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BGH Beschluss vom 05.03.2008 – XII ZB 182/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. März 2008

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 234 Abs. 1 Satz 2 A, 236 Abs. 2 Satz 2 D

Die Berufungsbegründung kann auch dadurch erfolgen, dass auf andere

Schriftsätze, z.B. solche im Prozesskostenhilfeverfahren, Bezug genommen

wird, wenn diese von einem bei dem Berufungsgericht zugelassenen Rechts-

anwalt unterzeichnet sind und inhaltlich den Anforderungen der Berufungsbe-

gründung gerecht werden. Dafür ist nicht erforderlich, dass innerhalb der Be-

gründungsfrist ausdrücklich auf solche Schriftsätze verwiesen wird, wenn sich

eine entsprechende Bezugnahme aus den Begleitumständen und aus dem Zu-

sammenhang ergibt (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004

- XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554).

BGH, Beschluss vom 5. März 2008 - XII ZB 182/04 - OLG Nürnberg AG Nürnberg

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2008 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dose

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des

7. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts

Nürnberg vom 27. Juli 2004 aufgehoben.

Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Begrün-

dung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg

vom 5. November 2003 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

gewährt.

Beschwerdewert: 3.396 €

Gründe

I.

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Die Parteien streiten um Trennungsunterhalt. Mit Urteil vom 5. November

2003, der Klägerin zugestellt am 11. November 2003, hat das Amtsgericht die

Klage wegen fehlender Leistungsfähigkeit des Beklagten abgewiesen.

Mit einem am 10. Dezember 2003 beim Oberlandesgericht eingegange-

nen Schriftsatz ihres zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten hat die Kläge-

rin Prozesskostenhilfe für eine "nachfolgend entworfene" Berufung beantragt.

Weiter hat sie zur Hauptsache beantragt, den Beklagten - unter Abänderung

des amtsgerichtlichen Urteils - zu verurteilen, an sie ab dem 1. Dezember 2003

Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 503 € zu zahlen. Im Folgenden be-

gründete sie die Anträge. Nachdem der Beklagte im Prozesskostenhilfeverfah-

ren aktuelle Verdienstbescheinigungen vorgelegt hatte, berechnete die Klägerin

ihren Unterhaltsanspruch mit Schriftsatz vom 16. März 2004 neu. Sie begehrte

nun Trennungsunterhalt für Dezember 2003 in Höhe von 503 € und für die Zeit

ab dem 1. Januar 2004 in Höhe von monatlich 730 € und bezog sich ergänzend

auf ihr am 10. Dezember 2003 eingegangenes Prozesskostenhilfegesuch. Mit

Beschluss vom 5. April 2004, der Klägerin zugestellt am 14. April 2004, bewillig-

te das Oberlandesgericht der Klägerin Prozesskostenhilfe, soweit sie für die

Zeit ab Januar 2004 monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 283 € be-

gehrt. Den weiter gehenden Antrag wies es zurück.

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Mit einem am selben Tag eingegangenen Schriftsatz vom 15. April 2004

beantragte die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Ver-

säumung der Berufungsfrist und legte zugleich Berufung gegen das Urteil des

Amtsgerichts ein. Außerdem beantragte sie, den Beklagten für die Zeit ab Ja-

nuar 2004 unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils zur Zahlung monatli-

chen Trennungsunterhalts in Höhe von 283 € zu verurteilen. Mit einem am glei-

chen Tag eingegangenen Schriftsatz vom 30. April 2004 nahm die Klägerin er-

gänzend zum Prozesskostenhilfebeschluss Stellung. Sie wandte sich dabei ge-

gen die Berücksichtigung der geleisteten Beiträge zur privaten Krankenversi-

cherung für die gemeinsamen Kinder, die volle Berücksichtigung verschiedener

Kreditverbindlichkeiten des Beklagten sowie die in der Unterhaltsberechnung

des Oberlandesgerichts enthaltenen Zumutbarkeitskriterien für eine von ihr auf-

zunehmende Erwerbstätigkeit. Mit Beschluss vom 10. Mai 2004, der Klägerin

zugestellt am 12. Mai 2004, wurde der Klägerin Wiedereinsetzung in die ver-

säumte Berufungsfrist bewilligt.

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Nach vorherigem Hinweis hat das Oberlandesgericht die Berufung ver-

worfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden sei. Dagegen richtet sich die

Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II.

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Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4

ZPO statthaft und nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde-

gerichts erfordert. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an eine fristge-

mäße Berufungsbegründung überspannt; der angefochtene Beschluss verletzt

die Klägerin damit in ihren Verfahrensgrundrechten auf Gewährung wirkungs-

vollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und

auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Deswegen ist die Rechtsbeschwer-

de auch begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

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1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, innerhalb der - von ihm aus

Gründen der Waffengleichheit für eine arme Partei - bis 14. Juni 2004 bemes-

senen Begründungsfrist habe die Klägerin keine ordnungsgemäße, den Anfor-

derungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügende Berufungsbegründung vorgelegt.

Bis zum Fristablauf habe sie mit Schriftsatz vom 15. April 2004 lediglich einen

auf den Prozesskostenhilfebeschluss abgestimmten Berufungsantrag gestellt,

ohne diesen allerdings zu begründen oder auf ein anderes Schriftstück Bezug

zu nehmen. Eine eindeutige Bezugnahme scheide schon deswegen aus, weil

die Klägerin zuvor in mehreren Schriftsätzen verschiedene Anträge angekündigt

habe. Die Wiederholung des Tenors eines die Prozesskostenhilfe teilweise be-

willigenden Beschlusses, der von den früheren Schriftsätzen sowohl inhaltlich

als auch im Ergebnis deutlich abweiche, könne nicht bedeuten, dass sich der

Berufungsführer den Inhalt des Beschlusses zueigen mache und deshalb eine

weitere Berufungsbegründung entbehrlich sei.

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2. Diese Auffassung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Denn

die Klägerin hat ihre Berufung innerhalb der einmonatigen Wiedereinsetzungs-

frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO begründet, sodass ihr wegen der schuldlosen

Fristversäumung von Amts wegen (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) auch insoweit

Wiedereinsetzung zu bewilligen war.

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a) Bei einer wortgetreuen Anwendung der im Zeitpunkt der Entscheidung

des Berufungsgerichts geltenden §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1

ZPO hätte die Klägerin die Berufungsbegründung innerhalb von zwei Wochen

nach Behebung des Hindernisses für die Einhaltung der Begründungsfrist, hier

also nach Zugang des die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses,

nachholen müssen. Schon auf der Grundlage dieses früheren Rechts hatte der

Bundesgerichtshof allerdings eine verfassungskonforme Auslegung der §§ 234

Abs. 1, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. zur Angleichung der Situation bemittelter

und unbemittelter Rechtsmittelführer bei Versäumung der Rechtsmittelbegrün-

dungsfrist für erforderlich gehalten (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juli 2003

- XII ZB 147/02 - NJW 2003, 3275, 3276 ff.; BGH Beschluss vom 25. Septem-

ber 2003 - III ZB 84/02 - NJW 2003, 3782 f. und vom 17. Juni 2004 - IX ZB

208/03 - NJW 2004, 2902, 2903).

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Inzwischen hat der Gesetzgeber die Frist für eine Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Rechtsmittelbegründungsfrist

durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I

S. 2198) auf einen Monat verlängert (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Nach wie vor

beginnt die Frist allerdings mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist

(§ 234 Abs. 2 ZPO), im Falle der Prozesskostenarmut also frühestens mit Zu-

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stellung des über die beantragte Prozesskostenhilfe befindenden Beschlusses.

Innerhalb dieser Frist ist nach § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 ZPO auch die ver-

säumte Prozesshandlung, hier also die Berufungsbegründung, nachzuholen

(vgl. BGH Beschluss vom 29. Juni 2006 - III ZA 7/06 - FamRZ 2006, 1271 f.).

Jedenfalls diese Frist war aus verfassungsrechtlichen Gründen schon auf die

frühere Rechtslage anzuwenden.

b) Die Klägerin hat ihre Berufung spätestens am 30. April 2004 und damit

innerhalb der einmonatigen Wiedereinsetzungsfrist begründet.

aa) Die Berufungsbegründung, die nach § 520 Abs. 3 Satz 1 ZPO ent-

weder bereits in der Berufungsschrift selbst oder in einem weiteren Schriftsatz

beim Berufungsgericht einzureichen ist, kann auch dadurch erfolgen, dass auf

andere Schriftsätze Bezug genommen wird, die von einem bei dem Berufungs-

gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sind und inhaltlich den Anfor-

derungen der Berufungsbegründung gerecht werden. Die Partei muss auch

nicht ausdrücklich auf das zur Begründung der Berufung geeignete frühere

Vorbringen Bezug nehmen; vielmehr genügt es, dass sich die entsprechende

Bestimmung aus den Begleitumständen und aus dem Zusammenhang ergibt

(vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553,

1554; vom 16. August 2000 - XII ZB 65/00 - NJW-RR 2001, 789; vom 15. Fe-

bruar 1995 - XII ZB 7/95 - NJW 1995, 2112, 2113; vom 15. Februar 1989

- IVb ZR 55/88 - FamRZ 1989, 849 f. und vom 9. November 1988 - IVb ZB

154/88 - FamRZ 1989, 269).

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Da im Allgemeinen keine Partei die mit der Versäumung einer Rechtsmit-

tel- oder einer Rechtsmittelbegründungsfrist verbundenen Nachteile in Kauf

nehmen will, muss im Zweifel angenommen werden, dass ein inhaltlich den An-

forderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entsprechendes Prozesskostenhilfegesuch

auch als Berufungsbegründung dienen soll, sofern nicht ein anderer Wille des

Rechtsmittelführers erkennbar ist. Auch die (ggf. konkludente) Bezugnahme auf

ein bei Berufungseinlegung bereits bei den Akten befindliches Prozesskosten-

hilfegesuch kann dabei ausreichen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Juli 2007

- XII ZB 31/07 - FamRZ 2007, 1726, 1727, BGHZ 165, 318, 320 f. = FamRZ

2006, 400, vom 16. August 2000 - XII ZB 65/00 - NJW-RR 2001, 789 und vom

9. November 1988 - IVb ZB 154/88 - FamRZ 1989, 269). Das ist hier der Fall,

weil die Beklagte in ihrem innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist eingegangenen

Schriftsatz vom 30. April 2004 im Hinblick auf den Prozesskostenhilfebeschluss

des Gerichts einzelne Punkte des im Verfahren der Prozesskostenhilfe von sei-

nem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten bereits vorgetragenen Sach-

verhalts ergänzt hat.

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bb) Zu Unrecht meint das Oberlandesgericht, eine Berufungsbegründung

durch konkludente Bezugnahme auf das Prozesskostenhilfegesuch scheitere

vorliegend daran, dass die Klägerin im Bewilligungsverfahren verschiedene

Schriftsätze mit unterschiedlichen Berechnungen eingereicht habe. Die Klägerin

hatte zwar ihre ursprüngliche, im Schriftsatz vom 10. Dezember 2003 enthalte-

ne Unterhaltsberechnung mit Schriftsatz vom 16. März 2004 nach Maßgabe der

im Prozesskostenhilfeverfahren vorgelegten Verdienstbescheinigungen ange-

passt und zugleich geänderte Berufungsanträge angekündigt. Der Inhalt dieses

Schriftsatzes widerspricht dem früheren Vortrag jedoch nicht, sondern ergänzt

diesen und baut lediglich darauf auf. Schon die zeitliche Abfolge verdeutlicht,

dass die mit Schriftsatz vom 16. März 2003 zuletzt dargelegte Unterhaltsbe-

rechnung der Rechtsauffassung der Klägerin entspricht, die sie dem erstin-

stanzlichen Urteil entgegensetzen möchte.

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cc) Anhaltspunkte dafür, dass sich die Klägerin für die Berufungs-

begründung nicht auf ihr Prozesskostenhilfegesuch beziehen wollte, könnten

sich allenfalls daraus ergeben, dass sie ihre Anträge in der Berufungsschrift

vom 15. April 2004 an den Umfang der bewilligten Prozesskostenhilfe ange-

passt hat. Denn der Berufungsführer kann sein Rechtsmittel auch dadurch ord-

nungsgemäß begründen, dass er sich (ggf. konkludent) auf die Gründe eines

die Prozesskostenhilfe teilweise bewilligenden Beschlusses bezieht und sich

die darin enthaltenen, für ihn günstigen Argumente zu eigen macht (vgl. Se-

natsurteil vom 29. September 1993 - XII ZR 209/02 - FamRZ 1994, 102, 103).

Allerdings hat die Klägerin mit ihrem am 30. April 2004 und damit innerhalb der

Berufungsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz die Gründe des Bewilli-

gungsbeschlusses angegriffen und damit deutlich gemacht, sich die Unterhalts-

berechnung des Oberlandesgerichts gerade nicht zu eigen machen zu wollen.

Mit diesem Vortrag hat sie objektiv zu erkennen gegeben, lediglich aus Kosten-

gründen ihren Berufungsantrag dem Umfang der bewilligten Prozesskostenhilfe

anzupassen und einen geringeren Trennungsunterhalt geltend zu machen, im

Übrigen aber bei ihrer im Prozesskostenhilfeverfahren zuletzt mit Schriftsatz

vom 16. März 2004 vertretenen Rechtsauffassung zu bleiben. Dabei ist auch

die Klägerin ersichtlich davon ausgegangen, ihre Berufung abschließend be-

gründet zu haben.

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Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin nach

Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 21. Juni 2004 auf den Hinweis des

Gerichts, es fehle an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung, vorgetra-

gen hat, die Berufungsschrift vom 15. April 2004 nehme nicht nur auf das Pro-

zesskostenhilfegesuch, sondern auch auf die Gründe des Bewilligungsbe-

schlusses vom 5. April 2004 Bezug. Denn dieser hilfsweise erhobene spätere

Vortrag kann den objektiven Erklärungsgehalt der zuvor rechtzeitig eingegan-

genen Schriftsätze nicht erschüttern.

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dd) Durch die sich aus dem Zusammenhang, insbesondere aus dem In-

halt des Schriftsatzes vom 30. April 2004, ergebende Bezugnahme der Klägerin

auf ihren im Verfahren der Prozesskostenhilfe zuletzt eingereichten Schriftsatz

vom 16. März 2004 ist auch den formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3

Nr. 2 ZPO an eine Berufungsbegründung Genüge getan. Die in dem in Bezug

genommenen Schriftsatz enthaltene Unterhaltsberechnung und die weitere Be-

zugnahme auf den ursprünglichen Prozesskostenhilfeantrag vom 10. Dezember

2003 verdeutlichen, welche entscheidungserheblichen Gründe nach Ansicht der

Klägerin für die Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Urteils sprechen (vgl. zu

den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung BGH Be-

schluss vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02 - NJW-RR 2003, 1580).

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3. Weil die Klägerin die bis zum 11. Januar 2004 laufende Berufungsbe-

gründungsfrist wegen ihrer Prozesskostenarmut schuldlos versäumt hatte und

sie die Berufungsbegründung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt

hat, war ihr auch Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zu bewil-

ligen. Damit ist der Verwerfung der Berufung in dem angefochtenen Beschluss

die Grundlage entzogen und der Beschluss deswegen auf die Rechtsbe-

schwerde der Klägerin aufzuheben (Senatsbeschluss vom 15. August 2007

- XII ZB 101/07 - FamRZ 2007, 1725, 1726). Das Berufungsgericht wird somit

neu über die Sache zu entscheiden haben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

Hahne

Weber-Monecke

Wagenitz

Fuchs

Dose

Vorinstanzen:

AG Nürnberg, Entscheidung vom 05.11.2003 - 109 F 2481/03 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 27.07.2004 - 7 UF 4047/03 -