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BGH Beschluss vom 11.01.2006 – 5 StR 466/05
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. Januar 2006 in der Strafsache gegen
wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2006
beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung
der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Braun-
schweig vom 5. Mai 2004 und die Revision des Angeklagten
gegen das genannte Urteil werden als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten der Rechtsbehelfe zu tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen das
Ausländergesetz in 21 Fällen, wegen Betruges in Tateinheit mit Vorenthalten
und Veruntreuung von Arbeitsentgelt in 30 Fällen, wegen Wuchers in
129 Fällen sowie wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen unter Einbezie-
hung der Strafen aus zwei früheren Urteilen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Antrag des Angeklagten
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revi-
sionseinlegungsfrist und seine Revision bleiben ohne Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 19. Okto-
ber 2005 zutreffend ausgeführt:
„Nach Verkündung des Urteils hat der Verurteilte in Übereinstimmung mit
seinem damaligen Verteidiger auf der Grundlage einer vorangegangenen
Urteilsabsprache (vgl. Sitzungsniederschrift vom 05. Mai 2004, S. 3, ProtBd.
Bl. 119) auf Rechtsmittel verzichtet
(vgl. Sitzungsniederschrift vom
05. Mai 2004, S. 8 R, ProtBd. Bl. 122 R). Eine qualifizierte Rechtsmittelbeleh-
rung wurde ihm nicht erteilt. Nach erfolgloser Durchführung des Wiederauf-
nahmeverfahrens hat der Verurteilte gegen das vorbezeichnete Urteil Revisi-
on eingelegt und beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-
gen die Versäumung der Frist nach § 341 Abs. 1 StPO zu gewähren. Zur
Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs hat er vorgetragen, seiner-
zeit vor der Abgabe des Rechtsmittelverzichts nicht ordnungsgemäß belehrt
worden zu sein. Sein damaliger Verteidiger habe ihm erklärt, dass er das
Urteil nach erklärtem Rechtsmittelverzicht nicht mehr anfechten könne. Dar-
über hinaus hätte ihn der auf ihm lastende, von den übrigen Verfahrensbetei-
ligten in der Hauptverhandlung verursachte Druck davon abgehalten, recht-
zeitig eine Überprüfung des nunmehr angefochtenen Urteils im Wege des
Revisionsverfahrens zu veranlassen. Von dieser Möglichkeit habe er erst am
26. August 2005 durch einen Beschluss des Landgerichts Göttingen über die Unzulässigkeit seines Wiederaufnahmeantrags erfahren.
1. Dem Wiedereinsetzungsantrag des Verurteilten muss der Erfolg versagt
bleiben. Zwar ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nachgewiesen,
dass der von ihm nach Urteilsverkündung erklärte Rechtsmittelverzicht
bereits mangels qualifizierter Belehrung unwirksam ist. Indes hat das
Fehlen der erforderlichen Belehrung lediglich die Wirkung, dass dem
Verurteilten die – hier überschrittene – einwöchige Frist nach § 341
Abs. 1 StPO zur Einlegung seiner Revision zur Verfügung gestanden
hätte. Für eine etwaige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
die Versäumung dieser Frist wäre die vom Verurteilten angeführte Un-
kenntnis der neuen einschlägigen Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs ohne Bedeutung, weil ein derartiges Manko von vornherein
keine Verhinderung im Sinne von § 44 Satz 1 StPO zu begründen ver-
mag (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 20. September 2005 –
5 StR 354/05 –; BGH, Beschluss vom 31. August 2005 –
2 StR 308/05 –).
2. Soweit der Verurteilte sein Wiedereinsetzungsgesuch auf das Verhalten
seines Verteidigers in und nach der Hauptverhandlung stützt und zu-
dem Druckausübung seitens des Gerichts reklamiert, fehlt es an einer
(hinreichenden) Glaubhaftmachung der geltend gemachten Hinde-
rungsgründe. Die Gerichtsvorsitzende, der beisitzende Richter und der
Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft haben in ihren dienstlichen
Stellungnahmen übereinstimmend erklärt, keinerlei Druck auf den Ver-
urteilten zur Ablegung eines Geständnisses oder zur Abgabe eines
Rechtsmittelverzichts ausgeübt zu haben. Die dem entgegenstehende
schlichte Erklärung des Verurteilten ist ebenso wenig ein taugliches Mit-
tel zur Glaubhaftmachung, wie die darauf fußende anwaltliche Versi-
cherung (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2005 – 2 StR 308/05 –).
Ebenso verhält es sich im Ergebnis mit der Behauptung des Verurteil-
ten, Rechtsanwalt F hätte ihn zum Rechtsmittelverzicht derart ge-
drängt, dass er sich längere Zeit gehindert gesehen habe, Revision ein-
zulegen. Aktenkundig und damit glaubhaft gemacht sind unter anderem
abweichende Einschätzungen von Verteidiger und Verurteiltem über die
sachgerechte Ausgestaltung der Verteidigung. Derartige Divergenzen
legen indes den Schluss auf unzulässige Druckausübung, wie das überaus aktive und autonom bestimmte Prozessverhalten des Verurteil-
ten sinnfällig demonstriert – gerade nicht nahe.
Schließlich fehlt es auch hinsichtlich des Vortrags, die rechtsfehlerhafte
Belehrung durch Rechtsanwalt F über die Unanfechtbarkeit der Ent-
scheidung hätte ihn von der unverzüglichen Einlegung der Revision ab-
gehalten, an einer dem Gesetz entsprechenden Glaubhaftmachung. Im
Übrigen könnte dieser Umstand das Wiedereinsetzungsgesuch aus den
unter 1. genannten Erwägungen nicht rechtfertigen, zumal da eine ent-
sprechende Auskunft des Verteidigers der seinerzeit weitestgehend ge-
teilten Rechtsauffassung entsprochen hätte und also kaum als eine
Täuschung des Verurteilten über die ihm verbliebenen Handlungsmög-
lichkeiten angesehen werden könnte.
…
3. Die Revision ist demnach als unzulässig zu verwerfen, weil sie verspä-
tet eingelegt wurde (§ 349 Abs. 1 StPO).“
Dem ist hinzuzufügen, dass auch mit dem Schriftsatz des Verteidi-
gers Rechtsanwalt S vom 19. Dezember 2005 Gründe für eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht glaubhaft gemacht werden.
Harms Häger Gerhardt
Raum Schaal