Rechtsprechung / BGH

BGH Beschlüsse vom 09.05.2006 – VI ZR 92/05

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Mai 2006

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2006 durch die Vize-

präsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und

die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Klägers vom 24. März 2006 gegen den

Senatsbeschluss vom 14. Februar 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1

1. Über die statthafte (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 25. Aufl. § 321a Rn. 5)

und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge entscheidet der Senat in der

regulären Spruchgruppe

(vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2005

- III ZR 438/04 - nicht veröffentlicht und - III ZR 443/04 - BGH-Report 2005,

3

1554, jeweils m.w.N.).

2. Die Gehörsrüge ist jedoch nicht begründet.

Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen

der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte

brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der

Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Be-

schluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103

Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag

eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise

oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294;

st.Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer

Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwer-

de entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vor-

aussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von die-

ser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der

Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er

das mit der Anhörungsrüge des Klägers als übergangen beanstandete Vorbrin-

gen in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine über einfache Rechtsfehler hi-

nausgehenden Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können.

Müller Greiner Diederichsen

Pauge Zoll

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.04.2000 - 2/25 O 30/96 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.04.2005 - 4 U 84/00 -