BGH Urteil vom 20.07.2005 – VIII ZR 253/04
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 20. Juli 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Zur Frage, ob der vom Vermieter beabsichtigte Anschluß einer Wohnanlage an ein rückkanalfähiges Breitbandkabelnetz im Empfangsbereich des terrestri- schen Digitalfernsehens (DVB-T) - hier: in Berlin - eine Verbesserung der Miet- sache im Sinne des § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB darstellt.
BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 253/04 - AG Schöneberg
LG Berlin
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter
Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin,
Zivilkammer 63, vom 28. Mai 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist in Berlin Eigentümerin einer 66 Einheiten umfassenden
Wohnanlage, in der die Beklagte eine Wohnung gemietet hat. Die Wohnanlage
war ursprünglich an eine Gemeinschaftsantenne zum Empfang von Fernseh-
programmen angeschlossen. Nachdem die Deutsche Telekom AG ab 1. No-
vember 2002 das sogenannte terrestrische Digitalfernsehen (DVB-T) in Berlin
eingeführt und im Zuge dieser Umstellung den analogen Empfang von Fern-
sehprogrammen eingestellt hatte, entfernte die Klägerin die Gemeinschaftsan-
tenne und installierte zur vorübergehenden Sicherung des Fernsehempfangs
eine Satellitenanlage, mit der - wie bei der vorherigen Gemeinschaftsantenne -
fünf Fernsehprogramme empfangen werden können. Die Klägerin beabsichtigt
den Anschluß der gesamten Wohnanlage an ein rückkanalfähiges Breitbandka-
belnetz, mit dem nach dem gegenwärtigen Entwicklungsstand 34 analoge
Fernsehprogramme und etwa 30 Hörfunkprogramme in Stereo-Qualität sowie
- mit einem Decoder - etwa 60 weitere digitale in- und ausländische Fernseh-
programme empfangen und zukünftig auch interaktive Dienste (Pay-per-View,
Internet) genutzt werden können. Sie kündigte dies den Mietern mit Schreiben
vom 1. Juli 2003 an, erläuterte die technischen Möglichkeiten des Kabelan-
schlusses und erbat die Zustimmung zur Durchführung der dafür erforderlichen
Arbeiten sowie zu einer voraussichtlichen Erhöhung der Miete um monatlich
9,24 € (2,41 € Modernisierungszuschlag sowie 6,83 € für
die Signaltongebühr
und voraussichtliche Wartungskosten). Die Beklagte verweigerte ihre Zustim-
mung mit der Begründung, daß seit Einführung des Digitalfernsehens der Fern-
sehempfang in gleicher Qualität, jedoch preiswerter mit einer Set-Top-Box mög-
lich sei.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur
Duldung der für den Kabelanschluß in der Wohnung der Beklagten erforderli-
chen Arbeiten, und zwar die Installation von zwei Kabelsteckdosen in den bei-
den größeren Zimmern der Wohnung, die Verlegung der entsprechenden Ka-
belleitungen auf Putz sowie die Durchführung eines Kabels durch die Wohnung
der Beklagten zur darüberliegenden Wohnung und schließlich die Gewährung
des Zutritts für die Handwerker. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat die vom Amtsgericht zugelassene Berufung der Klä-
gerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Duldung der für den Anschluß
der Wohnung der Beklagten an ein Breitbandkabelnetz erforderlichen Arbeiten,
weil es sich dabei nicht um eine Maßnahme zur Verbesserung der Mietsache
im Sinne des § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB handele. Nach Maßgabe der dafür im
Rechtsentscheid des Kammergerichts vom 27. Juni 1985 (NJW 1985, 2031)
dargelegten Kriterien sei die Kammer der Auffassung, daß aufgrund des in Ber-
lin eingeführten und mittels Set-Top-Box frei empfangbaren terrestrischen Digi-
talfernsehens (DVB-T) der Anschluß an ein Breitbandkabelnetz derzeit noch
keine Verbesserungsmaßnahme darstelle. Die Kammer verkenne nicht, daß die
herrschende Meinung in dem Anschluß an das Kabelnetz eine Verbesserung
gegenüber dem terrestrischen analogen Fernsehempfang sehe. Dies gelte je-
doch in Berlin nicht mehr seit der Einführung des terrestrischen Digitalfernse-
hens. Danach sei der Qualitätsabstand zwischen dem Kabelempfang und dem
mittels Set-Top-Box zu realisierenden Empfang der digital ausgestrahlten Pro-
gramme deutlich zurückgegangen. Auch hinsichtlich der Programmvielfalt weise
das Kabelnetz mit 34 ohne Zusatzkosten empfangbaren Fernsehprogrammen
nur einen geringen Vorsprung gegenüber 27 Digitalfernsehprogrammen auf.
Die durch den Anschluß an ein Breitbandkabelnetz gegebene Möglichkeit, mit-
tels eines Decoders eine Vielzahl zusätzlicher inländischer und ausländischer
kostenpflichtiger Programme empfangen und interaktive Dienste nutzen zu
können, sei ebenfalls nicht geeignet, eine Wohnwertverbesserung im Sinne des
§ 554 Abs. 2 Satz 1 BGB zu begründen. Bei diesem erweiterten Angebot han-
dele es sich nach der derzeitigen Verkehrsanschauung noch nicht um eine
nachhaltige Gebrauchswerterhöhung der Mietsache, weil nicht angenommen
werden könne, daß die Nutzung von kostenpflichtigen Zusatzprogrammen und
interaktiven Diensten bereits einen durchschnittlichen Standard darstelle und
von einer ins Gewicht fallenden Zahl von Mietern nachgefragt werde. Deshalb
könne der Anschluß an ein Breitbandkabelnetz gegenwärtig nicht mehr gegen
den Willen der Mieter als Modernisierungsmaßnahme durchgesetzt werden; die
Frage der Wirtschaftlichkeit des Kabelanschlusses (Modernisierungs- und Be-
triebskosten) gegenüber den Kosten der Anschaffung einer Set-Top-Box könne
dabei offenbleiben.
Des weiteren bestehe nach § 554 Abs. 1 BGB auch kein Anspruch der
Klägerin auf Duldung der Durchführung eines Antennenkabels durch die Woh-
nung der Beklagten zum Anschluß der darüberliegenden Wohnung an das Ka-
belnetz. Der Mieter habe lediglich Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der
Mietsache erforderlich seien. Um eine solche handele es sich nicht. Die Kläge-
rin könne ihre gegenüber den Bewohnern der Wohnanlage aus den Mietverträ-
gen bestehende Pflicht zur Bereitstellung von Hörfunk- und Fernsehempfangs-
einrichtungen nicht zwingend nur durch Einrichtung von Kabelanschlüssen,
sondern auch dadurch erfüllen, daß die bisherige Gemeinschaftsantenne mit
den bereits vorhandenen Antennenleitungen im Haus zum Empfang des Digital-
fernsehens genutzt werde, oder dadurch, daß durch eine zu errichtende Ge-
meinschaftssatellitenanlage unter Nutzung der vorhandenen Antennenleitungen
eine gewisse Programmvielfalt ermöglicht werde.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Ein An-
spruch der Klägerin auf Duldung der Arbeiten, die in der von der Beklagten ge-
mieteten Wohnung für den Anschluß der Wohnanlage an ein Breitbandkabel-
netz erforderlich sind, kann aus den vom Berufungsgericht dargelegten Grün-
den nicht verneint werden.
1. Nach § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB, der Nachfolgebestimmung zu § 541 b
Abs. 1 BGB, hat der Mieter Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache zu
dulden. Ob eine Maßnahme zur Verbesserung der gemieteten Räume vorliegt,
ist nach dem zutreffenden Rechtsentscheid des Kammergerichts vom 27. Juni
1985 (NJW 1985, 2031), den auch das Berufungsgericht seiner Entscheidung
zugrunde gelegt hat, objektiv zu bestimmen, das heißt unabhängig von den
Auswirkungen auf das bestehende Mietverhältnis sowie davon, ob die vom
Vermieter aufzuwendenden Kosten oder die zu erwartende Erhöhung der finan-
ziellen Belastungen für den Mieter in einem angemessenen Verhältnis zur Ver-
besserung stehen (KG, aaO unter III 1). Die Auffassung des Kammergerichts
hat
im
Schrifttum
ebenfalls
Zustimmung
gefunden
(Schmidt-
Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 8. Aufl., § 554 Rdnr. 67; Kraemer
in:
Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. III. A
Rdnr. 1100; Staudinger/Emmerich, BGB (2003) § 554 Rdnr. 14; Münch-
KommBGB/Schilling, 4. Aufl., § 554 Rdnr. 16).
Der Maßstab, nach dem beurteilt werden muß, ob der Wohnwert verbes-
sert wird, ist daher nicht die Wertung des derzeitigen Mieters, sondern die Ver-
kehrsanschauung; entscheidend ist, ob allgemein in den für das Mietobjekt in
Betracht kommenden Mieterkreisen der Maßnahme eine Wohnwertverbesse-
rung zugemessen wird, so daß der Vermieter damit rechnen kann, daß die
Wohnung nach Durchführung der Maßnahme von künftigen Mietinteressenten
- bei im übrigen gleichen Konditionen - eher angemietet würde als eine ver-
gleichbare Wohnung, bei der diese Maßnahme nicht durchgeführt worden ist
(KG, aaO).
2. Das Berufungsgericht ist zwar von den vorstehend dargelegten rechtli-
chen Maßstäben ausgegangen. Es hat diese aber rechtsfehlerhaft auf den fest-
gestellten Sachverhalt angewendet. Unter den gegenwärtigen Verhältnissen ist
der von der Klägerin beabsichtigte Anschluß der Wohnanlage an ein rückkanal-
fähiges Breitbandkabelnetz, wie der Senat aufgrund des festgestellten Sach-
verhalts selbst beurteilen kann, auch unter Berücksichtigung des in Berlin ein-
geführten terrestrischen Digitalfernsehens als Maßnahme zur Verbesserung der
Mietsache (§ 554 Abs. 2 Satz 1 BGB) anzusehen.
Gegenwärtig verfügt die Wohnanlage der Klägerin über eine Satellitenan-
lage, die ebenso wie die frühere Gemeinschaftsantenne den Empfang von le-
diglich fünf Fernsehprogrammen ermöglicht. Gegenüber derart eingeschränkten
Empfangsmöglichkeiten hätte der von der Klägerin beabsichtigte Breitbandka-
belanschluß mit seinen 34 analogen Fernsehprogrammen, etwa 30 Stereo-
Hörfunkprogrammen und - bei entsprechender Zusatzausstattung - weiteren 60
digital zu empfangenden in- und ausländischen Fernsehprogrammen nach der
Verkehrsanschauung unzweifelhaft eine Wohnwertverbesserung zur Folge (vgl.
bereits Senatsurteil vom 15. Mai 1991 - VIII ZR 38/90, NJW 1991, 1750 unter II
8 b, und KG, aaO, jeweils zu § 541 b Abs. 1 BGB). Dies wird auch vom Beru-
fungsgericht weder verkannt noch in Frage gestellt. Das Berufungsgericht meint
aber, von der bisherigen Rechtsprechung zum Kabelanschluß sei abzuweichen,
weil im Hinblick auf das in Berlin eingeführte terrestrische Digitalfernsehen eine
Wohnwertverbesserung durch einen rückkanalfähigen Breitbandkabelanschluß
(noch) nicht gegeben sei; nach der gegenwärtigen Verkehrsanschauung könne
nicht angenommen werden, daß die weitergehenden Möglichkeiten, die das
Breitbandkabelnetz gegenüber dem terrestrischen Digitalfernsehen biete, be-
reits einen durchschnittlichen Standard darstellten oder von einer ins Gewicht
fallenden Zahl von Mietern nachgefragt würden. Dem kann nicht gefolgt wer-
den.
a) Soweit das Berufungsgericht das Vorliegen einer Wohnwertverbesse-
rung davon abhängig macht, ob die Wohnung durch die beabsichtigte Moderni-
sierung in einen Zustand versetzt wird, der bereits einen durchschnittlichen
Standard darstellt, entspricht dies weder dem Wortlaut noch dem Sinn und
Zweck des § 554 Abs. 2 BGB. Mit dieser Bestimmung soll dem Vermieter bei
der Entscheidung über eine Modernisierung Handlungsfreiheit im Rahmen des
für den Mieter Zumutbaren gewährt werden (KG, aaO); es soll der Mieter vor
besonders aufwendigen Maßnahmen (Luxusmodernisierung), die zu unzumut-
baren Mieten führen können, geschützt werden, ohne hierdurch sachgerechte
Verbesserungen älterer Wohnungen zu hemmen (BT-Drucks. 9/2079, S. 2, 10
zu § 541 b Abs. 1 BGB; die Duldungspflicht nach dieser Vorschrift ist in § 554
BGB im wesentlichen übernommen worden, BT-Drucks. 14/4553, S. 49). Da-
nach ist der Vermieter, der eine Modernisierung beabsichtigt, nicht darauf be-
schränkt, die Wohnung nur auf den durchschnittlichen Standard des gegenwär-
tigen Wohnungsmarkts anzuheben. Eine derartige Einschränkung der dul-
dungspflichtigen Baumaßnahmen widerspräche nicht nur dem Begriff der vom
Gesetzgeber beabsichtigten und auch so bezeichneten „Modernisierung“ älterer
Wohnungen (vgl. BT-Drucks. 9/2079, S. 2, 9 f.; BT-Drucks. 14/4553, S. 49),
sondern liefe auch dem allgemeinen Interesse an einer laufenden Verbesse-
rung des Wohnungsbestandes zuwider. Deshalb darf der Vermieter die Attrakti-
vität seiner Wohnungen auch durch eine überdurchschnittliche Ausstattung er-
höhen und damit die Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt vorantreiben, selbst
wenn die Nachfrage danach noch verhältnismäßig gering sein mag. Der Ver-
mieter, der eine Modernisierung beabsichtigt, kann die Art und Weise, wie er
den Wohnwert seiner Wohnungen verbessert, bis zur Grenze der "Luxusmo-
dernisierung" (BT-Drucks. 9/2079, S. 2, 10), die durch die auch für diesen Ge-
sichtspunkt heranzuziehende Härteklausel des § 554 Abs. 2 Satz 2 BGB gezo-
gen wird, selbst auswählen. Daß es sich bei dem von der Klägerin beabsichtig-
ten Anschluß der Wohnanlage an ein rückkanalfähiges Breitbandkabelnetz um
eine nicht duldungspflichtige "Luxusmodernisierung" handele, hat das Beru-
fungsgericht nicht festgestellt und ist auch nicht ersichtlich.
b) Nicht zu folgen vermag der Senat dem Berufungsgericht auch inso-
weit, als es eine Wohnwertverbesserung mit der Begründung verneint, daß die
Vorteile des Kabelanschlusses gegenüber dem mittels Set-Top-Box frei emp-
fangbaren Digitalfernsehen unerheblich seien und nicht von einer ins Gewicht
fallenden Anzahl von Mietern nachgefragt würden. Zu Recht rügt die Revision
(§ 286 ZPO), daß das Berufungsgericht insoweit wesentliche Umstände nicht
oder nicht hinreichend gewürdigt hat. Bei dem Vergleich zwischen den gegen-
wärtigen Angeboten des terrestrischen Digitalfernsehens einerseits und des
Breitbandkabelnetzes andererseits hätte das Berufungsgericht nicht zu dem
Ergebnis kommen dürfen, daß der Anschluß der Wohnanlage der Klägerin an
das rückkanalfähige Breitbandkabelnetz aufgrund des in Berlin eingeführten
terrestrischen Digitalfernsehens "noch keine" Wohnwertverbesserung darstelle.
Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß das Kabelnetz schon mit den
34 analog und ohne Zusatzkosten zu empfangenden Programmen eine um ein
Viertel größere Programmvielfalt bietet als das Digitalfernsehen mit 27 Pro-
grammen. Auch geht das Berufungsgericht selbst davon aus, daß die techni-
sche Qualität des Kabelfernsehens der des terrestrischen Digitalfernsehens zur
Zeit noch überlegen ist; es meint jedoch, der Qualitätsabstand sei deutlich zu-
rückgegangen und die Empfangsqualität des Kabelfernsehens hebe sich nicht
mehr erheblich von dem des Digitalfernsehens ab. Ob das Berufungsgericht
den Qualitätsunterschied für unerheblich halten durfte, ohne das von der Kläge-
rin für ihre gegenteilige Behauptung angebotene Sachverständigengutachten
einzuholen, kann dahingestellt bleiben. Die angefochtene Entscheidung kann
jedenfalls deshalb keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht bei dem
von ihm angestellten Vergleich wesentliche weitere Umstände nicht berücksich-
tigt hat, die nach dem festgestellten Sachverhalt zugunsten des Kabelanschlus-
ses ins Gewicht fallen.
Anders als das Digitalfernsehen stellt das Breitbandkabelnetz etwa 30
Hörfunkprogramme in Stereo-Qualität zur Verfügung. Dies hat das Berufungs-
gericht übergangen. Hinzu kommen etwa 60 weitere - mit Hilfe eines Decoders
digital zu empfangende - in- und ausländische Fernsehprogramme sowie die
zukünftige Möglichkeit interaktiver Mediennutzung. Insoweit hat das Berufungs-
gericht in seine Erwägungen nicht einbezogen, daß zu den 60 digital zu emp-
fangenden Fernsehprogrammen unter anderem sechs italienische, sechs türki-
sche und fünf russische Programme gehören. Angesichts des Ausländeranteils
der Berliner Bevölkerung ist die Feststellung des Berufungsgerichts, es könne
nicht angenommen werden, daß die Nutzung der mittels eines Decoders über
das Breitbandkabelnetz digital zu empfangenden Programme von einer ins Ge-
wicht fallenden Zahl von Mietern nachgefragt werden würde, nicht haltbar. Im-
mer wieder werden Mietstreitigkeiten auch in Berlin zur Durchsetzung des
grundrechtlichen Anspruchs ausländischer Mieter auf den Empfang von Fern-
sehprogrammen ihrer Herkunftsländer geführt. Dazu ist eine umfangreiche Ju-
dikatur bis hin zum Bundesverfassungsgericht ergangen. Erst kürzlich hat das
Bundesverfassungsgericht entschieden, daß das grundrechtlich geschützte In-
formationsinteresse türkischsprachiger Mieter in Berlin durch die hier über das
Breitbandkabelnetz zugänglichen sechs türkischsprachigen Programme hinrei-
chend befriedigt werde, auch wenn dies mit gewissen Zusatzkosten für den
Mieter verbunden sei (Beschluß vom 24. Januar 2005 - 2 BvR 1953/00, NJW-
RR 2005, 661 = NZM 2005, 252, 253). Angesichts der bestehenden und in der
Rechtsprechung dokumentierten Nachfrage nach ausländischen Fernsehpro-
grammen vermag der Senat deshalb die Auffassung des Berufungsgerichts
nicht zu teilen, daß der Anschluß an ein Breitbandkabelnetz, das ausländische
Programme in zum Teil ausreichender Zahl zur Verfügung stellt und insoweit
die zusätzliche Aufstellung von Parabolantennen zumindest teilweise entbehr-
lich macht, gegenüber dem Digitalfernsehen, das nach dem unstreitigen Sach-
verhalt diese Möglichkeit zur Zeit nicht bietet, noch nicht von wesentlichem Vor-
teil sei.
Schließlich läßt sich eine Wohnwertverbesserung auch im Hinblick auf
die weiteren kostenpflichtigen - deutschsprachigen - Fernsehprogramme, die
mit dem Breitbandkabelanschluß zu empfangen sind (z.B. Premiere), und hin-
sichtlich der für die Zukunft in Aussicht stehenden interaktiven Nutzungen des
Kabelnetzes (Pay-per-View, Internet) nicht mit den Erwägungen des Beru-
fungsgerichts verneinen, daß der Markt für kostenpflichtige TV-Programme ins-
gesamt stagniere und für einen Anschluß an das Internet andere kostengünsti-
ge Möglichkeiten zur Verfügung stünden. Ob und in welchem Umfang die An-
gebote des Kabelnetzes für zukünftige Mieter der Wohnungen der Klägerin tat-
sächlich von wesentlicher Bedeutung sein werden, läßt sich nicht vorhersagen;
vom Umfang der tatsächlichen Nutzung des Kabelnetzes hängt die Frage, ob
der Vermieter die Maßnahme gegen den Willen des derzeitigen Mieters durch-
führen darf, auch nicht ab. Ausreichend für die Duldungspflicht des Mieters
nach § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, daß die Maßnahme, von der sich der Ver-
mieter eine Verbesserung der Vermietbarkeit seiner Wohnung verspricht, nach
der Verkehrsanschauung zumindest dazu geeignet erscheint, die Attraktivität
der Wohnung für Mietinteressenten zu erhöhen (vgl. KG, aaO). Dies ist im Hin-
blick auf die wesentlich weitergehenden Nutzungsmöglichkeiten, die das Breit-
bandkabelnetz im Vergleich zum terrestrischen Digitalfernsehen gegenwärtig
bietet, zu bejahen.
3. Da somit der von der Klägerin beabsichtigte Anschluß der Wohnanla-
ge an das rückkanalfähige Breitbandkabelnetz unter den gegenwärtigen Ver-
hältnissen nach wie vor eine Maßnahme zur Verbesserung der Mietsache dar-
stellt, erstreckt sich die Duldungspflicht der Beklagten nach § 554 Abs. 2 Satz 1
BGB nicht nur auf die Arbeiten, die für den Anschluß der von ihr gemieteten
Wohnung an das Breitbandkabelnetz erforderlich sind, sondern ebenso auf die
Verlegung der Kabel durch die Wohnung der Beklagten in die darüberliegende
Wohnung, um deren Anschluß an das Breitbandkabelnetz zu ermöglichen.
Denn die Mietsache im Sinne des § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB umfaßt - wie bisher
(§ 541 b Abs. 1 BGB) - nicht nur die vom Mieter gemieteten Räume, sondern
das Gebäude
insgesamt,
in dem
sich die Mieträume befinden
(BT-Drucks. 14/4553, S. 49; vgl. auch BT-Drucks. 9/2079, S. 11 zu § 541 b
BGB; Palandt/Weidenkaff, BGB, 64. Aufl., § 554 Rdnr. 11).
III.
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Da-
her ist das Berufungsurteil aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Verhand-
lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 562
Abs. 1, 563 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif
(§ 563 Abs. 3 ZPO), weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus
folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Duldungspflicht der
Beklagten nach § 554 Abs. 2 Satz 2 bis 4 BGB ausgeschlossen ist. Insoweit
weist der Senat für das weitere Verfahren darauf hin, daß die Anschließung an
das Kabelnetz für den Mieter in der Regel keine nicht zu rechtfertigende Härte
bedeutet (Senatsurteil vom 15. Mai 1991, aaO).
Dr. Deppert
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Frellesen
Hermanns