Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluß vom 01.07.2005 – 5 StR 583/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 1. Juli 2005 in der Strafsache gegen
wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2005
beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung
der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-
Fürth vom 13. Juni 2003 und die Revision des Angeklagten
gegen das genannte Urteil werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 58 Fällen,
Steuerhinterziehung in 24 Fällen und „vorsätzlicher Pflichtverletzung bei Zah-
lungsunfähigkeit“ sowie „vorsätzlichen Verstoßes gegen die Antragspflicht
bei Zahlungsunfähigkeit“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren ver-
urteilt. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist und seine Revisi-
on bleiben ohne Erfolg.
I.
Der – bis zur Urteilsverkündung inhaftierte – Angeklagte und sein Ver-
teidiger Rechtsanwalt Bo erklärten im Anschluß an die Verkündung des
Urteils am 13. Juni 2003 und nach erfolgter Rechtsmittelbelehrung jeder für
sich, daß auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet werde. Erst da-
nach entschied die Strafkammer über die Fortdauer der Untersuchungshaft,
indem sie den Haftbefehl aufhob. Nunmehr verzichtete auch die Vertreterin
der Staatsanwaltschaft auf Rechtsmittel.
Nach der Ladung zum Strafantritt legte der Angeklagte gegen das Ur-
teil mit einem am 11. November 2003 beim Landgericht eingegangenen
Schreiben Revision ein und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Revisionseinlegung. Den
Wiedereinsetzungsantrag begründete er damit, daß er den Rechtmittelver-
zicht nur zum Schein abgegeben habe, um im Hinblick auf die von ihm als
menschenunwürdig angesehenen Haftbedingungen aus der Untersuchungs-
haft entlassen werden zu können. Er habe sich juristischen Rat eingeholt und
danach beabsichtigt, nach Urteilszustellung unverzüglich Wiedereinsetzung
zu beantragen, „weil der Rechtsmittelverzicht mit dem Mittel der Folter und
einem empfindlichen Übel erpreßt worden“ sei. Der nunmehr vom Angeklag-
ten eingeschaltete Verteidiger Rechtsanwalt Box hat er-
gänzend ausgeführt, daß der Angeklagte aufgrund einer verfahrensbeen-
denden Absprache mit dem Tatgericht auf Rechtsmittel verzichtet habe und
deshalb davon ausgegangen sei, kein Rechtsmittel einlegen zu können. Der
Absprache, welche neben einer Strafobergrenze von drei Jahren Gesamt-
freiheitsstrafe auch – insoweit nicht protokolliert – die Aufhebung des Haftbe-
fehls und den Rechtsmittelverzicht beinhaltet habe, sei die (demonstrative)
Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung des Haftbefehls durch das Landge-
richt vorausgegangen.
Im Hinblick auf diesen Vortrag sah sich der Senat veranlaßt, die Sa-
che bis zur Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesge-
richtshofs zur Zulässigkeit eines Rechtsmittelverzichts im Rahmen einer Ur-
teilsabsprache zurückzustellen.
II.
Der Wiedereinsetzungsantrag versagt.
1. Schon die ordnungsgemäße Glaubhaftmachung jeglichen Wieder-
einsetzungsgrundes unterliegt erheblichen Zweifeln.
Der Vorsitzende der Strafkammer ist in einer Stellungnahme vom
30. Juli 2004 der Behauptung des Beschwerdeführers, Gegenstand der ver-
fahrensbeendenden Absprache sei auch der Rechtsmittelverzicht gewesen,
ausdrücklich entgegengetreten. Zudem spricht das ursprüngliche Vorbringen
des Angeklagten, er habe im Hinblick auf die Haftsituation nur einen „Schein-
verzicht“ abgegeben, den er zusammen mit dem Urteil auf jeden Fall habe
anfechten wollen, gegen den Vortrag des Verteidigers, die Säumnis liege in
dem Umstand begründet, daß der Angeklagte aufgrund der Absprache da-
von ausgegangen sei, kein Rechtsmittel mehr einlegen zu können. Darüber
hinaus ist kein nachvollziehbarer Grund vorgebracht oder sonst klar ersicht-
lich, warum der – bei der Urteilsverkündung anwesende – Angeklagte erst
nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe gegen seine Verurteilung vor-
gehen wollte. Auch nach seinem eigenen Vortrag ist er nach der Urteilsver-
kündung über seine Rechtsmittelmöglichkeit – und somit auch über die Wo-
chenfrist nach Verkündung des Urteils (§ 341 Abs. 1 StPO) – ordnungsge-
mäß belehrt worden. Die Zweifel an der Richtigkeit der behaupteten Tatsa-
chen gehen zu Lasten des Antragstellers (vgl. BGHR StPO § 45 Abs. 2
Glaubhaftmachung 2 m.w.N.).
2. Der Wiedereinsetzungsantrag ist jedenfalls unbegründet.
Allerdings hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichts-
hofs durch Beschluß vom 3. März 2005 – GSSt 1/04 – (NJW 2005, 1440)
entschieden, daß das Gericht – das im Rahmen einer Urteilsabsprache auf
einen Rechtsmittelverzicht nicht hinwirken darf – nach jedem Urteil, dem eine
Urteilsabsprache zugrunde liegt, den Rechtsmittelberechtigten neben der
Rechtsmittelbelehrung nach § 35a Satz 1 StPO stets auch „qualifiziert“ dar-
über belehren muß, daß er ungeachtet der Absprache in seiner Entschei-
dung frei ist, Rechtsmittel einzulegen.
Indes hat das Fehlen der erforderlichen qualifizierten Belehrung ledig-
lich die Wirkung, daß der erklärte Rechtsmittelverzicht unwirksam ist, so daß
dem Angeklagten die – hier erheblich überschrittene – einwöchige Frist zur
Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) zur Verfügung gestanden hätte.
Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
Frist zur Einlegung der Revision war dies – wie die etwaige unzulässige Ver-
einbarung eines Rechtsmittelverzichts im Rahmen einer Urteilsabsprache
oder ein ebenfalls unstatthaftes Hinwirken des Gerichts auf einen Rechtsmit-
telverzicht – ohne Bedeutung. Das Unterlassen der qualifizierten Belehrung
zieht nicht die Vermutung des § 44 Satz 2 StPO nach sich (BGH aaO). Inso-
weit ist auch die vom Angeklagten als vermeintlicher Wiedereinsetzungs-
grund geltend gemachte späte Kenntnisnahme von einer Entscheidung des
Bundesgerichtshofs ohne Relevanz; denn in der Unkenntnis des Angeklag-
ten oder seines Verteidigers von bisheriger Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs (oder gar von dem Beschluß des Großen Senates für Strafsachen)
liegt keine Verhinderung im Sinne des § 44 Satz 1 StPO (BGH aaO;
BGH, Beschluß vom 19. April 2005 – 5 StR 586/04).
Die Verfahrensweise der Strafkammer im Zusammenhang mit der
nach Urteilsverkündung getroffenen Haftentscheidung begegnet, da sie erst
nach dem vom Angeklagten erklärten Rechtsmittelverzicht erging (vgl.
§ 268b StPO), zwar Bedenken (vgl. für einen ähnlichen Fall BGHR StPO
§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO Rechtsmittelverzicht 25). Indes ist weder glaubhaft
gemacht noch sonst erkennbar, daß der Angeklagte hierdurch bis zur La-
dung zum Strafantritt an einer tatsächlich gewünschten Revisionseinlegung
gehindert gewesen wäre. Dem Vorbringen des Angeklagten ist nicht etwa zu
entnehmen, er habe aus Furcht vor hieraus folgendem erneutem Untersu-
chungshaftvollzug eine Rechtsmitteleinlegung unterlassen, zumal da er vor-
gebracht hat, daß er das Urteil nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgrün-
de unbedingt habe anfechten wollen. Ferner ist in keiner Weise wahrschein-
lich, daß der anwaltlich beratene Angeklagte wegen der – möglicherweise zu
Recht – beanstandeten Verfahrensweise von einem gänzlich unwirksamen,
daher nicht vollstreckbaren Urteil ausgegangen sein könnte.
III.
Danach ist die Revision unzulässig, weil verspätet eingelegt (§ 341
Abs. 1 StPO).
Harms Basdorf Raum
Brause Schaal