BGH Beschluss vom 20.07.2005 – XII ZB 68/05
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Juli 2005
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2005 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs
und Dose
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß
des 8. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandes-
gerichts Naumburg vom 7. April 2005 aufgehoben.
Dem Antragsteller wird gegen die Versäumung der Berufungsbe-
gründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Beschwerdewert: 1.812 €
Gründe
I.
Durch Verbundurteil des Amtsgerichts wurde der Antragsteller verurteilt,
ab Rechtskraft der Scheidung monatlich nachehelichen Ehegattenunterhalt in
Höhe von 151 € an die Antragsgegnerin zu zahlen. Gegen dieses ihm am
24. Dezember 2004 zugestellte Urteil legte der Antragsteller am 11. Januar
2005 Berufung ein. Auf seinen Antrag wurde die Frist zur Begründung der Be-
rufung bis zum 24. März 2005 verlängert. Eine Telekopie der Berufungsbe-
gründung vom 24. März 2005 ging am gleichen Tage beim Verwaltungsgericht
Magdeburg ein.
Das (unterschriebene) Original der Berufungsbegründung ging am
29. März 2005 per Post beim Oberlandesgericht ein. Am gleichen Tage erfuhr
der Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers durch einen Anruf des Verwal-
tungsgerichts Magdeburg, daß die Telekopie dort eingegangen war, und bean-
tragte noch am gleichen Tage per Fax unter Beifügung einer (nicht unter-
schriebenen) Kopie der Berufungsbegründung Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist.
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Oberlandesgericht den Wie-
dereinsetzungsantrag zurück und verwarf die Berufung als unzulässig.
Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers.
II.
Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil eine Entschei-
dung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung erforderlich ist.
Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Sie führt zur Gewährung der
beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Folge, daß die
Verwerfung der Berufung gegenstandslos ist.
1. Wie der Antragsteller durch eidesstattliche Versicherung der in der
Kanzlei seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten langjährig als Büro-
vorsteherin tätigen und zuverlässigen Angestellten glaubhaft gemacht hat, wur-
de dieser die Berufungsbegründung am 14. März 2005 mit der Weisung über-
geben, sie vorab per Fax an das Oberlandesgericht zu übermitteln. Da der auf
dem Schriftsatz zutreffend angegebene Faxanschluß besetzt war, übermittelte
die Angestellte ihn wenige Minuten später unter Betätigung der Wahlwiederho-
lungstaste. Weil zwischenzeitlich offenbar in anderer Sache ein weiterer
Schriftsatz an das Verwaltungsgericht Magdeburg übermittelt worden war, wur-
de versehentlich auch die Berufungsbegründung in der vorliegenden Sache
dorthin übermittelt.
In der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers besteht
die Arbeitsanweisung, bei per Fax übermittelten fristwahrenden Schriftsätzen
ein Sendeprotokoll ausdrucken zu lassen, an Hand dessen die Vollständigkeit
der Übermittlung an den jeweiligen Empfänger zu prüfen ist, bevor die Frist als
erledigt notiert wird. Versehentlich kontrollierte die Angestellte jedoch nur den
OK-Vermerk und die Zahl der zu faxenden Seiten, nicht jedoch die Überein-
stimmung der Faxnummer auf dem Sendeprotokoll mit jener, die auf dem
Schriftsatz angegeben war, und teilte dem Prozeßbevollmächtigten auf Nach-
frage mit, den Auftrag ordnungsgemäß erledigt zu haben.
2. Das Berufungsgericht begründet seine Entscheidung im wesentlichen
damit, eine wirksame Ausgangskontrolle bei Fristsachen sei in der Kanzlei des
Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers nicht sichergestellt. So hätte der
Prozeßbevollmächtigte seine Büroangestellten bei der Bedienung des von ih-
nen gemeinsam genutzten Fax-Geräts konkret anweisen müssen, vor der Betä-
tigung der Wahlwiederholungstaste die zuletzt gewählte Rufnummer auf ihre
Richtigkeit zu überprüfen. Auch habe der Antragsteller eine konkrete Arbeits-
anweisung, bei der Verwendung des Faxgeräts die Übermittlung an den richti-
gen Empfänger selbständig zu überprüfen, nicht dargelegt.
Damit hat das Berufungsgericht zum einen die Anforderungen an die
Sorgfaltspflicht des Anwalts in Bezug auf eine wirksame Ausgangskontrolle
überspannt und zum anderen den Vortrag zur Begründung des Wiedereinset-
zungsgesuchs nicht hinreichend gewürdigt.
a) Der geforderten Anweisung, bei Benutzung der Wahlwiederholungs-
taste die zuletzt angewählte Rufnummer zu überprüfen, bedarf es nicht, wenn
die Übermittlung an den richtigen Empfänger durch die allgemeine Weisung
sichergestellt ist, dies an Hand des Sendeprotokolls zu überprüfen. Der Anwalt
darf es seinen Angestellten überlassen, ob sie die zur Übermittlung erforderli-
che Faxnummer manuell eingeben oder sich hierzu der Wahlwiederholungsta-
ste bedienen. Bei deren Benutzung ist zwar nicht auszuschließen, daß unge-
wollt ein anderer Anschluß angewählt wird, so daß diese Alternative weniger
sicher ist und sich als unzweckmäßig erweisen kann. Aufgabe der Fristenkon-
trolle ist es aber nicht, für optimale Arbeitsabläufe zu sorgen, sondern nur si-
cherzustellen, daß Fristen nicht versäumt werden. Hierfür genügt die nachträg-
liche Überprüfung an Hand des Sendeprotokolls, die gewährleistet, daß eine
Übermittlung an den falschen Empfänger rechtzeitig entdeckt wird.
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Antragsteller
auch hinreichend glaubhaft gemacht, daß seine Weisung, die Übermittlung an
Hand des Sendeprotokolls zu überprüfen, sich auch auf die Überprüfung der
richtigen Faxnummer erstreckt. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der
Weisung, ein Einzelsendeprotokoll ausdrucken zu lassen, auf dessen Grund-
lage die Vollständigkeit der Übermittlung "an den jeweiligen Empfänger" zu
prüfen ist. Denn bei einer Weisung, die sich auf die Prüfung der Vollständigkeit
der Übermittlung beschränkt, wäre der Zusatz "an den jeweiligen Empfänger"
überflüssig und sinnlos. Dieser Zusatz kann jedenfalls nicht dahin verstanden
werden, es solle nur die Vollständigkeit der Übermittlung an den tatsächlich
angewählten (und nicht an den anzuwählenden) Empfänger geprüft werden.
Dieses Verständnis der erteilten Weisung ergibt sich zweifelsfrei aus der Be-
gründung des Wiedereinsetzungsantrages, in der es heißt, insoweit habe die
Bürovorsteherin offensichtlich verabsäumt, einen nochmaligen Abgleich der auf
dem Schriftsatz angebrachten Faxnummer mit der in dem Sendebericht ausge-
druckten Faxnummer vorzunehmen. Dieser Vortrag ist zweifelsfrei dahin zu
verstehen, daß auch Letzteres Inhalt der Weisung war.
Somit beruhte die Fristversäumung auf einem einmaligen Verschulden
der Büroangestellten, das dem Antragsteller nicht nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzu-
rechnen ist und deshalb der beantragten Wiedereinsetzung nicht entgegen-
steht, § 233 ZPO.
3. Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen
Gründen als richtig. Soweit das Berufungsgericht es hat dahinstehen lassen,
ob die per Fax übermittelte Berufungsbegründung unterschrieben war oder
nicht und der beantragten Wiedereinsetzung im Falle fehlender Unterschrift ein
weiteres Organisationsverschulden entgegenstünde, ist bereits aus Rechts-
gründen im Rechtsbeschwerdeverfahren von dem Vortrag des Antragstellers
auszugehen, daß der seinerzeit irrtümlich an das Verwaltungsgericht übermit-
telte Schriftsatz unterschrieben war.
Insoweit bedarf es aber nicht der Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht, damit dieses entsprechende Feststellungen nachholt und auf
deren Grundlage über das Wiedereinsetzungsgesuch erneut entscheidet. Der
Senat kann insoweit selbst entscheiden. Denn der Prozeßbevollmächtigte des
Antragstellers hat nach Hinweis des Berufungsgerichts, es zweifle an der Un-
terzeichnung des per Fax übermittelten Schriftsatzes, das Wiedereinsetzungs-
gesuch unter anwaltlicher Versicherung dahin ergänzt, daß der per Fax über-
mittelte Schriftsatz bereits zu diesem Zeitpunkt unterschrieben war und es sich
dabei um jenes Original handelte, das dem Berufungsgericht am 29. März 2005
auf dem Postwege zuging.
Hahne
Sprick
Wagenitz
Fuchs
Dose