BGH Beschluss vom 22.04.2009 – IV ZB 34/08
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. April 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 78 Abs. 1
Wird die Berufungsschrift von einem zugelassenen Rechtsanwalt sowohl unter Hinweis auf sein Amt als Rechtsanwalt als auch auf seine Zugehörigkeit zu einer deutschen Zweigniederlassung einer englischen Limited Liability Part- nership unterzeichnet, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Pro- zesshandlung nicht ausschließlich im Namen der Gesellschaft, sondern jeden- falls auch von dem handelnden Rechtsanwalt selbst vorgenommen worden ist, wenn nicht besondere Anhaltspunkte entgegenstehen.
BGH, Beschluss vom 22. April 2009 - IV ZB 34/08 - LG Hamburg AG Hamburg
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die
Richterin Harsdorf-Gebhardt
am 22. April 2009
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Be-
schluss der Zivilkammer 17 des Landgerichts Hamburg
vom 25. Juli 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die
Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, zurückverwie-
sen an die Zivilkammer 20 des Landgerichts Hamburg.
Streitwert: 2.250 €
Gründe
I. Das Amtsgericht hat die Beklagte, Tochter des Klägers, aufgrund
eines Darlehensvertrages zur Zahlung von 2.250 € verurteilt. Das Urteil
wurde der in erster Instanz für die Beklagte tätigen Anwältin am 26. Mai
2008 zugestellt. Am 9. Juni 2008 wurde für die Beklagte von anderer Sei-
te Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift zeigt im Kopf auf der linken
Seite die Abkürzung DLA und den Eigennamen P…; rechts oben steht
der Name des Rechtsanwalts, der das Schriftstück unterschrieben hat,
sowie darunter DLA P… UK LLP und die Angabe der Adresse. Im
Rubrum wird als Prozessbevollmächtigte der Beklagten angegeben "DLA
P…. UK LLP". Diese Bezeichnung findet sich noch einmal unmittelbar
über der abschließenden Unterschrift des Rechtsanwalts. Unter seinem
handschriftlichen Namenszug wird er als Partner, Rechtsanwalt und Soli-
citor (England & Wales) ausgewiesen. Im Text der Berufungsschrift heißt
es: "In dem Rechtsstreit … legen wir hiermit namens und in Vollmacht
der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil … Berufung ein."
Auf Anforderung des Gerichts legte der Beklagtenvertreter eine
Vollmacht der Beklagten vom 9. Juni 2008 vor; darin wird als bevoll-
mächtigt bezeichnet die "DLA P… UK LLP (Rechtsanwälte + Steuerbera-
ter)". Mit Verfügung vom 17. Juni 2008 gab das Gericht dem Beklagten-
vertreter auf, den Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft DLA in deut-
scher Übersetzung vorzulegen, damit geprüft werden könne, ob diese
Gesellschaft einer deutschen Partnerschaft oder einer Kapitalgesell-
schaft entspreche. Weiter werde es darauf ankommen, ob die deutsche
Zweigniederlassung in das deutsche Partnerschaftsregister eingetragen
oder aber als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen sei. Darauf teilte
der Beklagtenvertreter am 25. Juni 2008 mit, bei der DLA P… UK LLP
handele es sich um eine Rechtsanwaltsgesellschaft englischen Rechts,
die in Cardiff im Handelsregister eingetragen sei. Zur Frage der Postula-
tionsfähigkeit werde auf die Entscheidung des Landgerichts München I
NJW 2006, 704 hingewiesen, wonach die Vertretung durch eine Anwalts-
sozietät mit der ausländischen Rechtsform einer LLP nach allgemeinem
Verständnis auch die Vertretung durch den unterzeichnenden Anwalt
selbst beinhalte; auf die Postulationsfähigkeit der LLP komme es dann
nicht mehr an. Zugleich legte der Beklagtenvertreter eine Kopie seines
Rechtsanwaltsausweises bei, wonach er Mitglied der Rechtsanwaltskam-
mer am Sitz des Landgerichts ist. Am 1. Juli 2008 ging die Kopie einer
weiteren Vollmachtsurkunde ein, die von der Beklagten am 26. Juni 2008
unterschrieben ist und als bevollmächtigt u.a. den die Berufungsschrift
unterzeichnenden Rechtsanwalt selbst nennt. Die Berufung wurde am
10. Juli 2008 begründet.
Gleichwohl hielt das Gericht an seiner Auflage fest, den Gesell-
schaftsvertrag vorzulegen. Der Beklagtenvertreter antwortete, davon
werde aus Gründen der Kostenersparnis abgesehen; die Vertretung
durch eine ausländische LLP stelle zugleich eine Vertretung durch den
unterzeichnenden Rechtsanwalt selbst dar. Vorsorglich beantragte er im
Hinblick auf die Entscheidung des Landgerichts München I Wiederein-
setzung in den vorigen Stand.
Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig
verworfen. Gegen diesen am 4. August 2008 zugestellten Beschluss ging
noch an demselben Tag Rechtsbeschwerde ein, die rechtzeitig begrün-
det wurde.
II. Das Rechtsmittel ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522
Abs. 1 Satz 4 ZPO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Denn die angegrif-
fene Entscheidung des Landgerichts verletzt das Grundrecht der Beklag-
ten auf wirkungsvollen Rechtsschutz sowie rechtliches Gehör (Artt. 2
Abs. 1, 20 Abs. 3, 103 Abs. 1 GG; vgl. BVerfG NJW 1993, 1635; BGH,
Beschluss vom 13. Juli 2004 - XI ZB 33/03 - VersR 2006, 426 unter 1 a).
Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet und führt zur Zurückverwei-
sung der Sache an das Landgericht.
1. Ob die in der Rechtsform einer Limited Liability Partnership eng-
lischen Rechts geführte Gesellschaft, der der Beklagtenvertreter ange-
hört, als solche vor dem Landgericht gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO
postulationsfähig ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Nach den Fest-
stellungen des Landgerichts, die von der Rechtsbeschwerde hingenom-
men werden, ist diese Gesellschaft allerdings weder in das deutsche
Partnerschaftsregister eingetragen (§§ 5 Abs. 2, 7 Abs. 1 und 4 PartGG)
noch als Rechtsanwaltsgesellschaft gemäß §§ 59c ff. BRAO zugelassen.
Ob die Gesellschaft einer Partnerschaft oder aber einer Rechtsanwalts-
gesellschaft deutschen Rechts vergleichbar ist, kann mangels Vorlage
des Gesellschaftsvertrags nicht geprüft werden.
2. Die Rechtsbeschwerde wendet sich aber mit Recht gegen die
Auffassung des Landgerichts, die Berufung sei im vorliegenden Fall nicht
durch einen zugelassenen, postulationsfähigen Rechtsanwalt eingelegt
worden; dieser habe vielmehr bis zum Ablauf der Berufungsfrist nur im
Namen der LLP gehandelt.
a) Die Auslegung von Prozesshandlungen wie der hier zu beurtei-
lenden Berufungsschrift unterliegt der freien Nachprüfung des Revisi-
onsgerichts. Für die Auslegung gilt der Grundsatz, dass im Zweifel das-
jenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünf-
tig ist und dem recht verstandenen Interesse der Partei entspricht. Des-
halb ist nicht unter allen Umständen am buchstäblichen Sinn der Wort-
wahl einer Partei festzuhalten (BGHZ 146, 298, 310; 147, 220, 224;
BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZB 56/05 - NJW 2005, 3415 unter
II 2 b aa.).
b) Die hier eingereichte Berufungsschrift nennt keineswegs nur die
DLA P… UK LLP als handelnden Vertreter der Beklagten. Vielmehr wird
schon im Kopf dieses Schriftstücks auf der rechten Seite in der ersten
Zeile der Name des Rechtsanwalts genannt, der das Schriftstück unter-
schrieben hat. Erst unter seinem Namen folgt der Hinweis auf die Ge-
sellschaft, der er angehört, sowie die Adresse. Auch unter seiner hand-
schriftlichen Unterschrift ist noch einmal sein Name und als Titel u.a. die
Bezeichnung Rechtsanwalt angegeben. Das lässt die Deutung zu, dass
der Rechtsanwalt das Rechtsmittel für die Beklagte nicht nur im Namen
seiner Gesellschaft, sondern auch in eigenem Namen eingelegt hat. Die
Formulierung "… legen wir … Berufung ein" unterstützt dieses Verständ-
nis (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 aaO). Dass die am 9. Juni
2008 von der Beklagten erteilte Vollmacht die Bevollmächtigten wie folgt
bezeichnet: "DLA P… UK LLP (Rechtsanwälte + Steuerberater)", steht
nicht entgegen. Auch diese Erklärung lässt sich als Bevollmächtigung
sowohl der Gesellschaft als auch der ihr angehörenden Rechtsanwälte
unmittelbar verstehen. Bereitet die Klärung der Postulationsfähigkeit ei-
ner Anwaltsgesellschaft ausländischen Rechts Schwierigkeiten wie im
vorliegenden Fall, liegt vom erkennbaren Interesse der vertretenen Par-
tei her eine Auslegung nahe, die der Prozesshandlung auf jeden Fall
zum erstrebten Erfolg verhilft, insbesondere wenn es wie hier auf die
Einhaltung einer Frist ankommt, nämlich dass diese Prozesshandlung
vom unterzeichnenden Rechtsanwalt auch selbst und unabhängig von
der Gesellschaft vorgenommen wird, der er angehört.
c) Hinzu kommt, dass der die Berufungsschrift unterzeichnende
Rechtsanwalt mit dem am 25. Juni 2008 beim Landgericht eingegange-
nen Schreiben genau diese Auffassung unter Hinweis auf seine Zulas-
sung als Rechtsanwalt und seine Mitgliedschaft in der zuständigen
Rechtsanwaltskammer vertreten hat. Dass er sich für diese Auffassung
auf die Entscheidung des Landgerichts München I in NJW 2006, 704 be-
zogen hat, der ein nach Ansicht des Landgerichts mit der hier gegebenen
Sachlage nicht vergleichbarer Fall zugrunde gelegen habe, ist nicht ent-
scheidend. Jedenfalls wird aus dem vor Ablauf der Berufungsfrist einge-
gangenen Schriftsatz bei verständiger Würdigung für Gericht und Gegner
deutlich, dass die Berufung auch durch den unterzeichnenden Anwalt
unmittelbar kraft seiner persönlichen Postulationsfähigkeit eingelegt wor-
den ist, also gerade nicht - etwa im Hinblick auf Haftungsfragen - aus-
schließlich durch die Gesellschaft.
d) Fraglich konnte allenfalls sein, ob der Rechtsanwalt bei Einle-
gung der Berufung persönlich von der Beklagten bevollmächtigt worden
war (zu einer Prüfungsbefugnis des Gerichts ohne Rüge des Gegners
nach § 88 ZPO vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2001 - IX ZR 309/00 - NJW
2001, 2095 unter II 4 a). Die am 9. Juni 2008 von der Beklagten erteilte
Vollmacht lässt sich aber durchaus so verstehen, dass nicht allein die
DLA P… UK LLP, sondern auch die ihr angehörenden, im Klammerzu-
satz eigens aufgeführten Rechtsanwälte bevollmächtigt waren. Wie das
Landgericht nicht verkannt hat, konnte ein Mangel der Vollmacht auch
noch nach Ablauf der Berufungsfrist mit rückwirkender Kraft geheilt wer-
den (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 1984 - VIII ZR 47/83 - VersR 1984, 781
unter II 2 b). Das ist hier jedenfalls durch die bereits am 26. Juni 2008
unterschriebene, aber erst am 1. Juli 2008 eingegangene Vollmacht ge-
schehen, die unter anderem dem die Berufung einlegenden Rechtsan-
walt persönlich erteilt worden ist.
3. Danach war die Berufung zulässig. Auf den vorsorglich gestell-
ten Wiedereinsetzungsantrag kommt es nicht an. Der Senat macht von
der Befugnis Gebrauch, die Sache an eine andere Kammer des Landge-
richts zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 3 ZPO).
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Altona, Entscheidung vom 15.05.2008 - 319B C 425/07 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 25.07.2008 - 317 S 97/08 -