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BGH Beschluss vom 13.09.2005 – VI ZB 19/05

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. September 2005

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

GG Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 ZPO § 78 Abs. 1

Eine Pflicht des Amtsgerichts zum Hinweis auf den Anwaltszwang für ein Rechtsmit-

tel besteht auch nicht nach Eingang einer privatschriftlichen Beschwerde gegen ein

Urteil.

BGH, Beschluss vom 13. September 2005 - VI ZB 19/05 - LG Kassel

AG Wolfhagen

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2005 durch

die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und

Stöhr

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer

des Landgerichts Kassel vom 14. Februar 2005 wird auf Kosten

der Beklagten verworfen.

Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 2000 €

Gründe

I.

Die Beklagte ist vom Amtsgericht W. durch Versäumnisurteil unter Straf-

androhung verurteilt worden es zu unterlassen, "die Telekomliste, betr. Einzel-

anrufnachweisen des Klägers, in deren Besitz sich die Beklagte gesetzt hat,

weiterhin zu benutzen und Teilnehmer anzurufen". Den Einspruch der Beklag-

ten hat das Amtsgericht in einer nicht näher bezeichneten Entscheidung vom

4. November 2004 verworfen, die der Beklagten am 1. Dezember 2004 zuge-

stellt worden

ist. Die Beklagte

legte gegen diese Entscheidung am

13. Dezember 2004 privatschriftlich "Beschwerde" ein.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde "aus den Gründen des zugrunde-

liegenden Beschlusses nicht abgeholfen" und die Sache dem Landgericht Kas-

sel vorgelegt. Das Landgericht sandte die Akten an das Amtsgericht zurück.

Dieses wies das Landgericht darauf hin, dass sich die Beschwerde gegen das

Urteil des Amtsgerichts vom 4. November 2004 richte und übersandte die Akten

erneut. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2004 teilte der Vorsitzende der

1. Zivilkammer des Landgerichts Kassel der Beklagten mit, dass sie sich gegen

ein Urteil wende, deshalb nur die Berufung durch einen zugelassenen Rechts-

anwalt statthaft gewesen wäre und die Beklagte Gelegenheit zur Rücknahme

erhalte, um Kosten zu sparen. Die Verfügung ist der Beklagten am 5. Januar

2005 zugestellt worden. Die Beklagte legte daraufhin durch ihren Prozessbe-

vollmächtigten am 19. Januar 2005 Berufung ein, beantragte Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand sowie Prozesskostenhilfe. Sie habe weder die Klageschrift

noch die Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung erhalten.

Das Landgericht hat die Berufung mit Beschluss vom 14. Februar 2005

- den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugestellt am 16. März 2005 - als

unzulässig verworfen. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beru-

fungsfrist könne der Beklagten nicht gewährt werden, weil die mangelnde

Kenntnis der Form- und Fristerfordernisse einer Anfechtung des Amtsgerichts-

urteils zu Lasten der Partei gehe.

Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin am 18. April 2005 Rechtsbe-

schwerde eingelegt, die sie am 16. Juni 2005 innerhalb verlängerter Frist be-

gründet hat.

II.

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen. Sie

ist zwar statthaft (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1

ZPO) und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 575

Abs. 1, 2, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch unzulässig, weil eine Ent-

scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zur Sicherung einer einheitli-

chen Rechtsprechung erforderlich ist.

1. Dieser Zulassungsgrund (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 ZPO) ist

nur gegeben, wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass die angefochtene Ent-

scheidung von der Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, von einer

gleichrangigen Entscheidung eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts

oder von der Entscheidung eines anderen gleichgeordneten Gerichts abweicht.

Eine solche Abweichung liegt nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung ein

und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung,

also einen Rechtssatz aufstellt, der von einem die Entscheidung tragenden

Rechtssatz der Vergleichsentscheidung abweicht (vgl. Senatsbeschluss vom

14. Oktober 2003 - VI ZB 19/03 - Juris, m.w.N.). Daran fehlt es hier.

Das Vorgehen des Landgerichts verletzt insbesondere nicht den in der

Rechtsprechung anerkannten Anspruch der Beklagten auf ein faires Verfahren

(vgl. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstreitsprinzip - Art. 20 Abs. 3 GG). Das

Gebot des fairen Verfahrens verbietet es, einer Partei nach Versäumung einer

Rechtsmittelfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von An-

forderungen an die Sorgfaltspflicht zu versagen, die nach höchstrichterlicher

Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berück-

sichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen

konnte (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02 - VersR 2003,

1458, 1459 sowie BGH, BGHZ 151, 221, 227 f.).

Das Landgericht hat keine Anforderungen an die Sorgfaltspflichten der

einen Rechtsbehelf einlegenden Partei gestellt, mit denen die Beklagte nicht

rechnen konnte.

a) Gegen die den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil

verwerfende Entscheidung des Amtsgerichts vom 4. November 2004 war nur

die Berufung zum Landgericht zulässig, die ausschließlich durch einen bei ei-

nem Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt wirksam eingelegt werden konnte

(§§ 78 Abs. 1 Satz 1, 341 Abs. 1, 511 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat jedoch

keine Pflicht des Amtsgerichts zur Belehrung der Beklagten über die Voraus-

setzungen eines Rechtsbehelfs gegen dessen Entscheidung verkannt. Das

Amtsgericht war nicht verpflichtet, die Beklagte nach Einlegung ihrer "Be-

schwerde" darauf hinzuweisen, dass sie eine Berufung wirksam nur durch einen

zugelassenen Rechtsanwalt einlegen konnte.

Allerdings ist anerkannt, dass die Fürsorgepflicht des Gerichts es gebie-

tet, einer Partei, die das mit der Sache befasste Gericht um Auskunft über die

Rechtsbehelfsmöglichkeiten und deren Erfordernisse ersucht, diese Auskunft

zu erteilen (vgl. BVerfGE 93, 99, 114 f.). Den Rechtssuchenden ist jedoch im

Allgemeinen hinreichend bekannt, dass im Zivilprozess für die Rechtsmittel der

Berufung und der Revision ausnahmslos Anwaltszwang besteht (§ 78 Abs. 1

ZPO; vgl. BVerfGE aaO 109); eine Pflicht zum Hinweis auf den Anwaltszwang

für das Rechtsmittel besteht daher auch nicht für das Gericht, dessen Entschei-

dung eine Partei anfechten will und dazu - wie hier - ohne Anwalt einen Schrift-

satz einreicht. Zwar betrachten es die Gerichte in vergleichbaren Fällen über-

wiegend als "nobile officium", durch Hinweise und andere Maßnahmen zur Hei-

lung von Formmängeln beizutragen. Eine Rechts- oder Fürsorgepflicht dahin

besteht

jedoch nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. November 1990

- XII ZB 141/90 - FamRZ 1991, 425; vom 2. Mai 1992

VersR 1992, 1154; vom 19. März 1997 - XII ZB 139/96 - NJW 1997, 1989).

Auch musste das Amtsgericht die Beklagte nicht darauf hinweisen,

dass der Schriftsatz beim Landgericht einzureichen war. Es hatte ihn lediglich

an das zuständige Gericht weiterzuleiten, das erforderlichenfalls Wiedereinset-

zung gegen die Fristversäumung bewilligen konnte (vgl. BVerfGE aaO 115).

Dieser Pflicht hat es genügt.

Nach diesen Grundsätzen war der Beklagten entgegen der Ansicht der

Rechtsbeschwerde auch nicht deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren, weil das Amtsgericht

die Beklagte nicht darauf hingewiesen habe, dass für die Berufung Anwalts-

zwang besteht. Eines entsprechenden Hinweises bedurfte es - wie erwähnt -

nicht.

b) Die Rechtsbeschwerde kann sich auch nicht mit Erfolg darauf beru-

fen, dass eine Abwägung zwischen dem Interesse des Rechtssuchenden an

einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung und dem Interesse der

Justiz an ihrer Funktionsfähigkeit jedenfalls dann zugunsten des Rechtssu-

chenden zu erfolgen habe, wenn das Gericht mit dem Verfahren selbst befasst

gewesen sei. Es geht - anders als in dem vom Bundesverfassungsgericht aaO

entschiedenen Fall - vorliegend nicht darum, dass das Amtsgericht die als Beru-

fung der Beklagten zu wertende Eingabe verspätet weitergeleitet hätte. Die

Rechtsbeschwerde übersieht, dass die Berufung der Beklagten im hier zu ent-

scheidenden Fall schon deshalb unzulässig war, weil die Beklagte die Berufung

ohne Beachtung des allgemeinen bekannten Anwaltszwangs selbst eingelegt

hatte.

Eine nachwirkende Fürsorgepflicht des Amtsgerichts zu einem Hinweis

auf die Formwidrigkeit des Rechtsmittels bestand nicht. Zuständig für die Bear-

beitung dieser Eingabe war das Berufungsgericht, das auch für deren abschlie-

ßende Auslegung (als Berufung oder als formfrei möglichen Prozesskostenhil-

feantrag - was hier allerdings ausschied) berufen war. Das mit der Sache be-

fasste Amtsgericht ist nicht zur Heilung von Formmängeln eines Rechtsmittels

verpflichtet.

c) Nach allem hat das Landgericht eine Wiedereinsetzung in die Ver-

säumung der Berufungsfrist ohne Rechtsfehler abgelehnt und zu Recht die Be-

rufung der Beklagten im Schriftsatz vom 13. Dezember 2004 wegen Verstoß

gegen §§ 78 Abs. 1 Satz 1, 519 Abs. 1 ZPO sowie die formgerecht eingelegte

Berufung im Schriftsatz vom 19. Januar 2005 wegen Verfristung (§ 514 ZPO)

als unzulässig verworfen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller Greiner Wellner

Pauge Stöhr