BGH Beschluss vom 26.07.2005 – X ARZ 210/05
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver,
die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Zuständig ist das Arbeitsgericht Wetzlar.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt Prozeßkostenhilfe für eine unbedingte Klage, die
bisher mangels Zustellung nicht rechtshängig geworden ist. Das Landgericht
Limburg an der Lahn hat das bei ihm anhängig gemachte Prozeßkostenhilfe-
verfahren an das seiner Ansicht nach zuständige Arbeitsgericht Wetzlar ver-
wiesen. Dieses ist der Ansicht, die Verweisung lediglich des Prozeßkostenhil-
feverfahrens an ein Gericht eines anderen Rechtsweges sei nicht zulässig;
nach unbedingter Klageerhebung könne
lediglich das Prozeßverfahren
verwiesen werden. Es hat daher die Übernahme abgelehnt. Das Landgericht
hat daraufhin die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der
Zuständigkeitsfrage vorgelegt.
II. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist zulässig.
1. Der Antrag ist statthaft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundes-
gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO in Fällen
eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen Gerichten verschiedener Ge-
richtszweige entsprechend anwendbar (BGHZ 17, 168, 170; BAGE 23, 167,
169). Diese Vorschrift ist dazu geschaffen, jedem Rechtsuchenden das für die
Entscheidung seines Rechtsanliegens zuständige Gericht zuzuweisen und da-
durch jeden langwierigen Zuständigkeitsstreit der Gerichte untereinander zu
vermeiden.
Zwar regeln die §§ 17 a, 17 b GVG das Verfahren der Rechtswegver-
weisung grundsätzlich abschließend (vgl. BGHZ 144, 21, 24). Hieraus folgt
indes nur, daß die Parteien sich nicht auf das Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6
ZPO verweisen lassen müssen, solange eine Entscheidung gemäß § 17 a
GVG noch mit Rechtsmitteln angefochten werden kann (BGH, aaO). Wenn
solche Rechtsmittel nicht mehr zur Verfügung stehen, ist ein Verfahren nach
§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO hingegen möglich. Denn auch die Regelung in § 17 a
GVG kann nicht vollständig verhindern, daß es im Einzelfall innerhalb eines
Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von rechtskräftigen
Verweisungsbeschlüssen kommt und deshalb keines der in Frage kommenden
Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten. In diesen seltenen Fällen bietet
eine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die geeignete
Handhabe, den Streit über die Rechtswegzuständigkeit schnell zu beenden
(vgl. Sen.Beschl. v. 26.07.2001 - X ARZ 132/01, NJW 2001, 3633).
2. Der Bundesgerichtshof ist für die hier zu treffende Entscheidung zu-
ständig.
a) Zuständig für die Bestimmung ist derjenige oberste Gerichtshof des
Bundes, der zuerst darum angegangen wird (BGHZ 44, 14, 15; BAGE 23, 167,
170; BAG, Beschl. v. 25.11.1983 - 5 AS 20/83, NJW 1984, 751, 752); entspre-
chend für § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO und § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG das Bundesver-
waltungsgericht und das Bundessozialgericht (BVerwG, Beschl. v. 05.03.1993
- 11 ER 400/93, NJW 1993, 3087; BSG, Beschl. v. 11.10.1988 - 1 S 14/88,
MDR 1989, 189).
Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom
22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) nichts geändert, da in Kompetenzkonflik-
ten verschiedener Gerichtszweige ein gemeinschaftliches höheres Gericht, wie
es § 36 Abs. 2 ZPO voraussetzt, nicht existiert und auch dessen entsprechen-
de Anwendung, etwa in Form einer Entscheidung des jeweiligen Obergerichts
des zunächst beschrittenen Rechtsweges, im Hinblick auf die beschränkte Zahl
derartiger Kompetenzkonflikte weder erforderlich noch zweckmäßig ist (vgl.
Sen.Beschl. v. 26.07.2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631, 3632 m.w.N.).
3. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts
entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl das Landgericht als
auch das Arbeitsgericht haben jeweils rechtskräftig entschieden, daß der zu
ihnen beschrittene Rechtsweg unzulässig sei.
III. Als zuständiges Gericht ist das Arbeitsgericht Wetzlar zu bestimmen.
Dieses ist durch die nach Gewährung rechtlichen Gehörs ergangene und nicht
offensichtlich gesetzwidrige Rechtswegentscheidung des Amtsgerichts für das
Prozeßkostenhilfeverfahren gebunden, § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG. Nach ihrem
Wortlaut und Sinnzusammenhang sind die Regelungen der §§ 17 a, 17 b GVG
schon zur Vermeidung langwieriger Zuständigkeitsstreitigkeiten auch im Ver-
fahren über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe anzuwenden (vgl. Sen. aaO,
3633).
IV. Die Verweisung an das Arbeitsgericht Wetzlar erstreckt sich nicht auf
das Prozeßverfahren, das mangels Rechtshängigkeit der Klage noch nicht ver-
wiesen werden kann.
Melullis
ver
Scharen
Keukenschrij-
Mühlens
Kirchhoff