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BGH Beschluss vom 22.04.2009 – IV ZB 34/08

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. April 2009

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja

Wird die Berufungsschrift von einem zugelassenen Rechtsanwalt sowohl unter Hinweis auf sein Amt als Rechtsanwalt als auch auf seine Zugehörigkeit zu einer deutschen Zweigniederlassung einer englischen Limited Liability Part- nership unterzeichnet, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Pro- zesshandlung nicht ausschließlich im Namen der Gesellschaft, sondern jeden- falls auch von dem handelnden Rechtsanwalt selbst vorgenommen worden ist, wenn nicht besondere Anhaltspunkte entgegenstehen.

BGH, Beschluss vom 22. April 2009 - IV ZB 34/08 - LG Hamburg AG Hamburg

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die

Richterin Harsdorf-Gebhardt

am 22. April 2009

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Be-

schluss der Zivilkammer 17 des Landgerichts Hamburg

vom 25. Juli 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die

Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, zurückverwie-

sen an die Zivilkammer 20 des Landgerichts Hamburg.

Streitwert: 2.250 €

Gründe

1

I. Das Amtsgericht hat die Beklagte, Tochter des Klägers, aufgrund

eines Darlehensvertrages zur Zahlung von 2.250 € verurteilt. Das Urteil

wurde der in erster Instanz für die Beklagte tätigen Anwältin am 26. Mai

2008 zugestellt. Am 9. Juni 2008 wurde für die Beklagte von anderer Sei-

te Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift zeigt im Kopf auf der linken

Seite die Abkürzung DLA und den Eigennamen P…; rechts oben steht

der Name des Rechtsanwalts, der das Schriftstück unterschrieben hat,

sowie darunter DLA P… UK LLP und die Angabe der Adresse. Im

Rubrum wird als Prozessbevollmächtigte der Beklagten angegeben "DLA

P…. UK LLP". Diese Bezeichnung findet sich noch einmal unmittelbar

über der abschließenden Unterschrift des Rechtsanwalts. Unter seinem

handschriftlichen Namenszug wird er als Partner, Rechtsanwalt und Soli-

citor (England & Wales) ausgewiesen. Im Text der Berufungsschrift heißt

es: "In dem Rechtsstreit … legen wir hiermit namens und in Vollmacht

der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil … Berufung ein."

2

Auf Anforderung des Gerichts legte der Beklagtenvertreter eine

Vollmacht der Beklagten vom 9. Juni 2008 vor; darin wird als bevoll-

mächtigt bezeichnet die "DLA P… UK LLP (Rechtsanwälte + Steuerbera-

ter)". Mit Verfügung vom 17. Juni 2008 gab das Gericht dem Beklagten-

vertreter auf, den Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft DLA in deut-

scher Übersetzung vorzulegen, damit geprüft werden könne, ob diese

Gesellschaft einer deutschen Partnerschaft oder einer Kapitalgesell-

schaft entspreche. Weiter werde es darauf ankommen, ob die deutsche

Zweigniederlassung in das deutsche Partnerschaftsregister eingetragen

oder aber als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen sei. Darauf teilte

der Beklagtenvertreter am 25. Juni 2008 mit, bei der DLA P… UK LLP

handele es sich um eine Rechtsanwaltsgesellschaft englischen Rechts,

die in Cardiff im Handelsregister eingetragen sei. Zur Frage der Postula-

tionsfähigkeit werde auf die Entscheidung des Landgerichts München I

NJW 2006, 704 hingewiesen, wonach die Vertretung durch eine Anwalts-

sozietät mit der ausländischen Rechtsform einer LLP nach allgemeinem

Verständnis auch die Vertretung durch den unterzeichnenden Anwalt

selbst beinhalte; auf die Postulationsfähigkeit der LLP komme es dann

nicht mehr an. Zugleich legte der Beklagtenvertreter eine Kopie seines

Rechtsanwaltsausweises bei, wonach er Mitglied der Rechtsanwaltskam-

mer am Sitz des Landgerichts ist. Am 1. Juli 2008 ging die Kopie einer

weiteren Vollmachtsurkunde ein, die von der Beklagten am 26. Juni 2008

unterschrieben ist und als bevollmächtigt u.a. den die Berufungsschrift

unterzeichnenden Rechtsanwalt selbst nennt. Die Berufung wurde am

10. Juli 2008 begründet.

3

Gleichwohl hielt das Gericht an seiner Auflage fest, den Gesell-

schaftsvertrag vorzulegen. Der Beklagtenvertreter antwortete, davon

werde aus Gründen der Kostenersparnis abgesehen; die Vertretung

durch eine ausländische LLP stelle zugleich eine Vertretung durch den

unterzeichnenden Rechtsanwalt selbst dar. Vorsorglich beantragte er im

Hinblick auf die Entscheidung des Landgerichts München I Wiederein-

setzung in den vorigen Stand.

5

Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig

verworfen. Gegen diesen am 4. August 2008 zugestellten Beschluss ging

noch an demselben Tag Rechtsbeschwerde ein, die rechtzeitig begrün-

det wurde.

II. Das Rechtsmittel ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522

Abs. 1 Satz 4 ZPO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Denn die angegrif-

fene Entscheidung des Landgerichts verletzt das Grundrecht der Beklag-

ten auf wirkungsvollen Rechtsschutz sowie rechtliches Gehör (Artt. 2

Abs. 1, 20 Abs. 3, 103 Abs. 1 GG; vgl. BVerfG NJW 1993, 1635; BGH,

Beschluss vom 13. Juli 2004 - XI ZB 33/03 - VersR 2006, 426 unter 1 a).

Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet und führt zur Zurückverwei-

sung der Sache an das Landgericht.

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1. Ob die in der Rechtsform einer Limited Liability Partnership eng-

lischen Rechts geführte Gesellschaft, der der Beklagtenvertreter ange-

hört, als solche vor dem Landgericht gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO

postulationsfähig ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Nach den Fest-

stellungen des Landgerichts, die von der Rechtsbeschwerde hingenom-

men werden, ist diese Gesellschaft allerdings weder in das deutsche

Partnerschaftsregister eingetragen (§§ 5 Abs. 2, 7 Abs. 1 und 4 PartGG)

noch als Rechtsanwaltsgesellschaft gemäß §§ 59c ff. BRAO zugelassen.

Ob die Gesellschaft einer Partnerschaft oder aber einer Rechtsanwalts-

gesellschaft deutschen Rechts vergleichbar ist, kann mangels Vorlage

des Gesellschaftsvertrags nicht geprüft werden.

2. Die Rechtsbeschwerde wendet sich aber mit Recht gegen die

Auffassung des Landgerichts, die Berufung sei im vorliegenden Fall nicht

durch einen zugelassenen, postulationsfähigen Rechtsanwalt eingelegt

worden; dieser habe vielmehr bis zum Ablauf der Berufungsfrist nur im

Namen der LLP gehandelt.

a) Die Auslegung von Prozesshandlungen wie der hier zu beurtei-

lenden Berufungsschrift unterliegt der freien Nachprüfung des Revisi-

onsgerichts. Für die Auslegung gilt der Grundsatz, dass im Zweifel das-

jenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünf-

tig ist und dem recht verstandenen Interesse der Partei entspricht. Des-

halb ist nicht unter allen Umständen am buchstäblichen Sinn der Wort-

wahl einer Partei festzuhalten (BGHZ 146, 298, 310; 147, 220, 224;

BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZB 56/05 - NJW 2005, 3415 unter

II 2 b aa.).

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b) Die hier eingereichte Berufungsschrift nennt keineswegs nur die

DLA P… UK LLP als handelnden Vertreter der Beklagten. Vielmehr wird

schon im Kopf dieses Schriftstücks auf der rechten Seite in der ersten

Zeile der Name des Rechtsanwalts genannt, der das Schriftstück unter-

schrieben hat. Erst unter seinem Namen folgt der Hinweis auf die Ge-

sellschaft, der er angehört, sowie die Adresse. Auch unter seiner hand-

schriftlichen Unterschrift ist noch einmal sein Name und als Titel u.a. die

Bezeichnung Rechtsanwalt angegeben. Das lässt die Deutung zu, dass

der Rechtsanwalt das Rechtsmittel für die Beklagte nicht nur im Namen

seiner Gesellschaft, sondern auch in eigenem Namen eingelegt hat. Die

Formulierung "… legen wir … Berufung ein" unterstützt dieses Verständ-

nis (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 aaO). Dass die am 9. Juni

2008 von der Beklagten erteilte Vollmacht die Bevollmächtigten wie folgt

bezeichnet: "DLA P… UK LLP (Rechtsanwälte + Steuerberater)", steht

nicht entgegen. Auch diese Erklärung lässt sich als Bevollmächtigung

sowohl der Gesellschaft als auch der ihr angehörenden Rechtsanwälte

unmittelbar verstehen. Bereitet die Klärung der Postulationsfähigkeit ei-

ner Anwaltsgesellschaft ausländischen Rechts Schwierigkeiten wie im

vorliegenden Fall, liegt vom erkennbaren Interesse der vertretenen Par-

tei her eine Auslegung nahe, die der Prozesshandlung auf jeden Fall

zum erstrebten Erfolg verhilft, insbesondere wenn es wie hier auf die

Einhaltung einer Frist ankommt, nämlich dass diese Prozesshandlung

vom unterzeichnenden Rechtsanwalt auch selbst und unabhängig von

der Gesellschaft vorgenommen wird, der er angehört.

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c) Hinzu kommt, dass der die Berufungsschrift unterzeichnende

Rechtsanwalt mit dem am 25. Juni 2008 beim Landgericht eingegange-

nen Schreiben genau diese Auffassung unter Hinweis auf seine Zulas-

sung als Rechtsanwalt und seine Mitgliedschaft in der zuständigen

Rechtsanwaltskammer vertreten hat. Dass er sich für diese Auffassung

auf die Entscheidung des Landgerichts München I in NJW 2006, 704 be-

zogen hat, der ein nach Ansicht des Landgerichts mit der hier gegebenen

Sachlage nicht vergleichbarer Fall zugrunde gelegen habe, ist nicht ent-

scheidend. Jedenfalls wird aus dem vor Ablauf der Berufungsfrist einge-

gangenen Schriftsatz bei verständiger Würdigung für Gericht und Gegner

deutlich, dass die Berufung auch durch den unterzeichnenden Anwalt

unmittelbar kraft seiner persönlichen Postulationsfähigkeit eingelegt wor-

den ist, also gerade nicht - etwa im Hinblick auf Haftungsfragen - aus-

schließlich durch die Gesellschaft.

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d) Fraglich konnte allenfalls sein, ob der Rechtsanwalt bei Einle-

gung der Berufung persönlich von der Beklagten bevollmächtigt worden

war (zu einer Prüfungsbefugnis des Gerichts ohne Rüge des Gegners

nach § 88 ZPO vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2001 - IX ZR 309/00 - NJW

2001, 2095 unter II 4 a). Die am 9. Juni 2008 von der Beklagten erteilte

Vollmacht lässt sich aber durchaus so verstehen, dass nicht allein die

DLA P… UK LLP, sondern auch die ihr angehörenden, im Klammerzu-

satz eigens aufgeführten Rechtsanwälte bevollmächtigt waren. Wie das

Landgericht nicht verkannt hat, konnte ein Mangel der Vollmacht auch

noch nach Ablauf der Berufungsfrist mit rückwirkender Kraft geheilt wer-

den (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 1984 - VIII ZR 47/83 - VersR 1984, 781

unter II 2 b). Das ist hier jedenfalls durch die bereits am 26. Juni 2008

unterschriebene, aber erst am 1. Juli 2008 eingegangene Vollmacht ge-

schehen, die unter anderem dem die Berufung einlegenden Rechtsan-

walt persönlich erteilt worden ist.

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3. Danach war die Berufung zulässig. Auf den vorsorglich gestell-

ten Wiedereinsetzungsantrag kommt es nicht an. Der Senat macht von

der Befugnis Gebrauch, die Sache an eine andere Kammer des Landge-

richts zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 3 ZPO).

Terno Dr. Schlichting Wendt

Felsch Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

AG Hamburg-Altona, Entscheidung vom 15.05.2008 - 319B C 425/07 -

LG Hamburg, Entscheidung vom 25.07.2008 - 317 S 97/08 -