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BGH Urteil vom 21.07.2005 – I ZR 318/02

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

MarkenG § 5 Abs. 2

Verkündet am: 21. Juli 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Star Entertainment

Der Firmenbestandteil "Star Entertainment" ist als Bezeichnung für ein Unter-

nehmen, das als Gegenstand die Produktion, Durchführung, Vermittlung und

Vermarktung von Veranstaltungen der Unterhaltungsbranche hat, nicht unter-

scheidungskräftig.

BGH, Urt. v. 21. Juli 2005 - I ZR 318/02 - OLG Karlsruhe

LG Mannheim

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 21. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die

Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Karlsruhe vom 27. November 2002 wird auf Kosten der

Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist ein Unternehmen, das als Gegenstand die Produktion,

Durchführung, Vermittlung und Vermarktung von Veranstaltungen hat. In ihrer

Firmenbezeichnung stellt sie den Bestandteil "Star Entertainment" heraus.

Gegenstand des Unternehmens der Beklagten ist die Veranstaltung von

Konzerten sowie die Vermittlung von Künstlern für Konzerte. Sie verwendet im

Verkehr den Firmenbestandteil "New Star Entertainment".

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, sich im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung ihres auf die Veranstaltung von Konzerten und

Vermittlung von Künstlern gerichteten Geschäftsbetriebs des Kenn- zeichenbestandteils "New Star Entertainment GmbH" zu bedienen

sowie in die Löschung des Firmenbestandteils "Star Entertainment" in ihrer beim Amtsgericht H. unter der Nr. HRB ein- getragenen Firma "New Star Entertainment GmbH" einzuwilligen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

Das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewie-

sen.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer - vom Berufungsgericht zuge-

lassenen - Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin Kennzeichenschutz für den Fir-

menbestandteil "Star Entertainment" versagt. Zur Begründung hat es ausge-

führt:

Einem als Firmenschlagwort verwendeten Firmenbestandteil könne

kennzeichnungsrechtliche Unterscheidungskraft von Haus aus nur zugespro-

chen werden, wenn er geeignet sei, bei der Verwendung im Verkehr ohne wei-

teres als Name des Unternehmens zu wirken. Die Wörter "Star" und "Enter-

tainment" seien als Bestandteile der Firma der Klägerin für sich betrachtet nicht

unterscheidungskräftig. Das Wort "Entertainment" sei eine rein beschreibende

Angabe für "berufsmäßig gebotene leichte Unterhaltung" und gehöre inzwi-

schen der deutschen Umgangssprache an. Gleichermaßen werde auch das

Wort "Star" als beschreibende Angabe verstanden. Es beschreibe den ange-

sprochenen Verkehrskreisen ausschließlich, daß die Unterhaltung durch einen

"gefeierten, berühmten Künstler" geboten werde. Auch dieses Wort sei Be-

standteil der deutschen Umgangssprache. Es komme deshalb nicht darauf an,

daß in der englischen Sprache das Wort "Star" im eigentlichen Sinne "Stern"

bedeute, während es auf berühmte Persönlichkeiten lediglich in einem übertra-

genen Sinne angewendet werde. Maßgeblich für die Beurteilung der originären

Kennzeichnungskraft sei, was der Verkehr mit dem konkreten Begriff im konkre-

ten Zusammenhang verbinde. Als Bestandteil einer Firma eines Unternehmens

der Unterhaltungsbranche werde das deutsche Wort "Star" nur in der Bedeu-

tung "berühmter Künstler" wahrgenommen. Die Verbindung der Wörter "Star"

und "Entertainment" besitze ebenfalls keine hinreichende Unterscheidungskraft

als Unternehmenskennzeichen für einen Betrieb, der sich mit Produktion, Ver-

mittlung und Vermarktung von Unterhaltungsveranstaltungen befasse. Auch die

Wortzusammenfügung ergebe einen sprachüblichen Begriff beschreibenden

Inhalts. Die beiden Wörter würden nämlich nur entsprechend ihrer ursprüngli-

chen, rein beschreibenden Bedeutung verwendet und wiesen für die angespro-

chenen Verkehrskreise darauf hin, daß gefeierte, berühmte Künstler berufsmä-

ßig leichte Unterhaltung böten. Sei für die angesprochenen Verkehrskreise die

Bezeichnung "Star Entertainment" aber eine freie Sachbezeichnung, so folge

bei der gebotenen Berücksichtigung des Freihaltebedürfnisses des Verkehrs an

dieser Bezeichnung, daß kennzeichenrechtlicher Schutz aus originärer Kenn-

zeichnungskraft nicht zugebilligt werden könne. Die Auffassung des Landge-

richts, bei "Star Entertainment" bleibe offen, ob für oder durch einen Star Unter-

haltung betrieben werde, sei erfahrungswidrig.

Werde eine etwa doch bestehende originäre Unterscheidungskraft unter-

stellt, so sei die Benutzung des Zeichens "New Star Entertainment" als Kenn-

zeichen für ein Unternehmen, das Konzerte veranstalte und Künstler für Kon-

zerte vermittele, jedenfalls nicht geeignet, Verwechslungen mit der im Bereich

Produktion, Vermittlung und Vermarktung von Unterhaltungsveranstaltungen

benutzten Unternehmenskennzeichnung "Star Entertainment" hervorzurufen.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben

keinen Erfolg.

1. Für Teile einer Firmenbezeichnung kann der von der vollständigen

Firma abgeleitete Schutz als Unternehmenskennzeichen i.S. des § 5 Abs. 2

MarkenG beansprucht werden, wenn es sich um unterscheidungsfähige Fir-

menbestandteile handelt, die ihrer Art nach im Vergleich zu den übrigen Fir-

menbestandteilen geeignet sind, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis

auf das Unternehmen durchzusetzen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 21.2.2002

- I ZR 230/99, GRUR 2002, 898 = WRP 2002, 1066 - defacto; Urt. v. 28.1.1999

- I ZR 178/96, GRUR 1999, 492, 493 = WRP 1999, 523 - Altberliner, m.w.N.).

Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Unterscheidungskraft

der Bestandteile "Star" und "Entertainment" der Unternehmensbezeichnung der

Klägerin verneint hat, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

a) Das Berufungsgericht hat die beiden Bestandteile sowohl für sich be-

trachtet als auch in ihrer Verbindung im konkreten Zusammenhang als rein be-

schreibende Angaben angesehen. Sie wiesen die angesprochenen Verkehrs-

kreise darauf hin, daß gefeierte, berühmte Künstler berufsmäßig leichte Unter-

haltung anböten, so daß ihnen keine hinreichende Unterscheidungskraft zu-

komme. Dies läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Werden Bestandteile ei-

ner Firma sowohl für sich betrachtet als auch in ihrer Verbindung vom Verkehr

als beschreibende Sachbezeichnung verstanden, so kann ihnen auch bei der

gebotenen Berücksichtigung des Freihaltebedürfnisses des Verkehrs an der

Bezeichnung kennzeichenrechtlicher Schutz aus originärer Kennzeichnungs-

kraft nicht zugebilligt werden (vgl. BGH, Urt. v. 27.9.1995 - I ZR 199/93, GRUR

1996, 68, 69 = WRP 1997, 446 - COTTON LINE, m.w.N.).

b) Soweit die Revision in diesem Zusammenhang rügt, das Berufungsge-

richt hätte aus der bereits in der englischen Sprache gegebenen Doppeldeutig-

keit des Bestandteils "Star" folgern müssen, daß der "gefeierte, berühmte

Künstler" als "Star" bezeichnet werde, weil er gewissermaßen als "leuchtender

Stern" am Firmament angesehen werde, vermag ihr dies nicht zum Erfolg zu

verhelfen, weil die von ihr angeführte Erwägung der Feststellung des Beru-

fungsgerichts, dem Bestandteil "Star" komme ein beschreibender Bedeutungs-

gehalt zu, nicht entgegensteht. Entgegen der Ansicht der Revision spricht auch

der Umstand, daß eine Vielzahl von Unternehmen der Unterhaltungsbranche in

ihre Unternehmensbezeichnung die Bestandteile "Star" und "Entertainment"

aufgenommen haben, nicht für deren Unterscheidungskraft, sondern für die

Feststellung des Berufungsgerichts, daß es sich um Bezeichnungen handelt,

die als beschreibende Sachangaben von Betrieben, die sich mit der Produktion,

Vermittlung und Vermarktung von Unterhaltungsveranstaltungen befassen,

verwendet werden. An dem rein beschreibenden Bedeutungsgehalt der Verbin-

dung "Star Entertainment" ändert sich auch dann nichts, wenn diese Kombina-

tion, wie die Revision weiter geltend macht, sowohl dahin verstanden werden

kann, daß die Dienstleistungen des sich so bezeichnenden Unternehmens

(Produktion, Veranstaltung, Vermittlung) für einen berühmten Künstler durchge-

führt werden, als auch in dem Sinne aufgefaßt werden kann, daß ein berühmter

Künstler selbst (auch) diese Dienstleistungen unter einer solchen Unterneh-

mensbezeichnung erbringe. Weist eine Wortkombination verschiedene Bedeu-

tungsinhalte auf, die sich lediglich auf verschiedene Möglichkeiten beziehen,

wie eine damit bezeichnete Dienstleistung erbracht werden kann, so wird da-

durch deren beschreibender Charakter nicht aufgehoben (vgl. BGH, Urt. v.

22.4.2004 - I ZR 189/01, GRUR 2004, 778, 779 = WRP 2004, 1173 - URLAUB

DIREKT).

c) Für einen selbständigen Schutz der Bestandteile "Star" und "Enter-

tainment" kraft Verkehrsdurchsetzung ist im Streitfall nichts geltend gemacht

worden.

2. Da den Bestandteilen "Star" und "Entertainment" schon wegen Feh-

lens der Unterscheidungskraft kein kennzeichenrechtlicher Schutz zugebilligt

werden kann, kommt es auf die Frage der Verwechslungsgefahr zwischen den

sich gegenüberstehenden Bezeichnungen "Star Entertainment" und "New Star

Entertainment" nicht mehr an.

III. Danach ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu-

rückzuweisen.

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Büscher

Schaffert

Bergmann