Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 12.07.2005 – VI ZR 132/04

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 12. Juli 2005 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

BGB § 249 Hd

Realisiert der Geschädigte den Restwert durch den Verkauf seines Fahrzeugs, kann

er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag zugrun-

delegen. Macht der Haftpflichtversicherer des Schädigers demgegenüber geltend,

auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen, liegt die

Darlegungs- und Beweislast bei ihm.

BGH, Urteil vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - LG Saarbrücken

AG Homburg

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 12. Juli 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die

Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer

des Landgerichts Saarbrücken vom 8. April 2004 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts

Homburg vom 25. Juli 2003 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Betrag, den sich der Kläger als Restwert

seines beschädigten Fahrzeugs nach einem Verkehrsunfall vom 3. Juli 2002,

für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer voll einzustehen hat, anrechnen

lassen muß.

An dem Fahrzeug trat wirtschaftlicher Totalschaden ein. Der vom Kläger

beauftragte Sachverständige wies in seinem Gutachten vom 4. Juli 2002 einen

Restwert von 1.065 € aus. Dies entsprach dem Angebot ein es in der Nähe der

tschechischen Grenze ansässigen Restwerthändlers, das der Sachverständige

über das Internet recherchiert hatte.

Mit anwaltlichem Schreiben von Mittwoch, dem 10. Juli 2002, wies der

Kläger die Beklagte darauf hin, daß die Restwertfestsetzung durch den Sach-

verständigen falsch sei; in dem Einzugsbereich, der dem im Saarland wohnen-

den Kläger zugänglich sei, liege das Höchstangebot bei 300 €. Er forderte die

Beklagte auf, dafür Sorge zu tragen, daß sich der Restwerthändler binnen drei

Tagen bei ihm melde und das Fahrzeug gegen Barzahlung abhole. Zudem

kündigte er an, das Fahrzeug nach Ablauf dieser Frist für 300 € zu verkaufen.

Nach Ablauf der Frist verkaufte der Kläger das Fahrzeug am 16. Juli

2002 für 300 €. Am 18. Juli 2002 ging ein verbindlich es höheres Angebot von

der im Gutachten genannten Firma ein.

Die Beklagte legte der Schadensregulierung den im Gutachten ausge-

wiesenen Restwert zugrunde. Mit der Klage begehrt der Kläger den Differenz-

betrag in Höhe von 765 € zu dem von ihm erzielten Verkau fserlös.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-

klagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsge-

richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, wenn sich der Kläger - wie hier -

zum Schadensnachweis mit Ausnahme des darin ermittelten Restwerts auf die

Feststellungen in dem von ihm eingeholten Gutachten berufe, sei es seine Sa-

che darzutun und nachzuweisen, daß der nach dem Gutachten an sich zu er-

zielende Restwert nicht zu realisieren sei und das Fahrzeug daher nur zu dem

tatsächlich erzielten Preis habe verkauft werden können. Der Kläger sei als An-

spruchsteller verpflichtet, die Höhe des ihm entstandenen Schadens nachzu-

weisen. Dieser Nachweis sei ihm durch das vom Amtsgericht eingeholte Gut-

achten nicht gelungen. Danach wären zu dem maßgeblichen Zeitpunkt auf dem

regionalen Markt Restwerte von 300 € bis 1.500 € zu rea lisieren gewesen.

Jedenfalls habe der Kläger gegen die ihm obliegende Schadensminde-

rungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB verstoßen. Könne nach Auffassung des

Geschädigten ein Verkauf nur unter dem von dem eigenen Sachverständigen

angenommenen Restwert stattfinden, sei es seine Sache, den Schädiger bzw.

dessen Versicherer davon in Kenntnis zu setzen und unter Fristsetzung die

Möglichkeit zu geben, ein Angebot zu dem im Gutachten festgesetzten Rest-

wert zu vermitteln. Der Kläger habe die Beklagte zwar davon in Kenntnis ge-

setzt, daß er das Fahrzeug zu einem Preis von 300 € verkaufe n wolle. Die ge-

setzte Frist von drei Tagen für die vollständige Kaufabwicklung sei jedoch nicht

angemessen gewesen. Unter Berücksichtigung der Postlaufzeiten sowie der

noch erforderlichen Kontaktaufnahme zwischen der Beklagten und potentiellen

Anbietern sei es vielmehr zumutbar gewesen, eine Frist von acht Tagen für ein

verbindliches Angebot zu setzen. Der Kläger müsse sich daher so behandeln

lassen, als sei ihm das Angebot der im Gutachten aufgeführten Firma rechtzei-

tig zugegangen. Es sei kein Interesse des Geschädigten erkennbar, das ver-

bindliche Angebot eines nicht ortsansässigen Aufkäufers auszuschlagen.

II.

Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen

Überprüfung nicht stand.

1. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht allerdings davon aus,

daß der Geschädigte im Totalschadensfall, wenn er von der Ersetzungsbefug-

nis des § 249 Satz 2 BGB a.F. (Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB) Gebrauch macht

und den Schaden nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung

eines Ersatzfahrzeugs beheben will, nur Ersatz des Wiederbeschaffungswerts

abzüglich des Restwerts verlangen kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364,

372; 143, 189, 193; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457;

vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769; vom 7. Dezember 2004

- VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381 und vom 7. Juni 2005 - VI ZR 192/04).

Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, steht ei-

ne solche Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution unter dem Ge-

bot der Wirtschaftlichkeit, das auch für die Frage gilt, in welcher Höhe der

Restwert des Unfallfahrzeugs bei der Schadensabrechnung berücksichtigt wer-

den muß. Dies bedeutet, daß der Geschädigte bei der Schadensbehebung ge-

mäß § 249 Satz 2 BGB a.F. im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Be-

rücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten sowie

der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten den wirtschaftlichsten Weg zu

wählen hat - sog. "subjektbezogene Schadensbetrachtung" - (vgl. Senatsurteile

BGHZ 132, 373, 376 f.; 143, aaO; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO;

vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO, 769 f. und vom 7. Dezember 2004

- VI ZR 119/04 - aaO, 381 f.). Ein Geschädigter ist allerdings grundsätzlich nicht

verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch

zu nehmen (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO) und

kann vom Schädiger auch nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen

werden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer er-

zielt werden könnte (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, aaO; vom 21. Januar 1992

- VI ZR 142/91 - aaO; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769; vom

7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO). Nach diesen Grundsätzen leistet der

Geschädigte dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im allgemeinen Genüge und be-

wegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Satz 2 BGB a.F. gezo-

genen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs

zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständi-

ger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsur-

teile BGHZ 143, aaO; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO, 458; vom

6. April 1993

- VI ZR 181/92 - aaO, 770 und vom 7. Dezember 2004

- VI ZR 119/04 - aaO, 382).

2. Demgegenüber muß sich im Streitfall der Kläger den von seinem

Sachverständigen ermittelten Restwert schon deshalb nicht anrechnen lassen,

weil dessen Gutachten nicht den vorstehend dargelegten Grundsätzen ent-

sprach, die insoweit auch für die Restwertermittlung durch einen vom Geschä-

digten beauftragten Sachverständigen gelten. Der Sachverständige hatte näm-

lich den Restwert nicht auf dem dem Kläger zugänglichen allgemeinen regiona-

len Markt, sondern anhand eines über das Internet recherchierten Angebots

eines in der Nähe der tschechischen Grenze ansässigen Restwerthändlers er-

mittelt, auf das sich der Kläger nicht einzulassen brauchte, zumal die konkrete

Abwicklung nicht geklärt war (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 143, 189, 196).

Unter diesen Umständen konnte das vom Kläger eingeholte Gutachten entge-

gen der Auffassung des Berufungsgerichts keine geeignete Grundlage für die

Bestimmung des Restwerts bilden.

3. In einer solchen Situation braucht der Geschädigte kein weiteres

Sachverständigengutachten zum Restwert einzuholen und muß grundsätzlich

auch nicht den Haftpflichtversicherer über den beabsichtigten Verkauf seines

beschädigten Fahrzeugs informieren, weil andernfalls die ihm nach § 249 Satz

2 BGB a.F. (jetzt § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) zustehende Ersetzungsbefugnis

unterlaufen würde, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener

Regie eröffnet und deshalb auf seine individuelle Situation und die konkreten

Gegebenheiten des Schadensfalles abstellt (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189,

195; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO, 457; vom 6. April 1993

- VI ZR 181/92 - aaO). Dies entspricht dem gesetzlichen Bild des Schadenser-

satzes, nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und

grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache ver-

fährt (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 246; 143, 189, 194 f.). Will also der Ge-

schädigte sein Fahrzeug der ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem an-

gesehenen Gebrauchtwagenhändler beim Erwerb eines Ersatzfahrzeugs in

Zahlung geben, kann ihn der Schädiger - wie oben dargelegt - nicht auf einen

Sondermarkt spezialisierter Restwertaufkäufer verweisen (Senatsurteil vom

6. April 1994 - aaO). Vielmehr kann der Geschädigte, der wie im Streitfall nicht

einen fiktiven Restwert abrechnet, sondern denjenigen, den er durch den Ver-

kauf des Fahrzeugs tatsächlich realisiert hat, seiner Schadensberechnung

grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag zugrundelegen (vgl. Senatsurteil

vom 7. Juni 2005 - aaO).

Freilich gelten auch bei einer solchen konkreten Schadensberechnung

das Wirtschaftlichkeitsgebot und die sich aus § 254 Abs. 2 BGB ergebende

Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens, so daß der Schädiger oder

dessen Haftpflichtversicherer nicht an dem Vorbringen gehindert ist, auf dem

regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen. Wie der

Senat bereits in dem in BGHZ 143, 189, 194 abgedruckten Urteil dargelegt hat,

ist es nämlich nicht ausgeschlossen, daß besondere Umstände dem Geschä-

digten Veranlassung geben können, günstigere Verwertungsmöglichkeiten

wahrzunehmen, um dem Wirtschaftlichkeitsgebot und seiner sich aus § 254

Abs. 2 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu ge-

nügen. Unter diesem Blickpunkt kann er gehalten sein, von einer grundsätzlich

zulässigen Verwertung der beschädigten Sache Abstand zu nehmen und im

Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkei-

ten zu ergreifen. Derartige Ausnahmen stehen nach allgemeinen Grundsätzen

zur Beweislast des Schädigers (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 194 und

vom 22. November 1977 - VI ZR 114/76 - VersR 1978, 182, 183). Auch müssen

sie in engen Grenzen gehalten werden und dürfen insbesondere nicht dazu füh-

ren, daß dem Geschädigten bei der Schadensbehebung die von der Versiche-

rung gewünschten Verwertungsmodalitäten aufgezwungen werden (vgl. Se-

natsurteil BGHZ 143, aaO). Gleichwohl verbleibt dem Geschädigten ein Risiko,

wenn er den Restwert ohne hinreichende Absicherung realisiert und der Erlös

sich später im Prozeß als zu niedrig erweist. Will er dieses Risiko vermeiden,

muß er sich vor Verkauf des beschädigten Fahrzeugs mit dem Haftpflichtversi-

cherer abstimmen oder aber ein eigenes Gutachten mit einer korrekten Wert-

ermittlung einholen, auf dessen Grundlage er die Schadensberechnung vor-

nehmen kann (Senatsurteile vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992,

457 und vom 6. April 1993 - aaO).

4. Das angefochtene Urteil steht mit diesen Grundsätzen nicht in Ein-

klang. Rechtsfehlerhaft geht das Berufungsgericht davon aus, der Kläger müs-

se beweisen, daß das Fahrzeug nur zu dem tatsächlich erzielten Preis habe

verkauft werden können.

Nach den vorstehenden Ausführungen hat der Kläger seiner Darlegungs-

und Beweislast dadurch genügt, daß er seiner Schadensberechnung den tat-

sächlich für das beschädigte Auto erzielten und auch unstreitigen Preis zugrun-

degelegt hat. Soweit die Beklagte geltend macht, er hätte einen höheren Preis

erzielen müssen, hat sie den ihr obliegenden Beweis nicht geführt. Nach den

Feststellungen des Berufungsgerichts wären zu dem maßgeblichen Zeitpunkt

auf dem maßgeblichen regionalen Markt Restwerte von 300 € bis 1.500 € zu

realisieren gewesen. Der vom Kläger erzielte Preis liegt somit im Rahmen der

vom gerichtlichen Sachverständigengutachten ermittelten Restwertangebote

und ist von daher nicht zu beanstanden. Auf die Frage, ob die vom Kläger ge-

setzte Frist zur Abgabe eines höheren Kaufangebots angemessen war, kommt

es schon deswegen nicht an, weil der Kläger - wie oben dargelegt - nicht ver-

pflichtet war, die Beklagte über die beabsichtigte Veräußerung zu informieren

und ihr Gelegenheit zu geben, ein höheres Angebot zu unterbreiten. Bei dieser

Sachlage kann auch dahinstehen, ob das nach Verkauf des Fahrzeugs einge-

gangene verbindliche Angebot des in der Nähe der tschechischen Grenze an-

sässigen Restwerthändlers den Anforderungen entsprach, bei deren Vorliegen

der Kläger nach der Rechtsprechung des Senats verpflichtet gewesen sein

könnte, im Interesse der Geringhaltung des Schadens davon Gebrauch zu ma-

chen (vgl. Senatsurteil BGHZ 143, 189, 194 ff.).

III.

Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung ge-

gen das Urteil des Amtsgerichts Homburg zurückzuweisen, da es keiner weite-

ren tatsächlichen Feststellungen bedarf und die Sache zur Endentscheidung

reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Müller Wellner

Frau Diederichsen ist durch Krankheit an der Unterzeichnung gehindert Müller

Stöhr Zoll