BGH Beschluss vom 15.09.2005 – III ZB 40/05
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. September 2005
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss
vom 28. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Gründe
I.
Die Beklagte ist im vorausgegangenen Rechtsstreit durch Schlussurteil
des Landgerichts zur Zahlung von 8.873,04 € an den Kläge r verurteilt worden.
Gegen dieses am 1. November 2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte erst mit
einem am 2. Dezember 2004 bei Gericht eingegangenem Telefax Berufung
eingelegt. Ihren anschließenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wegen Versäumnis der Berufungsfrist hat das Kammergericht als unbe-
gründet zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen diese
Entscheidung hat der Senat durch Beschluss vom 28. Juli 2005, der dem Pro-
zessbevollmächtigten der Beklagten am 1. August 2005 zugestellt worden ist,
als unzulässig verworfen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beklagte mit ihrer am
12. August 2005 beim Bundesgerichtshof eingegangenen, als Anhörungsrüge
gemäß § 321a ZPO zu verstehenden "Gegenvorstellung". Sie trägt vor, der
Senat habe durch seinen nicht mit einer näheren Begründung versehenen Be-
schluss einen Verfassungsverstoß, die Verletzung ihres Grundrechts auf Ge-
währung rechtlichen Gehörs durch die Begründung des angegriffenen Be-
schlusses des Kammergerichts, wiederholt. Wegen der Beanstandungen der
Beklagten im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 12. August 2005 Bezug
genommen.
II.
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103
Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu neh-
men und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzel-
punkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich
zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom
28. Juli 2005 die jetzt von der Anhörungsrüge der Beklagten umfassten Angriffe
in der Rechtsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Grund
für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde (vgl. § 574 Abs. 2 ZPO) ergeben. Er
hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen der Rechtsbeschwerde
für nicht durchgreifend erachtet. Eine weitere Begründung war gemäß § 577
Abs. 6 Satz 3 ZPO nicht erforderlich. Der Senat ist bei der Entscheidung vom
28. Juli 2005 in Übereinstimmung und der Auffassung der Rechtsbeschwerde
deren ausgegangen, dass die Beklagte - entgegen der Meinung des Kammer-
gerichts - ihren Vortrag nicht gewechselt hat. Gleichwohl hat der Senat einen
Zulassungsgrund für nicht gegeben erachtet. Von einer weiteren Begründung
sieht der Senat in entsprechender Anwendung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
ab. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz be-
gründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich
eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung.
Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach
§ 321a ZPO die Bestimmung des § 577 Abs. 6 Satz 2 und Satz 3 ZPO auszu-
hebeln (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 -
NJW 2005, 1432, 1433 und vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 - zur Veröffentli-
chung vorgesehen).
Schlick
Wurm
Streck
Dörr
Herrmann