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BGH Beschluss vom 31.08.2005 – 2 StR 308/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
31. August 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. August 2005 ge-
mäß §§ 44, 45 Abs. 2, 46 Abs. 1, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revisi-
on gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 17. März 2005
und die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Ur-
teil werden als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Der Angeklagte sowie seine Verteidigerin haben am 17. März 2005 nach
Verkündung des Urteils und Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittelverzicht erklärt.
Am 22. April 2005 legte der Angeklagte Revision ein und stellte Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur
Einlegung der Revision gegen das vorbezeichnete Urteil.
Sowohl der Wiedereinsetzungsantrag als auch die Revision waren als
unzulässig zu verwerfen.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist bereits unzulässig. Der Angeklagte
hat seine Behauptungen zum Zustandekommen des Rechtsmittelverzichts nicht
glaubhaft gemacht. Die eigene Erklärung des Antragstellers ist keine Glaub-
haftmachung (Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 45 Rdnr. 9). Deswegen genügt
auch nicht die Versicherung des Verteidigers, er habe die Tatsachen 'in der
dargelegten Art und Weise durch Mitteilung des Angeklagten selbst wahrge-
nommen' (vgl. Schriftsatz vom 22. April 2005 S. 3) nicht zur Glaubhaftmachung.
Allein die Benennung der Verteidigerin W. als Zeugin reicht für sich genom-
men zur Glaubhaftmachung ebenfalls nicht aus (vgl. Meyer-Goßner aaO § 45
Rdnr. 8, § 26 Rdnr. 11). Im Übrigen sprechen die dienstlichen Erklärungen des
Vorsitzenden (richtig: beisitzenden) Richters und der Staatsanwältin gegen die
Richtigkeit der Behauptungen des Angeklagten.
2. Der Wiedereinsetzungsantrag wäre aber auch unbegründet. Zwar hat
der große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs durch Beschluss vom
3. März 2005 (NJW 2005 S. 1440) Grundsätze zur Wirksamkeit eines Rechts-
mittelverzichts im Zusammenhang mit einer Urteilsabsprache aufgestellt, die im
vorliegenden Fall - die Richtigkeit der Behauptungen des Angeklagten unter-
stellt - zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führen könnten. Indes hätte
die Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts im Rahmen einer Urteilsabspra-
che oder ein Hinwirken des Gerichts auf einen Rechtsmittelverzicht wie auch
das Fehlen einer qualifizierten Belehrung lediglich die Wirkung, dass der er-
klärte Rechtsmittelverzicht unwirksam wäre, so dass dem Angeklagten die ein-
wöchige Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) zur Verfügung
gestanden hätte. Für eine etwaige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-
gen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision wären die genannten
Umstände ohne Bedeutung (BGH, Beschluss vom 19. April 2005 - 5 StR
586/04). Denn in der Unkenntnis des Angeklagten oder seines Verteidigers von
bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt keine Verhinderung
im Sinne des § 44 Satz 1 StPO (BGH aaO S. 1444).
3. Die Revision ist demnach unzulässig, weil sie verspätet eingelegt wur-
de (§ 341 Abs. 1 StPO)."
Dem schließt sich der Senat unter Hinweis auch auf BGH, Beschluss
vom 1. Juli 2005 - 5 StR 583/03 - an.
Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß Fischer Dr. Bode ist wegen urlaubsbedingter Abwesenheit verhindert zu unter- schreiben. Rothfuß
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