BGH Beschluß vom 20.07.2005 – XII ZB 31/05
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Juli 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO §§ 114, 511
Zur Frage, wann eine Berufung unter der Bedingung der Gewährung von Prozeß-
kostenhilfe eingelegt und damit unzulässig ist (im Anschluß an Senatsbeschluß vom
19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553).
BGH, Beschluß vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - OLG Frankfurt
AG Kassel
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz,
Fuchs und Dose
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 2. Familien-
senats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
21. Januar 2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 990 €
Gründe
I.
Durch Urteil des Amtsgerichts vom 16. August 2004, dem Beklagten zu-
gestellt am 16. November 2004, wurde dieser zur Zahlung von Kindesunterhalt
an die Klägerin verurteilt. Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2004, der am
14. Dezember 2004 beim Berufungsgericht einging, legte der Beklagte dagegen
Berufung ein und begründete sie.
Mit einem weiteren Schriftsatz vom 9. Dezember 2004, der zeitgleich bei
Gericht einging, beantragte der Beklagte Prozeßkostenhilfe für das Rechtsmit-
telverfahren mit dem Hinweis, die Erklärung über die persönlichen und wirt-
schaftlichen Verhältnisse werde nachgereicht. Darauf folgt, unmittelbar über der
Unterschrift seines Prozeßbevollmächtigten, die Erklärung: "Berufung wird nur
für den Fall von Gewährung der Prozeßkostenhilfe erhoben". Diese Zeile steht
für sich allein und ist - ebenso wie der eigentliche Antrag auf Bewilligung von
Prozeßkostenhilfe - zentriert gedruckt.
Seine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
reichte der Beklagte mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2004 nach.
Auf den Hinweis des Berufungsgerichts, gegen die Zulässigkeit der Beru-
fung bestünden Bedenken, weil diese mit einer Bedingung verknüpft worden
sei, erklärte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten mit Schriftsatz vom
14. Januar 2005, dieser Satz sei nur durch ein Büroversehen in den Schriftsatz
geraten. Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe werde zurückgenommen, so daß die
Berufung als unbedingt zu gelten habe.
Das Berufungsgericht verwarf die Berufung des Beklagten als unzuläs-
sig, weil sie nur bedingt eingelegt worden sei, nämlich "nur für den Fall von Ge-
währung der Prozeßkostenhilfe". Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde
des Beklagten.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO in Verbin-
dung mit § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, hat jedoch keinen Erfolg, weil die
angefochtene Entscheidung der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht.
1. Eine an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe geknüpfte Berufungs-
einlegung ist unzulässig (vgl. BGH, Beschluß vom 8. Oktober 1992 - V ZB
6/92 - VersR 1993, 713). Sind allerdings die gesetzlichen Anforderungen an
eine Berufungsschrift - wie hier - erfüllt, kommt eine Deutung, daß der Schrift-
satz nicht als unbedingte Berufung bestimmt war, nur dann in Betracht, wenn
sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel aus-
schließenden Deutlichkeit ergibt (vgl. BGH, Beschluß vom 22. Januar 2002
- VI ZB 51/01 - NJW 2002, 1352 f.). Das ist hier indes der Fall.
a) Zweifel daran, daß die Einlegung der Berufung hier an eine Bedingung
geknüpft war, ergeben sich hier - entgegen der Auffassung der Rechtsbe-
schwerde - nicht schon daraus, daß die Berufungsschrift selbst eine solche Be-
dingung nicht enthält und diese sich nur aus dem gesondert eingereichten An-
trag auf Prozeßkostenhilfe ergibt. Die Zusammengehörigkeit beider Schriftsätze
ergibt sich nämlich daraus, daß sie jeweils die vollständigen Parteibezeichnun-
gen enthalten und das Prozeßkostenhilfegesuch sich insoweit auf die eingeleg-
te Berufung bezieht, als es Prozeßkostenhilfe für dieses Rechtsmittelverfahren
begehrt. Anhaltspunkte dafür, daß etwa ein weiteres Verfahren der gleichen
Parteien in die Rechtsmittelinstanz geraten sein könnte, sind nicht ersichtlich.
b) Die in dem zeitgleich mit der Berufungsschrift eingegangenen Schrift-
satz enthaltene Erklärung, Berufung werde nur für den Fall von Gewährung der
Prozeßkostenhilfe erhoben, ist eindeutig. Sie ist nicht mit der Erklärung ver-
gleichbar, die Durchführung der Berufung werde von der Gewährung von Pro-
zeßkostenhilfe abhängig gemacht, was die Auslegung rechtfertigen kann, der
Kläger lege unbedingt Berufung ein und behalte sich lediglich für den Fall der
Versagung der Prozeßkostenhilfe die Zurücknahme der Berufung vor (vgl.
BGH, Beschluß vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553 ff.).
c) Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde auf einen Be-
schluß des BGH vom 22. September 1977 (IV ZB 50/77 - VersR 1978, 181), der
indes einen anders gelagerten Einzelfall betrifft. Dort hatte der IV. Zivilsenat die
Erklärung "Im übrigen gestatte ich mir den Hinweis, daß die Berufung nur dann
als eingelegt gelten soll, wenn dem Kläger das Armenrecht für die Anfechtung
des erstinstanzlichen Urteils bewilligt wird" in Anbetracht des Gesamtzusam-
menhangs nicht als Bedingung für die Einlegung der Berufung ausgelegt, weil
sie weder im Schriftbild hervorgehoben noch besonders gekennzeichnet war
und auch die ihr vom Kläger durch die Einleitung ersichtlich beigemessene Bei-
läufigkeit einer solchen Auslegung entgegenstand. Derartige besondere Um-
stände liegen hier nicht vor.
2. Die vom Beklagten nach gerichtlichem Hinweis mit Schriftsatz vom
14. Januar 2005 erklärte Rücknahme des Prozeßkostenhilfegesuchs mit der
Klarstellung, die Berufung sei unbedingt eingelegt, vermag daran nichts zu än-
dern, da sie erst nach Ablauf der Berufungsfrist erfolgte.
a) Zwar kann der Berufungskläger eine nur bedingt eingelegte und des-
halb unzulässige Berufung durch Rücknahme der Bedingung zulässig machen.
Eine solche Erklärung ist als erneute Berufungsschrift anzusehen (vgl. BGH,
Beschluß vom 8. Oktober 1992 - V ZB 6/92 - VersR 1993, 713 f.). Ist diese erst
nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegt worden, ist auch grundsätzlich von
Amts wegen Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn der Berufungskläger inner-
halb der Berufungsfrist Prozeßkostenhilfe beantragt hatte, weil die der ersten,
bedingt eingelegten Berufung beigefügte ordnungsgemäße Berufungsbegrün-
dung insoweit auch für die erneute, bedingungslos eingelegte Berufung gilt. Die
Wiedereinsetzung hat dann zur Folge, daß der angefochtene Beschluß, durch
den die Berufung als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos wird und
zur Klarstellung aufgehoben werden kann (vgl. BGH, Beschluß vom 8. Oktober
1992 aaO).
b) Eine solche Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung
der Berufung wäre hier auch nicht an der Rücknahme des Prozeßkostenhilfe-
gesuches gescheitert, wenn der Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt mit der Bewil-
ligung von Prozeßkostenhilfe hätte rechnen können.
c) Eine Wiedereinsetzung kam hier aber nicht in Betracht, weil der Be-
klagte innerhalb der Berufungsfrist kein vollständiges Prozeßkostenhilfegesuch
eingereicht hatte. Weder hatte er die Erklärung über seine persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb dieser Frist eingereicht, noch hatte er
vor Ablauf dieser Frist auf die in erster Instanz eingereichten Unterlagen mit der
Erklärung Bezug genommen, an seinen persönlichen und wirtschaftlichen Ver-
hältnissen habe sich seitdem nichts geändert.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten daher zu Recht als
unzulässig verworfen.
Hahne
Sprick
Wagenitz
Fuchs
Dose