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BGH Beschluss vom 28.07.2005 – III ZR 438/04

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Juli 2005

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2005 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr.

Herrmann

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluß

vom 25. Mai 2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

I.

Der Beklagte ist im vorausgegangenen Rechtsstreit vom Kläger auf

Rückzahlung von 1.999.800 USD nebst Zinsen in Anspruch genommen wor-

den. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beschwerde des

Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Beru-

fungsgerichts hat der Senat durch Beschluß vom 25. Mai 2005, der den

Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 30. Mai 2005 zugestellt worden ist,

zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß wendet sich der Beklagte mit einer am 10. Juni

2005 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Anhörungsrüge gemäß § 321a

ZPO. Er trägt vor, der erkennende Senat habe sich in seinem die Nichtzulas-

sungsbeschwerde zurückweisenden, nicht näher begründeten, Beschluß nicht

mit seinen Rügen befaßt, die dahin gingen, daß er durch die angefochtene Ent-

scheidung des Berufungsgerichts in mehrfacher Hinsicht - nämlich soweit das

Berufungsgericht deutsches Recht für anwendbar erklärt hat, wie auch im

Rahmen der übrigen Sachprüfung - in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör

(Art. 103 GG) verletzt worden sei.

II.

1.

Über die statthafte (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 25. Aufl. § 321a Rn. 5)

und auch im übrigen zulässige Anhörungsrüge entscheidet der Senat in der

nach seinen Mitwirkungsgrundsätzen gemäß § 21g GVG berufenen regulären

Spruchgruppe und nicht in derselben Besetzung wie in der angegriffenen Ent-

scheidung, bei der ein Mitglied durch Urlaub an der Mitwirkung verhindert war

(siehe auch den zur Veröffentlichung bestimmten Senatsbeschluß vom heuti-

gen Tage - III ZR 443/04). § 321a ZPO enthält keine - etwa dem § 320 Abs. 4

Satz 2 ZPO vergleichbare - Bestimmung darüber, wer an der Entscheidung

über die Anhörungsrüge mitzuwirken hat. Der Senat hat den Fall der Anhö-

rungsrüge auch nicht in seinen am 30. Dezember 2004 für das Jahr 2005 be-

schlossenen Mitwirkungsgrundsätzen speziell geregelt. Mangels einer solchen

- grundsätzlich zulässigen - Regelung hat der Senat in seiner regulär berufe-

nen Zusammensetzung über die Anhörungsrüge zu befinden. Insoweit gilt für

die Mitwirkung an der Entscheidung über eine Anhörungsrüge, die im Erfolgs-

fall zu einer Fortsetzung des Verfahrens führt, nichts anderes als etwa für ei-

nen Berichtigungsbeschluß nach § 319 ZPO (vgl. BGHZ 78, 22 f; 106, 370,

373), für eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO (vgl. RGZ 30, 342, 345) sowie

für eine Entscheidung über eine Gegenvorstellung oder die Abhilfe einer Be-

schwerde nach § 572 Abs. 1 ZPO. Da die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO

gegen alle instanzbeendenden Entscheidungen, auch von Einzelrichtern, in

Betracht kommt, gegen die ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf

nicht gegeben ist, würde ein an § 320 Abs. 4 Satz 2 ZPO orientiertes Ver-

ständnis über die Mitwirkung des bisher entscheidenden Richters die Anwen-

dung dieser Rüge in einem ihrem Zweck nach nicht gerechtfertigen Umfang

einschränken.

2.

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 GG

nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in

Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des

Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-

scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluß vom

25. Mai 2005 die jetzt von der Anhörungsrüge des Klägers umfaßten Angriffe in

der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen

Revisionszulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die

Beanstandungen der Nichtzulassungsbeschwerde sämtlich für nicht durchgrei-

fend erachtet. Von einer weiter reichenden Begründung sieht er auch in diesem

Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2

ZPO ab. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluß kurz

begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich

eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung.

Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach

§ 321 ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO im Nichtzulassungs-

beschwerdeverfahren auszuhebeln. Auch nach der Gesetzesbegründung kann

eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwer-

de nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen

(BT-Drucks. 15/3706 S. 16; vgl. auch Senatsbeschluß vom 24. Februar 2005

- III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432, 1433).

Schlick

Streck

Kapsa

Galke

Herrmann