen. Diesen Betrag
hat das Oberlandesgericht anhand der Steigerung des aktuellen Rentenwertes
auf das Ehezeitende 31. Oktober 1999 rückgerechnet und den sich so erge-
benden Wert von 155,17 € unter Anwendung der Barwert-Verordnung (Tabelle
1, Anmerkung 2 in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der
Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003, BGBl. I 2003, 728) in einen volldynami-
schen Betrag von 43 € umgerechnet.
Die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - hat das Be-
schwerdegericht dahin abgeändert, dass - neben dem Rentensplitting in Höhe
von 102,97 € (§ 1587 b Abs. 1 BGB) - zu Lasten der für den Ehemann bei der
VBL bestehenden Versorgungsanwartschaften auf dem Versicherungskonto der
Ehefrau bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in Höhe von 21,50 €, bezo-
gen auf den 31. Oktober 1999, begründet werden.
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der VBL, mit
der sie eine Rückrechnung des Ehezeitanteils der zum 31. Dezember 2001 er-
mittelten Startgutschrift auf das Ehezeitende (31. Oktober 1999) anhand des
Verhältnisses des für den Ehemann maßgeblichen gesamtversorgungsfähigen
Entgelts bei Ehezeitende zum gesamtversorgungsfähigen Entgelt am 31. De-
zember 2001 erreichen möchte.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Es führt zur Aufhe-
bung der angefochten Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an
das Oberlandesgericht.
1. Das Oberlandesgericht hat nach dem Wegfall der Erwerbsunfähig-
keitsrente zum 1. März 2003 den im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen-
den Ehezeitanteil der Anwartschaft des Ehemanns bei der VBL allein anhand
der zum Stichtag 31. Dezember 2001 berechneten Startgutschrift ermittelt. Aus-
gehend von einer Startgutschrift in Höhe von 209,44 € betrage der zeitratierlich
zu berechnende Ehezeitanteil 159,09 €. Dieser Betrag spiegle jedoch den Wert
des Anrechts zum 31. Dezember 2001 wieder und sei deshalb anhand der Stei-
gerung des aktuellen Rentenwerts auf das Ehezeitende (31. Oktober 1999) zu-
rückzurechnen, was einen Wert von (311,15 DM x 48,29 : 49,51 = 303,48 DM :
1,95583 =) 155,17 € ergebe. Da das Anrecht bei der VBL im Anwartschaftssta-
dium statisch und im Leistungsstadium volldynamisch sei, sei dieser Wert unter
Zugrundelegung der Barwert-Verordnung (Tabelle 1, Anm. 2) in einen dynami-
schen Betrag von 43 € umzurechnen. Zu Gunsten der Antragstellerin sei hier-
von die Hälfte (21,50 €) durch analoges Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG
auszugleichen.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
2. Die dem Antragsgegner bei Ehezeitende wegen Erwerbsunfähigkeit
gezahlte Versorgungsrente der VBL war - anders als noch bei der Entscheidung
des Oberlandesgerichts vom 31. Oktober 2001 - im Rahmen des nach Art. 17
Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EGBGB "regelwidrig" durchzuführenden Versorgungsaus-
gleichs nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. für die Einbeziehung einer Erwerbs-
unfähigkeitsrente der VBL in den Versorgungsausgleich Senatsbeschluss vom
24. September 1997 - XII ZB 63/95 - FamRZ 1997, 1535, 1536). Nachdem die
von der DRV Bund geleistete (befristete) gesetzliche Rente wegen Erwerbsun-
fähigkeit nicht über den 28. Februar 2003 hinaus bewilligt worden war, entfiel ab
1. März 2003 auch die dem Antragsgegner nach § 75 Abs. 2 VBLS als Besitz-
standsrente gezahlte und nach § 33 VBLS an den gesetzlichen Rentenan-
spruch gekoppelte Versorgungsrente. Ein zwischen dem Ehezeitende (hier:
31. Oktober 1999) und dem für die letzte tatrichterliche Entscheidung maßge-
benden Zeitpunkt wegfallendes Anrecht darf aber nicht mehr ausgeglichen wer-
den (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Mai 1986 - IVb ZB 85/83 - FamRZ 1986,
892, 893).
3. Die angegriffene Entscheidung kann allerdings deshalb nicht bestehen
bleiben, weil das Oberlandesgericht das Anrecht des Ehemanns bei der VBL
mit einem unzutreffenden Wert im Versorgungsausgleich berücksichtigt hat.
a) Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wurde die Satzung der VBL grundle-
gend geändert und anstelle des bisherigen Gesamtversorgungssystems unter
Anrechung gesetzlicher Renten ein so genanntes "Punktemodell" eingeführt
(vgl. Wick FamRZ 2008, 1223, 1226 f.; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht
4. Aufl. § 1587 a Rdn. 213 ff.). Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragspar-
teien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März
2002 (ATV) vereinbart. Für die vor der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002
erworbenen Anrechte enthält die VBL-Satzung in den §§ 75 ff. differenzierende
Übergangsregelungen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB
53/06 - FamRZ 2009, 303 f. und - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 212). Dabei
werden für die sog. rentenfernen Jahrgänge, zu denen auch der am 9. April
1958 geborene Ehemann gehört, die bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen
Anwartschaften gem. §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG
(i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der
betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000) errechnet und den
Versicherten als Startgutschrift in das neue Versorgungssystem übertragen,
wobei der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von 4 € geteilt und da-
durch, ohne Berücksichtigung des Altersfaktors, in Versorgungspunkte umge-
rechnet wird.
Grundlage für die Berechnung der Startgutschrift zum 31. Dezember
2001 ist für die Pflichtversicherten der rentenfernen Jahrgänge nach § 79
Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG das gesamtversorgungsfähige
Entgelt (vgl. zur Berechnung der Startgutschrift Langenbrinck/Mühlstädt Be-
triebsrente der Beschäftigten im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Rdn. 109 ff., 145).
Dieses war nach § 43 VBLS a.F. der monatliche Durchschnitt des zusatzver-
sorgungspflichtigen Entgelts des Versicherten, für das für die letzten drei Ka-
lenderjahre vor dem Jahr des Versicherungsfalles Umlagen entrichtet wurden.
Für die Ermittlung der Startgutschrift wird nach § 18 Abs. 2 BetrAVG zunächst
eine sog. Voll-Leistung berechnet, die der Versicherte erhalten hätte, wenn er
45 Jahre im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen wäre und damit den
Höchstversicherungssatz erreicht hätte. Die Voll-Leistung wird dabei ähnlich
wie bei der Versorgungsrente nach dem bisherigen Recht ermittelt: Anhand des
gesamtversorgungsfähigen Entgelts und der gesamtversorgungsfähigen Zeit
wird die Gesamtversorgung des Versicherten berechnet, von der die anhand
eines pauschalen Verfahrens berechnete gesetzliche Rente abgezogen wird
(Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn 145). Von dieser Voll-Leistung erhält der
Versicherte dann je nach Dauer der Pflichtversicherung in der Zusatzversor-
gung einen prozentualen Anteil von 2,25 v.H. pro Pflichtversicherungsjahr.
b) Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Erlass des ange-
fochtenen Beschlusses indessen entschieden, dass die in §§ 78 Abs. 1 u. 2, 79
Abs. 1 Satz 1 VBLS für rentenferne Versicherte getroffene Übergangsregelung
unwirksam ist (BGHZ 174, 127, 172 ff., zusammengefasst von Borth, FamRZ
2008, 395 ff., und BGH Urteil vom 14. Mai 2008 - IV ZR 26/07 - FamRZ 2008,
1343, 1345). Es führe zu einer sachwidrigen und deshalb gegen Art. 3 Abs. 1
GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen
Versicherten, soweit nach § 79 Abs. 1 Satz 1 der Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2
Nr. 1 Satz 1 BetrAVG mit jedem Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses
bestehenden Pflichtversicherung lediglich 2,25 % der Vollrente erworben wer-
den. Das Produkt aus der Zahl der Pflichtversicherungsjahre und dem Faktor
2,25 pro Pflichtversicherungsjahr halte den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG
nicht stand, weil es infolge der Inkompatibilität beider Faktoren zahlreiche Ver-
sicherte vom Erreichen des 100 % Wertes ohne ausreichenden sachlichen
Grund von vornherein ausschließe (vgl. hierzu näher BGHZ 174, 127, 172 ff.).
Der Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. Senatsbeschlüsse
vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 212).
Die Verfassungswidrigkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versi-
cherte hat zur Folge, dass die dem Ehemann zum 1. Januar 2002 gutgebrachte
Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt und den
Wert der bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Ein-
tritt des Versicherungsfalls zu leistende Rente nicht verbindlich festlegt (BGHZ
174, 127, 176 f.). Dabei darf die mit dem Wegfall der Übergangsregelung ent-
standene Lücke in der VBL-Satzung nicht durch eine allgemeine gerichtliche
Vorgabe oder im Einzelfall durch eine individuelle Wertberechnung mittels
Sachverständigengutachtens geschlossen werden (vgl. BGHZ 174, 127, 177).
Da die §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS auf § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV als einer maß-
geblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruhen (BGHZ 174, 127, 139),
muss wegen der bestehenden Tarifautonomie die Neufassung der Übergangs-
regelung für rentenferne Versicherte vielmehr den Tarifvertragspartnern vorbe-
halten bleiben. Bei Abwägung der geschützten Interessen der Tarifpartner ei-
nerseits und der Versicherten andererseits gebietet der Anspruch auf effektiven
Rechtsschutz jedenfalls derzeit noch keine gerichtlichen Übergangsregelungen,
weil zum einen das Interesse an alsbaldiger Klärung bei rentenfernen Versi-
cherten weniger schwer wiegt als bei rentennahen Versicherten oder Renten-
empfängern. Zum anderen ist es zulässig, dass die Gerichte sich mit Rücksicht
auf Art. 9 Abs. 3 GG einer ersatzweisen Regelung enthalten, soweit - wie hier -
eine Neuregelung durch die Tarifvertragsparteien in absehbarer Zeit zu erwar-
ten ist (BGHZ 174, 127, 177; vgl. zu den Regelungsmöglichkeiten BGHZ 174,
127, 177).
c) Auch im Versorgungsausgleich darf ein von der VBL mitgeteilter, nach
Maßgabe der unwirksamen §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS bemessener Wert
einer Startgutschrift nicht Grundlage einer gerichtlichen Regelung sein oder
durch eine individuelle Wertberechnung des Anrechts ersetzt werden. Zudem
darf nicht etwa aus prozessökonomischen Gründen der Wert der Startgutschrift
anhand der bislang in der Satzung vorgesehenen (verfassungswidrigen) Über-
gangsregelung bestimmt werden (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008
- XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 304 und - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 212).
Für die Frage, ob und in welcher Höhe eine in der Ehezeit begründete bzw. auf-
rechterhaltene Anwartschaft oder Aussicht auf eine Versorgung überhaupt dem
Versorgungsausgleich unterliegt (§§ 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587 a Abs. 2 BGB),
ist nämlich das zwischen dem Versicherten und dem Versorgungsträger maß-
gebliche Rechtsverhältnis zu beachten. Im Verfahren über den Versorgungs-
ausgleich dürfen keine rechtlichen Maßstäbe gelten, die der betreffenden Ver-
sorgungsordnung widersprechen. Der im Versicherungsverhältnis zwischen
dem Ehemann und der VBL maßgebliche Vorbehalt einer tarifvertraglichen
Neuregelung ist deshalb auch im Versorgungsausgleichsverfahren grundsätz-
lich zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB
53/06 - FamRZ 2009, 303, 304 und - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 213).
Ob dies auch dann gilt, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits Rentenleistun-
gen bezieht und er auf den Wertausgleich unter Einbeziehung des nach §§ 78,
79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG bemessenen VBL-
Anrechts angewiesen ist, kann hier dahinstehen. Ein Rentenbezug der am
1. Januar 1965 geborenen ausgleichsberechtigten Ehefrau ist nicht ersichtlich.
4. Die angefochtene Entscheidung konnte danach nicht bestehen blei-
ben. Die Sache war an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es
nach einer Neuregelung der Übergangsbestimmung für rentenferne Jahrgänge
in der VBL-Satzung eine aktuelle Auskunft des Versorgungsträgers einholt und
auf dieser Grundlage den Versorgungsausgleich neu regelt.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
a) Das Oberlandesgericht wird das Verfahren in entsprechender Anwen-
dung von § 148 ZPO auszusetzen haben, solange wegen der Unwirksamkeit
der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1
VBLS für die Bewertung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden
Startgutschrift des Ehemanns eine rechtliche Grundlage fehlt (vgl. Senatsbe-
schlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 305 und
- XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 214). Zwar steht eine Verfahrensaussetzung
nach § 148 ZPO grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes.
Dieses Ermessen ist jedoch u.a. dann auf eine Pflicht reduziert, wenn die Vor-
aussetzungen einer Sachentscheidung - wie hier die verbindliche Bewertung
des Anrechts auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - im betref-
fenden Verfahren nicht geklärt werden können (Senatsbeschlüsse vom 5. No-
vember 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 305 und - XII ZB 87/06 -
FamRZ 2009, 211, 214). Dem Oberlandesgericht ist es dabei regelmäßig ver-
wehrt, das Verfahren allein zum Zwecke der Aussetzung bis zu einer Neurege-
lung der VBL-Satzung an das Amtsgericht - Familiengericht - zurückzuverwei-
sen (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009,
303, 305 und - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 214).
b) Bei der hier gegebenen Sachlage ist eine Teilentscheidung über den
öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zulässig.
Da nur der ausgleichspflichtige Antragsgegner über eine betriebliche Al-
tersversorgung und zudem über die höheren gesetzlichen Rentenanwartschaf-
ten verfügt, kann der Versorgungsausgleich teilweise durch Rentensplitting
(§ 1587 Abs. 1 BGB) geregelt werden. Eine entsprechende Teilentscheidung ist
zulässig, weil im Hinblick auf den Ausgleich des betrieblichen Anrechts des An-
tragsgegners bei der VBL durch analoges Quasi-Splitting (§ 1 Abs. 3 VAHRG)
ein aussonderbarer Teil des Verfahrensgegenstandes vorliegt. Über ihn kann
unabhängig von der Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand
entschieden werden, denn er wird durch das durchzuführende Splitting nicht
beeinflusst (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Mai 1983 - IVb ZB 15/82 - FamRZ
1983, 890, 891 und vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 601/81 - FamRZ 1983, 38,
39; vgl. zum Verfahren Borth FamRZ 2008, 326, 327).
Eine Teilentscheidung zum Versorgungsausgleich ist aber erst dann ge-
boten, wenn beim Ausgleichsberechtigten der Rentenfall bereits eingetreten ist
oder zumindest bald bevorsteht. Ohne eine solche Teilentscheidung drohten
dann Nachteile, weil die infolge des Wertausgleichs um den Zuschlag nach
§ 76 SGB VI erhöhte Rente erst vom Beginn des Kalendermonats an zu zahlen
ist, in dem die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wirksam geworden ist
(Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296,
301). Solche Umstände sind hier jedoch nicht ersichtlich; die ausgleichsberech-
tigte Ehefrau ist vielmehr erst 44 Jahre alt.
c) Die Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von
einem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem auf ein Betriebsren-
tensystem, das auf dem Erwerb von Versorgungspunkten beruht, sowie die
Übertragung der bis zur Systemumstellung von den pflichtversicherten Angehö-
rigen rentenferner Jahrgänge erworbenen Anwartschaften in das neue System
mittels sog. Startgutschriften ist im Grundsatz nicht zu beanstanden (BGHZ
174, 127, 135, 151 u. 156 f.; vgl. zur Wirksamkeit der Übergangsregelung für
sog. rentennahe Versicherte BGH Urteil vom 24.09.2008 - IV ZR 134/07 -
VersR 2008, 1677 ff.).
Der Ehezeitanteil einer in der Zusatzversorgung des öffentlichen Diens-
tes zum 1. Januar 2002 gutgebrachten Startgutschrift errechnet sich im Versor-
gungsausgleichsverfahren zeitratierlich anhand des Verhältnisses der gesamt-
versorgungsfähigen Zeit in der Ehe zur gesamten gesamtversorgungsfähigen
Zeit, jeweils bis 31. Dezember 2001 als dem für die Ermittlung der Startgut-
schrift maßgeblichen Stichtag (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Januar 2009
- XII ZB 178/05 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 25. April 2007 - XII ZB
206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085).
d) Allerdings hat das Oberlandesgericht im Ansatz zutreffend den Ehe-
zeitanteil des VBL-Anrechts auf ihren bei Ehezeitende bestehenden Wert zu-
rückgerechnet. Der zeitratierlich aus der Startgutschrift ermittelte Ehezeitanteil
bezieht sich nämlich wertmäßig auf den 31. Dezember 2001, welcher der für
den Systemwechsel in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes maß-
gebliche Stichtag ist. Sofern dieser Stichtag nach dem Ehezeitende (hier der
31. Oktober 1999) liegt, beinhaltet der Ehezeitanteil auch die nachehelichen
Wertentwicklungen des Anrechts, die im öffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-
gleich bei der Bestimmung des Ausgleichsbetrages grundsätzlich außer Be-
tracht zu bleiben haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Januar 2009 - XII ZB
74/08 - zur Veröffentlichung bestimmt, vom 9. Mai 2007 - XII ZB 188/06 -
FamRZ 2007, 1238, 1240 und vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ
2007, 891, 892). Nur durch die Rückrechnung ist gewährleistet, dass für die
gesetzlichen und betrieblichen Anrechte der Parteien in die nach § 1587 a
Abs. 1 BGB zu bildende Gesamtausgleichsbilanz - bezogen auf den 31. Okto-
ber 1999 - vergleichbare Rechengrößen eingestellt werden. Im öffentlich-
rechtlichen Versorgungsausgleich können unter dem Gesichtspunkt des § 10 a
VAHRG lediglich nach Ehezeitende eingetretene Veränderungen tatsächlicher
Art berücksichtigt werden, die rückwirkend betrachtet auf der Grundlage der
individuellen Verhältnisse bei Ehezeitende einen anderen Ehezeitanteil des
betreffenden Versorgungsanrechts ergeben (Senatsbeschluss vom 14. März
2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891, 892 m.w.N.).
aa) Die Rückrechnung der Startgutschrift auf das vor der Strukturreform
liegende Ehezeitende darf indessen nicht durch eine fiktive Berechnung erfol-
gen, die sich auf die zu diesem Zeitpunkt noch geltende alte VBL-Satzung
stützt. Die VBL-Satzung sieht in ihrer jetzigen Fassung eine Berechnung der im
Zeitpunkt des Systemwechsels bestehenden Versorgungsanwartschaften aus-
schließlich für den Stichtag 31. Dezember 2001 vor. Abgesehen davon, dass
eine fiktive Berechnung einer formalen und strukturell einfachen Bearbeitung im
Versorgungsausgleich nicht zugänglich wäre, fehlt es damit an einer rechtlichen
Grundlage für die Berechnung des Wertes der Startgutschrift zu einem vor dem
31. Dezember 2001 liegenden Zeitpunkt (vgl. OLG Celle NJW-RR 2006, 587,
588).
bb) Deshalb vertreten das Beschwerdegericht (vgl. insoweit auch OLG
Oldenburg FamRZ 2007, 562, 563) und wohl auch Bergner (FamRZ 2005, 602,
603) die Auffassung, die Rückrechnung eines zeitratierlich aus einer Startgut-
schrift zu berechnenden Ehezeitanteils auf ein vor dem 31. Dezember 2001
liegendes Ehezeitende habe generell entsprechend dem Verhältnis des aktuel-
len Rentenwertes bei Ehezeitende zu dem am 31. Dezember 2001 geltenden
aktuellen Rentenwert zu erfolgen. Diese Methode lehne sich an die Wertent-
wicklung der als Vergleichsmaßstab und Umrechnungsgröße dienenden ge-
setzlichen Rentenversicherung an und sei überdies jederzeit einfach durch Ein-
setzen der allgemein zugänglichen Rentenwerte durchzuführen, d.h. ohne eine
zusätzliche einzelfallbezogene Berechnung (OLG Oldenburg FamRZ 2007,
562, 563).
Eine andere Ansicht will die Rückrechnung anhand des Verhältnisses
des gesamtversorgungsfähigen Entgelts bei Ehezeitende zum gesamtversor-
gungsfähigen Entgelt am 31. Dezember 2001 vornehmen, da die Entwicklung
des gesamtversorgungsfähigen Entgelts die individuelle Steigerung des An-
rechts ausdrücke, die bezogen auf die nach Ehezeitende liegende Zeit außer
Betracht zu bleiben habe (vgl. OLG Celle NJW-RR 2006, 587, 588). Der Senat
schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an.
cc) Für eine Rückrechnung anhand der Entwicklung des aktuellen Ren-
tenwertes spricht zwar die Einfachheit des Rechenwegs unter Zugrundelegung
allgemein zugänglicher Werte. Allerdings hat der Senat bereits entscheiden,
dass die Rückrechnung eines Anrechts auf das Ehezeitende nicht generell nach
der Entwicklung des für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden aktuel-
len Rentenwerts erfolgen darf. Sie muss vielmehr die Besonderheiten der jewei-
ligen Versorgung beachten (Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB
74/08 - zur Veröffentlichung bestimmt). Vorliegend ist der aktuelle Rentenwert
aber nach der derzeit in § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG
enthaltenen Berechnungsformel keine maßgebliche Bemessungsgrundlage für
die Ermittlung einer Startgutschrift. Ausgangsbasis für deren Berechnung ist
das gesamtversorgungsfähige Entgelt (vgl. oben, Ziff. II.3.a). Die Entwicklung
des gesamtversorgungsfähigen Entgelts des Versicherten bis zum Stichtag
31. Dezember 2001 spiegelt somit im Regelfall auch die individuelle Wertsteige-
rung der in der Startgutschrift verkörperten Anwartschaft bei der VBL wider, die
im Versorgungsausgleich hinsichtlich der nach Ehezeitende liegenden Zeit nicht
zu berücksichtigen ist (vgl. für die Rückrechnung einer laufenden Besitzstands-
rente Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - zur Veröffentli-
chung bestimmt; OLG Celle FamRZ 2006, 271, 274).
e) Der auf den 31. Oktober 1999 bezogene Ehezeitanteil der Anwart-
schaft des Ehemanns bei der VBL ist zudem in ein volldynamisches Anrecht
umzurechnen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die Versor-
gungsanrechte bei der VBL seit der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 im
Anwartschaftsstadium als statisch und im Leistungsstadium als volldynamisch
zu beurteilen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 160, 41, 44 ff. = FamRZ 2004, 1474,
1475 f.). Das gilt nach dem derzeitigen Satzungsrecht auch für eine als Besitz-
stand festgestellte und in Versorgungspunkte umgerechnete Startgutschrift
(Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303
ff., - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211 ff. und vom 6. Februar 2008 - XII ZB
66/07 - FamRZ 2008, 770, 771). Bei einer erneuten Entscheidung wird das
Oberlandesgericht das Anrecht deshalb gegebenenfalls unter Anwendung der
aktuellen Barwert-Verordnung in ein insgesamt volldynamisches Anrecht umzu-
rechnen haben.
Hahne
Sprick
Fuchs
Richter am Bundesgerichtshof Dose ist urlaubsbedingt verhin- dert zu unterschreiben.
Hahne
Klinkhammer
Vorinstanzen:
AG Osnabrück, Entscheidung vom 19.03.2001 - 10 F 348/99 (VA) -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 07.02.2006 - 11 UF 86/01 -