BGH Urteil vom 15.03.2006 – XII ZR 30/04
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Familiensache
Verkündet am: 15. März 2006 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
BGB § 1581
a) Der Selbstbehalt gegenüber einem Anspruch auf Trennungsunterhalt oder nachehelichen Ehegattenunterhalt (Ehegattenselbstbehalt) kann nicht gene- rell mit dem Betrag bemessen werden, der als notwendiger Selbstbehalt ge- genüber Unterhaltsansprüchen minderjähriger oder ihnen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellter Kinder im Rahmen des Verwandtenunter- halts gilt. Er ist vielmehr in der Regel mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 1 BGB) und dem notwendigen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 2 BGB) liegt (Fortführung des Se- natsurteils vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 3/03 - FamRZ 2005, 354 ff.).
b) Einer zusätzlichen Grenze der Leistungsfähigkeit nach den individuellen ehe- lichen Lebensverhältnissen bedarf es nach der neueren Rechtsprechung des Senats zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfs eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten nicht mehr (Abgrenzung zu den Senatsurteilen BGHZ 109, 72, 83 f. und vom 9. Juni 2004 - XII ZR 308/01 - FamRZ 2004, 1357, 1358 f.; Fortführung des Senatsurteils BGHZ 153, 358, 364 f.).
BGH, Urteil vom 15. März 2006 - XII ZR 30/04 - OLG Düsseldorf
AG Mülheim a. d. Ruhr
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. März 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Senats für
Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Janu-
ar 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-
desgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien - die seit über 40 Jahren miteinander verheiratet sind - strei-
ten um Trennungsunterhalt für die Zeit ab August 2002. Der Beklagte ist Rent-
ner; er bezieht aus seiner gesetzlichen Rente und seiner Betriebsrente monatli-
che Gesamteinkünfte, die sich für die Zeit bis Juni 2003 auf 1.335 € beliefen
und seitdem 1.345 € betragen. Die am 27. Januar 1940 geborene Klägerin war
während der Ehezeit aushilfsweise tätig und erzielt aus dieser Tätigkeit seit der
Trennung monatlich 250 €.
Der Beklagte zahlte an die Klägerin im August 2002 335,75 € und in der
Zeit von September 2002 bis April 2003 monatlich 544,38 € an Trennungsun-
terhalt. Für die Zeit ab Mai 2003 hat er eine monatliche Unterhaltspflicht in Hö-
he von 415,25 € anerkannt.
Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung monatlichen Tren-
nungsunterhalts in Höhe von 571 € abzüglich der von August 2002 bis Mai
2003 geleisteten Unterhaltszahlungen verurteilt. Die Berufung des Beklagten
blieb erfolglos. Dagegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene -
Revision des Beklagten, mit der er Klagabweisung für die Zeit bis Mai 2003 so-
wie Herabsetzung des ab Juni 2003 geschuldeten Unterhalts auf den anerkann-
ten Betrag in Höhe von monatlich 415,25 € begehrt.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2004, 1104 f.
veröffentlicht ist, hat auf der Grundlage der Renteneinkünfte des Beklagten und
des - nach Abzug pauschaler berufsbedingter Aufwendungen sowie eines Er-
werbstätigenbonus - bereinigten Erwerbseinkommens der Klägerin einen mo-
natlichen Unterhaltsbedarf in Höhe von 571 € für die Zeit bis Juni 2003 und in
Höhe von 576 € für die Zeit ab Juli 2003 ermittelt. Der Klägerin sei kein höheres
Einkommen als zuletzt mit monatlich 250 € erzielt anzurechnen. Im Hinblick auf
die jahrzehntelange Ehedauer erscheine es angemessen, den Umfang ihrer
Erwerbsobliegenheit über das Trennungsjahr hinaus zu beschränken. Eine
Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit sei der Klägerin auch deswegen nicht mehr
zumutbar, weil sie im Januar 2004 64 Jahre alt geworden sei und "gewisse ge-
sundheitliche Beeinträchtigungen plausibel dargelegt" habe.
Der Beklagte sei zur Zahlung des sich aus den ehelichen Lebensverhält-
nissen ergebenden Unterhaltsbedarfs leistungsfähig, zumal ihm nach den un-
terhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Düsseldorf und den davon
in Bezug genommenen Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle lediglich ein
Selbstbehalt in Höhe von 730 € monatlich zu belassen sei. Entgegen der Auf-
fassung des Beklagten bestehe auch keine Veranlassung, auf die unterhalts-
rechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm abzustellen, aus denen
sich für den Ehegattenunterhalt ein "billiger Selbstbehalt" von 920 € ergebe. Die
Revision hat das Berufungsgericht zugelassen, weil "die Frage der (Nicht-)An-
wendung außerbezirklicher unterhaltsrechtlicher Leitlinien bislang … noch nicht
obergerichtlich entschieden" worden sei.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision
nicht stand.
II.
1. Schon die Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin nach den
ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB) entspricht nicht in allen
Punkten der Rechtsprechung des Senats.
Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die ehe-
lichen Lebensverhältnisse der Parteien von den Rentenbezügen des Beklagten
geprägt worden sind. Das wäre selbst dann der Fall, wenn die Rente an die
Stelle eines im Zeitpunkt der Scheidung noch bezogenen Erwerbseinkommens
getreten wäre (Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ
2002, 88, 91 f.). Hier hat das Renteneinkommen die ehelichen Lebensverhält-
nisse schon deswegen geprägt, weil der Beklagte im Zeitpunkt der Trennung
der Parteien im August 2002 bereits Rente bezog.
Ebenso zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass auch das
Einkommen der Klägerin aus ihrer Aushilfstätigkeit die ehelichen Lebensver-
hältnisse geprägt hat. Denn die Klägerin hat ein solches Einkommen schon
während der Ehezeit und weiterhin seit der Trennung erzielt. Soweit das Beru-
fungsgericht dieses eheprägende Einkommen der Klägerin allerdings zur Höhe
auf monatlich 250 € beschränkt hat, berücksichtigt es den unter Beweis gestell-
ten Sachvortrag des Beklagten nicht erschöpfend.
a) Ob "gewisse gesundheitliche Beeinträchtigungen" oder das Alter der
Klägerin von 64 Jahren einer Obliegenheit zur Ausweitung ihrer Aushilfstätigkeit
entgegenstehen, kann hier offen bleiben. Denn der Beklagte hat – wie die Revi-
sion zu Recht rügt - unter Beweisantritt vorgetragen, dass die Klägerin in den
letzten 18 Jahren vor der Trennung in weiterem Umfang aushilfsweise tätig ge-
wesen sei und durchschnittlich mindestens 325 € monatlich verdient habe. Die-
se Tätigkeit habe sie erst im Zuge der Trennung auf das nunmehr ausgeübte
Maß reduziert.
Nach diesem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalt kommt es
nicht darauf an, ob die bei Verkündung des Berufungsurteils fast 64 Jahre alte
Klägerin ihre Aushilfstätigkeit über das bisherige Maß hinaus ausweiten muss.
Entscheidend ist vielmehr darauf abzustellen, ob die Klägerin aus unterhalts-
rechtlicher Sicht ihr bisheriges Einkommen im Zusammenhang mit der Tren-
nung eigenmächtig auf monatlich 250 € reduzieren durfte. Umstände, die eine
solche Einschränkung der Aushilfstätigkeit aus gesundheitlicher Sicht erfordern,
hat das Berufungsgericht nicht konkret festgestellt. Allein der Umstand, dass die
Klägerin im Zeitpunkt der Trennung fast 63 Jahre alt war, berechtigte sie nach
der Rechtsprechung des Senats noch nicht, eine zuvor ausgeübte eheprägende
Tätigkeit zu reduzieren (Senatsurteil vom 3. Februar 1999 - XII ZR 146/97 -
FamRZ 1999, 708, 709 f.). Das Berufungsgericht wird deswegen zunächst auf
der Grundlage des streitigen Sachvortrags klären müssen, ob die Klägerin ihre
Aushilfstätigkeit erst im Zusammenhang mit der Trennung reduziert hat (so der
Beklagte), oder ob die Reduzierung schon Jahre vor der Trennung im Einver-
nehmen mit dem Beklagten erfolgt ist (so die Klägerin). Sollte sich der Sachvor-
trag des Beklagten bestätigen, wäre die Reduzierung der Aushilfstätigkeit nur
dann unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen, wenn die Klägerin substantiiert vor-
trägt und beweist, dass ihr eine Aushilfstätigkeit in dem zuvor ausgeübten Um-
fang aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar war.
b) Soweit der Klägerin neben dem tatsächlich erzielten Einkommen aus
ihrer Aushilfstätigkeit fiktive Einkünfte bis zur Höhe ihres zuvor erzielten Ein-
kommens zuzurechnen sind, sind diese nach der Rechtsprechung des Senats
im Wege der Differenz- oder Additionsmethode in die Unterhaltsberechnung
einzubeziehen. Denn auch solche fiktiven Einkünfte hätten dann die ehelichen
Lebensverhältnisse der Parteien geprägt (Senatsurteil vom 7. September 2005
- XII ZR 311/02 - FamRZ 2005, 1979, 1981).
c) Für das weitere Verfahren wird das Berufungsgericht allerdings zu be-
achten haben, dass die Klägerin am 27. Januar 2005 65 Jahre alt geworden ist.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist sie mit Erreichen der allgemeinen Al-
tersgrenze nicht mehr verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und kann
diese deswegen jederzeit reduzieren oder vollständig aufgeben. Nur wenn die
Klägerin ihre Nebentätigkeit nach Renteneintritt weiterhin ausübt, bleibt das zu-
sätzlich erzielte Einkommen nicht schon deswegen vollständig unberücksichtigt,
weil es überobligationsmäßig erzielt wird. Dann ist der unterhaltsrelevante An-
teil des überobligationsmäßig erzielten Einkommens nach Billigkeit zu ermitteln
und - gegebenenfalls neben den eigenen Renteneinkünften – im Wege der Dif-
ferenz- oder Anrechnungsmethode in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen
(Senatsurteil vom 13. April 2005 - XII ZR 273/02 - FamRZ 2005, 1154, 1157 f.).
2. Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Prüfung aber
auch deswegen nicht stand, weil es die Grenzen der Leistungsfähigkeit des Be-
klagten nicht hinreichend berücksichtigt.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats besteht eine Unterhalts-
pflicht nicht, soweit der Unterhaltschuldner infolge einer Unterhaltsleistung
selbst sozialhilfebedürftig würde. Dem Unterhaltspflichtigen muss schon aus
verfassungsrechtlichen Gründen jedenfalls der Betrag verbleiben, der seinen
eigenen Lebensbedarf nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen sicherstellt (Se-
natsurteile BGHZ 111, 194, 198 = FamRZ 1990, 849, 850 und vom 10. Juli
1996 - XII ZR 121/95 - FamRZ 1996, 1272, 1273; Scholz FamRZ 2004, 751,
757 ff.). Die finanzielle Leistungsfähigkeit endet jedenfalls dort, wo der Unter-
haltspflichtige nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern
(BVerfG FamRZ 2001, 1685 f.; zur Höhe vgl. Klinkhammer FamRZ 2004, 1909,
1910 ff. und Schürmann FamRZ 2005, 148 f.).
Die Bemessung dieses - auch verfassungsrechtlich zu beachtenden -
Mindestselbstbehalts ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats Aufgabe
des Tatrichters. Dabei ist es diesem nicht verwehrt, sich an Erfahrungs- und
Richtwerte anzulehnen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände eine
Abweichung gebieten (Senatsurteile vom 28. März 1984 - IVb ZR 53/82 - NJW
1984, 1614 und vom 23. September 1992 - XII ZR 157/91 - FamRZ 1993, 43,
44 f.). Die Oberlandesgerichte haben solche pauschalen Selbstbehaltssätze als
Grenzen der Leistungsfähigkeit für den Verwandtenunterhalt (§ 1603 BGB) oder
den Ehegattenunterhalt (§ 1581 BGB) in ihre unterhaltsrechtlichen Leitlinien
aufgenommen, stimmen dabei teilweise aber weder zur Höhe noch in der Ab-
stufung gegenüber anderen Unterhaltsansprüchen überein. Beim Ehegattenun-
terhalt wird zum Teil zusätzlich danach unterschieden, ob der unterhaltsberech-
tigte Ehegatte minderjährige Kinder erzieht oder ob es sich um Trennungs- oder
nachehelichen Ehegattenunterhalt handelt.
Bei der Bemessung solcher Selbstbehalte haben die Gerichte die gesetz-
lichen Vorgaben zu beachten, die sich insbesondere aus dem Wesen der Un-
terhaltspflicht und der Rangfolge des Anspruchs im Verhältnis zu anderen Un-
terhaltsberechtigten ergeben (Senatsurteil vom 7. Dezember 1988 - IVb ZR
15/88 - FamRZ 1989, 272 f.). Deswegen hat es der Senat nicht gebilligt, dass
der angemessene Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen volljähriger
Kinder (§ 1603 Abs. 1 BGB) mit dem notwendigen Selbstbehalt gegenüber Un-
terhaltsansprüchen minderjähriger und diesen nach § 1603 Abs. 2 BGB gleich-
gestellter Kinder gleichgesetzt wird (Senatsurteil vom 7. Dezember 1988 aaO).
Ebenso hat es der Senat aus Rechtsgründen nicht für vertretbar und auch nicht
für billig gehalten, dem unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten regelmä-
ßig nur den notwendigen Selbstbehalt zu belassen. Die darin zum Ausdruck
kommende Gleichbehandlung des Unterhaltsanspruchs von Ehegatten mit
demjenigen minderjähriger Kinder, wie sie für das Rangverhältnis in § 1609
Abs. 2 Satz 1 BGB (noch) angeordnet ist, würde die gesteigerte Unterhalts-
pflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB außer Betracht lassen. Der Regelungshinter-
grund dieser Vorschrift ist darin zu sehen, dass minderjährigen Kindern wegen
ihres Alters von vornherein die Möglichkeit verschlossen ist, durch eigene An-
strengungen zur Deckung ihres notwendigen Lebensbedarfs beizutragen (Se-
natsurteil vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 3/03 - FamRZ 2005, 354, 355
m.w.N.). Das gilt für geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten nicht in glei-
chem Maße. Umgekehrt kann der gegenüber dem Unterhaltsanspruch volljähri-
ger Kinder stärker ausgestaltete Charakter des Ehegattenunterhalts auch zu
einer stärkeren Haftung und damit zu einem geringeren Selbstbehalt nach
§ 1581 BGB führen, als dieses auf der Grundlage des § 1603 Abs. 1 BGB ge-
genüber dem Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder der Fall ist. Denn nach
§ 1609 Abs. 2 BGB stehen Ehegatten zwar den Kindern im Sinne des § 1603
Abs. 2 BGB gleich; sonstigen Kindern gehen sie allerdings im Rang vor.
Nach dieser gesetzlichen Wertung ist es geboten, den Selbstbehalt ge-
genüber dem Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten nach § 1581
BGB mit einem Betrag zu bemessen, der nicht unter dem notwendigen (§ 1603
Abs. 2 BGB), aber auch nicht über dem angemessenen (§ 1603 Abs. 1 BGB)
Selbstbehalt liegt. Dabei wird es nicht zu beanstanden sein, wenn der Tatrichter
für diesen - pauschalen - Ehegattenselbstbehalt im Regelfall von einem etwa in
der Mitte zwischen diesen beiden Beträgen liegenden Betrag ausgeht, wie der
Senat schon für den Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB entschieden
hat (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 2004 aaO, 355 f.). Für den Trennungs-
unterhalt fehlt zwar eine dem § 1581 BGB entsprechende Regelung, die den
Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Ehegatten sicherstellt. Der Verhältnismä-
ßigkeitsgrundsatz gebietet es jedoch, diese Vorschrift entsprechend anzuwen-
den, da sich auch der Anspruch auf Trennungsunterhalt wie jeder Unterhaltsan-
spruch an der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen auszurichten hat
(BVerfG FamRZ 2002, 1397, 1398).
b) Der Senat hat die Leistungsfähigkeit im Rahmen des Ehegattenunter-
halts (§ 1581 BGB) bisher auch noch in weiterer Weise beschränkt (Senatsur-
teile BGHZ 109, 72, 83 ff. = FamRZ 1990, 260, 264 und vom 9. Juni 2004
- XII ZR 308/01 - FamRZ 2004, 1357, 1358 f.; vgl. Wendl/Gutdeutsch, Das Un-
terhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 4 Rdn. 567 ff.). Dessen
bedarf es nach der neueren Rechtsprechung des Senats zur Ermittlung des
Unterhaltsbedarfs eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten nicht
mehr.
Um zu verhindern, dass der Unterhaltspflichtige gegenüber einem höhe-
ren eheangemessenen Unterhaltsbedarf bis zur Grenze eines Mindestselbstbe-
halts hafte, und dadurch der Grundsatz der Halbteilung nicht mehr gewahrt
werde, sei der eigene angemessene Unterhalt im Sinne von § 1581 BGB, des-
sen Gefährdung den Einstieg in die Billigkeitsprüfung eröffnet, grundsätzlich mit
dem eheangemessenen Unterhalt nach § 1578 BGB gleichzusetzen. Nur eine
solche Gleichsetzung des eigenen angemessenen Unterhalts in § 1581 BGB
mit dem eheangemessenen Unterhalt im Sinne des § 1578 BGB könne vermei-
den, dass der Unterhaltsberechtigte unter Verstoß gegen den Grundsatz der
gleichmäßigen Teilhabe seinen vollen eheangemessenen Unterhalt erhalte,
während der Verpflichtete erst dann nicht mehr als voll leistungsfähig behandelt
werde, wenn ein generell bestimmter, unter seinem eheangemessenen Bedarf
liegender Selbstbehalt gefährdet würde. Die in § 1581 BGB vorgeschriebene
Abwägung habe neben der Sicherung des Eigenbedarfs des Unterhaltspflichti-
gen auch den Zweck, das verfügbare Einkommen so unter den (geschiedenen)
Eheleuten zu verteilen, dass die dem Berechtigten zustehenden Unterhaltsleis-
tungen nicht in einem unbilligen Verhältnis zu den Mitteln stünden, die dem
Verpflichteten für seinen eigenen Bedarf verblieben. Um diesem Zweck voll ge-
recht zu werden, müsse die Billigkeitsabwägung aber bereits eröffnet sein,
wenn der Verpflichtete den vollen geschuldeten Unterhalt nicht ohne Gefähr-
dung seines eigenen eheangemessenen Unterhalts leisten könne (Senatsurtei-
le BGHZ 109, aaO = FamRZ aaO, 264 und vom 9. Juni 2004 - XII ZR 308/01 -
FamRZ 2004, 1357, 1358 f.). Diese Rechtsprechung hatte allerdings zur Folge,
dass in einer Vielzahl von Fällen - und zwar stets dann, wenn das verfügbare
Einkommen nicht ausreicht, um den beiderseitigen ursprünglich eheangemes-
senen Unterhalt einschließlich eines eventuellen Mehrbedarfs zu befriedigen -
der Unterhalt des berechtigten Ehegatten nach Billigkeitsgrundsätzen gemäß
§ 1581 BGB zu bemessen ist.
Dieser Auslegung des § 1581 BGB für die Bemessung der Leistungsfä-
higkeit gegenüber einem Anspruch auf Ehegattenunterhalt sind allerdings nicht
alle Oberlandesgerichte gefolgt. Während die Mehrzahl der Oberlandesgerichte
nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats den Selbstbehalt gegenüber
Ehegatten grundsätzlich mit dem eheangemessenen Unterhaltsbedarf des Be-
rechtigten nach § 1578 BGB gleichsetzt, sehen andere Oberlandesgerichte eine
solche Anhebung über einen festen Mindestselbstbehalt hinaus nicht vor (so die
Oberlandesgerichte Brandenburg, Koblenz, Naumburg und Schleswig, jeweils
FamRZ 2005, 1306 ff. unter 21.4).
Dieser zusätzlichen Grenze der Leistungsfähigkeit nach den individuellen
ehelichen Lebensverhältnissen bedarf es nicht mehr.
aa) Richtig ist zwar, wie der Senat schon bislang betont hat, dass ein un-
terhaltsberechtigter Ehegatte nicht unter Verstoß gegen den Grundsatz der
gleichmäßigen Teilhabe einen höheren eheangemessenen Unterhalt erhalten
kann, während der Verpflichtete erst dann als nicht mehr leistungsfähig behan-
delt wird, wenn ein generell bestimmter, womöglich unter seinem eheangemes-
senen Bedarf liegender Ehegattenselbstbehalt gefährdet würde. Dieses Ergeb-
nis wird nach der neueren Rechtsprechung des Senats aber schon im Rahmen
der Bedarfsbemessung sichergestellt.
Gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt sich das Maß des Unter-
halts nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Nach ständiger Rechtsprechung
des Senats erfordert die Bedarfsermittlung deshalb regelmäßig eine konkrete
Feststellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die den ehelichen
Lebensstandard bestimmt haben. Dass auf diese Weise auch ein Unterhaltsbe-
darf ermittelt werden kann, der unter dem Selbstbehalt eines Unterhaltsver-
pflichteten gegenüber (sogar minderjährigen) Kindern liegt, veranlasst keine
Korrektur. Der eheliche Lebensstandard ist grundsätzlich individuell angelegt.
Er kann wirtschaftlich über oder unter dem Niveau von Tabellenwerten liegen,
die in der Regel auf durchschnittlich ermittelten Kosten der allgemeinen Le-
bensführung beruhen und Besonderheiten daher nicht berücksichtigen. Darin
unterscheidet er sich von dem Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen, der auf
der Grundlage der Sozialhilfesätze mit Mindestbeträgen pauschaliert werden
kann. Der Bedarf eines unterhaltsberechtigten Ehegatten kann auch nach der
Scheidung je nach den Umständen des Einzelfalles beispielsweise dadurch
beeinflusst werden, dass infolge gemeinschaftlichen Wirtschaftens mit anderen
Personen - etwa Verwandten - die Generalkosten insbesondere für Wohnen
niedriger gehalten werden können als im Falle des Alleinlebens. Inhalt der Un-
terhaltspflicht gegenüber einem geschiedenen Ehegatten ist es deswegen nicht,
dem Berechtigten unter allen Umständen das so genannte Existenzminimum zu
sichern - das ist notfalls Sache des Sozialhilfeträgers -, sondern nach Maßgabe
des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB die Fortsetzung derjenigen - möglicherweise
auch engen - Lebensverhältnisse zu ermöglichen, die die Ehe prägen (Senats-
urteil vom 11. Januar 1995 - XII ZR 122/93 - FamRZ 1995, 346, 347). Somit ist
regelmäßig schon durch die Bedarfsermittlung auf Seiten des Unterhaltsberech-
tigten sichergestellt, dass dem Unterhaltspflichtigen ein - unter Berücksichti-
gung des Erwerbstätigenbonus - ebenso großer Anteil des verfügbaren Ein-
kommens verbleibt, wie ihn der Unterhaltsberechtigte beanspruchen kann.
Zwar bestimmt sich der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten
nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dieser
Bezug schließt es jedoch nicht aus, nacheheliche Entwicklungen schon bei der
Bedarfsermittlung zu berücksichtigen. So können sich nach der Rechtspre-
chung des Senats Einkommensverbesserungen, die erst nach der Scheidung
beim unterhaltspflichtigen Ehegatten eintreten, bedarfsteigernd auswirken,
wenn ihnen eine Entwicklung zugrunde liegt, die aus der Sicht zum Zeitpunkt
der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war und wenn diese
Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits geprägt hatte. Umgekehrt
können auch nach der Scheidung eintretende Einkommensminderungen für die
Bedarfsbemessung nicht grundsätzlich unberücksichtigt bleiben, sofern sie
nicht auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsverpflichteten
beruhen oder durch freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dispositionen des
Unterhaltsverpflichteten veranlasst sind und von diesem durch zumutbare Vor-
sorge aufgefangen werden können (Senatsurteil BGHZ 153, 358, 364 f. =
FamRZ 2003, 590, 591). Wie der Senat schon wiederholt ausgesprochen hat,
müsste es auf Unverständnis stoßen, wenn eine nach der Trennung eintretende
Arbeitslosigkeit des unterhaltsverpflichteten Ehegatten nicht schon die eheli-
chen Lebensverhältnisse, sondern erst seine Leistungsfähigkeit beeinflusst.
Gleiches gilt für eine dauerhafte Absenkung der Erwerbseinkünfte des Unter-
haltsschuldners nach der Scheidung. Auch hier muss es der Unterhaltsberech-
tigte hinnehmen, dass der Bemessungsmaßstab für seinen Unterhaltsanspruch
gegenüber den Verhältnissen im Zeitpunkt der Scheidung abgesunken ist (Se-
natsurteil BGHZ 153 aaO).
Der Senat hat deshalb in seiner neueren Rechtsprechung ausdrücklich
ausgesprochen, dass die Anknüpfung der nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB
maßgebenden Umstände an den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsur-
teils schon nach ihrem Zweck für den unterhaltsberechtigten Ehegatten keine
die früheren ehelichen Lebensverhältnisse unverändert fortschreibende Le-
bensstandardgarantie begründet, deren Erfüllung nur in den Grenzen fehlender
Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Ehegatten an dessen dauerhaft
veränderte wirtschaftliche Verhältnisse angepasst und nur insoweit auch "nach
unten korrigiert" werden kann. Für eine solche Absicherung böte das Recht des
nachehelichen Unterhalts, das - jedenfalls im Prinzip - nur die Risiken der mit
der Scheidung fehlgeschlagenen Lebensplanung der Ehegatten und der von
ihnen in der Ehe praktizierten Arbeitsteilung angemessen ausgleichen will, kei-
ne gedankliche Rechtfertigung. Das Unterhaltsrecht will den bedürftigen Ehe-
gatten nach der Scheidung wirtschaftlich im Grundsatz nicht besser stellen, als
er sich ohne die Scheidung stünde. Bei Fortbestehen der Ehe hätte ein Ehegat-
te die negative Einkommensentwicklung des anderen Ehegatten wirtschaftlich
mit zu tragen. Es ist nicht einzusehen, warum die Scheidung ihm das Risiko
einer solchen - auch vom unterhaltspflichtigen Ehegatten hinzunehmenden -
Entwicklung, wenn sie dauerhaft und vom Schuldner nicht durch in Erfüllung
seiner Erwerbsobliegenheit gebotenen Anstrengungen vermeidbar ist, abneh-
men soll (Senatsurteil BGHZ 153 aaO, 368 = FamRZ aaO, 592). Nichts anderes
kann für sonstige Änderungen der maßgeblichen Verhältnisse gelten, wenn sich
dadurch das dem Unterhaltspflichtigen verfügbare Einkommen vermindert. Tre-
ten z.B. vorrangige oder gleichrangige weitere Unterhaltsberechtigte hinzu,
muss sich auch das auf den Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten
auswirken. Für den Trennungsunterhalt ergibt sich das schon aus der bisheri-
gen Rechtssprechung des Senats, wonach die ehelichen Lebensverhältnisse
jedenfalls durch die Entwicklung bis zur Rechtskraft der Scheidung geprägt
werden (Senatsurteil vom 25. November 1998 - XII ZR 98/97 - FamRZ 1999,
367, 368 f.).
bb) Die genannte Einschränkung des sich aus der Ehe ergebenden Un-
terhaltsbedarfs folgt auch aus dem Grundsatz der unterhaltsrechtlichen Halbtei-
lung. Dieser Gedanke der Gleichbehandlung beider Ehegatten ist nicht darauf
beschränkt, dem Unterhaltspflichtigen die Hälfte seines im Zeitpunkt der Unter-
haltsleistung vorhandenen Einkommens zu belassen, wenn er nicht durch Erfül-
lung seiner Erwerbsobliegenheit weitere Einkünfte sicherstellen kann. Der Halb-
teilungsgrundsatz gebietet vielmehr schon bei der Bedarfsermittlung, dem Un-
terhaltspflichtigen wie dem Unterhaltsberechtigten von seinem eigenen anre-
chenbaren Erwerbseinkommen einen - die Hälfte seines verteilungsfähigen
Einkommens (sogar) maßvoll übersteigenden - Betrag anrechnungsfrei zu be-
lassen (Senatsurteile vom 26. September 1990 - XII ZR 45/89 - FamRZ 1991,
304, 305 und vom 10. Oktober 1990 - XII ZR 99/89 - FamRZ 1991, 307, 310).
Aus entsprechenden Erwägungen hat der Senat auch das Maß des einer nicht
verheirateten Mutter nach § 1615 l Abs. 2 BGB zu gewährenden Unterhalts
schon auf der Bedarfsebene nach dem Halbteilungsgrundsatz begrenzt (Se-
natsurteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442, 443).
cc) Weil deswegen schon bei der Bedarfsbemessung (§ 1578 BGB) nach
dem Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe vermieden werden kann, dass ein
Ehegatte einen nach günstigeren Verhältnissen bemessenen vollen eheange-
messenen Unterhalt erhält, während der Unterhaltsverpflichtete auf einen ge-
ringeren Ehegattenselbstbedarf verwiesen ist, bedarf es keiner entsprechenden
Einschränkung (erst) im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichti-
gen (§ 1581 BGB). Im Einklang mit der Rechtsprechung zur Leistungsfähigkeit
beim Verwandtenunterhalt (§ 1603 BGB) ist deswegen auch die Leistungsfä-
higkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten erst dann beeinträchtigt, wenn der
eigene angemessene Unterhalt des Unterhaltspflichtigen gefährdet ist, weil ihm
kein eigenes Einkommen verbleibt, das einen nach dem Wesen des Unter-
haltsanspruchs für den Regelfall festzusetzenden Mindestbetrag unterschreitet.
Dafür, den stets zu beachtenden angemessenen Unterhalt des Unterhaltspflich-
tigen (§ 1581 BGB) für den Regelfall mit einem dem Wesen des Ehegattenun-
terhalts entsprechenden festen Betrag auszufüllen, spricht auch der Wortlaut
des Gesetzes, der sich insoweit von § 1603 Abs. 1 BGB nicht unterscheidet.
Dass dieser Ehegattenselbstbehalt nach dem Rang und dem Wesen des Un-
terhaltsanspruchs gegenüber anderen Unterhaltsansprüchen zwischen dem für
minderjährige Kinder geltenden notwendigen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 2 BGB)
und dem z.B. gegenüber volljährigen Kindern geltenden angemessenen Selbst-
behalt (§ 1603 Abs. 1 BGB) liegen sollte, ist oben schon ausgeführt.
3. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben.
Für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebens-
verhältnissen wird das Berufungsgericht zunächst auf der Grundlage des strei-
tigen Sachvortrags die unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden eigenen Ein-
künfte der Klägerin aus ihrer Aushilfstätigkeit feststellen müssen.
Für die Prüfung der Leistungsfähigkeit des Beklagten ist es Sache des
Tatrichters, einen auf der Grundlage dieser Rechtsprechung angemessenen
Ehegattenselbstbehalt zu bestimmen. Dabei ist es dem Oberlandesgericht nicht
verwehrt, sich an Erfahrungs- und Richtwerte anzulehnen, sofern nicht im Ein-
zelfall besondere Umstände eine Abweichung erfordern. Auf die mit der Zulas-
sung angesprochene Frage der Anwendung unterschiedlicher Leitlinien ver-
schiedener Oberlandesgerichte kann es hingegen nicht ankommen, weil solche
Leitlinien immer nur Richtwerte enthalten, während besondere Umstände im
Einzelfall stets eine Abweichung davon zulassen.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose
Vorinstanzen:
AG Mülheim an der Ruhr, Entscheidung vom 24.06.2003 - 28 F 112/02 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.01.2004 - II-8 UF 174/03 -