BGH Beschluss vom 17.12.2008 – XII ZB 185/08
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Dezember 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO §§ 234 Abs. 1 A, 517, 519 Abs. 2, 520 Abs. 3
Wenn die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift oder eine Beru-
fungsbegründung erfüllt sind, kommt die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als
zugleich eingelegte Berufung oder Berufungsbegründung bestimmt war, nur
dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden ver-
nünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (im Anschluss an die Se-
natsbeschlüsse vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07 - FamRZ 2007, 1726 und vom
20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537).
BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2008 - XII ZB 185/08 - OLG Nürnberg AG Erlangen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2008 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die
Richter Prof. Dr. Wagenitz, Dose und Dr. Klinkhammer
beschlossen:
Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Begrün-
dung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand bewilligt.
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des
11. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesge-
richts Nürnberg vom 27. Februar 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an
das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 7.569 €
Gründe
I.
Das klagabweisende Urteil wurde den Prozessbevollmächtigten der Klä-
gerin am 9. Juli 2007 zugestellt.
Am 8. August 2007 gingen beim Berufungsgericht zwei Schriftsätze der
Klägerin vom 6. August 2007 ein. Der erste Schriftsatz war bezeichnet als "An-
trag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Beru-
fungsverfahrens". Nach dem Rubrum folgte der Antrag, "der Berufungsklägerin
für das beabsichtigte Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen". In
der Begründung wird ausgeführt, dass "beabsichtigt" sei, gegen das Urteil des
Amtsgerichts Berufung einzulegen. Die Klägerin sei nicht in der Lage, die Kos-
ten des Berufungsverfahrens aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Weiterhin wur-
de ausgeführt: "Die Berufung ist nicht mutwillig ... die Erfolgsaussichten erge-
ben sich aus der als Anlage beigefügten Berufungsbegründung."
Der beigefügte weitere Schriftsatz ist als "Berufung" überschrieben, ent-
hält neben dem vollständigen Rubrum die Formulierung: "... legen wir im Auf-
trag der Klägerin und der Berufungsklägerin gegen das am 10.05.2007 verkün-
dete und am 09.07.2007 zugestellte Urteil des Amtsgerichts ... Berufung ein."
Auf die Ausfertigung des beigefügten Urteils wurde hingewiesen. Außerdem
enthielt der Schriftsatz konkrete Berufungsanträge zum Kindesunterhalt und
eine umfassende Berufungsbegründung. Der Schriftsatz ist von der Rechtsan-
wältin der Klägerin eigenhändig unterschrieben.
Das Berufungsgericht bewilligte der Klägerin mit Beschluss vom
17. Oktober 2007 Prozesskostenhilfe. Der Beschluss wurde der Prozessbe-
vollmächtigten der Klägerin am 24. Oktober 2007 zugestellt. In der Wiederein-
setzungsfrist des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO wurde weder ein Wiedereinset-
zungsantrag gestellt noch die Berufung nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO nachge-
holt. Erst auf Hinweis des Gerichts vom 27. November 2007 wies die Kläger-
vertreterin darauf hin, dass die Berufung und die Berufungsbegründung unbe-
dingt eingelegt worden seien und beantragte unter erneuter Einlegung der Be-
rufung und Bezugnahme auf die vorliegende Berufungsbegründung hilfsweise
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie
nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen eingelegt und begründet worden sei.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat es abgelehnt, weil die Klägerin
nach Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe nicht schuldlos gehindert
gewesen seien, innerhalb der Fristen des § 234 ZPO Wiedereinsetzung zu be-
antragen und die Berufung bzw. die Berufungsbegründung nachzuholen. Ge-
gen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO i.V.m. § 574
Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, weil die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-
beschwerdegerichts erfordert. Die Klägerin ist in den Verfahren auf Kindesun-
terhalt auch nach wie vor prozessführungsbefugt. Denn sie hatte die Klage vor
der Ehescheidung nach § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB in zulässiger Weise im eige-
nen Namen erhoben und diese gesetzliche Prozessstandschaft gilt nach stän-
diger Rechtsprechung des Senats regelmäßig über die Scheidung hinaus bis
zum Abschluss des Unterhaltsprozesses fort (Senatsurteil 15. November 1989
- IVb ZR 3/89 - FamRZ 1990, 283, 284; Wendl/Schmitz Das Unterhaltsrecht in
der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 10 Rdn. 135 d).
1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Se-
natsbeschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, 971, 972
m.w.N.) dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in
besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche Gehör zu garan-
tieren. Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungs-
vollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und
auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und
den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutba-
rer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren
(BGHZ 151, 221, 227 = NJW 2002, 3029, 3031 m.w.N.). Gegen diesen Grund-
satz verstößt die angefochtene Entscheidung.
2. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Unrecht nach
§ 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen, weil sowohl die Berufung
als auch die Berufungsbegründung rechtzeitig beim Berufungsgericht einge-
gangen sind.
a) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings von der
ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, wonach ein Schrift-
satz, der alle formellen Anforderungen an eine Berufung oder eine Berufungs-
begründung erfüllt, regelmäßig als wirksam eingelegte Prozesserklärung zu
behandeln ist. Eine Deutung dahin, dass er gleichwohl nicht unbedingt als Beru-
fung oder Berufungsbegründung bestimmt ist, kommt nur in Betracht, wenn sich
dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschlie-
ßenden Deutlichkeit ergibt (Senatsbeschlüsse vom 18. Juli 2007 - XII ZB
31/07 - FamRZ 2007, 1726, 1727, vom 20. Juli 2005 - XII ZR 31/05 - FamRZ
2005, 1537 und vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554).
Solches ist hier jedoch entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht
der Fall.
b) Der am 8. August 2007 eingegangene weitere Schriftsatz der Klägerin
erfüllt sämtliche formellen Anforderungen an einen Berufungsschriftsatz und
eine Berufungsbegründung. Entsprechend § 519 Abs. 2 ZPO wurde das ange-
fochtene Urteil unter Angabe des vollständigen Rubrums konkret bezeichnet
und es wurde gegen dieses Urteil ohne Einschränkung Berufung eingelegt.
Auch eine Ausfertigung des angefochtenen Urteils wurde entsprechend § 519
Abs. 3 ZPO beigefügt. Der Schriftsatz enthält außerdem Berufungsanträge und
deren Begründung (§ 520 Abs. 3 Ziff. 1 bis 4 ZPO). Schließlich war der Schrift-
satz als "Berufung" bezeichnet und von der postulationsfähigen Prozessbevoll-
mächtigten der Klägerin eigenhändig unterschrieben.
Zweifel gegen eine unbedingte Berufungseinlegung und Berufungsbe-
gründung konnten sich deswegen allein aus dem Zusammenwirken mit dem
zeitgleich eingereichten Prozesskostenhilfegesuch vom 6. August 2007 erge-
ben. Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts spricht allerdings
schon dieser Schriftsatz allein nicht eindeutig gegen ein gleichzeitig eingelegtes
Rechtsmittel. Zwar wird in dem Schriftsatz darauf hingewiesen, dass Prozess-
kostenhilfe "für das beabsichtigte Berufungsverfahren" begehrt werde. Auch in
der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags wird ausgeführt, dass die Klä-
gerin "beabsichtige", gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung einzulegen.
Andererseits wird die Erfolgsaussicht damit begründet, dass "die Berufung"
nicht mutwillig sei. Zu den Erfolgsaussichten der Berufung wird auf die als An-
lage beigefügte "Berufungsbegründung" Bezug genommen. Ob ein Berufungs-
verfahren danach nur beabsichtigt war oder die Berufung doch schon eingelegt
sein sollte, ist schon nach dem Inhalt dieses Schriftsatzes nicht eindeutig zu
beantworten. Soweit die Klägerin in dem Prozesskostenhilfeantrag weiter aus-
führt, dass sie nicht in der Lage sei, die Kosten des Berufungsverfahrens aus
eigenen Mitteln zu bestreiten, folgt auch daraus nicht mit hinreichender Deut-
lichkeit, dass die beigefügte Berufung und Berufungsbegründung - mit den da-
durch bedingten Unwägbarkeiten - zunächst nur bedingt eingelegt werden soll-
ten (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07 - FamRZ 2007,
1726, 1727 m.w.N.).
Zusätzlich steht der Prozesskostenhilfeantrag im Widerspruch zu dem
eindeutigen Inhalt der beigefügten "Berufung". Denn dieser Schriftsatz allein
lässt keine Deutung dahin zu, dass das Rechtsmittel nur für den Fall der Bewil-
ligung der Prozesskostenhilfe eingelegt werden sollte. Dieser Widerspruch zwi-
schen dem Berufungsschriftsatz und dem Antrag auf Bewilligung von Prozess-
kostenhilfe lässt sich nicht zugunsten des Inhalts einer der Schriftsätze auflö-
sen. Selbst wenn trotz des eindeutigen Inhalts des Berufungsschriftsatzes Zwei-
fel verbleiben, ob die Berufung schon mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe
eingelegt werden sollte, ist zugunsten des Rechtsmittelführers anzunehmen,
dass er eher das Kostenrisiko einer ganz oder teilweise erfolglosen Berufung
auf sich nehmen wollte, als zu riskieren, dass seine Berufung als unzulässig
verworfen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07 - FamRZ
2007, 1726, 1727 m.w.N.).
3. Weil die Klägerin ihre Berufung somit rechtzeitig eingelegt und be-
gründet hat, ist der Beschluss des Oberlandesgerichts aufzuheben. Auf den in
der Berufungsinstanz hilfsweise gestellten Wiedereinsetzungsantrag der Kläge-
rin kommt es danach nicht an.
Hahne
Wagenitz
Weber-Monecke
Dose
Klinkhammer
Vorinstanzen:
AG Erlangen, Entscheidung vom 10.05.2007 - 2 F 104/06 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 27.02.2008 - 11 UF 1043/07 -