BGH Beschluss vom 07.07.2005 – V ZR 274/04
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Juli 2005 durch den Vor-
sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-
Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Die Klägerin trägt die erst- und zweitinstanzlichen Kosten des
Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Nebenintervention ver-
ursachten Kosten, welche der Streithelfer der Klägerin trägt. Die
in dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde entstan-
denen Kosten trägt der Streithelfer der Klägerin.
Der Streitwert für alle Instanzen beträgt bis zu Erledigungserklä-
rung 112.484,21 €, für die Zeit danach 38.912,36 €.
Gründe
Der Rechtsstreit ist durch übereinstimmende Erklärungen, die auch in
dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde abgegeben werden kön-
nen, in der Hauptsache erledigt; deshalb hat der Senat nach § 91a Abs. 1 Satz 1
ZPO über alle bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreits nach billigem Er-
messen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu ent-
scheiden, wobei der mutmaßliche Ausgang des Beschwerde- und gegebenen-
falls des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen
ist (BGH, Beschl. v.
13. Februar 2003, VII ZR 121/02, BauR 2003, 1075, 1076; Beschl. v.
30. September 2004, I ZR 30/04, WRP 2005, 126). Das führt dazu, daß der Klä-
gerin die erst- und zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme
der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten und ihrem Streithelfer die
in der ersten und zweiten Instanz durch die Nebenintervention entstandenen
Kosten sowie die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde
aufzuerlegen sind; denn die Nichtzulassungsbeschwerde hätte keinen Erfolg
gehabt. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist
auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub