Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.02.2009 – XII ZB 54/06

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Februar 2009

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a; VBLS 78, 79 Abs. 1 Satz 1; BetrAVG § 18 Abs. 2

a) Zur Behandlung von VBL-Anrechten im Versorgungsausgleich, wenn der vom Versorgungsträger mitgeteilte Wert des Ehezeitanteils eine zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift enthält, die nach der in §§ 78, 79 Abs. 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen (unwirksamen) Übergangsre- gelung für rentenferne Jahrgänge ermittelt worden ist (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211 ff. und - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 ff.).

b) Zur Rückrechnung einer Startgutschrift auf das Ehezeitende, wenn dieses vor dem 31. Dezember 2001 als dem für die Ermittlung der Startgutschrift maß- geblichen Stichtag liegt.

c) Liegt ein aussonderbarer Teil des Verfahrensgegenstandes vor, kann eine Teilentscheidung zum Versorgungsausgleich ergehen. Eine solche ist aber erst dann geboten, wenn beim Ausgleichspflichtigen der Rentenfall bereits eingetreten ist oder zumindest bald bevorsteht (im Anschluss an den Senats- beschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296 ff.).

BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - OLG Oldenburg AG Osnabrück

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2009 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Fuchs, Dose und

Dr. Klinkhammer

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der

Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des

Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. Februar 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht

zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe

I.

1

Die Parteien - beide türkische Staatsangehörige - haben am 2. Novem-

ber 1989 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; gebo-

ren am 1. Januar 1965) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 9. April

1958) am 25. November 1999 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familienge-

richt - hat die Ehe nach türkischem Recht geschieden (insoweit rechtskräftig)

und nachfolgend den abgetrennten Versorgungsausgleich auf den Antrag der

Ehefrau dahin geregelt, dass es im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1

BGB vom Versicherungskonto des Ehemanns bei der Deutschen Rentenversi-

cherung Bund (DRV Bund; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto

der Ehefrau bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich

201,40 DM (102,97 €), bezogen auf den 31. Oktober 1999, übertragen hat. Fer-

ner hat es im Wege des analogen Quasi-Splittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu

Lasten der Versorgung des Ehemanns bei der Versorgungsanstalt des Bundes

und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) auf dem Versicherungskonto der

Ehefrau bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich

99,61 DM (50,93 €) begründet, wiederum bezogen auf das Ehezeitende.

2

Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der VBL hatte das Oberlan-

desgericht mit Beschluss vom 31. Oktober 2001 das festgesetzte Rentensplit-

ting bestätigt, die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - jedoch da-

hin abgeändert, dass der durch analoges Quasi-Splitting auszugleichende Be-

trag nur 92,76 DM (47,43 €) beträgt. Dabei war das Beschwerdegericht nach

den Auskünften der beteiligten Versicherungsträger von ehezeitlichen (1. No-

vember 1989 bis 31. Oktober 1999; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der

Parteien bei der DRV Bund in Höhe von 199,87 DM (Ehefrau) und 602,67 DM

(Ehemann) ausgegangen, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Oktober

1999. Bei dem Ehemann war zudem der Versicherungsfall wegen Erwerbsun-

fähigkeit eingetreten. Er bezog deshalb am Ende der Ehezeit sowohl von der

DRV Bund als auch von der VBL eine befristete Rente. Den Ehezeitanteil der

Versorgungsrente der VBL hatte das Oberlandesgericht zunächst mit

185,51 DM (94,85 €) dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt.

3

Auf die zugelassene weitere Beschwerde der VBL, mit der sie die bei ihr

bestehenden Anrechte auf der Grundlage der vom Senat entwickelten VBL-

Methode bewertet wissen wollte, hat der Senat mit Beschluss vom 6. Juli 2005

(- XII ZB 226/01 - FamRZ 2005, 1458) die Entscheidung des Oberlandesge-

richts vom 31. Oktober 2001 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behand-

lung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, weil der

Ehezeitanteil der Versorgung des Ehemannes bei der VBL nicht unter Zugrun-

delegung der Senatsrechtsprechung ermittelt war.

4

Das Oberlandesgericht hat sodann neue Auskünfte der beteiligten Versi-

cherungsträger eingeholt. Danach ist weiterhin von ehezeitbezogenen gesetzli-

chen Anwartschaften der Ehefrau bei der DRV Bund in Höhe von monatlich

102,19 € (199,87 DM) und des Ehemanns in Höhe von monatlich 308,14 €

(602,67 DM) auszugehen. Allerdings bezieht der Ehemann inzwischen keine

Erwerbsunfähigkeitsrenten mehr; seit 1. März 2003 ist er wieder erwerbstätig.

Den Ehezeitanteil der unverfallbaren Versorgungsanwartschaften des Ehe-

manns bei der VBL hat das Beschwerdegericht deshalb unter Zugrundelegung

der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1 vom 24. Oktober 2005 zeitratierlich

anhand der zum 31. Dezember 2001 mit 209,44 € gutgebrachten Startgutschrift

berechnet. Bei einer Ehezeit vom 1. November 1989 bis 31. Oktober 1999 ist es

von einem Ehezeitanteil in Höhe von (146 Monate <auf die Ehezeit entfallende

Versicherungszeit bis 31. Dezember 2001> : 196,10 Monate <Gesamtversiche-

rungszeit bis 31. Dezember 2001> x 100 = 74,45 % x 1,00 : 0,98 <Beschäfti-

gungsquotient> = 75,96 % x 209,44 =) 159,09 € ausgegangen. Diesen Betrag

hat das Oberlandesgericht anhand der Steigerung des aktuellen Rentenwertes

auf das Ehezeitende 31. Oktober 1999 rückgerechnet und den sich so erge-

benden Wert von 155,17 € unter Anwendung der Barwert-Verordnung (Tabelle

1, Anmerkung 2 in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der

Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003, BGBl. I 2003, 728) in einen volldynami-

schen Betrag von 43 € umgerechnet.

5

Die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - hat das Be-

schwerdegericht dahin abgeändert, dass - neben dem Rentensplitting in Höhe

von 102,97 € (§ 1587 b Abs. 1 BGB) - zu Lasten der für den Ehemann bei der

VBL bestehenden Versorgungsanwartschaften auf dem Versicherungskonto der

Ehefrau bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in Höhe von 21,50 €, bezo-

gen auf den 31. Oktober 1999, begründet werden.

6

Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der VBL, mit

der sie eine Rückrechnung des Ehezeitanteils der zum 31. Dezember 2001 er-

mittelten Startgutschrift auf das Ehezeitende (31. Oktober 1999) anhand des

Verhältnisses des für den Ehemann maßgeblichen gesamtversorgungsfähigen

Entgelts bei Ehezeitende zum gesamtversorgungsfähigen Entgelt am 31. De-

zember 2001 erreichen möchte.

8

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Es führt zur Aufhe-

bung der angefochten Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an

das Oberlandesgericht.

1. Das Oberlandesgericht hat nach dem Wegfall der Erwerbsunfähig-

keitsrente zum 1. März 2003 den im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen-

den Ehezeitanteil der Anwartschaft des Ehemanns bei der VBL allein anhand

der zum Stichtag 31. Dezember 2001 berechneten Startgutschrift ermittelt. Aus-

gehend von einer Startgutschrift in Höhe von 209,44 € betrage der zeitratierlich

zu berechnende Ehezeitanteil 159,09 €. Dieser Betrag spiegle jedoch den Wert

des Anrechts zum 31. Dezember 2001 wieder und sei deshalb anhand der Stei-

gerung des aktuellen Rentenwerts auf das Ehezeitende (31. Oktober 1999) zu-

rückzurechnen, was einen Wert von (311,15 DM x 48,29 : 49,51 = 303,48 DM :

1,95583 =) 155,17 € ergebe. Da das Anrecht bei der VBL im Anwartschaftssta-

dium statisch und im Leistungsstadium volldynamisch sei, sei dieser Wert unter

Zugrundelegung der Barwert-Verordnung (Tabelle 1, Anm. 2) in einen dynami-

10

schen Betrag von 43 € umzurechnen. Zu Gunsten der Antragstellerin sei hier-

von die Hälfte (21,50 €) durch analoges Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG

auszugleichen.

Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

2. Die dem Antragsgegner bei Ehezeitende wegen Erwerbsunfähigkeit

gezahlte Versorgungsrente der VBL war - anders als noch bei der Entscheidung

des Oberlandesgerichts vom 31. Oktober 2001 - im Rahmen des nach Art. 17

Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EGBGB "regelwidrig" durchzuführenden Versorgungsaus-

gleichs nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. für die Einbeziehung einer Erwerbs-

unfähigkeitsrente der VBL in den Versorgungsausgleich Senatsbeschluss vom

24. September 1997 - XII ZB 63/95 - FamRZ 1997, 1535, 1536). Nachdem die

von der DRV Bund geleistete (befristete) gesetzliche Rente wegen Erwerbsun-

fähigkeit nicht über den 28. Februar 2003 hinaus bewilligt worden war, entfiel ab

1. März 2003 auch die dem Antragsgegner nach § 75 Abs. 2 VBLS als Besitz-

standsrente gezahlte und nach § 33 VBLS an den gesetzlichen Rentenan-

spruch gekoppelte Versorgungsrente. Ein zwischen dem Ehezeitende (hier:

31. Oktober 1999) und dem für die letzte tatrichterliche Entscheidung maßge-

benden Zeitpunkt wegfallendes Anrecht darf aber nicht mehr ausgeglichen wer-

den (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Mai 1986 - IVb ZB 85/83 - FamRZ 1986,

892, 893).

11

3. Die angegriffene Entscheidung kann allerdings deshalb nicht bestehen

bleiben, weil das Oberlandesgericht das Anrecht des Ehemanns bei der VBL

mit einem unzutreffenden Wert im Versorgungsausgleich berücksichtigt hat.

12

a) Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wurde die Satzung der VBL grundle-

gend geändert und anstelle des bisherigen Gesamtversorgungssystems unter

Anrechung gesetzlicher Renten ein so genanntes "Punktemodell" eingeführt

(vgl. Wick FamRZ 2008, 1223, 1226 f.; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht

4. Aufl. § 1587 a Rdn. 213 ff.). Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragspar-

teien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März

2002 (ATV) vereinbart. Für die vor der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002

erworbenen Anrechte enthält die VBL-Satzung in den §§ 75 ff. differenzierende

Übergangsregelungen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB

53/06 - FamRZ 2009, 303 f. und - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 212). Dabei

werden für die sog. rentenfernen Jahrgänge, zu denen auch der am 9. April

1958 geborene Ehemann gehört, die bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen

Anwartschaften gem. §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG

(i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der

betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000) errechnet und den

Versicherten als Startgutschrift in das neue Versorgungssystem übertragen,

wobei der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von 4 € geteilt und da-

durch, ohne Berücksichtigung des Altersfaktors, in Versorgungspunkte umge-

rechnet wird.

13

Grundlage für die Berechnung der Startgutschrift zum 31. Dezember

2001 ist für die Pflichtversicherten der rentenfernen Jahrgänge nach § 79

Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG das gesamtversorgungsfähige

Entgelt (vgl. zur Berechnung der Startgutschrift Langenbrinck/Mühlstädt Be-

triebsrente der Beschäftigten im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Rdn. 109 ff., 145).

Dieses war nach § 43 VBLS a.F. der monatliche Durchschnitt des zusatzver-

sorgungspflichtigen Entgelts des Versicherten, für das für die letzten drei Ka-

lenderjahre vor dem Jahr des Versicherungsfalles Umlagen entrichtet wurden.

Für die Ermittlung der Startgutschrift wird nach § 18 Abs. 2 BetrAVG zunächst

eine sog. Voll-Leistung berechnet, die der Versicherte erhalten hätte, wenn er

45 Jahre im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen wäre und damit den

Höchstversicherungssatz erreicht hätte. Die Voll-Leistung wird dabei ähnlich

wie bei der Versorgungsrente nach dem bisherigen Recht ermittelt: Anhand des

gesamtversorgungsfähigen Entgelts und der gesamtversorgungsfähigen Zeit

wird die Gesamtversorgung des Versicherten berechnet, von der die anhand

eines pauschalen Verfahrens berechnete gesetzliche Rente abgezogen wird

(Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn 145). Von dieser Voll-Leistung erhält der

Versicherte dann je nach Dauer der Pflichtversicherung in der Zusatzversor-

gung einen prozentualen Anteil von 2,25 v.H. pro Pflichtversicherungsjahr.

14

b) Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Erlass des ange-

fochtenen Beschlusses indessen entschieden, dass die in §§ 78 Abs. 1 u. 2, 79

Abs. 1 Satz 1 VBLS für rentenferne Versicherte getroffene Übergangsregelung

unwirksam ist (BGHZ 174, 127, 172 ff., zusammengefasst von Borth, FamRZ

2008, 395 ff., und BGH Urteil vom 14. Mai 2008 - IV ZR 26/07 - FamRZ 2008,

1343, 1345). Es führe zu einer sachwidrigen und deshalb gegen Art. 3 Abs. 1

GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen

Versicherten, soweit nach § 79 Abs. 1 Satz 1 der Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2

Nr. 1 Satz 1 BetrAVG mit jedem Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses

bestehenden Pflichtversicherung lediglich 2,25 % der Vollrente erworben wer-

den. Das Produkt aus der Zahl der Pflichtversicherungsjahre und dem Faktor

2,25 pro Pflichtversicherungsjahr halte den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG

nicht stand, weil es infolge der Inkompatibilität beider Faktoren zahlreiche Ver-

sicherte vom Erreichen des 100 % Wertes ohne ausreichenden sachlichen

Grund von vornherein ausschließe (vgl. hierzu näher BGHZ 174, 127, 172 ff.).

Der Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. Senatsbeschlüsse

vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 212).

15

Die Verfassungswidrigkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versi-

cherte hat zur Folge, dass die dem Ehemann zum 1. Januar 2002 gutgebrachte

Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt und den

Wert der bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Ein-

tritt des Versicherungsfalls zu leistende Rente nicht verbindlich festlegt (BGHZ

174, 127, 176 f.). Dabei darf die mit dem Wegfall der Übergangsregelung ent-

standene Lücke in der VBL-Satzung nicht durch eine allgemeine gerichtliche

Vorgabe oder im Einzelfall durch eine individuelle Wertberechnung mittels

Sachverständigengutachtens geschlossen werden (vgl. BGHZ 174, 127, 177).

Da die §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS auf § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV als einer maß-

geblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruhen (BGHZ 174, 127, 139),

muss wegen der bestehenden Tarifautonomie die Neufassung der Übergangs-

regelung für rentenferne Versicherte vielmehr den Tarifvertragspartnern vorbe-

halten bleiben. Bei Abwägung der geschützten Interessen der Tarifpartner ei-

nerseits und der Versicherten andererseits gebietet der Anspruch auf effektiven

Rechtsschutz jedenfalls derzeit noch keine gerichtlichen Übergangsregelungen,

weil zum einen das Interesse an alsbaldiger Klärung bei rentenfernen Versi-

cherten weniger schwer wiegt als bei rentennahen Versicherten oder Renten-

empfängern. Zum anderen ist es zulässig, dass die Gerichte sich mit Rücksicht

auf Art. 9 Abs. 3 GG einer ersatzweisen Regelung enthalten, soweit - wie hier -

eine Neuregelung durch die Tarifvertragsparteien in absehbarer Zeit zu erwar-

ten ist (BGHZ 174, 127, 177; vgl. zu den Regelungsmöglichkeiten BGHZ 174,

127, 177).

16

c) Auch im Versorgungsausgleich darf ein von der VBL mitgeteilter, nach

Maßgabe der unwirksamen §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS bemessener Wert

einer Startgutschrift nicht Grundlage einer gerichtlichen Regelung sein oder

durch eine individuelle Wertberechnung des Anrechts ersetzt werden. Zudem

darf nicht etwa aus prozessökonomischen Gründen der Wert der Startgutschrift

anhand der bislang in der Satzung vorgesehenen (verfassungswidrigen) Über-

gangsregelung bestimmt werden (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008

- XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 304 und - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 212).

Für die Frage, ob und in welcher Höhe eine in der Ehezeit begründete bzw. auf-

rechterhaltene Anwartschaft oder Aussicht auf eine Versorgung überhaupt dem

Versorgungsausgleich unterliegt (§§ 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587 a Abs. 2 BGB),

ist nämlich das zwischen dem Versicherten und dem Versorgungsträger maß-

gebliche Rechtsverhältnis zu beachten. Im Verfahren über den Versorgungs-

ausgleich dürfen keine rechtlichen Maßstäbe gelten, die der betreffenden Ver-

sorgungsordnung widersprechen. Der im Versicherungsverhältnis zwischen

dem Ehemann und der VBL maßgebliche Vorbehalt einer tarifvertraglichen

Neuregelung ist deshalb auch im Versorgungsausgleichsverfahren grundsätz-

lich zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB

53/06 - FamRZ 2009, 303, 304 und - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 213).

Ob dies auch dann gilt, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits Rentenleistun-

gen bezieht und er auf den Wertausgleich unter Einbeziehung des nach §§ 78,

79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG bemessenen VBL-

Anrechts angewiesen ist, kann hier dahinstehen. Ein Rentenbezug der am

1. Januar 1965 geborenen ausgleichsberechtigten Ehefrau ist nicht ersichtlich.

17

4. Die angefochtene Entscheidung konnte danach nicht bestehen blei-

ben. Die Sache war an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es

nach einer Neuregelung der Übergangsbestimmung für rentenferne Jahrgänge

in der VBL-Satzung eine aktuelle Auskunft des Versorgungsträgers einholt und

auf dieser Grundlage den Versorgungsausgleich neu regelt.

19

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

a) Das Oberlandesgericht wird das Verfahren in entsprechender Anwen-

dung von § 148 ZPO auszusetzen haben, solange wegen der Unwirksamkeit

der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1

VBLS für die Bewertung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden

Startgutschrift des Ehemanns eine rechtliche Grundlage fehlt (vgl. Senatsbe-

schlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 305 und

- XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 214). Zwar steht eine Verfahrensaussetzung

nach § 148 ZPO grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes.

Dieses Ermessen ist jedoch u.a. dann auf eine Pflicht reduziert, wenn die Vor-

aussetzungen einer Sachentscheidung - wie hier die verbindliche Bewertung

des Anrechts auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - im betref-

fenden Verfahren nicht geklärt werden können (Senatsbeschlüsse vom 5. No-

vember 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 305 und - XII ZB 87/06 -

FamRZ 2009, 211, 214). Dem Oberlandesgericht ist es dabei regelmäßig ver-

wehrt, das Verfahren allein zum Zwecke der Aussetzung bis zu einer Neurege-

lung der VBL-Satzung an das Amtsgericht - Familiengericht - zurückzuverwei-

sen (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009,

303, 305 und - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 214).

b) Bei der hier gegebenen Sachlage ist eine Teilentscheidung über den

öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zulässig.

Da nur der ausgleichspflichtige Antragsgegner über eine betriebliche Al-

tersversorgung und zudem über die höheren gesetzlichen Rentenanwartschaf-

ten verfügt, kann der Versorgungsausgleich teilweise durch Rentensplitting

(§ 1587 Abs. 1 BGB) geregelt werden. Eine entsprechende Teilentscheidung ist

zulässig, weil im Hinblick auf den Ausgleich des betrieblichen Anrechts des An-

tragsgegners bei der VBL durch analoges Quasi-Splitting (§ 1 Abs. 3 VAHRG)

ein aussonderbarer Teil des Verfahrensgegenstandes vorliegt. Über ihn kann

unabhängig von der Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand

entschieden werden, denn er wird durch das durchzuführende Splitting nicht

beeinflusst (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Mai 1983 - IVb ZB 15/82 - FamRZ

21

1983, 890, 891 und vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 601/81 - FamRZ 1983, 38,

39; vgl. zum Verfahren Borth FamRZ 2008, 326, 327).

22

Eine Teilentscheidung zum Versorgungsausgleich ist aber erst dann ge-

boten, wenn beim Ausgleichsberechtigten der Rentenfall bereits eingetreten ist

oder zumindest bald bevorsteht. Ohne eine solche Teilentscheidung drohten

dann Nachteile, weil die infolge des Wertausgleichs um den Zuschlag nach

§ 76 SGB VI erhöhte Rente erst vom Beginn des Kalendermonats an zu zahlen

ist, in dem die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wirksam geworden ist

(Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296,

301). Solche Umstände sind hier jedoch nicht ersichtlich; die ausgleichsberech-

tigte Ehefrau ist vielmehr erst 44 Jahre alt.

23

c) Die Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von

einem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem auf ein Betriebsren-

tensystem, das auf dem Erwerb von Versorgungspunkten beruht, sowie die

Übertragung der bis zur Systemumstellung von den pflichtversicherten Angehö-

rigen rentenferner Jahrgänge erworbenen Anwartschaften in das neue System

mittels sog. Startgutschriften ist im Grundsatz nicht zu beanstanden (BGHZ

174, 127, 135, 151 u. 156 f.; vgl. zur Wirksamkeit der Übergangsregelung für

sog. rentennahe Versicherte BGH Urteil vom 24.09.2008 - IV ZR 134/07 -

VersR 2008, 1677 ff.).

24

Der Ehezeitanteil einer in der Zusatzversorgung des öffentlichen Diens-

tes zum 1. Januar 2002 gutgebrachten Startgutschrift errechnet sich im Versor-

gungsausgleichsverfahren zeitratierlich anhand des Verhältnisses der gesamt-

versorgungsfähigen Zeit in der Ehe zur gesamten gesamtversorgungsfähigen

Zeit, jeweils bis 31. Dezember 2001 als dem für die Ermittlung der Startgut-

schrift maßgeblichen Stichtag (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Januar 2009

- XII ZB 178/05 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 25. April 2007 - XII ZB

206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085).

25

d) Allerdings hat das Oberlandesgericht im Ansatz zutreffend den Ehe-

zeitanteil des VBL-Anrechts auf ihren bei Ehezeitende bestehenden Wert zu-

rückgerechnet. Der zeitratierlich aus der Startgutschrift ermittelte Ehezeitanteil

bezieht sich nämlich wertmäßig auf den 31. Dezember 2001, welcher der für

den Systemwechsel in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes maß-

gebliche Stichtag ist. Sofern dieser Stichtag nach dem Ehezeitende (hier der

31. Oktober 1999) liegt, beinhaltet der Ehezeitanteil auch die nachehelichen

Wertentwicklungen des Anrechts, die im öffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-

gleich bei der Bestimmung des Ausgleichsbetrages grundsätzlich außer Be-

tracht zu bleiben haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Januar 2009 - XII ZB

74/08 - zur Veröffentlichung bestimmt, vom 9. Mai 2007 - XII ZB 188/06 -

FamRZ 2007, 1238, 1240 und vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ

2007, 891, 892). Nur durch die Rückrechnung ist gewährleistet, dass für die

gesetzlichen und betrieblichen Anrechte der Parteien in die nach § 1587 a

Abs. 1 BGB zu bildende Gesamtausgleichsbilanz - bezogen auf den 31. Okto-

ber 1999 - vergleichbare Rechengrößen eingestellt werden. Im öffentlich-

rechtlichen Versorgungsausgleich können unter dem Gesichtspunkt des § 10 a

VAHRG lediglich nach Ehezeitende eingetretene Veränderungen tatsächlicher

Art berücksichtigt werden, die rückwirkend betrachtet auf der Grundlage der

individuellen Verhältnisse bei Ehezeitende einen anderen Ehezeitanteil des

betreffenden Versorgungsanrechts ergeben (Senatsbeschluss vom 14. März

2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891, 892 m.w.N.).

26

aa) Die Rückrechnung der Startgutschrift auf das vor der Strukturreform

liegende Ehezeitende darf indessen nicht durch eine fiktive Berechnung erfol-

gen, die sich auf die zu diesem Zeitpunkt noch geltende alte VBL-Satzung

stützt. Die VBL-Satzung sieht in ihrer jetzigen Fassung eine Berechnung der im

Zeitpunkt des Systemwechsels bestehenden Versorgungsanwartschaften aus-

schließlich für den Stichtag 31. Dezember 2001 vor. Abgesehen davon, dass

eine fiktive Berechnung einer formalen und strukturell einfachen Bearbeitung im

Versorgungsausgleich nicht zugänglich wäre, fehlt es damit an einer rechtlichen

Grundlage für die Berechnung des Wertes der Startgutschrift zu einem vor dem

31. Dezember 2001 liegenden Zeitpunkt (vgl. OLG Celle NJW-RR 2006, 587,

588).

27

bb) Deshalb vertreten das Beschwerdegericht (vgl. insoweit auch OLG

Oldenburg FamRZ 2007, 562, 563) und wohl auch Bergner (FamRZ 2005, 602,

603) die Auffassung, die Rückrechnung eines zeitratierlich aus einer Startgut-

schrift zu berechnenden Ehezeitanteils auf ein vor dem 31. Dezember 2001

liegendes Ehezeitende habe generell entsprechend dem Verhältnis des aktuel-

len Rentenwertes bei Ehezeitende zu dem am 31. Dezember 2001 geltenden

aktuellen Rentenwert zu erfolgen. Diese Methode lehne sich an die Wertent-

wicklung der als Vergleichsmaßstab und Umrechnungsgröße dienenden ge-

setzlichen Rentenversicherung an und sei überdies jederzeit einfach durch Ein-

setzen der allgemein zugänglichen Rentenwerte durchzuführen, d.h. ohne eine

zusätzliche einzelfallbezogene Berechnung (OLG Oldenburg FamRZ 2007,

562, 563).

28

Eine andere Ansicht will die Rückrechnung anhand des Verhältnisses

des gesamtversorgungsfähigen Entgelts bei Ehezeitende zum gesamtversor-

gungsfähigen Entgelt am 31. Dezember 2001 vornehmen, da die Entwicklung

des gesamtversorgungsfähigen Entgelts die individuelle Steigerung des An-

rechts ausdrücke, die bezogen auf die nach Ehezeitende liegende Zeit außer

Betracht zu bleiben habe (vgl. OLG Celle NJW-RR 2006, 587, 588). Der Senat

schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an.

29

cc) Für eine Rückrechnung anhand der Entwicklung des aktuellen Ren-

tenwertes spricht zwar die Einfachheit des Rechenwegs unter Zugrundelegung

allgemein zugänglicher Werte. Allerdings hat der Senat bereits entscheiden,

dass die Rückrechnung eines Anrechts auf das Ehezeitende nicht generell nach

der Entwicklung des für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden aktuel-

len Rentenwerts erfolgen darf. Sie muss vielmehr die Besonderheiten der jewei-

ligen Versorgung beachten (Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB

74/08 - zur Veröffentlichung bestimmt). Vorliegend ist der aktuelle Rentenwert

aber nach der derzeit in § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG

enthaltenen Berechnungsformel keine maßgebliche Bemessungsgrundlage für

die Ermittlung einer Startgutschrift. Ausgangsbasis für deren Berechnung ist

das gesamtversorgungsfähige Entgelt (vgl. oben, Ziff. II.3.a). Die Entwicklung

des gesamtversorgungsfähigen Entgelts des Versicherten bis zum Stichtag

31. Dezember 2001 spiegelt somit im Regelfall auch die individuelle Wertsteige-

rung der in der Startgutschrift verkörperten Anwartschaft bei der VBL wider, die

im Versorgungsausgleich hinsichtlich der nach Ehezeitende liegenden Zeit nicht

zu berücksichtigen ist (vgl. für die Rückrechnung einer laufenden Besitzstands-

rente Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - zur Veröffentli-

chung bestimmt; OLG Celle FamRZ 2006, 271, 274).

30

e) Der auf den 31. Oktober 1999 bezogene Ehezeitanteil der Anwart-

schaft des Ehemanns bei der VBL ist zudem in ein volldynamisches Anrecht

umzurechnen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die Versor-

gungsanrechte bei der VBL seit der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 im

Anwartschaftsstadium als statisch und im Leistungsstadium als volldynamisch

zu beurteilen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 160, 41, 44 ff. = FamRZ 2004, 1474,

1475 f.). Das gilt nach dem derzeitigen Satzungsrecht auch für eine als Besitz-

stand festgestellte und in Versorgungspunkte umgerechnete Startgutschrift

(Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303

ff., - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211 ff. und vom 6. Februar 2008 - XII ZB

66/07 - FamRZ 2008, 770, 771). Bei einer erneuten Entscheidung wird das

Oberlandesgericht das Anrecht deshalb gegebenenfalls unter Anwendung der

aktuellen Barwert-Verordnung in ein insgesamt volldynamisches Anrecht umzu-

rechnen haben.

Hahne

Sprick

Fuchs

Richter am Bundesgerichtshof Dose ist urlaubsbedingt verhin- dert zu unterschreiben.

Hahne

Klinkhammer

Vorinstanzen:

AG Osnabrück, Entscheidung vom 19.03.2001 - 10 F 348/99 (VA) -

OLG Oldenburg, Entscheidung vom 07.02.2006 - 11 UF 86/01 -