Rechtsprechung / BGH

BGH Beschlüsse vom 17.04.2007 – XI ZB 39/06

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. April 2007

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die

Richter Dr. Ellenberger, und Dr. Grüneberg

am 17. April 2007

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Be-

schluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Koblenz vom 23. Oktober 2006 wird auf seine Kosten

als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert beträgt 7.019,01 €.

Gründe

I.

1

Mit Telefaxschreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 14. Juli

2006 an das Oberlandesgericht hat der Kläger gegen das am 22. Juni

2006 zugestellte Urteil des Landgerichts, mit dem seine Schadenser-

satzklage überwiegend abgewiesen worden war, Berufung eingelegt.

Nach antragsgemäßer Verlängerung der Begründungsfrist bis zum

12. September 2006 reichte die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit

Schriftsatz vom 8. September 2006 die Berufungsbegründung ein. Der

Schriftsatz ging am 12. September 2006 per Fax beim Landgericht und

nach Weiterleitung am 14. September 2006 beim Oberlandesgericht ein.

Als Empfänger wies der Begründungsschriftsatz das Oberlandesgericht

aus, enthielt jedoch im Adressfeld nicht dessen Telefaxnummer, sondern

die des Landgerichts, an die die Berufungsschrift gefaxt worden war.

2

Mit Schriftsatz vom 20. September 2006 hat der Kläger gegen die

Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Beru-

fungsbegründungsschrift sei versehentlich an das Landgericht versandt

worden, da die - ansonsten zuverlässige - Mitarbeiterin seiner Prozess-

bevollmächtigten die Telefaxnummer versehentlich aus einem bei den

Akten befindlichen Schriftstück des Landgerichts übernommen hatte.

Entsprechend den im Büro bestehenden Anweisungen habe sie einen

Sendebericht ausdrucken lassen und u.a. die darin vermerkte Telefax-

nummer mit derjenigen verglichen, die sie zuvor auf dem Schriftsatz ein-

getragen hatte. Da ihr dabei das Versehen nicht aufgefallen sei, habe sie

die Frist als erledigt gelöscht.

3

Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag als unbe-

gründet zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur

Begründung hat es ausgeführt, die Berufungsbegründungsfrist sei durch

ein Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten des Klägers

versäumt worden, das dieser sich zurechnen lassen müsse. Die bloße

Kontrolle, ob der Sendebericht die im Schriftsatz angegebene Faxnum-

mer enthalte, genüge nicht. Erforderlich sei vielmehr eine Überprüfung

dahingehend, ob es sich bei der verwendeten Faxnummer tatsächlich um

diejenige des Adressaten handele, um nicht nur Fehler bei der Eingabe,

sondern auch bereits bei der Ermittlung der Faxnummer aufdecken zu

können. Eine entsprechende Anweisung der Prozessbevollmächtigten

des Klägers sei nicht dargelegt.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.

mit § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig. Die

Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbe-

schwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Be-

schluss gewahrt sein müssen

(vgl. Senat, BGHZ 161, 86, 87

m.w.Nachw.), sind nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist

eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht erforder-

lich. Es liegt weder eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs vor noch verletzt die Entscheidung des Berufungsgerichts den

Anspruch des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes

(Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfGE 77,

275, 284; BVerfG NJW 2003, 281).

5

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weicht die angegrif-

fene Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofs zum Verschulden eines Prozessbevollmächtigten bei der Ausgangs-

kontrolle von Telefaxschreiben ab. Danach ist ein Anwalt grundsätzlich

verpflichtet, für eine Büroorganisation zu sorgen, die eine Überprüfung

der durch Telefax übermittelten fristgebundenen Schriftsätze auch auf

die Verwendung der zutreffenden Empfängernummer hin gewährleistet.

Dies bedeutet, dass bei der erforderlichen Ausgangskontrolle in der Re-

gel ein Sendebericht ausgedruckt und entsprechend - d.h. auch auf die

Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer - überprüft werden muss

(vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2006

NJW 2006, 2412, 2413 Tz. 7 und vom 1. März 2005 - VI ZB 65/04,

NJW-RR 2005, 862). Eine organisatorische Regelung, nach welcher sich

die Kontrolle hinsichtlich der Empfängernummer auf den Vergleich der

Faxnummern im Sendebericht und im Schriftsatz beschränkte, war - wie

das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat - nicht ausreichend (BGH,

Beschlüsse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 68/05, FamRZ 2005, 1534 f. und

vom 1. März 2005 aaO). Notwendig war vielmehr eine Regelung, die die

nochmalige selbstständige Prüfung der zutreffenden Empfängernummer

vorsah (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2005 aaO m.w.Nachw.). Dass

eine solche Regelung bei der Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht

bestanden hat, steht außer Streit.

6

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde weicht das Beru-

fungsgericht auch nicht von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs

vom 22. Juni 2004 (VI ZB 14/04, NJW 2004, 3491) ab, nach welcher un-

ter Umständen bei Übernahme der Telefaxnummer aus dem konkreten

Aktenvorgang der Abgleich der gewählten Empfängernummer mit der

übertragenen Nummer ausreichend und eine abschließende und selbst-

ständige Kontrolle der Richtigkeit der Empfängernummer wegen der in

einem solchen Fall geringen Verwechslungsgefahr entbehrlich sein kann.

Ungeachtet der Frage, ob die Notwendigkeit einer nochmaligen Überprü-

fung der Empfängernummer von der Höhe des Risikos eines Versehens

abhängen kann (offen gelassen in BGH, Beschluss vom 10. Mai 2006

- XII ZB 267/04, NJW 2006, 2412, 2413 Tz. 14 f.), unterscheidet sich der

vorliegende Sachverhalt wesentlich von demjenigen, der dem von der

Rechtsbeschwerde zitierten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom

22. Juni 2004 (aaO) zugrunde lag. Anders als dort bestand hier auch bei

Übernahme der Telefaxnummer aus der Akte für eine selbstständige

Kontrolle der Empfängernummer schon deshalb Veranlassung, weil in

der Akte der Prozessbevollmächtigten des Klägers die Berufungsbegrün-

dungsschrift im Adressfeld eine andere Empfängernummer auswies als

diejenige, an die die Berufungsschrift gesandt worden war (vgl. BGH,

Beschluss vom 1. März 2005 - VI ZB 65/04, NJW-RR 2005, 862).

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Nobbe Joeres Mayen

Ellenberger Grüneberg

Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 20.06.2006 - 6 O 83/04 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 23.10.2006 - 8 U 1041/06 -