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BGH Beschluss vom 24.04.2007 – X ZR 113/05

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. April 2007

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die

Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf

am 24. April 2007

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil

des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Juni

2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil

der Beklagten erkannt worden ist.

Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 67.000,- € festge-

setzt.

Gründe

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I.

Die Beklagte ist Inhaberin des ein Überbrückungsprofil betreffen-

den deutschen Patents 37 43 895 und des parallelen europäischen Patents 321

634. In einem Verfahren auf Nichtigerklärung des deutschen Patents kam es

am 25. Juni 2003, dem Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespa-

tentgericht, zu Vergleichsgesprächen, die, wie der Nichtigkeitssenat im Ver-

handlungsprotokoll festhielt, zu einer mündlichen "grundsätzlichen Einigung"

der Parteien über einen Lizenzvertrag mit dem in der Urteilsformel des Beru-

fungsurteils wiedergegebenen Inhalt führten. In der Folgezeit geführte Verhand-

lungen der Parteien über einen detaillierten Vertragstext scheiterten.

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Die Parteien streiten darüber, ob am 25. Juni 2003 ein Vertrag zustande

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gekommen ist. Die Klägerin hat die Feststellung begehrt, dass (1.) zwischen

den Parteien ein Lizenzvertrag bestehe und (2.) die Beklagte ihr zum Scha-

densersatz verpflichtet sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Be-

rufungsgericht hat dem Antrag zu 1 entsprochen und die Revision nicht zuge-

lassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten, die mit der Revi-

sion den Antrag auf Abweisung auch des Klageantrags zu 1 weiterverfolgen

will.

II.

Die zulässige Beschwerde führt im Umfang der Anfechtung zur

Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache, da das

Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör in ent-

scheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 544 Abs. 7 ZPO).

1.

Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Parteien einen

(mündlichen) Lizenzvertrag "in Form eines Hauptvertrages" geschlossen haben,

der in einer zweiten Stufe ergänzt und schriftlich fixiert werden sollte. Zur Be-

gründung ist ausgeführt, Aufschluss darüber, wie die Parteien am 25. Juni 2003

die Verbindlichkeit des Vereinbarten verstanden hätten, sei zunächst bei der im

Sitzungsprotokoll gewählten Formulierung zu suchen; sie spreche für eine

Rechtsverbindlichkeit des Vereinbarten, weil das Schwergewicht des rechtli-

chen Verständnisses auf dem Begriff "Einigung" liege. Die nachfolgenden

Schreiben der Parteien ließen keinen Zweifel daran, dass diese jeweils von ei-

ner bereits bestehenden, im Einzelnen noch auszufüllenden rechtlich verbindli-

chen Vereinbarung ausgegangen seien.

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2.

Die Beklagte hat jedoch - im Wesentlichen übereinstimmend mit

ihrem erstinstanzlichen Vortrag - durch Bezugnahme auf ihren Schriftsatz vom

10. Mai 2005 unter Beweisantritt vorgebracht, die Parteien hätten während des

Gesprächs in der Verhandlungspause am 25. Juni 2003 "die wirtschaftlichen

Eckpunkte des Vertrages festgelegt" und sich dahin geeinigt, dass ein Schrift-

stück zu erstellen sei, welches als Vertragsurkunde dienen könne, und dass

Patentanwalt S. den Entwurf eines solchen Schriftstücks erstellen solle;

eine weitergehende Einigung sei nicht erzielt worden. Damit hat die Beklagte

die mit dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt unvereinbare Be-

hauptung aufgestellt, dass die Parteien nicht in einer zweiten Stufe eine bereits

erzielte vertragliche Einigung ausfüllen und schriftlich festhalten wollten, son-

dern sich lediglich über die aus wirtschaftlicher Sicht wesentlichen "Eckpunkte"

eines erst noch abzuschließenden Vertrages verständigt hätten (§ 154 Abs. 1

Satz 2 BGB). Dieses Verständnis wird unterstrichen durch die weiteren Ausfüh-

rungen in dem vorgenannten Schriftsatz, die anwesenden Vertreter der Partei-

en seien sich einig gewesen, dass erst die wirtschaftlichen Eckpunkte des Ver-

trages besprochen seien, nicht aber der weitere von beiden Parteien als erfor-

derlich erachtete Vertragsinhalt. Das Berufungsgericht durfte daher die Feststel-

lung, die Parteien hätte sich trotz der noch zu regelnden Punkte vertraglich bin-

den wollen, nicht treffen, ohne zuvor den angebotenen Gegenbeweis zu erhe-

ben. Die gegenteilige Verfahrensweise verletzt den Anspruch der Beklagten auf

rechtliches Gehör (vgl. Sen.Urt. v. 13.9.2005 - X ZR 62/03, GRUR 2006, 223,

224; Sen.Urt. v. 25.11.2003 - X ZR 159/00, GRUR 2004, 532, 535 - Nassreini-

gung; BGH, Beschl. v. 1.6.2005 - XII ZR 275/02, NJW 2005, 2710).

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3.

Das Berufungsurteil ist hiernach aufzuheben. Da die Aufhebung

nach § 544 Abs. 7 ZPO erfolgt, wird das Beschwerdeverfahren, wie die Vor-

schrift ausdrücklich bestimmt, abweichend von § 544 Abs. 6 nicht als Revisi-

onsverfahren fortgesetzt und bedarf es daher der vorherigen Zulassung der Re-

vision nicht (BGH, Beschl. v. 5.4.2005 - VIII ZR 160/04, NJW 2005, 1950). Der

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird vielmehr im Falle des

§ 544 Abs. 7 ZPO in der Weise stattgegeben, dass der Bundesgerichtshof dem

Beschwerdebegehren, die Nachprüfung des Berufungsurteils zu eröffnen, durch

dessen unmittelbare Aufhebung entspricht (BGH, Beschl. v. 11.10.2006

- KZR 45/05, GRUR 2007, 172 - Lesezirkel II).

Melullis

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck

Asendorf

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.12.2004 - 4b O 248/04 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.06.2005 - I-20 U 20/05 -