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BGH Urteil vom 07.07.2005 – VII ZR 430/02

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

Verkündet am: 7. Juli 2005 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

EStG § 48

Planungs- und Bauaufsichtsleistungen von Architekten und Ingenieuren gehören

nicht zu den Bauleistungen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG.

BGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - VII ZR 430/02 - OLG Oldenburg

LG Osnabrück

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 7. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter

Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. November 2002 im

Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Be-

klagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Os-

nabrück vom 15. Juli 2002 hinsichtlich des Honorars für das Ver-

kehrsgutachten (3.998,30 €/7.820,00 DM) sowie hinsicht lich der

Planung zum Regen- und Schmutzwasserkanal (4.493,13 €/

8.787,80 DM) zurückgewiesen worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger verlangt restliches Honorar für Ingenieurleistungen zur Er-

schließung ehemaliger Betriebsgrundstücke. Die in drei gesonderten Verträgen

in Auftrag gegebenen Leistungen betrafen Straßenarbeiten sowie einen Regen-

und Schmutzwasserkanal; Ziel der Erschließung war letzten Endes die Bebau-

ung der Grundstücke.

Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und die Be-

klagte zur Zahlung von 54.865,50 € verurteilt. Das Obe rlandesgericht hat die

Berufung der Beklagten zurückgewiesen. In der vom Senat zugelassenen Revi-

sion der Beklagten geht es nur noch um einen Steuerabzug nach § 48 EStG,

das Honorar für ein Verkehrsgutachten, den Umfang der der Honorarberech-

nung zugrunde zu legenden anrechenbaren Kosten für die Straßenbauarbeiten

sowie ein Honorar für nicht ausgeführte Planung.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat teilweise Erfolg.

I.

1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist von dem Honorar, das

dem Kläger zusteht, ein Steuerabzug nach § 48 EStG in Höhe von 15 % nicht

vorzunehmen. Es könne offenbleiben, ob § 48 EStG hier überhaupt anwendbar

sei. Jedenfalls sei für eine Berücksichtigung des fünfzehnprozentigen Steuer-

abzugs zugunsten des zuständigen Finanzamtes im Urteilstenor kein Raum.

Denn der Kläger habe diesbezüglich seine Aktivlegitimation nicht verloren.

2. Das hält der rechtlichen Überprüfung jedenfalls im Ergebnis stand. Es

ist richtig, daß die Beklagte keinen Steuerabzug einzubehalten hat. Dies folgt

bereits daraus, daß § 48 EStG die Vergütungsforderung des Klägers nicht er-

faßt. Er hat keine Bauleistungen erbracht. Somit kommt es weder darauf an, ob

die Begründung des Berufungsgerichts zutrifft, noch darauf, daß der Kläger im

Revisionsrechtszug Freistellungsbescheinigungen vorgelegt hat.

a) Wer Unternehmer im Sinne des § 2 UStG ist und sich eine Baulei-

stung im Sinne des § 48 EStG erbringen läßt, ist verpflichtet, an einer Quellen-

besteuerung mitzuwirken. Er darf vorbehaltlich verschiedener Ausnahmen seine

Gegenleistung, den Werklohn, nicht in voller Höhe an den die Bauleistung er-

bringenden Auftragnehmer auszahlen. Vielmehr hat er einen Steuerabzug in

Höhe von 15 % für Rechnung des Leistenden vorzunehmen (§ 48 Abs. 1 Satz 1

EStG) und an das für den Leistenden, d.h. für den Auftragnehmer zuständige

Finanzamt gemäß § 48a EStG abzuführen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12. Mai

2005 - VII ZR 97/04, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

b) Danach kann der Kläger die Zahlung seines Werklohns ohne den

fünfzehnprozentigen Abzug verlangen, weil die Beklagte nicht verpflichtet und

dementsprechend auch nicht berechtigt ist, diesen Abzug vorzunehmen.

Zwar ist die Beklagte Unternehmer (§ 2 UStG). Der Kläger hat jedoch

keine Bauleistungen im Sinne des § 48 EStG erbracht, so daß diese Vorschrift

für das Entgelt seiner Vertragsleistung nicht gilt.

(1) Nach der Legaldefinition sind Bauleistungen alle Leistungen, die der

Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von

Bauwerken dienen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. vom 30. August 2001,

BGBl. I, S. 2267, übereinstimmend aaO Satz 3 i.d.F. vom 19. Oktober 2002,

BGBl. I, S. 4210). Die Straßen sowie der Regen- und Schmutzwasserkanal, um

deren Herstellung es geht, sind Bauwerke im werkvertraglichen Sinne (vgl. nur

BGH, Urteil vom 18. Januar 2001 - VII ZR 247/98, BauR 2001, 621 = ZfBR

2001, 267; Urteil vom 12. März 1992 - VII ZR 334/90, BauR 1992, 502 = ZfBR

1992, 161; Urteil vom 20. Dezember 1990 - VII ZR 248/89, BauR 1991, 210

= ZfBR 1991, 101, jeweils m.w.N.). Es kann ohne weiteres davon ausgegangen

werden, daß sie auch in dem hier maßgeblichen steuerrechtlichen Zusammen-

hang als Bauwerke anzusehen sind. Weniger eindeutig ist dagegen, was in den

Bereich der "Leistungen, die der Herstellung … dienen", gehört. Das Gesetz will

"alle" solche Leistungen einbeziehen.

Eine Ausrichtung allein am Wortlaut könnte ein weites Verständnis des

Begriffs Bauleistung nahelegen. Dazu ließen sich sogar die Vermittlung des

Baugrundstückes ebenso zählen, wie die Aktivitäten der finanzierenden Bank,

die Planungen der Architekten und Ingenieure oder die Bauaufsicht.

Sinn und Zweck des Gesetzes verlangen demgegenüber ein deutlich en-

geres Verständnis. § 48 EStG ist durch das Gesetz zur Eindämmung der illega-

len Betätigung im Baugewerbe eingefügt worden (Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes

vom 30. August 2001, BGBl. I, S. 2267). Mit der Vorschrift ist eine teilweise

Quellenbesteuerung als besonderes Steuerabzugsverfahren für das Baugewer-

be eingeführt worden. Das Verfahren ist auf diesen Gewerbezweig beschränkt

in der Meinung, dort bestehe der dringendste Bedarf für Maßnahmen gegen

verbreitete Steuerhinterziehungen (vgl. BT-Drucks. 14/4658, S. 1 und 9-11).

Daß allein Unternehmen des Baugewerbes gemeint sind, zeigt sich auch in der

Verweisung der Begründung des Regierungsentwurfs auf § 211 Abs. 1 SGB III.

Dort werden Bauleistungen als Aktivitäten in einem Betrieb des Baugewerbes

definiert, wobei die Aufzählung im einzelnen wörtlich mit der Aufzählung der

Leistungen in § 48 EStG übereinstimmt.

Es bedarf hier keiner abschließenden Bestimmung, was alles möglicher-

weise als Leistung in einem Betrieb des Baugewerbes anzusehen ist. Jeden-

falls zählen Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren nicht dazu.

Dasselbe gilt für deren Leistungen im Bereich der Bauaufsicht (im Ergebnis

ebenso z.B. Schmidt, EStG, Kommentar, 23. Aufl. 2004, Rdn. 11 zu § 48;

Ebling in: Blümich, EStG, Kommentar (Loseblatt), Bd. III, Rdn. 64 zu § 48;

Schreiben des BMF vom 27. Dezember 2002, BStBl. I, S. 1399, i.d.F. vom

4. September 2003, BStBl. I, S. 431). Beide Berufsgruppen gehören nicht dem

Baugewerbe an; beide sind nicht Teil der Zielgruppe, deren Steuerhinterzie-

hungen die Gesetzesänderung veranlaßt haben.

(2) Danach gehören die Leistungen des Klägers nicht in den Regelungs-

bereich des § 48 EStG. Nach § 3 der insoweit gleichlautenden Verträge hatte

der Kläger für die Beklagte neben der Grundlagenermittlung verschiedene Pla-

nungsleistungen zu erbringen, ferner die Vorbereitung der Vergabe und die

Mitwirkung bei der Vergabe sowie schließlich die Bauoberleitung.

II.

1. Der Kläger hat nach Ansicht des Berufungsgerichts einen Anspruch

auf Honorierung seiner Leistungen für das Verkehrsgutachten. Das Gutachten

sei geschuldet gewesen und erbracht worden. Dem erstmalig im Berufungsver-

fahren vorgetragenen Bestreiten der gutachterlichen Feststellungen zur Höhe

der Vergütung sei gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht nachzugehen, so daß

der Vergütungsansatz des Landgerichts zu übernehmen sei.

2. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

a) Allerdings sind ihre Rügen zum Anspruchsgrund nicht gerechtfertigt.

Soweit die Revision sich in der Sache gegen die Auffassung des Berufungsge-

richts wendet, ist sie lediglich mit der tatrichterlichen Würdigung der von den

Parteien getroffenen Vereinbarungen nicht einverstanden. Diese Würdigung

zeigt keine Rechtsfehler und ist revisionsrechtlich hinzunehmen. Soweit die Re-

vision Verfahrensmängel geltend macht, hat der Senat die Rügen geprüft und

für nicht durchgreifend erachtet, § 564 Satz 1 ZPO.

b) Zur Anspruchshöhe beanstandet die Revision zutreffend, daß das Be-

rufungsgericht § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO rechtsfehlerhaft angewendet hat.

Mit ihrem Bestreiten zur Höhe hat die Beklagte im Berufungsverfahren

kein neues Verteidigungsmittel eingeführt. Ob überhaupt ein Zeithonorar ange-

setzt werden darf, ist eine Rechtsfrage. Den in Rechnung gestellten tatsächli-

chen Zeitaufwand hat die Beklagte nicht erst im Berufungsverfahren bestritten.

Schon im ersten Rechtszug hat sie genau diejenigen Zahlen in Frage gestellt,

welche von der Sachverständigen später nicht erst ermittelt, sondern aus ge-

schätzten Angaben im Vertrag vom 31. Januar/16. Februar 1996 übernommen

worden sind.

Das Berufungsgericht wird diesen Punkt unter Berücksichtigung des Vor-

trags der Beklagten zu klären haben.

III.

1. Das Berufungsgericht führt zu den anrechenbaren Kosten aus, die Be-

klagte habe im Verfahren erster Instanz Einwendungen gegen die Feststellun-

gen der Sachverständigen nicht erhoben. Die erstmals mit der Berufung erho-

benen Angriffe seien verspätet und gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zuzu-

lassen.

2. Die hiergegen gerichteten Rügen von Verfahrensmängeln hat der Se-

nat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet, § 564 Satz 1 ZPO.

IV.

1. Das Landgericht hat dem Kläger 4.493,13 € (8.787,8 0 DM) für die

nicht ausgeführte Planung zum Regen- und Schmutzwasserkanal zugespro-

chen. Das Berufungsgericht referiert zwar, der Kläger mache

insoweit

9.192,25 € (17.978,47 DM) geltend, während die Bekla gte einen entsprechen-

den Auftrag bestreite. Hierzu finden sich in den Entscheidungsgründen jedoch

keine Ausführungen.

2. Die Revision beanstandet zu Recht, daß dem Berufungsurteil eine Be-

gründung zu diesem Punkt fehlt, § 547 Nr. 6 ZPO. Diese wird vom Berufungs-

gericht nachzuholen sein.

Dressler Haß Hausman

Wiebel Kuffer