BGH Versäumnisurteil vom 13.09.2005 – X ZR 62/03
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Versäumnisurteil
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
Verkündet am: 13. September 2005 Groß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
ZPO § 91 a
Allein der Umstand, dass die klagende Partei ihr wirtschaftliches Interesse an
der Durchsetzung der von ihr verfolgten Ansprüche verloren hat, ist im Zivilpro-
zess kein Ereignis, das die Klage gegenstandslos macht.
BGH, Versäumnisurteil v. 13. September 2005 - X ZR 62/03 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 19. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter
Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das am 26. März 2003 ver-
kündete Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe aufgehoben, so-
weit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten der Revision, an den 15. Zivilsenat
des Oberlandesgerichts Karlsruhe zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche aus dem zwischen dem Zeugen
H. und dem Beklagten zu 1 am 1. Januar 1989 geschlossenen, bis zum
31. Dezember 2009 befristeten Patentlizenzvertrag betreffend das europäische
Patent 0 265 548, dessen Inhaber der Beklagte zu 1 ist.
In dem Vertrag räumte der Beklagte zu 1 dem Zeugen H. eine aus-
schließliche Lizenz am Gegenstand des Patents ein. Der Beklagte zu 1 sollte
jedoch berechtigt bleiben, in seiner eigenen Praxis und in bestimmten Kranken-
häusern das patentierte Verfahren anzuwenden. Mit Vertrag vom 12. Septem-
ber 1989 übertrug der Zeuge H. die Rechte aus dem Lizenzvertrag auf die
Klägerin.
Die Parteien streiten darüber, ob der Lizenzvertrag durch vom Beklagten
zu 1 wiederholt ausgesprochene Kündigungen oder durch eine einvernehmliche
Verkürzung der Vertragslaufzeit vorzeitig beendet worden ist.
Die Klägerin hat die Beklagten auf Unterlassung, Feststellung der Scha-
densersatzpflicht und Rechnungslegung in Anspruch genommen und beantragt,
den Beklagten zu verbieten, die Bezeichnung "A. " für etwas anderes zu ver-
wenden, als für das patentgemäße Verfahren. Schließlich hat sie vom Beklag-
ten zu 1 die Einräumung einer kostenlosen Lizenz an der von diesem getätigten
europäischen Patentanmeldung 0 607 593 begehrt. Der Beklagte zu 1 hat wi-
derklagend die Zahlung der Lizenzgebühren für das Jahr 1996 verlangt; weiter-
hin hat er seinerseits die Klägerin auf Unterlassung, Auskunft und Bucheinsicht
wegen Verwendung des streitgegenständlichen Verfahrens in Anspruch ge-
nommen.
Das Berufungsgericht hat in seinem ersten Berufungsurteil die Beklagten
zu 1 bis 3 antragsgemäß verurteilt und die widerklagend geltend gemachten
Ansprüche abgewiesen.
Der Senat hat in seinem Urteil vom 25. April 2001 das Urteil des Beru-
fungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und
Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Während des Revisionsverfahrens hat die Klägerin den Rechtsstreit teil-
weise hinsichtlich der Unterlassungsansprüche in der Hauptsache für erledigt
erklärt, weil sie angesichts rückläufiger Produktionszahlen das patentrechtlich
geschützte Produkt seit dem 31. März 2000 nicht mehr zu annehmbaren Prei-
sen herstellen könne und ihre Produktion deshalb eingestellt habe. Die Beklag-
ten haben sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen, weil die Klage
von Anfang an unbegründet gewesen sei und der Interessenwegfall erst wäh-
rend des Revisionsverfahrens eingetreten sei.
Das Berufungsgericht hat in dem nunmehr angefochtenen Berufungsur-
teil festgestellt, dass im Umfang der Erledigungserklärung der Rechtsstreit in
der Hauptsache erledigt sei. Die Ansprüche auf Rechnungslegung hat das Be-
rufungsgericht für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum 31. März 2000 der
Klägerin zuerkannt. Insoweit hat das Berufungsgericht auch die Feststellung
getroffen, dass die Beklagten der Klägerin gesamtschuldnerisch zum Scha-
densersatz verpflichtet seien. Die Widerklage hat das Berufungsgericht erneut
abgewiesen.
Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag,
sowie der Beklagte zu 1 seinen Widerklageantrag, weiter.
Die Klägerin ist in der Revisionsinstanz nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist begründet; sie führt erneut zur Aufhebung des
Berufungsurteils, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist,
und insoweit zur Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Ent-
scheidung an das Berufungsgericht.
Trotz der Säumnis der Klägerin und Revisionsbeklagten in der Revisions-
instanz war das Berufungsurteil in vollem Umfang der rechtlichen Nachprüfung
zu unterziehen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 37, 79, 81).
Dieser Prüfung hält das Berufungsurteil nicht stand.
1. Soweit das Berufungsgericht die Erledigung der Hauptsache festge-
stellt hat, hat es den Eintritt eines erledigenden Ereignisses rechtsfehlerhaft
nicht geprüft. Ein erledigendes Ereignis ist eine Tatsache mit Auswirkungen auf
die materiell rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit oder Begründetheit
der Klage (BGHZ 83, 12, 13; 135, 58, 62; 155, 392, 398). Im Falle der einseiti-
gen Erledigungserklärung muss das Gericht im ordentlichen Streitverfahren prü-
fen, ob die Hauptsache erledigt ist, ob also die eingereichte Klage zulässig und
begründet war, aber durch ein nach Anhängigkeit eingetretenes Ereignis ge-
genstandslos geworden ist (BGHZ 91, 126, 127 f.; 106, 359, 366 f.).
Dem genügt das Berufungsurteil nicht. Das Berufungsgericht hat nicht
festgestellt, dass die zulässige und begründete Klage durch ein Ereignis ge-
genstandslos geworden ist. Allein der Umstand, dass die klagende Partei ihr
wirtschaftliches Interesse an der Durchsetzung der von ihr verfolgten Ansprü-
che verloren hat, ist im Zivilprozess kein Ereignis, das die Klage gegenstands-
los macht. Es ist damit widersprüchlich, wenn das Berufungsgericht einerseits
vom Fortbestehen des Lizenzvertrags ausgeht, daraus resultierende Ansprüche
aber für erledigt hält. Was im Falle der Nichtausübung der Lizenz die Rechtsfol-
ge ist, ist im Lizenzvertrag der Parteien geregelt: Der Lizenzgeber ist berechtigt,
den Lizenzvertrag zu kündigen. Weder die Klägerin noch der Beklagte zu 1 ha-
ben jedoch im vorliegenden Rechtsstreit vorgetragen, dass dieses Kündigungs-
recht ausgeübt worden sei. Ist aber vom Fortbestand des Patentlizenzvertrags
auszugehen, so hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, dass das darauf
gestützte Klagebegehren sich in der Hauptsache erledigt hätte.
2. Der Ausgang des Rechtsstreits hängt danach in erster Linie davon ab,
ob der Lizenzvertrag fortbesteht oder bis zu welchem Zeitpunkt er bestanden
hat. Der Senat hatte in seinem Urteil vom 25. April 2001 die Annahme des Be-
rufungsgerichts hingenommen, der Lizenzvertrag vom 1. Januar 1989 sei nicht
aufgrund der von den Beklagten behaupteten Kündigungen zum 31. Dezember
1991 beendet worden. Er hat das damalige Berufungsurteil im Hinblick darauf
aufgehoben, dass das Berufungsgericht weiter angenommen hatte, der Lizenz-
vertrag sei auch nicht durch die Vereinbarung vom 7. März 1993 vorzeitig be-
endet worden. Der Senat hat ausgeführt, es bedürfe weiterer tatrichterlicher
Feststellungen zur Auslegung der Vereinbarung vom 7. März 1993. Zudem sei
bisher nicht geklärt, ob die Parteien die Vereinbarung überhaupt ernst gemeint
hätten. Die Klägerin habe vorgetragen, die Vereinbarung sei nur zum Schein
abgeschlossen worden, um den potentiellen Hersteller He. zu "beruhigen".
Es werde auch der weiteren Behauptung der Klägerin nachzugehen sein, der
letzte Satz der Vereinbarung, wonach diese erst nach "beiderseitiger juristischer
Prüfung" Gültigkeit habe erlangen sollen, sei einvernehmlich gerade deshalb in
den Text aufgenommen worden, um ein Wirksamwerden der Vereinbarung zu
verhindern.
Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zur Auslegung der Ver-
einbarung vom 7. März 1993 getroffen, sondern nunmehr Beweis darüber erho-
ben, ob die Vereinbarung nur zum Schein getroffen worden sei. Es ist zu dem
Ergebnis gelangt, dass dies bewiesen und demzufolge der Lizenzvertrag nach
wie vor in Kraft sei. Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob der
Vereinbarung vom 7. März 1993 im Wege der Auslegung zu entnehmen sei,
dass mit ihr eine Beendigung des zwischen den Parteien bestehenden Lizenz-
vertrags hätte herbeigeführt werden sollen. Es hat aufgrund der Aussage des
Zeugen H. für bewiesen gehalten, dass die genannte Vereinbarung nicht
ernsthaft auf die Herbeiführung einer konkreten Rechtsfolge gerichtet gewesen
sei. Seine Überzeugung von der Richtigkeit der Angaben des Zeugen H. hat
das Berufungsgericht darauf gegründet, dass dieser bei seiner Vernehmung
einen sicheren und glaubwürdigen Eindruck gemacht habe und seine Darstel-
lung in sich geschlossen und widerspruchsfrei gewesen sei. Zudem habe auch
der Zeuge S. , der sich im übrigen an Einzelheiten der Besprechung nur
dunkel habe erinnern können, bestätigt, dass der Zeuge H. eine Klausel mit
juristischem Prüfungsvorbehalt in dem Vertrag hätte haben wollen. Die Zeugen
Ha. und Dr. Z. hätten an der Abfassung der Vereinbarung nicht
mitgewirkt und seien bei ihrer Unterzeichnung nicht anwesend gewesen.
Bei dieser Beweiswürdigung hat das Berufungsgericht, wie die Revision
zu Recht rügt, wesentlichen Vortrag des Beklagten zu 1 in seinem Schriftsatz
vom 28. Februar 2003 unberücksichtigt gelassen. Das Berufungsgericht hatte
als Endtermin für die Einreichung von Schriftsätzen den 28. Februar 2003 fest-
gesetzt. Mit an diesem Tage bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der
Beklagte zu 1 Ausführungen zum Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere
zur Aussage des Zeugen H. gemacht. Er hat vorgetragen und unter Beweis
gestellt, dass der Zeuge H. sich gegenüber dem Zeugen Dr. Z.
anlässlich eines Telefonats am Abend des 7. März 1993 zum Inhalt der an die-
sem Tage geschlossenen Vereinbarung, insbesondere zum Ausgleich der
Schulden des Zeugen H. geäußert habe. Bei dieser Gelegenheit habe der
Zeuge H. damit gedroht, dass er für einen Verlust der Approbation des Be-
klagten zu 1 sorgen werde, wenn der Beklagte zu 1 die Beitreibung seiner For-
derungen aus dem Lizenzvertrag gegenüber der Klägerin in die Wege leiten
werde.
Diese Behauptung des Beklagten zu 1 war für die Beurteilung der
Glaubwürdigkeit der Bekundungen des Zeugen H. von Gewicht. Die Beweis-
lage war für den Beklagten zu 1 schwierig, da das Gespräch, das zum Ab-
schluss der Vereinbarung vom 7. März 1993 geführt hat, ausschließlich zwi-
schen dem Zeugen H. und dem Beklagten zu 1 stattgefunden hat. Das Beru-
fungsgericht hat die Aussage der Zeugen Ha. und Dr. Z. ausdrück-
lich deshalb nicht herangezogen, weil diese bei der Unterzeichnung nicht an-
wesend gewesen seien. Bei dieser Beweislage hätte das Berufungsgericht sich
mit dem Vortrag des Beklagten zu 1, der die Glaubhaftigkeit der Aussage des
Zeugen H. erschüttern konnte, jedenfalls auseinandersetzen und gegebenen-
falls dem Beweisantritt nachgehen müssen. Dem ist das Berufungsgericht unter
Verletzung des Rechts des Beklagten zu 1 auf rechtliches Gehör verfahrensfeh-
lerhaft nicht nachgekommen. Hätte es sich mit diesem Vorbringen auseinan-
dergesetzt, so ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass seine Überzeugung von
der Richtigkeit der Angaben des Zeugen H. , der als früherer Geschäftsführer
der Klägerin ein massives eigenes Interesse an der Beantwortung der Beweis-
frage hatte, erschüttert worden wäre. Soweit das Berufungsgericht seine Über-
zeugung durch die Aussage des Zeugen S. als gestützt angesehen hat,
wonach der Zeuge H. eine Klausel mit juristischem Prüfungsvorbehalt in den
Vertrag hätte haben wollen, ist hieraus allein kein Schluss auf die Richtigkeit
der Angaben des Zeugen H. gerechtfertigt, da der Zeuge weiter bekundet
hat, er wisse weder, ob diese Klausel dann in den Vertrag hineingekommen sei,
noch warum der Zeuge H. diese Klausel in den Vertrag hätte haben wollen.
3. Schließlich hat der Senat in seinem Urteil vom 25. April 2001 ausge-
führt, dass sich ohne weitere Feststellungen des Berufungsgerichts ein An-
sen, soweit das Berufungsgericht die Beklagten zu 1 bis 3 verurteilt hatte, die
Bezeichnung "A. " für etwas anderes zu verwenden als für das patentgemäße
Verfahren. Das Berufungsgericht hat sich nunmehr auf die bloße Feststellung
beschränkt, die Klägerin habe unwidersprochen vorgetragen, dass sie die Be-
zeichnung "A. " für das lizenzierte Verfahren in weiten Verkehrskreisen be-
kanntgemacht und ihm Geltung verschafft habe. Diese Feststellung ermangelt
jeder nachvollziehbaren Begründung und geht nicht über das hinaus, was das
Berufungsgericht seiner ersten Entscheidung zugrunde gelegt hatte. Das Beru-
fungsgericht hat damit die Vorgaben in der ersten Revisionsentscheidung nicht
berücksichtigt, sondern auf seinen vom Senat als fehlerhaft beanstandeten
Rechtsstandpunkt zurückgegriffen. Das Berufungsgericht wird nunmehr die er-
forderlichen Feststellungen nachzuholen haben.
4. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass - abgese-
hen von der bereits im Urteil vom 25. April 2001 angesprochenen kartellrechtli-
chen Problematik - ein Verstoß gegen § 17 Abs. 1 GWB in Betracht kommt,
soweit die Lizenzierung sich über den Ablauf des Schutzrechts hinaus erstre-
cken sollte. Dies hat jedoch nicht die Nichtigkeit des gesamten Lizenzvertrages
zur Folge. Denn die Unwirksamkeit des Vertrages aus kartellrechtlichen Grün-
den beschränkt sich grundsätzlich auf die verbotene Regelung. Ist anzuneh-
men, dass die Parteien den Lizenzvertrag auch ohne diese geschlossen hätten,
so lässt ihr Fortfall den Bestand des Lizenzvertrages im übrigen unberührt. Die-
se Frage ist in der Rechtsprechung des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs
seit langem geklärt (BGHZ 17, 41, 59; BGH Urt. v. 10.10.1974 - KZR 1/74,
GRUR 1975, 206, 208 - Kunststoffschaum-Bahnen; Urt. v. 25.06.1985
- KZR 31/84, NJW 1986, 58, 59 - Preisabstandsklausel; Busse Patentgesetz,
6. Aufl. § 15 PatG Rdn. 157; Immenga/Mestmäcker/Emmerich GWB, 3. Aufl.
§ 17 Rdn. 160, jeweils m.w.N.).
5. Nach Klärung der Frage der Laufzeit des Lizenzvertrages wird das Be-
rufungsgericht auch über die Widerklage neu zu entscheiden haben. Es hat die
Abweisung der Widerklage bisher ausschließlich darauf gestützt, dass die Klä-
gerin aufgrund des Lizenzvertrages nach wie vor alleinige Inhaberin der Ver-
wertungsrechte am Gegenstand des europäischen Patents 0 265 548 sei.
6. Der Senat hat von § 563 Abs. 1 Satz 3 ZPO Gebrauch gemacht.
Melullis
Scharen
Mühlens
Asendorf
Kirchhoff