BGH Beschlüsse vom 22.01.2002 – VI ZB 51/01
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Januar 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO § 518 i.d.F. vom 12. September 1950
Wenn die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift erfüllt sind, kommt
die Deutung, daß der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung bestimmt war, nur
dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünf-
tigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (im Anschluß an BGH, Beschlüsse
vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94 - NJW 1995, 2563; vom 10. Januar 1990
- XII ZB 134/89 - FamRZ 1990, 995; vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 161/87 - NJW
1988, 2046).
BGH, Beschluß vom 22. Januar 2002 - VI ZB 51/01 -
OLG Stuttgart
LG Heilbronn
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge
und Stöhr
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß
des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Okto-
ber 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückver-
wiesen.
Beschwerdewert: 18.596,20 €
Gründe
I.
Die Beklagte
ist mit Urteil des Landgerichts Heilbronn vom
22. Dezember 2000, ihren damaligen Prozeßbevollmächtigten am 10. Januar
2001 zugestellt, verurteilt worden, an den Kläger 36.371 DM nebst Zinsen zu
bezahlen.
Ihre derzeitigen Prozeßbevollmächtigten haben mit Fax vom
9. Februar 2001, 15.48 Uhr, einen Schriftsatz beim Oberlandesgericht einge-
reicht, der mit "Berufung" überschrieben und unterzeichnet ist; in diesem
Schriftsatz ist ausgeführt, es werde namens der Beklagten gegen das unter
Angabe des Aktenzeichens, des Verkündungsdatums und des Zustellungszeit-
punktes näher bezeichnete Urteil des Landgerichts Heilbronn Berufung einge-
legt u.a. mit den angekündigten Anträgen, das angefochtene Urteil abzuändern
und die Klage insgesamt abzuweisen. Zur Begründung dieser Anträge enthält
der Schriftsatz nähere Ausführungen. Mit weiterem Fax vom selben Tage, beim
Oberlandesgericht eingegangen um 15.53 Uhr, haben die Prozeßbevollmäch-
tigten der Beklagten Antrag auf Prozeßkostenhilfe gestellt und u.a. ausgeführt:
"Die Beklagte beabsichtigt, gegen das (näher bezeichnete) Urteil des Landge-
richts Heilbronn Berufung einzulegen, sieht sich aber nicht in der Lage, die Ko-
sten für das Rechtsmittelverfahren aus eigenen Mitteln aufzubringen. Aus die-
sem Grund wird beantragt, der Beklagten Prozeßkostenhilfe für den zweiten
Rechtszug zu bewilligen und ihr den Unterzeichnenden als Prozeßbevollmäch-
tigten beizuordnen" ... "Die hinreichende Erfolgsaussicht ergibt sich aus dem
anliegenden Entwurf der Berufungsbegründung. Die Beklagte beabsichtigt
nach Entscheidung des Senats über die Prozeßkostenhilfe einen Antrag auf
Wiedereinsetzung zu stellen". Der erwähnte Entwurf der Berufungsbegründung
war diesem Fax ebenso wenig beigefügt wie eine ebenfalls erwähnte beglau-
bigte Abschrift des landgerichtlichen Urteils. Der am 16. Februar 2001 beim
Berufungsgericht eingegangene Originalschriftsatz wies als Anlage eine unbe-
glaubigte Kopie des Urteils auf. Am selben Tag ging beim Oberlandesgericht
ein ebenfalls unterzeichneter, mit dem Fax vom 9. Februar 2001, 15.48 Uhr,
übereinstimmender Schriftsatz ein, der aber über der als Absender aufgestem-
pelten Kanzleianschrift der Beklagtenvertreter mit "Entwurf" gestempelt ist.
In der Folgezeit wechselten die Parteien über ihre Anwälte Schriftsätze
zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Prozeßkostenhilfe auf Seiten
der Beklagten.
Mit Beschluß vom 15. Juni 2001 bewilligte das Berufungsgericht der Be-
klagten Prozeßkostenhilfe "für den zweiten Rechtszug". Der Beschluß ist den
Prozeßbevollmächtigten am 21. Juni 2001 zugestellt worden.
Am 24. September 2001 wies der Berichterstatter des Berufungsgerichts
"nach Vorberatung im Senat" die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten tele-
fonisch darauf hin, daß bisher eine Berufung nicht eingelegt sei. Hierauf stellte
die Beklagte mit Fax vom 4. Oktober 2001 Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und legte vorsorglich
nochmals unter Beifügung des mit "Berufung" überschriebenen Schriftsatzes
vom 9. Februar 2001, 15.48 Uhr, Berufung ein.
Mit Beschluß vom 26. Oktober 2001 hat das Berufungsgericht die Beru-
fung und den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten als unzulässig verwor-
fen. Die Berufung sei erst am 8. Oktober 2001 und damit verspätet eingelegt
worden. Der am 9. Februar 2001 eingegangene Berufungsschriftsatz weise
zwar keinen Stempel mit dem Hinweis "Entwurf" auf. Aus dem nur wenig später
eingegangenen Fax ergebe sich jedoch, daß zunächst nur die Absicht der Be-
rufungseinlegung bestanden habe. Die Berufung habe erst dann eingelegt
werden sollen, wenn Prozeßkostenhilfe bewilligt worden sei; für diesen Fall sei
ausdrücklich ein Antrag auf Wiedereinsetzung angekündigt worden. Dadurch
sei der fristgerecht eingegangene und die Förmlichkeiten wahrende Beru-
fungsschriftsatz der Beklagten zulässigerweise mit einem Prozeßkostenhilfe-
gesuch verbunden worden und nicht als unbedingte Berufung bestimmt. Der
Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten sei nicht fristgerecht eingegangen.
Die Frist sei schuldhaft versäumt worden.
Gegen diesen, ihren Prozeßbevollmächtigten am 31. Oktober 2001 zu-
gestellten Beschluß wendet sich die Beklagte mit ihrer am 14. November 2001
beim Berufungsgericht eingelegten sofortigen Beschwerde, die sie nicht näher
begründet hat.
II.
Die nach §§ 519 b, 547 ZPO a.F. statthafte und nach §§ 569, 577 Abs. 2
ZPO a.F. form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig
und begründet. Die Beklagte hat wirksam Berufung eingelegt und die Beru-
fungsfrist nicht versäumt.
1. Ob eine Berufung eingelegt ist, ist im Wege der Auslegung der Beru-
fungsschrift und der sonst vorliegenden Unterlagen zu entscheiden. Dabei sind
- wie auch sonst bei der Auslegung von Prozeßerklärungen - alle Umstände
des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen, die dem Gericht bis zum Ablauf
der Rechtsmittelfrist bekannt geworden sind und dem Rechtsmittelgegner zu-
gänglich waren. Die Auslegung von Prozeßerklärungen, die auch der Senat als
Revisionsgericht selbst vornehmen kann (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom
18. Juni 1996 - VI ZR 325/95 - NJW-RR 1996, 1210, 1211; BGHZ 4, 328, 334),
hat den Willen des Erklärenden zu beachten, wie er den äußerlich in Erschei-
nung getretenen Umständen üblicherweise zu entnehmen ist (vgl. Senatsurteil
vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 - VersR 1999, 900 m.w.N.). Bei Be-
achtung dieser Grundsätze hat die Beklagte wirksam Berufung eingelegt.
Das Fax vom 9. Februar 2001, 15.48 Uhr, ließ - für sich genommen -
eindeutig und zweifelsfrei die Absicht erkennen, das erstinstanzliche Urteil ei-
ner Nachprüfung durch die höhere Instanz zu unterstellen. Ferner waren die
formellen Voraussetzungen einer Berufungsschrift gewahrt (§ 518 Abs. 1
ZPO a.F.). Davon geht auch das Berufungsgericht aus.
Wenn aber die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift
erfüllt sind, kommt die Deutung, daß der Schriftsatz nicht als unbedingte Beru-
fung bestimmt war, nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitum-
ständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit er-
gibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. September 1999 – XII ZB 114/99 – NJW-
RR 2000, 879; vom 31. Mai 1995 – VIII ZR 267/94 – NJW 1995, 2563, 2564;
vom 10. Januar 1990 – XII ZB 134/89 – FamRZ 1990, 995; vom 16. Dezember
1987 – IVb ZB 161/87 – NJW 1988, 2046, 2047 – jeweils m.w.N.). Hier lassen
die Begleitumstände nicht hinreichend deutlich erkennen, daß die Beklagte
keine Berufung einlegen wollte.
Die Beklagte hat zwar in dem Schriftsatz vom selben Tage, 15.53 Uhr,
ausdrücklich ausgeführt, sie beabsichtige, gegen das landgerichtliche Urteil
Berufung einzulegen, reiche deshalb den "Entwurf" einer Berufungsbegrün-
dung ein (der diesem Fax nicht beigefügt war) und habe die Absicht, nach Ent-
scheidung über Prozeßkostenhilfe einen Antrag auf Wiedereinsetzung zu stel-
len. Das Berufungsgericht durfte diese spätere Erklärung berücksichtigen, weil
sie ebenfalls innerhalb der Berufungsfrist eingegangen war (vgl. BGH, Urteil
vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/97 - NJW 1995, 2563, 2564). Aus ihr ergab
sich jedoch nicht hinreichend deutlich, daß mit dem früheren Schriftsatz entge-
gen dessen Bezeichnung keine Berufung eingelegt werden sollte. Es blieb
vielmehr die Möglichkeit offen, daß der spätere Schriftsatz von 15.53 Uhr einen
zusätzlich zur Berufung eingereichten Antrag auf Prozeßkostenhilfe enthielt
und lediglich ohne die in Bezug genommenen Anlagen geblieben war. Unter
diesen Umständen jedenfalls kann dem späteren Schriftsatz auch unter Be-
rücksichtigung der finanziellen Interessen der Beklagten nicht mit einer jeden
vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit entnommen werden, daß
die allen Erfordernissen eines Berufungsschriftsatzes genügende “Berufung”
dennoch nicht als solche bestimmt sein sollte.
2. Eine Rücknahme der wirksam eingelegten Berufung ist nicht erfolgt;
sie hätte klar und unzweideutig erklärt werden müssen (vgl. schon RG JW
1935, 2281, 2282; zur Rücknahme einer Beschwerde vgl. BGH, Beschluß vom
23. September 1987 - IVb ZB 59/86 - NJW-RR 1989, 195, 196); Anhaltspunkte
dafür, daß das Berufungsverfahren endgültig nicht fortgesetzt werden sollte,
sind nicht ersichtlich.
3. Hat die Beklagte hiernach die Berufungsfrist nicht versäumt, so bedarf
sie keiner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, und die Frage ihres Ver-
schuldens an einer Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist des § 234
Abs. 2 ZPO a.F. stellt sich nicht.
Dr. Müller
Dr. Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr