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BGH Urteil vom 20.07.2005 – VIII ZR 275/04

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

Verkündet am: 20. Juli 2005 P o t s c h, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 280, 281, 284, 325, 347, 437, 440

a) Der Käufer einer mangelhaften Sache hat auch dann gemäß § 284 BGB Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, wenn er wegen des Mangels vom Kaufvertrag zu- rücktritt. Der Anspruch ist nicht gemäß § 347 Abs. 2 BGB auf den Ersatz notwendiger Verwendungen oder solcher Aufwendungen beschränkt, durch die der Verkäufer berei- chert wird.

b) § 284 BGB erfaßt auch Aufwendungen für kommerzielle Zwecke.

c) Aufwendungen des Käufers auf eine gekaufte Sache, die sich später als mangelhaft er- weist, sind in der Regel vergeblich, wenn der Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangel- haftigkeit zurückgibt oder sie jedenfalls nicht bestimmungsgemäß nutzen kann und des- halb auch die Aufwendungen nutzlos sind.

d) Kosten, die dem Käufer eines Kraftfahrzeugs für dessen Überführung und Zulassung entstehen, sind Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB. Wird der Kauf wegen Mangel- haftigkeit des Fahrzeugs rückabgewickelt, nachdem der Käufer das Fahrzeug zeitweise genutzt hat, so mindert sich der Anspruch auf Ersatz auch dieser Aufwendungen ent- sprechend der Nutzungsdauer oder der Laufleistung des Fahrzeugs.

BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 275/04 - OLG Stuttgart

LG Stuttgart

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 4. Mai 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter

Dr. Beyer, Ball, Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird unter deren Zurückweisung

im übrigen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Stuttgart vom 25. August 2004 im Kostenpunkt und insoweit auf-

gehoben, als das Berufungsgericht die Beklagte auf die Zah-

lungsklage hinsichtlich der Hauptforderung zur Zahlung von mehr

als 14.209,96 € sowie zur Zahlung von Verzugszinsen verurtei

lt

hat und als es der Feststellungsklage stattgegeben hat.

Soweit die Klägerin mit der Zahlungsklage hinsichtlich der Haupt-

forderung die Zahlung von mehr als 14.209,96 € begehr t, wird ihre

Anschlußberufung gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Land-

gerichts Stuttgart vom 26. März 2004 zurückgewiesen.

Im weitergehenden Umfang der Aufhebung wird die Sache zur

neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin kaufte im Juni 2002 von der Beklagten zur gewerblichen

Nutzung einen Pkw M. zum Preis von 26.912 €. Sie

leistete auf den Kaufpreis eine Anzahlung von 13.800 €;

der Restkaufpreis

wurde durch ein Darlehen der D. finanziert, auf das die Klä-

gerin 1.192,10 € an Darlehensraten gezahlt hat. Nach d er Übernahme ließ die

Klägerin die Stoßfänger des Fahrzeugs lackieren, Leichtmetallfelgen und Breit-

reifen montieren sowie Schmutzfänger, einen Tempomat, ein Autotelefon und

ein Navigationssystem einbauen. Ferner schaffte sie Fußmatten für das Fahr-

zeug an. Für diese Zusatzausstattung wendete sie insgesamt 5.080,28 € auf.

Für die Überführung und die Zulassung des Fahrzeugs entstanden ihr weitere

Kosten in Höhe von 487,20 €.

Nachdem die Klägerin zahlreiche Mängel des Fahrzeugs gerügt hatte,

deren Beseitigung nicht vollständig gelang, und die Klägerin ein Beweissiche-

rungsgutachten hatte erstellen lassen, für das ihr Kosten in Höhe von 471,92 €

entstanden, einigten sich die Parteien Anfang Juli 2003 auf die Rückabwick-

lung des Kaufs. Dabei sollte für die von der Klägerin zurückgelegte Fahrtstre-

cke - damals 42.400 km - eine Nutzungsvergütung in Höhe von 0,5 % des

Kaufpreises je gefahrene 1.000 km angesetzt werden. Die Rückabwicklung des

Kaufs scheiterte indessen an Meinungsverschiedenheiten der Parteien dar-

über, ob und in welcher Höhe die Klägerin Ersatz ihrer Aufwendungen für die

Zusatzausstattung sowie für die Überführung und die Zulassung des Fahr-

zeugs verlangen kann.

Die Klägerin hat daraufhin Klage auf Zahlung von 15.645,32 € (rechne-

risch richtig 15.323,46 €: 13.800 € Anzahlung, 1.192,10

€ Darlehensraten,

5.567,48 € Aufwendungsersatz,

471,92 € Gutachterkosten

ab

züglich

5.708,04 € Nutzungsvergütung) nebst Verzugszinsen seit 22. Ju li 2003 und auf

Freistellung von der restlichen Darlehensverbindlichkeit gegenüber der

D. Bank, Zug um Zug gegen Rückgewähr des Fahrzeugs, erhoben. Fer-

ner hat sie beantragt festzustellen, daß die Beklagte sich mit der Rücknahme

des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde. Die Beklagte hat die Zahlungsklage

in Höhe von 9.755,98 € (13.800 € Anzahlung, 1.192,10

€ Darlehensraten,

471,92 € Gutachterkosten abzüglich 5.708,04 € Nutzungsvergü

tung) sowie den

Freistellungsantrag anerkannt und im übrigen Klageabweisung beantragt.

Das Landgericht hat dem Zahlungsantrag in Höhe von 14.142,60 € - oh-

ne Zinsen - sowie dem Freistellungsantrag, Zug um Zug gegen Rückgewähr

des Fahrzeugs, stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen. Das

Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Auf die

Anschlußberufung der Klägerin hat es dieser weitere 186,86 €, insgesamt

14.323,46 €, nebst Verzugszinsen in der beanspruchten Höhe seit 22. Juli

2003 zuerkannt und der Feststellungsklage stattgegeben; im übrigen hat es die

Anschlußberufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelasse-

nen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat zum Teil Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt

begründet:

Die Klägerin könne gemäß § 437 Nr. 3, § 284 BGB Ersatz ihrer vergebli-

chen Aufwendungen für die Zusatzausstattung des gekauften mangelhaften

Fahrzeugs verlangen. Die Anwendbarkeit des § 284 BGB sei weder durch

§ 347 Abs. 2 BGB noch deswegen ausgeschlossen, weil die Aufwendungen

der Klägerin kommerziellen Zwecken gedient hätten. Mit der Einführung des

§ 284 BGB durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz habe der Gesetz-

geber die bisher praktizierte Unterscheidung zwischen Aufwendungen für

kommerzielle und solchen für ideelle oder konsumptive Zwecke beseitigen, den

Anwendungsbereich der Vorschrift aber nicht auf letztere beschränken wollen.

Der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für Zusatzausstattung sei jedoch

um 20 % zu mindern, weil die Klägerin das so ausgestattete Fahrzeug, dessen

Nutzungsdauer mit fünf Jahren anzusetzen sei, bis zur Einigung über die Rück-

abwicklung rund ein Jahr lang genutzt habe. Dies gelte nicht für die Kosten der

Überführung und der Zulassung des Fahrzeugs. Da diese einmalig angefallen

und verbraucht seien und bei der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs erneut

aufgebracht werden müßten, seien sie in voller Höhe zu erstatten. Die Beklagte

schulde der Klägerin daher über den von ihr anerkannten Betrag von

9.755,98 € hinaus Aufwendungsersatz für Zusatzausstattung i n Höhe von

4.080,28 € (insgesamt aufgewendete 5.080,28 € abzüglich

1.000 € Nutzungs-

vergütung) sowie vollen Ersatz der Überführungs- und Zulassungskosten in

Höhe von 487,20 €, insgesamt somit 14.323,46 €.

Die Beklagte befinde sich mit der geschuldeten Leistung seit 22. Juli

2003 in Verzug. Mit Schreiben von diesem Tag habe sie die Erstattung der ver-

geblichen Aufwendungen der Klägerin von 4.567,48 € ab gelehnt. Zugleich sei

sie auch mit der Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu bewirkenden

Rückzahlung des Kaufpreises in Schuldnerverzug geraten, da die Klägerin ihr

mit Schreiben vom 11. Juni 2003 die Rückgabe des Fahrzeugs in Annahme-

verzug begründender Weise angeboten habe. Damit sei hinsichtlich der Rück-

nahme des Fahrzeugs zugleich Annahmeverzug eingetreten.

II.

Diese Beurteilung ist nicht in jeder Hinsicht frei von Rechtsfehlern.

1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings dagegen, daß das

Berufungsgericht der Klägerin einen Aufwendungsersatzanspruch nach

§ 437 Nr. 3, § 284 BGB zuerkannt hat.

a) Gemäß § 437 Nr. 3 BGB kann der Käufer wegen eines Mangels der

Kaufsache unter anderem nach §§ 280, 281 BGB Schadensersatz oder nach

§ 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, wenn die Nacherfül-

lung, was hier unzweifelhaft der Fall ist, fehlgeschlagen ist (§ 440 BGB). Daß

die Beklagte die in der Lieferung des mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflicht-

verletzung (§ 280 Abs. 1 Satz 1, § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht zu vertreten

hätte (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB), hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

Das wird von der Revision hingenommen.

b) Die Revision meint jedoch, für Aufwendungen des Käufers, die - wie

hier - im wesentlichen zugleich Verwendungen auf die Kaufsache darstellten,

enthalte § 347 Abs. 2 BGB für die im Falle des Rücktritts entstehenden Ersatz-

ansprüche eine abschließende Spezialregelung, die andere denkbare An-

spruchsgrundlagen verdränge. Das ist nicht richtig.

§ 347 Abs. 2 BGB bestimmt, daß im Falle des Rücktritts Aufwendungen

nur zu ersetzen sind, soweit sie notwendige Verwendungen darstellen oder der

andere Teil durch sie bereichert ist. Die Bestimmung mag als abschließende

Regelung anzusehen sein, soweit Aufwendungen allein als Folge eines Rück-

tritts - im Rahmen und auf der Grundlage eines Rückgewährschuldverhältnis-

ses nach §§ 346 ff. - ersetzt verlangt werden. Hat der Gläubiger aber, wovon

das Berufungsgericht hier zutreffend (s. oben unter a) und von der Revision

unbeanstandet ausgeht, daneben (§ 325 BGB) Anspruch auf Schadens- oder

Aufwendungsersatz, so tritt dieser Anspruch - hier in Gestalt der Alternative

Aufwendungsersatz - neben den Aufwendungs- und Verwendungsersatzan-

spruch nach § 347 Abs. 2 BGB (Staudinger/Kaiser, BGB (2004), § 347

Rdnr. 62; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 347 Rdnr. 4). Die gegenteilige

Auffassung der Revision liefe im Ergebnis darauf hinaus, den Gläubiger, der

wegen einer Pflichtverletzung des Schuldners vom Vertrag zurücktritt und

zugleich nach § 284 BGB - anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung -

den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt, schlechter zu stellen, als

wenn er vom Rücktritt abgesehen und sich auf das Aufwendungsersatzbegeh-

ren beschränkt hätte. Diese dem früheren Recht entsprechende Alternativität

von Rücktritt und Schadens- oder Aufwendungsersatz soll durch die Regelung

des § 325 BGB aber gerade überwunden werden (Begründung zum Koalitions-

entwurf des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, BT-Drucks. 14/6040,

S. 188).

c) Entgegen der Auffassung der Revision ist der Anwendungsbereich

des § 284 BGB auch nicht auf den Ersatz solcher Aufwendungen beschränkt,

mit denen - anders als im vorliegenden Fall - nichtkommerzielle (ideelle oder

konsumptive) Zwecke verfolgt werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll

die Vorschrift des § 284 BGB nicht allein eine Gesetzeslücke schließen, indem

sie auch für derartige Aufwendungen einen Ersatzanspruch statuiert, sondern

darüber hinaus die früher unter Schadensersatzgesichtspunkten erforderliche,

auf der sogenannten Rentabilitätsvermutung beruhende Unterscheidung zwi-

schen Aufwendungen für kommerzielle und solchen für andere Zwecke über-

flüssig machen (BT-Drucks. 14/6040, S. 142 ff., 144). § 284 BGB ist daher An-

spruchsgrundlage auch für den Ersatz solcher Aufwendungen, die für kommer-

zielle Zwecke getätigt worden sind. Dies entspricht auch der inzwischen einhel-

ligen Auffassung des Schrifttums (MünchKommBGB/Ernst, 4. Aufl., Bd. 2 a,

§ 284 Rdnr. 5; Grüneberg in Bamberger/Roth, BGB, § 284 Rdnr. 3; Staudin-

ger/Otto aaO § 284 Rdnr. 13; Erman/H.P. Westermann, BGB, 11. Aufl., § 284

Rdnr. 2; Palandt/Heinrichs aaO § 284 Rdnr. 4; S. Lorenz, NJW 2004, 26, 27;

Gsell in Dauner-Lieb/Konzen/Karsten Schmidt, Das neue Schuldrecht in der

Praxis, 2003, S. 321, 324).

d) Anders als die Revision meint, ist der Klägerin ein Aufwendungser-

satzanspruch nach § 284 BGB schließlich auch nicht deswegen verwehrt, weil

sie hinsichtlich der Erstattung der Kosten des außergerichtlich eingeholten Be-

weissicherungsgutachtens einen - von der Beklagten anerkannten und ihr so-

mit nach Auffassung der Revision bereits durch das

landgerichtliche

Urteil rechtskräftig zugesprochenen - Schadensersatzanspruch geltend ge-

macht habe.

Richtig ist allerdings, daß § 437 Nr. 3 BGB bei oberflächlicher Betrach-

tung den Anschein erwecken mag, der Käufer könne wegen eines Mangels der

Kaufsache entweder nur Schadensersatz oder nur Aufwendungsersatz verlan-

gen. § 284 BGB grenzt demgegenüber das Alternativverhältnis konkreter und

sachgerecht ein: Aufwendungsersatz ist eine Alternative allein zum Schadens-

ersatz statt der Leistung, nicht zum Schadensersatz schlechthin. Bezweckt wird

mit dieser Alternativstellung, daß der Geschädigte wegen ein und desselben

Vermögensnachteils nicht sowohl Schadensersatz statt der Leistung als auch

Aufwendungsersatz und damit doppelte Kompensation verlangen kann (statt

aller: Staudinger/Otto aaO § 284 Rn. 1).

Daraus folgt, daß der von der Klägerin geltend gemachte und ihr zuer-

kannte Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten dem hier zu beurteilenden

Aufwendungsersatzanspruch schon deswegen nicht entgegenstehen kann, weil

die Gutachterkosten nicht Gegenstand des Aufwendungsersatzanspruchs sind.

Außerdem ist der Anspruch auf Ersatz der Kosten des außergerichtlich einge-

holten Beweissicherungsgutachtens nicht auf Schadensersatz statt der Leis-

tung, sondern auf Schadensersatz "neben der Leistung" (§ 280 Abs. 1 BGB)

gerichtet, der schon seiner Art nach nicht in einem Alternativverhältnis zum

Aufwendungsersatz nach § 284 BGB steht.

e) Zu ersetzen sind nach § 284 BGB vergebliche Aufwendungen, die der

Gläubiger im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billiger-

weise machen durfte, es sei denn, der mit den Aufwendungen verfolgte Zweck

wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden. Die

Revision macht hierzu geltend, es fehle an der Vergeblichkeit der Aufwendun-

gen der Klägerin, weil nicht feststehe und die Klägerin auch nicht dargetan ha-

be, daß sie das angeschaffte Zubehör - insbesondere Autotelefon und Naviga-

tionssystem - nicht für ein anderes Fahrzeug verwenden könne. Auch mit die-

ser Rüge dringt die Revision nicht durch.

Vergebliche Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer, die der

Gläubiger im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung erbracht hat, die sich aber

wegen der Nichtleistung oder der nicht vertragsgerechten Leistung des Schuld-

ners als nutzlos erweisen. Aufwendungen des Käufers auf eine gekaufte Sa-

che, die sich später als mangelhaft herausstellt, sind demnach in der Regel

vergeblich, wenn der Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit zu-

rückgibt oder sie jedenfalls nicht bestimmungsgemäß nutzen kann und deshalb

auch die Aufwendungen nutzlos sind. Denn Eigentum, Besitz und Nutzung ei-

ner mangelfreien Kaufsache sind die Leistung, auf deren Erhalt der Käufer ver-

traut und die er zum Anlaß für Aufwendungen auf die Kaufsache nimmt. Ob

Zubehörteile, die der Käufer in das später wegen Mangelhaftigkeit zurückge-

gebene Fahrzeug hat einbauen lassen, für ihn anderweit verwendbar wären, ist

für die Ersatzpflicht des Verkäufers grundsätzlich ohne Bedeutung.

Daß die Aufwendungen der Klägerin für Zusatzausstattung des gekauf-

ten Fahrzeugs ihren Zweck auch ohne die Pflichtverletzung der Beklagten

- das heißt im Falle der Mangelfreiheit des verkauften Fahrzeugs - verfehlt hät-

ten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Übergangen Sachvortrag der

insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten hierzu zeigt die Revision

nicht auf.

2. Das Berufungsgericht hat den Aufwendungsersatzanspruch der Klä-

gerin für die Fahrzeugzusatzausstattung um 20 % gekürzt und dies damit be-

gründet, daß die Klägerin das angeschaffte Zubehör bei einer anzusetzenden

Nutzungszeit des Fahrzeugs von insgesamt fünf Jahren jeweils etwa ein Jahr

bis zur vereinbarten Rückabwicklung habe nutzen können. Demgegenüber hält

es die Revision im Anschluß an die Berechnungsmethode des Landgerichts für

überzeugender, die Gebrauchsvorteile in der Weise zu berücksichtigen, daß

die Aufwendungen der Klägerin für die Zusatzausstattung auf den Fahrzeug-

kaufpreis aufgeschlagen und die Nutzungsvergütung nach der Laufleistung aus

dem um die Aufwendungen erhöhten Kaufpreis berechnet wird.

Die Frage bedarf für den hier zu beurteilenden Fall keiner Entscheidung,

weil sich der Unterschied zwischen den beiden Berechnungsmethoden im Er-

gebnis nicht nennenswert auswirkt. Denn bei Ansatz einer Nutzungsvergütung

von 0,5 % pro gefahrene 1.000 Kilometer, auf die die Parteien sich geeinigt

haben, ergibt sich bei tatsächlich gefahrenen rund 42.000 Kilometern ein Ab-

zugsbetrag von ca. 21 %, was einem Unterschiedsbetrag von nur rund 50 € zu

der zeitanteiligen Berechnung des Berufungsgerichts entspricht.

3. Dagegen beanstandet die Revision zu Recht, daß das Berufungsge-

richt die Kosten für die Überführung und die Zulassung des Fahrzeugs von der

zwanzigprozentigen Reduzierung für die einjährige Nutzungsdauer ausge-

nommen hat.

a) Die Kosten für die Überführung und die Zulassung eines Neuwagens

zählen zu den Vertragskosten (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl.,

Rdnr. 348), deren Ersatzfähigkeit vor der Schuldrechtsmodernisierung für Ge-

währleistungsfälle im Kaufrecht in § 467 Satz 2 BGB a.F. gesondert geregelt

war. Diese Regelung hat der Gesetzgeber im Zuge der Schuldrechtsmoderni-

sierung gestrichen. Vertragskosten sind jetzt als Aufwendungen zu behandeln,

die der Käufer unter den dort genannten Voraussetzungen nach § 284 BGB

ersetzt verlangen kann (BT-Drucks. 14/6040, S. 143; Palandt/Heinrichs aaO

§ 284 Rdnr. 6; Staudinger/Otto aaO § 284 Rdnrn. 2, 25; Ernst aaO § 284

Rdnr. 16; Grüneberg aaO § 284 Rdnr. 8). Mit dem vom Berufungsgericht ver-

wendeten Argument, Kosten für die Überführung und Zulassung seien auch vor

der Schuldrechtsmodernisierung als Vertragskosten zu ersetzen gewesen, läßt

sich eine Ersatzpflicht nach § 284 BGB mithin nicht begründen.

b) Daß Kosten der Überführung und der Zulassung bei der Anschaffung

eines Ersatzfahrzeugs erneut aufgebracht werden müssen, unterscheidet sie,

wie die Revision mit Recht hervorhebt, nicht von den Aufwendungen für die

Beschaffung von Zubehör, es sei denn, daß Zubehörteile vor der Rückgabe

des Fahrzeugs an den Verkäufer ausgebaut und anschließend für ein Ersatz-

fahrzeug wiederverwendet werden oder der Käufer auf eine entsprechende

Zusatzausstattung des Ersatzfahrzeugs verzichtet.

Auch der vom Berufungsgericht angeführte weitere Umstand, daß die

Aufwendungen der Klägerin für Überführung und Zulassung "einmalig angefal-

len und verbraucht" seien, ist kein taugliches Abgrenzungskriterium im Hinblick

auf die Frage, ob die Klägerin für die Dauer der Nutzung des mangelhaften

Fahrzeugs auch aus diesen Aufwendungen zeitanteilig einen Nutzen gezogen

hat. Was den einmaligen Anfall angeht, besteht kein Unterschied zu den Auf-

wendungen für die Beschaffung von Zubehör. Daß die Aufwendungen für Über-

führung und Zulassung - nach der Vorstellung des Berufungsgerichts offenbar

mit Abschluß des Überführungs- und Zulassungsvorgangs - "verbraucht" seien,

trifft nur insoweit zu, als diesen Aufwendungen - anders als einer Zusatzaus-

stattung - kein körperlich nutzbarer Gegenwert gegenübersteht. Dessen unge-

achtet profitiert der Fahrzeugkäufer auch nach Beendigung des Überführungs-

und Zulassungsvorgangs von den dafür aufgewendeten Kosten, denn ohne

diese Aufwendungen stünde ihm die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs im

Straßenverkehr nicht zur Verfügung. Aufwendungen für Überführung und Zu-

lassung des Fahrzeugs sind daher im Hinblick auf die Ersatzpflicht nach § 284

BGB nicht anders zu behandeln als Aufwendungen für die Anschaffung von

Fahrzeugzubehör.

4. Mit Erfolg rügt die Revision schließlich, daß das Berufungsgericht der

Klägerin Verzugszinsen auf den zuerkannten Zahlungsbetrag zugesprochen

und daß es festgestellt hat, die Beklagte befinde sich mit der Rücknahme des

Fahrzeugs in Annahmeverzug.

a) Soweit die Beklagte aufgrund der Rückabwicklungsvereinbarung der

Parteien die von der Klägerin geleistete Anzahlung zurückzugewähren hat, ist

sie gemäß §§ 346, 348 BGB zur Zahlung nur Zug um Zug gegen Rückgewähr

des verkauften Fahrzeugs verpflichtet. Da die Klägerin das Fahrzeug bislang

nicht zurückgegeben hat, kann die Beklagte insoweit nur dadurch in Schuld-

nerverzug geraten sein, daß die Klägerin ihr das Fahrzeug in Annahmeverzug

begründender Weise angeboten hat. Auch das Berufungsgericht geht hiervon

aus und bejaht Schuldner- und Annahmeverzug der Beklagten mit der Begrün-

dung, die Klägerin habe ihr die Rückgabe des Fahrzeugs angeboten. Diese

Beurteilung findet indessen in den vom Berufungsgericht hierzu getroffenen

tatsächlichen Feststellungen keine tragfähige Grundlage.

Die Feststellung, die Klägerin habe „mit Schreiben vom 11.6.2003 die

Rückgabe des Fahrzeugs angeboten,“ genügt dafür schon deswegen nicht,

weil sie nichts darüber besagt, unter welchen Bedingungen dies geschehen

sein soll. Das erwähnte Schreiben befindet sich nicht bei den Akten, näherer

Vortrag zu seinem Inhalt fehlt. Zudem hat die Beklagte mit einem von der Klä-

gerin als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Schreiben vom 2. Juli 2003 die

Rücknahme des Fahrzeugs ausdrücklich angeboten, zu der es nur deswegen

nicht gekommen ist, weil die Parteien über die Höhe der der Klägerin zu erset-

zenden Aufwendungen keine Einigung erzielen konnten.

Daß die Klägerin der Beklagten die Rückgabe des Fahrzeugs zu den

Bedingungen angeboten hat, von denen sie die Rückgabe nach §§ 346, 348

BGB tatsächlich abhängig machen durfte, ist weder vom Berufungsgericht fest-

gestellt noch von der Klägerin vorgetragen worden. Ausweislich einer bei den

Akten befindlichen Kopie eines Schreibens der Bevollmächtigten der Klägerin

an die Beklagte vom 9. Juli 2003 machte die Klägerin die Rückgabe des Fahr-

zeugs von der Zahlung eines Betrages von 16.147,33 € abhä ngig. Das sind

fast 2.000 € mehr, als die Klägerin beanspruchen kann. D ie "nutzlos geworde-

nen Aufwendungen und wertsteigernden Verwendungen" sind dort ohne jeden

Abzug mit einem Betrag von 5.567,48 € beziffert, der d en hierfür tatsächlich

geschuldeten Betrag um mehr als 1.100 € übersteigt. Das an die Erfüllung die-

ser überhöhten Forderungen geknüpfte Rückgabeangebot der Klägerin war

mithin weder zur Begründung von Schuldnerverzug hinsichtlich der Kaufpreis-

rückzahlung noch zur Begründung von Annahmeverzug auf seiten der Beklag-

ten geeignet.

b) Auch für Schuldnerverzug der Beklagten bezüglich des Aufwen-

dungsersatzanspruchs der Klägerin fehlt es an tragfähigen tatsächlichen

Feststellungen. Daß die Beklagte die Erstattung „des Betrags von 4.567,48 €“

mit einem Schreiben vom 22. Juli 2003, das sich nicht bei den Akten befindet,

abgelehnt haben soll, liegt schon deshalb fern, weil die Klägerin noch am 9.

Juli 2003 1.000 € mehr an Aufwendungsersatz gefordert h atte. Überdies hat

die Klägerin eine - allerdings unvollständige - Kopie eines Schreibens der

Rechtsabteilung der Beklagten vom 29. Juli 2003 zu den Akten gereicht, in

welchem die Beklagte eine Erhöhung ihres „kulanten Vorschlages gem. (ihrem)

Schreiben vom 22.07.03“ anbietet.

Davon abgesehen ist die Beklagte auch zum Ersatz der Aufwendungen

der Klägerin für die Fahrzeugzusatzausstattung nur Zug um Zug gegen dessen

Rückgewähr verpflichtet. Der Aufwendungsersatzanspruch nach § 284 BGB

steht zwar als Äquivalent zu einem Anspruch auf Schadensersatz statt der

Leistung nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis nach § 348 BGB. Es ver-

steht sich aber von selbst, daß die Klägerin nicht Aufwendungsersatz für die

Zusatzausstattung verlangen kann, ohne das Fahrzeug - samt Zusatzausstat-

tung - an die Beklagte herauszugeben. Auch insoweit hängt die Frage des

Schuldnerverzugs der Beklagten mithin davon ab, daß die Klägerin ihr das

Fahrzeug in Annahmeverzug begründender Weise angeboten hat, was, wie

bereits ausgeführt worden ist, nach den vom Berufungsgericht bislang getroffe-

nen tatsächlichen Feststellungen nicht angenommen werden kann.

III.

Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben, soweit das Berufungsgericht

der Klägerin als Aufwendungsersatz für Überführung und Zulassung des ver-

kauften Fahrzeugs mehr als 80 % des hierfür aufgewendeten Betrages von

487,20 €, das sind 389,76 €, zugesprochen und soweit es ih

r Verzugszinsen

zuerkannt sowie dem Feststellungsantrag stattgegeben hat (§ 562 Abs. 1

ZPO).

Über die mit der Zahlungsklage geltend gemachte Hauptforderung ent-

scheidet der Senat abschließend, weil die Sache insoweit zur Endentscheidung

reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dem von der Beklagten anerkannten Betrag von

9.755,98 € sind 80 % der von der Klägerin

insgesamt auf gewendeten

5.567,48 €, das sind 4.453,98 €, hinzuzurechnen, so daß si

ch ein Zahlungsan-

spruch in Höhe von 14.209,96 € ergibt. Die hinsichtlich d er Hauptforderung

weitergehende Zahlungsklage ist unbegründet.

Bezüglich der Verzugszinsen und des Feststellungsantrags bedarf es

dagegen weiterer tatsächlicher Feststellungen; insoweit ist die Sache daher zur

neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-

weisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Bei der neuerlich zu treffenden Kostenentschei-

dung wird das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen haben, daß die Klage

bei dem örtlich nicht zuständigen Landgericht Frankfurt (Oder) erhoben worden

Dr. Deppert Dr. Beyer Ball

Dr. Wolst Hermanns