Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.07.2005 – IX ZR 144/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. Juli 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 21. Juli 2005

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin zu 1 gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Schleswig-

Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 31. Mai

2002 wird zurückgewiesen.

Der Kläger zu 2 wird seines Rechtsmittels für verlustig erklärt,

nachdem er seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Re-

vision zurückgenommen hat.

Die Beklagte wird ihres Rechtsmittels für verlustig erklärt, nach-

dem sie ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

zurückgenommen hat.

Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1 97 % und die

Beklagte 3 %. Die Klägerin zu 1 trägt 95 % der außergerichtlichen

Kosten der Beklagten. Die Beklagte trägt 92 % der außergerichtli-

chen Kosten des Klägers zu 2. Im übrigen trägt jede Partei ihre

außergerichtlichen Kosten selbst.

Streitwert für die Gerichtsgebühren des Verfahrens der Nichtzu-

lassungsbeschwerde:

a) 599.047,80 Euro

bis zum 27. Oktober 2002

b) 595.783,15 Euro

bis zum 27. November 2002

c) 558.404,13 Euro

ab dem 28. November 2002.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zu 1 ist zulässig (§ 544

ZPO), aber nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Be-

deutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543

Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1. Die Frage, wie der Steuerberater auf die Gefahr der Steuerbelastung

aus verdeckter Gewinnausschüttung hinweisen muß, ist nicht von grundsätzli-

cher, über den vorliegenden Einzelfall hinausgehender Bedeutung. Sie ist

durch die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 129, 386,

396; BGH, Urt. v. 18. Dezember 1997 - IX ZR 153/96, NJW 1998, 1486) hinrei-

chend geklärt. Das Berufungsurteil steht mit dieser Rechtsprechung in Ein-

klang. Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß der Berater zwar

grundsätzlich von der Belehrungsbedürftigkeit des Mandanten auszugehen hat,

daß aber eine besondere Nachdrücklichkeit und Eindringlichkeit der Belehrung

nicht verlangt werden kann (BGH, Urt. v. 4. Juni 1996 - IX ZR 246/95, NJW

1996, 2571).

2. Verfahrensfehler, die eine Zulassung der Revision zur Sicherung ei-

ner einheitlichen Rechtsprechung verlangen würden (vgl. BGHZ 154, 288, 296;

BGH, Beschl. v. 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, WM 2004, 1407, 1408 = BGHZ

159, 135, 139 ff), sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Das Berufungs-

gericht hat insbesondere nicht die Voraussetzungen verkannt, unter denen die

beweispflichtige Partei gemäß § 448 ZPO zu vernehmen ist (vgl. BGHZ 150,

334, 341 f; BGH, Urt. v. 16. Juli 1998 - I ZR 32/96, BGHR § 448 ZPO Ermes-

sensgrenzen 6; Urt. v. 9. Oktober 1997 - IX ZR 269/96, NJW 1998, 306). Der

Geschäftsführer der Beklagten ist gemäß § 445 ZPO auf ausdrücklichen Antrag

der Klägerin zu 1 hin vernommen worden. Nachdem das Berufungsgericht den

Vortrag der Beklagten für erwiesen erachtet hatte, war für eine Vernehmung

des Geschäftsführers der Klägerin nach § 448 ZPO kein Raum mehr. Etwas

anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Nichtzulassungsbeschwerde

zitierten Entscheidung BGHZ 150, 334, 342.

Auch die übrigen Verfahrensrügen rechtfertigen eine Zulassung der Re-

vision nicht. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

ZPO abgesehen.

3. Die Verlustigkeitserklärungen nach Rücknahme der Nichtzulassungs-

beschwerden des Klägers zu 2 und der Beklagten ergehen nach § 565 ZPO

(vgl. BGH, Beschl. v. 27. November 2002 – XII ZR 205/02, MDR 2003, 347;

Beschl. v. 26. Juli 2004 - VIII ZR 289/03, NJW-RR 2005, 74). Die Kostenent-

scheidung beruht auf §§ 565, 516 Abs. 3 und § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2, § 100

Abs. 2 ZPO.

Fischer

Ganter

Vill

Cierniak

Lohmann