BGH Beschlüsse vom 17.04.2007 – XI ZB 39/06
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. April 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die
Richter Dr. Ellenberger, und Dr. Grüneberg
am 17. April 2007
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Be-
schluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Koblenz vom 23. Oktober 2006 wird auf seine Kosten
als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert beträgt 7.019,01 €.
Gründe
I.
Mit Telefaxschreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 14. Juli
2006 an das Oberlandesgericht hat der Kläger gegen das am 22. Juni
2006 zugestellte Urteil des Landgerichts, mit dem seine Schadenser-
satzklage überwiegend abgewiesen worden war, Berufung eingelegt.
Nach antragsgemäßer Verlängerung der Begründungsfrist bis zum
12. September 2006 reichte die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit
Schriftsatz vom 8. September 2006 die Berufungsbegründung ein. Der
Schriftsatz ging am 12. September 2006 per Fax beim Landgericht und
nach Weiterleitung am 14. September 2006 beim Oberlandesgericht ein.
Als Empfänger wies der Begründungsschriftsatz das Oberlandesgericht
aus, enthielt jedoch im Adressfeld nicht dessen Telefaxnummer, sondern
die des Landgerichts, an die die Berufungsschrift gefaxt worden war.
Mit Schriftsatz vom 20. September 2006 hat der Kläger gegen die
Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Beru-
fungsbegründungsschrift sei versehentlich an das Landgericht versandt
worden, da die - ansonsten zuverlässige - Mitarbeiterin seiner Prozess-
bevollmächtigten die Telefaxnummer versehentlich aus einem bei den
Akten befindlichen Schriftstück des Landgerichts übernommen hatte.
Entsprechend den im Büro bestehenden Anweisungen habe sie einen
Sendebericht ausdrucken lassen und u.a. die darin vermerkte Telefax-
nummer mit derjenigen verglichen, die sie zuvor auf dem Schriftsatz ein-
getragen hatte. Da ihr dabei das Versehen nicht aufgefallen sei, habe sie
die Frist als erledigt gelöscht.
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag als unbe-
gründet zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur
Begründung hat es ausgeführt, die Berufungsbegründungsfrist sei durch
ein Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten des Klägers
versäumt worden, das dieser sich zurechnen lassen müsse. Die bloße
Kontrolle, ob der Sendebericht die im Schriftsatz angegebene Faxnum-
mer enthalte, genüge nicht. Erforderlich sei vielmehr eine Überprüfung
dahingehend, ob es sich bei der verwendeten Faxnummer tatsächlich um
diejenige des Adressaten handele, um nicht nur Fehler bei der Eingabe,
sondern auch bereits bei der Ermittlung der Faxnummer aufdecken zu
können. Eine entsprechende Anweisung der Prozessbevollmächtigten
des Klägers sei nicht dargelegt.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.
mit § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig. Die
Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbe-
schwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Be-
schluss gewahrt sein müssen
(vgl. Senat, BGHZ 161, 86, 87
m.w.Nachw.), sind nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist
eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht erforder-
lich. Es liegt weder eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs vor noch verletzt die Entscheidung des Berufungsgerichts den
Anspruch des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes
(Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfGE 77,
275, 284; BVerfG NJW 2003, 281).
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weicht die angegrif-
fene Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs zum Verschulden eines Prozessbevollmächtigten bei der Ausgangs-
kontrolle von Telefaxschreiben ab. Danach ist ein Anwalt grundsätzlich
verpflichtet, für eine Büroorganisation zu sorgen, die eine Überprüfung
der durch Telefax übermittelten fristgebundenen Schriftsätze auch auf
die Verwendung der zutreffenden Empfängernummer hin gewährleistet.
Dies bedeutet, dass bei der erforderlichen Ausgangskontrolle in der Re-
gel ein Sendebericht ausgedruckt und entsprechend - d.h. auch auf die
Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer - überprüft werden muss
(vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2006
NJW 2006, 2412, 2413 Tz. 7 und vom 1. März 2005 - VI ZB 65/04,
NJW-RR 2005, 862). Eine organisatorische Regelung, nach welcher sich
die Kontrolle hinsichtlich der Empfängernummer auf den Vergleich der
Faxnummern im Sendebericht und im Schriftsatz beschränkte, war - wie
das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat - nicht ausreichend (BGH,
Beschlüsse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 68/05, FamRZ 2005, 1534 f. und
vom 1. März 2005 aaO). Notwendig war vielmehr eine Regelung, die die
nochmalige selbstständige Prüfung der zutreffenden Empfängernummer
vorsah (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2005 aaO m.w.Nachw.). Dass
eine solche Regelung bei der Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht
bestanden hat, steht außer Streit.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde weicht das Beru-
fungsgericht auch nicht von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs
vom 22. Juni 2004 (VI ZB 14/04, NJW 2004, 3491) ab, nach welcher un-
ter Umständen bei Übernahme der Telefaxnummer aus dem konkreten
Aktenvorgang der Abgleich der gewählten Empfängernummer mit der
übertragenen Nummer ausreichend und eine abschließende und selbst-
ständige Kontrolle der Richtigkeit der Empfängernummer wegen der in
einem solchen Fall geringen Verwechslungsgefahr entbehrlich sein kann.
Ungeachtet der Frage, ob die Notwendigkeit einer nochmaligen Überprü-
fung der Empfängernummer von der Höhe des Risikos eines Versehens
abhängen kann (offen gelassen in BGH, Beschluss vom 10. Mai 2006
- XII ZB 267/04, NJW 2006, 2412, 2413 Tz. 14 f.), unterscheidet sich der
vorliegende Sachverhalt wesentlich von demjenigen, der dem von der
Rechtsbeschwerde zitierten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom
22. Juni 2004 (aaO) zugrunde lag. Anders als dort bestand hier auch bei
Übernahme der Telefaxnummer aus der Akte für eine selbstständige
Kontrolle der Empfängernummer schon deshalb Veranlassung, weil in
der Akte der Prozessbevollmächtigten des Klägers die Berufungsbegrün-
dungsschrift im Adressfeld eine andere Empfängernummer auswies als
diejenige, an die die Berufungsschrift gesandt worden war (vgl. BGH,
Beschluss vom 1. März 2005 - VI ZB 65/04, NJW-RR 2005, 862).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Grüneberg
Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 20.06.2006 - 6 O 83/04 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 23.10.2006 - 8 U 1041/06 -