BGH Urteil vom 24.03.2006 – V ZR 173/05
V. Zivilsenat
Vermerk: Diese Entscheidung wurde in Rn. 13 berichtigt.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
Verkündet am: 24. März 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB §§ 281 Abs. 1 Satz 3; 323 Abs. 1 u. 5 Satz 2, 346, 437 Nr. 2 u. 3
Eine den Rücktritt und die Geltendmachung von Schadensersatz statt der ganzen
Leistung ausschließende unerhebliche Pflichtverletzung ist beim Kaufvertrag in der
Regel zu verneinen, wenn der Verkäufer über das Vorhandensein eines Mangels
arglistig getäuscht hat.
BGH, Urt. v. 24. März 2006 - V ZR 173/05 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom
24. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter
Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil des
3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. Juli
2005 aufgehoben und das Urteil der 1. Zivilkammer des Land-
gerichts Oldenburg vom 27. Januar 2005 geändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die
Kläger 93.142,07 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent-
punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Mai 2004 zu
zahlen Zug um Zug gegen Rückübereignung des im Grund-
buch des Amtsgerichts D. von D. Band
Bl. 6978 eingetragenen 1.962/10000 Miteigentumsanteils an
dem Grundstück Gemarkung D. , Flur 14 Flurstück
98/21, Gebäude und Freifläche, F. straße 31, 31 a, zur
Größe von 1.039 qm verbunden mit dem Sondereigentum an
der Wohnung im Erdgeschoss rechts Süd mit Kellerraum im
Kellergeschoss, jeweils Nr. 4 des Aufteilungsplans, verbunden
mit dem Sondernutzungsrecht an der Gartenfläche Nr. 4 und
den Kfz-Einstellplätzen Nr. 3 und 4.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Rücknah-
me des vorstehend genannten Wohnungseigentums in An-
nahmeverzug befinden.
Ferner wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind,
den Klägern allen weiteren derzeit nicht bezifferbaren Schaden
aus dem von dem Notar J. P. in D. beurkun-
deten Kaufvertrag vom 16. August 2002, UR-Nr. /2002 aus
dem Rechtsgrund des Schadensersatzes statt der Leistung zu
ersetzen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Ge-
samtschuldner.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Mit notariellem Vertrag vom 16. August 2002 kauften die Kläger von den
Beklagten eine Eigentumswohnung unter Ausschluss der "Gewährleistung" für
Sachmängel. Der Kaufpreis betrug 84.363,16 €. Für Maklerprovision, Grunder-
werbsteuer, Gebühren des Grundbuchamts und des beurkundenden Notars
wandten die Kläger insgesamt 8.778,91 € auf. Nach der Übergabe der Wohnung
stellten die Kläger u.a. einen Feuchtigkeitsschaden fest, dessen Beseitigung rund
2.500 € kostet. Die Kläger erklärten den Rücktritt vom Vertrag, nachdem die Be-
klagten die geforderte Nachbesserung abgelehnt hatten. Nunmehr verlangen sie
die Rückabwicklung des Kaufvertrags, machen hierzu die Unwirksamkeit des Haf-
tungsausschlusses geltend und behaupten, den Beklagten sei der Schaden
schon vor Vertragsschluss bekannt gewesen.
Das Landgericht hat die auf Rückzahlung des Kaufpreises, Erstattung der
Vertragskosten sowie auf Feststellung des Annahmeverzugs und der Verpflich-
tung zum Ersatz des derzeit nicht bezifferbaren Schadens gerichtete Klage ab-
gewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der von
dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren
weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht steht auf dem Standpunkt, eine Rückabwicklung des
Kaufvertrags scheitere daran, dass der Feuchtigkeitsschaden als unerheblicher
Mangel im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB zu qualifizieren sei. Bei
einzelfallbezogener Interessenabwägung überwiege das Interesse der Beklagten
am Fortbestand des Vertrags. Zu Lasten der Beklagten sei zwar deren arglistiges
Verhalten zu berücksichtigen. Dennoch falle die Interessenabwägung zu ihren
Gunsten aus, weil der vergleichsweise geringe Mangelbeseitigungsaufwand von
nur 2.500 € nicht die Nachteile aufwiege, die sie bei einer Rückabwicklung
erlitten. Die Beklagten müssten bei Rückabwicklung des Vertrags nicht nur den
Kaufpreis erstatten, sondern auch die Vertragskosten und ggf. die mit einer
vorzeitigen Darlehensablösung einhergehenden Vorfälligkeitszinsen.
1. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
II.
a) Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für einen Anspruch auf
neint.
aa) Allerdings geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass die
Feuchtigkeitsschäden einen Mangel der Kaufsache bilden. Der Sache nach hat
es auch zutreffend zugrunde gelegt, dass sich die Beklagten nach § 444 BGB auf
den vereinbarten Haftungssausschluss insoweit nicht berufen können, weil ihnen
der Mangel bekannt gewesen sei. Die gegen die Feststellung der Kenntnis erho-
benen Gegenrügen hat der Senat geprüft, jedoch im Ergebnis nicht für durchgrei-
fend erachtet; von einer weiteren Begründung hierzu wird abgesehen (§ 564 Satz
1 ZPO).
bb) Rechtsfehlerhaft ist indessen die Annahme, es liege lediglich eine den
Rücktritt ausschließende unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne des § 323
Abs. 5 Satz 2 BGB vor. Dabei kann offen bleiben, ob es bei Mangelbeseitigungs-
kosten von 2.500 € noch gerechtfertigt sein kann, eine unerhebliche Pflichtverlet-
zung zu bejahen (krit. AnwKomm-BGB/Büdenbender, § 437 Rdn. 36; differenzie-
rend Schmidt-Räntsch in: Festschrift für Wenzel, 2005, S. 409, 411 ff., 423 f.
m.w.N.; vgl. auch Erman/Grunewald, BGB, 11. Aufl., § 437 Rdn. 7 m.w.N.: Es
komme nicht nur auf die Relation der Mangelbeseitigungskosten zum Kaufpreis
an, sondern auch darauf, ob die Kosten absolut gesehen geringfügig seien).
Denn selbst bei einer nach objektiven Gesichtspunkten geringfügigen Pflichtver-
letzung kann der Käufer zumindest grundsätzlich die Rückabwicklung des Ver-
trags verlangen, wenn der Verkäufer – wie hier – einen Mangel arglistig ver-
schwiegen hat.
(1) Die durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz mit Wirkung zum
1. Januar 2002 eingeführte Vorschrift des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB löst u.a. die
bisher für das Kaufrecht maßgebliche Regelung des § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB
a.F. ab. Während nach der früheren Gesetzeslage die Gewährleistungshaftung
des Verkäufers bei Unerheblichkeit insgesamt entfiel, wird nach heutigem Recht
lediglich die Rückabwicklung des Kaufvertrags ausgeschlossen; das Recht auf
Minderung und der Anspruch auf kleinen Schadensersatz bleiben dem Käufer
auch bei Unerheblichkeit des Mangels erhalten.
(2) Bereits nach altem Recht war umstritten, ob der Haftungsausschluss bei
geringfügigen Mängeln auch dann gelten sollte, wenn der Verkäufer diese arglis-
tig verschwiegen hatte. So wollte eine Auffassung die Geringfügigkeitsklausel des
§ 459 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. unter Hinweis auf Wortlaut und Entstehungsge-
schichte der Norm auch bei arglistigem Verhalten des Verkäufers zur Anwendung
bringen (RG SeuffA 83 Nr. 66; OLG Stuttgart NJW-RR 1997, 754; MünchKomm-
BGB/Westermann, 3. Aufl., § 463 a.F. Rdn. 5; Palandt/Putzo, BGB, 60. Aufl.,
Demgegenüber sprach sich eine andere Auffassung für eine Haftung des Verkäu-
fers aus, um die Tatbestände der Arglist und der zugesicherten Eigenschaft
gleich zu behandeln (OLG Köln MDR 1986, 495; OLG Naumburg OLGR 1999,
RGRK-BGB/Mezger, 12. Aufl., § 463 a.F. Rdn. 1; wohl auch Erman/Grunewald,
BGB, 10. Aufl., § 463 a.F. Rdn. 5). Der Senat hat diese Frage bislang offen ge-
lassen (Urt. v. 10. Juli 1963, V ZR 66/62, WM 1963, 967 f.; ebenso OLG Karlsru-
he MDR 1992, 129; KG NJW-RR 1989, 972 f.).
(3) Auch unter der Geltung des neuen Schuldrechts besteht keine Einigkeit
über die Berücksichtigung der Arglist. Den Gegenstand der Auseinandersetzung
bildet nunmehr die Frage, ob der in § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB geregelte Aus-
schluss der Rückabwicklung eines Vertrags auch dem arglistigen Verkäufer zugu-
te kommen soll (die Frage bejahend AnwKomm-BGB/Dauner-Lieb, § 323 Rdn 36;
Bamberger/Roth/Faust, BGB, 2003, § 437 Rdn. 27; Soergel/Gsell, BGB, 13. Aufl.,
§ 323 Rdn. 216; verneinend Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdn. 1442
und 1616; vermittelnd Palandt/Grüneberg, BGB, 65. Aufl., § 323 Rdn. 32 und
Staudinger/Otto, BGB [2004], § 323 C 30, die ein arglistiges Verhalten des Ver-
käufers im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung berücksichtigen
wollen).
(4) Der Senat entscheidet die Rechtsfrage europarechtskonform (Art. 3
Abs. 6, 8 Abs. 2 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, abgedruckt in NJW 1999,
2421 ff.) dahin, dass eine unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne von § 323
Abs. 5 Satz 2 BGB zumindest in der Regel zu verneinen ist, wenn dem Verkäufer
arglistiges Verhalten zur Last fällt.
§ 437 Nr. 2 BGB verweist bei Vorliegen eines Mangels auf die den Rücktritt
von gegenseitigen Verträgen betreffende Vorschrift des § 323 BGB. Anders als
§ 459 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. knüpft § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht an die Uner-
heblichkeit des Mangels an, sondern über das Merkmal der Pflichtwidrigkeit an
ein Verhalten des Schuldners. Das lässt Raum für die Berücksichtung arglistigen
Verhaltens. Da die Verletzung der Pflicht zur Verschaffung einer mangelfreien
anderes Gewicht erhält als im Regelfall, in dem ein Verkäufer unter Beachtung
der grundlegenden Redlichkeitsanforderungen des Geschäftsverkehrs eine man-
gelhafte Sache liefert (vgl. auch BT-Drucks aaO S. 210), erscheint es sachge-
recht, diesem qualitativ erheblichen Unterschied auch bei der Konkretisierung des
Merkmals der Unerheblichkeit Rechnung zu tragen (vgl. auch Bamberger/
Roth/Saenger, Art. 25 CISG Rdn. 8; für Art. 25, 49 CISG offen gelassen in BGHZ
132, 290, 303).
Die Vorschrift des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB enthält eine Ausnahme von der
allgemeinen Regelung des § 323 Abs. 1 BGB, die dem Gläubiger bei einer
Pflichtverletzung des Schuldners generell ein Rücktrittsrecht einräumt. Diesem
Regel-Ausnahme-Verhältnis liegt eine Abwägung der Interessen des Gläubigers
und des Schuldners zugrunde. Während der Gesetzgeber bei einer mangelhaften
Leistung grundsätzlich dem Rückabwicklungsinteresse des Gläubigers den Vor-
rang einräumt, soll dies ausnahmsweise bei einer unerheblichen Pflichtverletzung
nicht gelten, weil das Interesse des Gläubigers an einer Rückabwicklung bei nur
geringfügigen Vertragsstörungen in der Regel gering ist, wohingegen der Schuld-
ner oft erheblich belastet wird (vgl. auch Erman/Grunewald, BGB, 11. Aufl., § 437
Rdn. 7; ähnlich Soergel/Gsell, aaO, § 323 Rdn. 213). Daher überwiegt in diesen
Fällen ausnahmsweise das Interesse des Schuldners am Bestand des Vertrags.
Bei typisierender Betrachtung scheidet ein überwiegendes Interesse des Schuld-
ners jedoch aus, wenn dieser arglistig gehandelt hat. Wird der Abschluss eines
Vertrags durch arglistiges Verhalten einer Partei herbeigeführt, so verdient deren
Vertrauen in den Bestand des Rechtsgeschäfts keinen Schutz (vgl. Senat, Urt. v.
11. Mai 1979, V ZR 75/78, NJW 1979, 1983, 1984). Vielmehr bleibt es in diesen
Fällen bei dem allgemeinen Vorrang des Gläubigerinteresses an einer Rückab-
wicklung des Vertrags, ohne dass es hierzu einer weiteren Abwägung bedürfte.
Ob dies selbst dann gilt, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers trotz Vorlie-
gens einer arglistigen Täuschung derart unbedeutend ist, dass eine verständige
Vertragspartei ohne weiteres am Vertrag festhalten würde - was bei Mängeln mit
Bagatellcharakter in Betracht zu ziehen ist -, braucht nicht entschieden zu wer-
den, weil davon vorliegend keine Rede sein kann.
b) Die Abweisung des Anspruchs auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst
Zinsen ist nicht im Ergebnis aus anderen Gründen richtig. Die Kläger sind wirk-
sam von dem Kaufvertrag zurückgetreten. Einer Fristsetzung bedurfte es nicht,
weil die Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 29. April 2004 eine Nacherfüllung
ernsthaft und endgültig verweigert haben (§ 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Der Zinsan-
spruch ist aus § 291 BGB begründet.
2. Ist der Kaufvertrag danach rückabzuwickeln, erweist sich die Abweisung
der Klage auch im Übrigen als rechtsfehlerhaft.
a) Der Anspruch auf Erstattung der Vertragskosten findet seine Grundlage in
che nach § 325 BGB auch dann zu, wenn er – wie hier – wegen des Mangels den
Rücktritt von dem Kaufvertrag erklärt hat (vgl. auch BT-Drucks 14/6040 S. 221;
BGH, Urt. v. 20. Juli 2005, VIII ZR 275/04, NJW 2005, 2848, zur Veröffentlichung
in BGHZ 163, 381 bestimmt).
b) Der Antrag, die weitere Schadensersatzpflicht der Beklagten festzustel-
len, hat Erfolg. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse
ergibt sich daraus, dass die Kläger zu einer abschließenden Bezifferung des
ihnen entstandenen Schadens derzeit nicht in der Lage sind. In der Sache ist das
der Kläger, Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu verlangen, steht schon
deshalb nicht § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB entgegen, weil eine unerhebliche Pflicht-
verletzung nicht vorliegt. Insoweit müssen die gleichen Maßstäbe wie bei § 323
Abs. 5 Satz 2 BGB gelten, weil nur so der vom Gesetzgeber gewollte Gleichlauf
von beiden auf die Liquidation des Vertrags gerichteten Rechtsbehelfen (vgl. BT-
Drucks. 14/7052, S. 185) erreicht werden kann.
c) Schließlich ist der Annahmeverzug der Beklagten festzustellen. Zwar
muss nach § 294 BGB eine Leistung grundsätzlich tatsächlich so angeboten wer-
den, wie sie zu bewirken ist, was bei einer Auflassungsverpflichtung regelmäßig
die Mitteilung eines Termins zur Beurkundung bei einem Notar voraussetzt (Se-
nat, BGHZ 116, 244, 250). Ausnahmsweise reicht jedoch zur Begründung des
Annahmeverzugs nach § 295 BGB auch ein wörtliches Angebot aus, wenn sich
die Gläubiger - wie hier - bestimmt und eindeutig geweigert haben, die ihnen ob-
liegende Gegenleistung zu erbringen (Senat, Urt. v. 15. November 1996, V ZR
292/95, NJW 1997, 581).
3. Nach allem hat das angefochtene Urteil keinen Bestand. Der Senat kann
in der Sache selbst entscheiden, weil der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif
ist im Sinne von § 563 Abs. 3 ZPO. Weitere Feststellungen kommen nicht in Be-
tracht.
III.
Krüger Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 27.01.2005 - 1 O 1611/04 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 13.07.2005 - 3 U 21/05 -