Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.07.2005 – V ZR 274/04

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Juli 2005

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Juli 2005 durch den Vor-

sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-

Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Die Klägerin trägt die erst- und zweitinstanzlichen Kosten des

Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Nebenintervention ver-

ursachten Kosten, welche der Streithelfer der Klägerin trägt. Die

in dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde entstan-

denen Kosten trägt der Streithelfer der Klägerin.

Der Streitwert für alle Instanzen beträgt bis zu Erledigungserklä-

rung 112.484,21 €, für die Zeit danach 38.912,36 €.

Gründe

Der Rechtsstreit ist durch übereinstimmende Erklärungen, die auch in

dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde abgegeben werden kön-

nen, in der Hauptsache erledigt; deshalb hat der Senat nach § 91a Abs. 1 Satz 1

ZPO über alle bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreits nach billigem Er-

messen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu ent-

scheiden, wobei der mutmaßliche Ausgang des Beschwerde- und gegebenen-

falls des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen

ist (BGH, Beschl. v.

13. Februar 2003, VII ZR 121/02, BauR 2003, 1075, 1076; Beschl. v.

30. September 2004, I ZR 30/04, WRP 2005, 126). Das führt dazu, daß der Klä-

gerin die erst- und zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme

der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten und ihrem Streithelfer die

in der ersten und zweiten Instanz durch die Nebenintervention entstandenen

Kosten sowie die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde

aufzuerlegen sind; denn die Nichtzulassungsbeschwerde hätte keinen Erfolg

gehabt. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von

grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist

auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Krüger Lemke Schmidt-Räntsch

Stresemann Czub