BGH Urteil vom 07.09.2005 – XII ZR 311/02
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 7. September 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Ein fiktives Einkommen des Unterhaltsberechtigten ist auch dann im Wege der
Differenz- oder Additionsmethode in die Berechnung des nachehelichen Ehe-
gattenunterhalts einzubeziehen, wenn die Eheleute nur wenige Tage zusam-
men gelebt haben und eine Versagung, Herabsetzung oder Begrenzung des
Unterhaltsanspruchs wegen Unbilligkeit nur aus Gründen des Kindeswohls
ausscheidet.
BGH, Urteil vom 7. September 2005 - XII ZR 311/02 - OLG München
AG Memmingen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. September 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dose
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 30. Zivilsenats - zugleich Fami-
liensenat - des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augs-
burg, vom 12. November 2002 wird auf Kosten des Klägers zu-
rückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um Abänderung eines Urteils über nachehelichen
Ehegattenunterhalt.
Die Parteien hatten am 5. April 1991 die Ehe geschlossen. Weil die Ehe-
wohnung noch nicht fertig gestellt war, wohnte die Beklagte mit ihrem vorehe-
lich geborenen und nicht vom Kläger abstammenden Kind zunächst noch bei
ihren Eltern. Nach der Geburt der gemeinsamen Tochter S. am 18. Juli 1991
zogen die Parteien etwa um den 24. Juli 1991 in die Ehewohnung. Schon am
28. Juli 1991 trennten sie sich wieder.
Durch Urteil des Oberlandesgerichts München vom 17. Januar 1995
wurde der Kläger verurteilt, an die Beklagte nachehelichen Ehegattenunterhalt
in Höhe von monatlich 572 DM (= 292,46 €) zu zahlen. Dabei ging das Gericht
von einem unterhaltsrelevanten Einkommen des Klägers in Höhe von 2.172 DM
und einem an die Tochter S. zu zahlenden Kindesunterhalt in Höhe von 300 DM
aus. Von dem verbliebenen Einkommen in Höhe von 1.872 DM setzte es einen
notwendigen Selbstbehalt in Höhe von 1.300 DM ab und gelangte so zu einer
Leistungsfähigkeit des Klägers in Höhe von 572 DM. Eine weitere Herabset-
zung des Unterhalts wegen der kurzen Ehedauer lehnte das Gericht im Hinblick
auf die Interessen des minderjährigen Kindes S. ab.
Mit der vorliegenden Abänderungsklage hat der Kläger den vollständigen
Wegfall seiner Unterhaltspflicht ab Rechtshängigkeit begehrt, zumal die Beklag-
te zur Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung verpflichtet sei und sie damit ihren
Unterhaltsbedarf in vollem Umfang abdecken könne. Das Amtsgericht hat der
Klage weitgehend stattgegeben und die Unterhaltspflicht auf einen monatlichen
Betrag in Höhe von 53 € herabgesetzt. Auf die Berufun g der Beklagten hat das
Oberlandesgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die monatliche
Unterhaltspflicht des Klägers lediglich auf 277 € herabg esetzt. Dagegen richtet
sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er
Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils begehrt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I.
Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts verfügt der Kläger jetzt
- nach Abzug des Unterhalts für die gemeinsame Tochter - über ein unterhalts-
rechtlich bereinigtes Einkommen in Höhe von 1.966 DM. Der Beklagten hat das
Berufungsgericht ein bereinigtes fiktives Einkommen aus einer Halbtagstätigkeit
in Höhe von 882 DM zugerechnet. Weil die gemeinsame Tochter der Parteien
bereits seit September 2000 die dritte Klasse der Grundschule besuche, sei der
Beklagten nach den süddeutschen Leitlinien eine Halbtagstätigkeit zumutbar.
Eine besondere Betreuungsbedürftigkeit der Tochter S. habe die Beklagte nicht
substantiiert dargelegt. Weil die Beklagte keine ausreichenden Bemühungen
um Erlangung einer Halbtagsstelle dargelegt habe, sei ihr ein - unterhaltsrecht-
lich bereinigt - erzielbares Einkommen in Höhe von 882 DM zurechenbar. Das
mietfreie Wohnen der Beklagten sei hingegen nicht bedarfsmindernd zu be-
rücksichtigen, weil dieses auf freiwilligen Leistungen ihrer Eltern beruhe.
Trotz der sehr kurzen Zeit des ehelichen Zusammenlebens von nur fünf
Tagen sei der Unterhaltsbedarf der Beklagten im Wege der Differenzmethode
zu ermitteln. Schon die beabsichtigte Haushaltsführung und die Kinderbetreu-
ung habe die Ehe der Parteien geprägt. Weil die Beklagte seit ihrem Schulab-
schluss bis zur Geburt des vorehelichen Kindes als Verkäuferin berufstätig ge-
wesen sei und unmittelbar vor der Geburt des gemeinsamen Kindes eine neue
Arbeitsstelle gesucht habe, lasse sich eine Lebensplanung feststellen, wonach
sie im Anschluss an die Erziehung des jüngsten Kindes ebenfalls wieder Arbeit
aufgenommen hätte. Auf einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der
Arbeitsaufnahme komme es wegen der Surrogatlösung des Bundesgerichtshofs
zur eheprägenden Haushaltstätigkeit und Kindererziehung nicht mehr an. Die
Beklagte könne sich auch im Abänderungsverfahren auf diese neuere höchst-
richterliche Rechtsprechung berufen. Wegen der Bindung an das abzuändernde
Urteil komme eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen kurzer Ehedau-
er auch gegenwärtig nicht in Betracht, zumal sich an der Unterhaltsbedürftigkeit
im Interesse des Kindeswohls noch nichts geändert habe.
II.
Mit seiner Revision will der Kläger eine Berücksichtigung der fiktiven Ein-
künfte der Beklagten im Wege der Anrechnungsmethode erreichen.
Indem das Berufungsgericht die fiktiven Einkünfte der Beklagten als ehe-
prägend behandelt und im Wege der Differenzmethode berücksichtigt habe,
habe es den Begriff der ehelichen Lebensverhältnisse verkannt. Weil sich deren
Ausgestaltung nach den individuellen, also den familiären, wirtschaftlichen, be-
ruflichen und sonstigen Verhältnissen der Ehegatten richte, setze die Berück-
sichtigung als eheprägend voraus, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft tat-
sächlich überhaupt bestanden habe. Nur wenn dem unterhaltspflichtigen Ehe-
gatten die Haushaltsführung des anderen zugute gekommen sei, sei es ge-
rechtfertigt, ihn "mit den Nachteilen der Differenzmethode zu belasten". Die
ehelichen Lebensverhältnisse seien durch die während der Ehe erbrachte Fa-
milienarbeit geprägt, was eine Ausdehnung auf bloße gemeinsame Absichten
ausschließe. Anderes ergebe sich auch nicht aus der Betreuungsleistung für ein
gemeinsames Kind, weil eine solche Tätigkeit durch den Kindesunterhalt abge-
golten sei. Weil die Beklagte schon vor der Ehe nicht mehr gearbeitet habe,
stelle das Berufungsgericht zu Unrecht auf ihre Absicht ab, nach der Betreuung
der gemeinsamen Tochter wieder eine Berufstätigkeit aufzunehmen. Auch in
der Literatur werde eine Ausweitung der Differenzmethode auf Fälle abgelehnt,
in denen ein Ehegatte während der Ehezeit keine Haushaltstätigkeit erbracht
habe.
Diese Angriffe gegen das Berufungsurteil überzeugen nicht.
III.
1. Im Ausgangsverfahren ist das Berufungsgericht trotz der kurzen Ehe-
dauer davon ausgegangen, dass der Kläger der Beklagten dem Grunde nach
nachehelichen Ehegattenunterhalt gemäß § 1570 BGB schuldet. Daran ist der
Senat im Abänderungsverfahren gebunden (§ 323 Abs. 2 ZPO).
Die Auffassung ist aber auch zutreffend, weil der Anspruch auf nachehe-
lichen Ehegattenunterhalt wegen Betreuung eines Kindes nach § 1570 BGB
nicht davon abhängt, dass die Ehegatten für eine gewisse Dauer in einer ge-
meinsamen Ehewohnung zusammengelebt haben. Denn nach § 1570 BGB
steht einem geschiedenen Ehegatten Unterhalt zu, solange und soweit von ihm
wegen der Pflege oder der Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine
Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Der Unterhaltsanspruch knüpft
also lediglich an die Betreuung eines gemeinsamen Kindes durch den geschie-
denen Ehegatten an und setzt deswegen - wie der Anspruch auf Trennungsun-
terhalt (vgl. insoweit Senatsurteile vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 526/80 - FamRZ
1980, 876, 877 und vom 17. März 1982 - IVb ZR 664/80 - FamRZ 1982, 573,
574) - nicht voraus, dass die Ehegatten begonnen hatten, eine eheliche Le-
bensgemeinschaft zu verwirklichen und einen gemeinsamen Lebensplan ins
Werk zu setzen oder durch sonstige Anstrengungen einen gemeinsamen Le-
bensbereich zu schaffen.
Die fehlende Umsetzung eines gemeinsamen Lebensplans ist hingegen
Voraussetzung des Verwirkungstatbestandes des § 1579 Ziff. 1 BGB, wonach
ein Unterhaltsanspruch versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden
kann, wenn die Ehe von kurzer Dauer war. Allerdings steht nach § 1579 Ziff. 1
BGB der Ehedauer die Zeit gleich, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege
oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 BGB Unterhalt
verlangen kann. Bei der Prüfung des Verwirkungstatbestands ist zur Vermei-
dung verfassungswidriger Ergebnisse jedoch zunächst von der tatsächlichen
Ehezeit auszugehen und erst anschließend die zur Wahrung der Belange des
Kindes gesetzlich vorgesehene Abwägung vorzunehmen (BVerfG FamRZ
1989, 941, 943 f.; Senatsurteil vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 79/89 -
FamRZ 1990, 492, 494 ff.).
Ausgehend hiervon hat das Berufungsgericht zu Recht eine weitere Her-
absetzung oder Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten abgelehnt.
Soweit das Berufungsgericht trotz der nur sehr kurzen Ehedauer entscheidend
auf die Belange der gemeinsamen Tochter abgestellt und eine weitere Kürzung
des Unterhaltsanspruchs der Beklagten abgelehnt hat, weil sogar die Summe
aus eigenem Einkommen und Unterhalt unter dem notwendigen Bedarf der Be-
klagten liege, bestehen dagegen keine rechtlichen Bedenken. Das Argument
der Revision, die Betreuungsleistungen der Beklagten für das gemeinsame
Kind seien schon durch den Kindesunterhalt abgegolten, überzeugt nicht. Denn
der Barunterhalt des Klägers für das gemeinsame minderjährige Kind sichert
lediglich dessen finanziellen Unterhaltsbedarf, während die Beklagte daneben
für die Betreuung und Erziehung des gemeinsamen Kindes haftet, wovon auch
§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB ausgeht. Der Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB
ermöglicht der Beklagten erst diese Betreuungsleistung und ist deswegen je-
denfalls nicht durch den Barunterhalt für das Kind abgegolten.
2. Das Berufungsgericht hat der Beklagten ein fiktives Einkommen zuge-
rechnet, weil sie wegen des Alters der gemeinsamen Tochter zur Aufnahme
einer Halbtagstätigkeit verpflichtet sei und sich nicht hinreichend darum bemüht
habe. Auch dies ist, weil für den Kläger günstig, nicht angegriffen und zudem in
der Sache unbedenklich.
Unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung und die in Ziffer 17.1
der süddeutschen Leitlinien niedergelegten Grundsätze hat das Berufungsge-
richt eine Obliegenheit der Beklagten zur Aufnahme einer Halbtagsbeschäfti-
gung angenommen, weil die gemeinsame Tochter schon zum September 2000
in die dritte Grundschulklasse versetzt worden sei und die Beklagte einen be-
sonderen Betreuungsbedarf des Kindes nicht substantiiert vorgetragen habe.
Diese Rechtsprechung des Berufungsgerichts, die nach Abwägung aller sub-
stantiiert vorgetragenen Umstände im Regelfall von einer halbschichtigen Er-
werbsobliegenheit des sorgeberechtigten Elternteils ab Einschulung des Kindes
in die dritte Grundschulklasse ausgeht, hat der Senat bereits gebilligt (Senatsur-
teil BGHZ 148, 368, 381 = FamRZ 2001, 1687, 1691).
Weil die Beklagte keine intensiven Bemühungen um Aufnahme einer
Halbtagstätigkeit substantiiert vorgetragen hat (zur Darlegungs- und Beweislast
vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl.
§ 1 Rdn. 522, 527, § 6 Rdn. 703 ff., 707 f.) und das Berufungsgericht auf der
Grundlage ihrer früheren beruflichen Tätigkeit und ihrer persönlichen Umstände
eine reale Beschäftigungsmöglichkeit angenommen hat, hat es der Beklagten
die daraus erzielbaren Einkünfte zu Recht fiktiv zugerechnet.
Im Hinblick auf diese besonderen Umstände ist es um so weniger zu be-
anstanden, dass das Berufungsgericht die Unterhaltspflicht des Klägers im Hin-
blick auf die Pflege und Erziehung des gemeinsamen minderjährigen Kindes
nicht weiter nach § 1579 Nr. 1 BGB begrenzt oder herabgesetzt hat.
3. Das Berufungsgericht hat das der Beklagten zugerechnete fiktive Ein-
kommen im Wege der Differenzmethode berücksichtigt, weil es schon die eheli-
chen Lebensverhältnisse der Parteien geprägt habe. Auch das entspricht der
Rechtsprechung des Senats.
a) Der Bundesgerichtshof hat im Jahre 2001 - unter Aufgabe der frühe-
ren Rechtsprechung - entschieden, dass die ehelichen Lebensverhältnisse
nach § 1578 BGB nicht nur durch die Bareinkünfte eines erwerbstätigen Ehe-
gatten, sondern auch durch die Leistungen des anderen Ehegatten im Haushalt
oder bei der Kindeserziehung mitbestimmt werden und hierdurch eine Verbes-
serung erfahren. Denn die ehelichen Lebensverhältnisse umfassen alles, was
während der Ehe für den Lebenszuschnitt der Ehegatten nicht nur vorüberge-
hend tatsächlich von Bedeutung ist, mithin auch den durch die häusliche Mitar-
beit und die Kindesbetreuung des nicht erwerbstätigen Ehegatten erreichten
sozialen Standard (Senatsurteil BGHZ 148, 105, 115 f. = FamRZ 2001, 986,
987). Entsprechend orientiert sich auch die Teilhabequote an der Gleichwertig-
keit der beiderseits erbrachten Leistungen, so dass beide Ehegatten hälftig an
dem durch Erwerbseinkommen einerseits, Haushaltsführung oder Kindeserzie-
hung andererseits geprägten ehelichen Lebensstandard teilhaben. Nimmt der
nicht erwerbstätige Ehegatte nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit auf oder
erweitert er sie über den bisherigen Umfang hinaus, so kann sie als Surrogat für
seine bisherige Familienarbeit angesehen werden, weil sich der Wert seiner
Haushaltstätigkeit oder der Kindeserziehung dann, von Ausnahmen einer un-
gewöhnlichen, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Karriereentwicklung
abgesehen, in dem daraus erzielten oder erzielbaren Einkommen widerspiegelt.
Wenn also der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung solche Ein-
künfte erzielt oder erzielen kann, die gleichsam als Surrogat des wirtschaftli-
chen Wertes seiner bisherigen Tätigkeit angesehen werden können, ist dieses
Einkommen nach der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung einzube-
ziehen (Senatsurteil BGHZ aaO 120 f.). Diese Rechtsprechung hat das Bun-
desverfassungsgericht ausdrücklich gebilligt. Danach entspricht es dem glei-
chen Recht und der gleichen Verantwortung bei der Ausgestaltung des Ehe-
und Familienlebens, auch die Leistungen, die jeweils im Rahmen der gemein-
samen Arbeits- und Aufgabenzuweisung erbracht werden, als gleichwertig an-
zusehen. Deshalb sind die von den Ehegatten für die eheliche Gemeinschaft
jeweils erbrachten Leistungen unabhängig von ihrer ökonomischen Bewertung
gleichgewichtig. Auch der zeitweilige Verzicht eines Ehegatten auf Erwerbstä-
tigkeit, um die Haushaltsführung oder die Kindererziehung zu übernehmen,
prägt ebenso die ehelichen Verhältnisse, wie die vorher ausgeübte und die da-
nach wieder aufgenommene oder angestrebte Erwerbstätigkeit (BVerfGE 105,
1, 11 f. = FamRZ 2002, 527, 529).
Anlass dieser Änderung der Rechtsprechung des Senats war die Er-
kenntnis, dass die Anrechnungsmethode dem Verständnis von der Gleichwer-
tigkeit der Kindesbetreuung und/oder Haushaltsführung nicht gerecht wurde
und auch dem gewandelten Ehebild in der Mehrzahl der Fälle nicht mehr an-
gemessen Rechnung trug (BGHZ aaO 114). Sie erstreckt sich deswegen auf
die gesamte Familienarbeit während der Ehezeit, ohne dass danach zu diffe-
renzieren wäre, ob es sich allein oder vornehmlich um die Haushaltsführung
oder um die Kindesbetreuung handelte. Denn der Gesetzgeber hat auch sonst
die altersbedingt gebotene Pflege und Erziehung eines Kindes anerkannt (vgl.
stellt (§§ 1578 Abs. 1 Satz 2 und 3, 1579 Nr. 1 BGB).
Maßgeblich für die Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse ist
nach der Rechtsprechung des Senats deswegen nicht mehr, ob eine spätere
Tätigkeit noch vor der Trennung der Parteien aufgenommen wurde oder ob eine
spätere Arbeitsaufnahme einem ehelichen Lebensplan entsprach, sondern al-
lein, dass es sich bei der Aufnahme bzw. Ausweitung der Tätigkeit nach der
Scheidung um ein Surrogat der früheren Haushaltsführung handelt (vgl. auch
Wendl/Gerhardt aaO § 4 Rdn. 184 a).
b) Der Berücksichtigung im Wege der Differenzmethode steht auch nicht
entgegen, dass die Beklagte tatsächlich kein Einkommen bezieht und ihr ein
solches lediglich fiktiv zugerechnet wird. Denn auch das Einkommen, das die
Beklagte zu erzielen in der Lage ist, ist als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes
ihrer bisherigen Erziehung des gemeinsamen minderjährigen Kindes anzuse-
hen, die die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien geprägt hat (vgl. Se-
natsurteil vom 5. Februar 2003 - XII ZR 321/00 - FamRZ 2003, 434, 435).
c) Das Berufungsgericht hat diese geänderte Rechtsprechung des Se-
nats zu Recht auch im Abänderungsverfahren nach § 323 ZPO berücksichtigt,
obwohl der Unterhaltsanspruch der Beklagten im Ausgangsverfahren noch auf
der Grundlage der früheren Rechtsprechung ermittelt worden war. Die darge-
stellte Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung beruht auf einer ab-
weichenden Sicht des § 1578 BGB sowie des früheren Verständnisses der
"eheprägenden Verhältnisse" und führt damit zu einer neuen Rechtslage. Je-
denfalls für die hier relevante Zeit nach Verkündung des Senatsurteils vom
13. Juli 2001 (BGHZ 148, 105) ist die neue Rechtslage deswegen auch einem
Abänderungsverfahren zu Grunde zu legen (Senatsurteil BGHZ 153, 372, 382
ff. = FamRZ 2003, 848, 851 f.).
4. Demzufolge ergeben sich gegen die konkrete Bemessung des Unter-
haltsanspruchs durch das Berufungsgericht keine Bedenken; sie wird von der
Revision auch sonst nicht angegriffen.
Hahne
Sprick
Fuchs
RiBGH Prof. Dr. Wagenitz ist krankheitsbedingt verhindert, zu unterschreiben.
Dr. Hahne
Dose