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BGH Urteil vom 27.07.2005 – 2 StR 192/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
27. Juli 2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juli 2005,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Aachen vom 7. Dezember 2004 mit den zugehöri-
gen Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-
mer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Entziehung elektri-
scher Energie (Fall 1 der Anklageschrift) und wegen Beihilfe zum unerlaubten
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall 2 der An-
klageschrift) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren
Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Es hat außerdem den Verfall
eines Geldbetrages von 6000 € angeordnet. Dagegen wend et sich die Revision
der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Sie erstrebt in beiden Fällen eine
Verurteilung wegen täterschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge und eine höhere Strafe. Das Rechtsmittel
hat Erfolg.
Nach den Feststellungen des Landgerichts überließ der Angeklagte dem
Niederländer „J. “ für eine Miete von 500 € monatlich eine von ihm selbst zu
diesem Preis angemietete große Lagerhalle, die er früher als Lagerfläche und
Unterstellplatz für Baumaschinen genutzt hatte, um dort Cannabisprodukte zu
erzeugen, die J. gewinnbringend an Rauschgifthändler verkaufen wollte. Ende
Januar 2004 begann J. mit Umbau- und Installationsarbeiten, wobei der Ange-
klagte half. Da für die Cannabis-Plantage sehr viel Strom benötigt würde, ließ
J. mit Wissen und Hilfe des Angeklagten zwischen dem außen an der Halle
angebrachten Hausanschlußkasten und dem im Inneren montierten Stromzäh-
ler eine Leitung abgreifen, so daß der gesamte Stromverbrauch für die Canna-
bis-Plantage nicht vom Zähler gemessen wurde. Mitte Februar war die Halle in
fünf Räume unterteilt und mit Beleuchtungs-, Heiz-, Belüftungs- und Bewässe-
rungssystemen ausgestattet worden. J. brachte ca. 110 Cannabispflanzen in
Töpfen in die Halle. Der Angeklagte kümmerte sich nach Anweisung von J. ,
der nur etwa jeden zweiten Tag erschien, täglich um die Versorgung der Pflan-
zen. Ende Mai 2004 waren diese Pflanzen ausgereift und wurden von J. abge-
erntet. Das aus ihnen gewonnene Blüten- und Pflanzenmaterial, rund 8 kg
Cannabis, verkaufte J. zum Preis von 1000 € pro Kilogramm an einen Dealer
in den Niederlanden (Fall 2 der Anklage). Der Angeklagte erhielt neben der
Mietzahlung 1000 € für seine Mitarbeit.
In der Folgezeit brachte J. eine Vielzahl weiterer Cannabispflanzen in
die Halle, um deren Aufzucht sich der Angeklagte wie zuvor kümmerte. Um ei-
ner Entdeckung der Cannabis-Plantage vorzubeugen, kamen der Angeklagte
und J. überein, daß der Angeklagte die Lagerhalle vom Eigentümer im Wege
des Mietkaufs erwerben sollte. Hierfür sagte J. dem Angeklagten monatliche
Zahlungen in Höhe von 5000 € zu. Die erste Zahlung von 5000 € erhielt der
Angeklagte Anfang Juli 2004. Am 14. Juli 2004 durchsuchte die Polizei die Hal-
le aufgrund eines Hinweises einer Vertrauensperson und der Angeklagte wur-
de festgenommen. In der Halle befanden sich 1068 noch nicht erntereife Pflan-
zen in verschiedenen Wachstumsstadien mit einem Nettogewicht von 90,699
kg und einem Wirkstoffgehalt von 570 g THC. Bei vollständiger Ausreifung aller
Pflanzen hätten etwa 90 kg verkaufsfähiges Marihuana mittlerer Qualität ge-
wonnen werden können (Fall 1 der Anklage).
Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils hält der rechtlichen Nach-
prüfung nicht stand.
1. Das Landgericht hat den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall 1 der Anklage nicht ge-
prüft. Ein solches kommt jedoch in Betracht bei unerlaubtem Anbau von Can-
nabis-Pflanzen in Form der Aufzucht bis in das Stadium, in dem sie eine nicht
geringe Menge THC enthalten, wenn der Anbau auf die gewinnbringende Ver-
äußerung der herzustellenden Betäubungsmittel zielt (BGHR BtMG § 29 a
Abs. 1 Nr. 2 Handeltreiben 4 m.w.N.).
2. Das Landgericht hat im Fall 2 der Anklage die Verurteilung des Ange-
klagten (nur) wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungs-
mitteln in nicht geringer Menge nicht rechtsfehlerfrei begründet.
a) Die Frage, ob die Beteiligung an der Tat Mittäterschaft oder Beihilfe
ist, beurteilt sich auch bei dem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmit-
teln nach den allgemeinen Grundsätzen über die Abgrenzung zwischen diesen
Beteiligungsformen. Maßgeblich für die Abgrenzung ist, welcher Art der Tatbei-
trag ist und mit welcher Willensrichtung er geleistet wird. Dabei können we-
sentliche Anhaltspunkte sein der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der
Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft, so daß die Tat maßgeblich
auch von seinem Willen abhängt, oder ob nur eine ganz untergeordnete Tätig-
keit vorliegt (vgl. BGHSt 34, 124, 125; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handel-
treiben 9, 25, 39, 54, 56). An einer Prüfung nach diesen Abgrenzungskriterien
fehlt es im angefochtenen Urteil. Sie war hier unverzichtbar, weil angesichts
des gewichtigen Tatbeitrags des Angeklagten – Vermietung der Halle, Hilfe
beim Umbau, tägliche Versorgung der Pflanzen – und des jedenfalls ab Juli
2004 erheblichen wirtschaftlichen Eigeninteresses an der Tat die Annahme von
Mittäterschaft nahe lag.
b) Zweifelhaft erscheint ferner die Würdigung des Tatrichters, es sei ein
gewichtiges Indiz für die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten, ein Nie-
derländer namens „J. “ sei der eigentliche Betreiber der Anlage gewesen, daß
in der Halle eine schriftliche Anleitung zur Aufzucht der Cannabis-Pflanzen in
niederländischer Sprache gefunden worden ist. Eine solche Anleitung könnte
sich auch der Angeklagte, der acht Jahre lang in den Niederlanden gelebt hat,
dort besorgt haben.
3. Im übrigen hat das Landgericht im Fall 2 der Anklage übersehen, daß
die Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht ge-
ringer Menge den täterschaftlichen unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge, welcher den vollen Strafrahmen des § 29 a Abs. 1
BtMG eröffnet, nicht verdrängt (std. Rspr., u. a. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1
Handeltreiben 47 und § 29 a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 1; BGH, Urteil vom 6. Novem-
ber 2003 – 4 StR 270/03; Senatsbeschluß vom 8. Dezember 2004 – 2 StR
451/04). Schließlich liegt auch in diesem Fall tateinheitlich die Entziehung e-
lektrischer Energie vor.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß RiBGH Appl ist wegen
Roggenbuck
Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan