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BGH Beschluss vom 27.07.2005 – XII ZR 67/03

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZR 67/03

BESCHLUSS

vom

27. Juli 2005

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2005 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs und Dr. Ahlt, die Richterin

Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dresden

vom 20. Februar 2003 wird auf ihre Kosten verworfen.

Wert: 1.252 €

Gründe:

I.

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, die streitgegenständlichen

Teilflächen des Grundstücks L. straße 16 a in D. zu räumen und

an den Kläger herauszugeben sowie es zu unterlassen, die dort befindlichen

Anpflanzungen zu entfernen. Die von der Beklagten gezahlte Pacht betrug zu-

letzt 46,02 € monatlich.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Nach § 26 Ziff. 8 EGZPO ist eine Nichtzulassungsbeschwerde nur zuläs-

sig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer

20.000 € übersteigt. Das ist hier nicht der Fall. Das L andgericht hat den Streit-

wert des Antrags auf Räumung und Herausgabe auf der Grundlage des letzten

monatlichen Pachtzinses von 90 DM (= 46,02 €) bemessen un d den Wert der

Unterlassung mit 700 € beziffert. Das ist im Ansatz auch f ür die Bemessung der

Beschwer der Beklagten zutreffend.

1. Für eine Räumungsklage ergibt sich der Wert der Beschwer aus § 8

ZPO. Das gilt auch für Räumungsklagen nach vorangegangener Kündigung

(Senatsbeschluß vom 10. Mai 2000 - XII ZR 335/99 - NJW-RR 2000, 1739 f.

und Senatsurteil vom 1. April 1992 - XII ZR 200/91 - NJW-RR 1992, 1359).

Nach dieser Vorschrift ist, wenn das Bestehen oder die Dauer eines Pacht-

oder Mietverhältnisses streitig ist, der auf die gesamte streitige Zeit entfallende

Pacht- oder Mietzins anzusetzen, wenn nicht der 25-fache Betrag des einjähri-

gen Pachtzinses geringer ist.

Nach der Rechtsprechung des Senats beginnt diese streitige Zeit nach

einer vorausgegangenen Kündigung mit der Klageerhebung (Senatsbeschluß

vom 2. Juni 1999 - XII ZR 99/99 - NJW-RR 1999, 1385 und Senatsurteil vom

1. April 1992 aaO, 1359). Das war hier mit Zustellung der Klageschrift am

17. August 2000 der Fall. Bei Verträgen, die auf unbestimmte Zeit geschlossen

wurden oder die sonst vorzeitig kündbar sind, dauert die streitige Zeit bis zu

dem Zeitpunkt, den derjenige, der sich auf ein Nutzungsrecht beruft, als den für

ihn günstigsten Beendigungszeitraum in Anspruch nimmt (Senatsbeschlüsse

vom 16. Februar 2005 - XII ZR 46/03 - WuM 2005, 350 und vom 10. August

1999 - XII ZR 69/99 - NJW-RR 1999, 1531). Weil die Beklagte das streitbefan-

gene Grundstück nicht bis zum 16. Juni 1994 bebaut hatte und deswegen nach

§ 23 Abs. 6 Satz 1 SchuldRAnpG ab dem 1. Januar 2003 kein Kündigungs-

schutz mehr bestand, konnte der Kläger das Pachtverhältnis als Alleineigentü-

mer sodann jedenfalls mit Wirkung zum 30. September 2003 ordentlich kündi-

gen (§ 584 Abs. 1 BGB). Die streitige Zeit i.S.v. § 8 ZPO erstreckt sich hier also

auf die Zeit von August 2000 bis September 2003, mithin auf 38 Monate. Aus-

gehend von der monatlichen Pacht in Höhe von 46,02 € b eträgt die Beschwer

insoweit also rd. 1.749 €.

2. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Beklagten erhöht sich die

Beschwer der Räumungsklage nicht durch den gleichzeitigen Wegfall des ge-

setzlichen Vorkaufsrechts aus § 57 Abs. 5 SchuldRAnpG. Denn das Vorkaufs-

recht ist hier lediglich Annex des früheren Nutzungsrechts, über das die Partei-

en nicht gestritten haben.

3. Die Beschwer der Unterlassungsverpflichtung hat das Landgericht zu-

treffend mit 700 € ermittelt. Denn die Beschwer der B eklagten ergibt sich schon

deswegen nicht aus dem gesamten Wert der Anpflanzungen auf dem Grund-

stück, weil der Beklagten nach § 12 Abs. 4 SchuldRAnpG ein Wegnahmerecht

nur in den Grenzen des § 258 BGB zustünde und der Wert der Anpflanzungen

deswegen um die Kosten der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands

gemindert wäre. Selbst wenn sich die Beschwer insoweit aber auf die von der

NZB behaupteten 3.000 € beliefe, wäre die Wertgrenz e für eine Zulässigkeit

einer NZB nicht erreicht.

Hahne Fuchs Ahlt

Vézina Dose