Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.05.2000 – XII ZR 335/99

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Mai 2000

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2000 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne,

Gerber und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten, den Wert ihrer Beschwer durch das

Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-

richts vom 3. November 1999 auf mehr als 60.000 DM festzuset-

zen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Beklagte ist verurteilt worden, ein Grundstück, das ihr aufgrund ei-

nes Nutzungsvertrages überlassen worden war, an die Klägerin herauszuge-

ben. Der auf das Grundstück entfallende Anteil des vereinbarten Gesamtpacht-

zinses beträgt 3.596,25 DM jährlich. Streitig war, ob die Beklagte aufgrund des

Nutzungsvertrages berechtigt war, das Grundstück über den 30. Juli 1997 hin-

aus bis zum 31. Dezember 2010 zu nutzen. Das Berufungsgericht hat die Be-

schwer der Beklagten auf 48.549 DM festgesetzt und die Revision nicht zuge-

lassen. Die Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt, den Wert ihrer Be-

schwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen.

Diesem Antrag konnte nicht entsprochen werden. Die Berechnung der

Beschwer richtet sich nach § 8 ZPO. Nach dieser Vorschrift ist, wenn das Be-

stehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig ist, der auf

die gesamte streitige Zeit entfallende Pacht- oder Mietzins anzusetzen, wenn

nicht der 25-fache Betrag des einjährigen Mietzinses geringer ist. Zu den Ver-

fahren, in denen im Sinne dieser Vorschrift der Bestand oder die Dauer eines

Pachtverhältnisses streitig ist, zählen auch Räumungsklagen nach vorausge-

gangener Kündigung (vgl. Senatsurteil vom 1. April 1992 - XII ZR 200/91 -

BGHR ZPO § 8 Räumungsklage 1).

Das Berufungsgericht hat den auf das herauszugebende Grundstück

entfallenden Pachtzins für die streitige Pachtzeit zutreffend berechnet. Dage-

gen wendet sich die Revision auch nicht. Sie meint jedoch, bei der Festsetzung

der Beschwer der Beklagten müsse berücksichtigt werden, daß die Beklagte

erhebliche Investitionen getätigt habe, die ihr im Falle der Herausgabe des

Grundstücks verlorengingen, daß für die Räumung des Grundstücks erhebliche

Kosten anfielen und daß sie größere Beträge aufwenden müsse, um sich ein

Ersatzgrundstück zu beschaffen, auf dem sie den Betrieb weiterführen könne.

Dem kann nicht gefolgt werden. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 8 ZPO

ist lediglich der Pachtzins für die streitige Zeit anzusetzen. Andere Kostenbela-

stungen desjenigen, der zur Herausgabe verurteilt worden ist, sind daneben

nicht zu berücksichtigen. Das hat der Bundesgerichtshof für die im Zusammen-

hang mit der Räumung anfallenden Kosten bereits entschieden (BGH, Be-

schluß vom 4. Juli 1996 - III ZR 34/96 - BGHR ZPO § 8 Räumungsklage 7

m.N.). Für nutzlos gewordene Investitionskosten und für die Kosten einer Er-

satzbeschaffung gilt das erst recht.

Blumenröhr Krohn Hahne

Gerber Wagenitz