Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 15.09.2005 – III ZR 458/04

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 15. September 2005 Kiefer Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

VermG § 16 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 7 Sätze 1 und 2; BGB § 2039 Satz 1

a) Wird der Erbteil an einem Grundstück restituiert, geht auf den Berechtigten

auch die Befugnis über, gegen einen Dritten Ansprüche auf Herausgabe von

Nutzungen des Grundstücks zugunsten der Erbengemeinschaft geltend zu

machen.

b) § 7 Abs. 7 Sätze 1 und 2 VermG wirken nur im Verhältnis zwischen dem Ver-

fügungsberechtigten und dem Berechtigten und schränken den Rechtsüber-

gang nach § 16 Abs. 1 VermG im Verhältnis zu Dritten nicht ein.

BGH, Urteil vom 15. September 2005 - III ZR 458/04 - Kammergericht

LG Berlin

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 21. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des

21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. November 2004 auf-

gehoben und das Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Ber-

lin vom 28. Juli 2003 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen,

soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht übereinstimmend für er-

ledigt erklärt haben.

Soweit über die Kosten des Rechtsstreits nicht bereits gemäß

§ 91a ZPO entschieden worden ist, hat sie die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Rechnungslegung für die Ver-

waltung des im ehemaligen Ostteil Berlins belegenen Grundstücks M.

Straße 6.

Dessen eingetragene Eigentümer waren die Schwestern Irma B.

(Grundbuchabteilung I, lfd. Nr. 1a) und Ursula L. (Grundbuchabteilung I,

lfd. Nr. 1b) in ungeteilter Erbengemeinschaft nach ihrem 1954 verstorbenen

Vater Gustav R. . Frau B. lebte seit mindestens 1945 im Westteil

Berlins. Ihre Schwester verließ 1960 die DDR. Die Anteile an dem Grundstück

wurden, wie 1966 auch im Grundbuch vermerkt wurde, unter vorläufige staatli-

che Verwaltung beziehungsweise staatliche Treuhandverwaltung gestellt. Ver-

walter war der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin-L. , der

Rechtsvorgänger der Beklagten.

Mit vor dem Liegenschaftsdienst des (Ost-) Berliner Magistrats ge-

schlossenen "Erbteilsübertragungsvertrag" vom 20. Februar 1970 übertrug der

VEB "den hälftigen Erbanteil des Miterben Ursula L. geb. R. am

Nachlass des Gustav R. mit dinglicher Wirkung" an den Rat des Stadt-

bezirks Berlin-L. , wobei als Rechtsträger der bisherige Verwalter

bestimmt wurde. Im Grundbuch wurde daraufhin statt der Miterbin Ursula

L. "Eigentum des Volkes in ungeteilter Erbengemeinschaft" eingetragen.

Die Eintragung von Irma B. blieb bestehen.

Auf dem Grundstück befand sich 1990 ein Mehrfamilienhaus mit sieben

Wohnungen. Die Beklagte verwaltete das Grundstück auch nach dem 3. Ok-

tober 1990.

Irma B. verstarb am 12. Februar 1990 und wurde von ihrer

Schwester Ursula L. allein beerbt. Diese stellte wegen des durch den

staatlichen Verwalter geschlossenen Erbteilsübertragungsvertrags vom 20. Fe-

bruar 1970 im September 1990 einen Rückübertragungsantrag hinsichtlich "der

Eigentumsrechte an dem ... Grundstück".

Im Restitutionsverfahren erging mit Datum vom 8. August 1997 folgender

- bestandskräftig gewordener - Bescheid:

"Mit Bestandskraft dieses Bescheides wird das Eigentum an dem Grundstück Berlin ..., M. Straße 6 zurückübertragen an Ursula L. geborene R. . Anstelle der unter 1 b) Eingetragenen in Erbengemeinschaft mit der unter 1 a) Eingetragenen."

Auf Antrag der Klägerin erließ der Oberfinanzpräsident Berlin am 19. Fe-

bruar 1999 in einem Feststellungsverfahren nach dem Vermögenszuordnungs-

gesetz in Bezug auf das Grundstück einen Zuordnungsbescheid. Als betroffe-

nes Vermögen war angegeben:

"Ort: Berlin ... Straße: M. Straße 6 Flurstück-Nr.: 138 Eigentümer laut Grundbuch: Ursula L. geborene R. ... nunmehr als Alleinerbin des Gustav R. nach eingetretenem Nacherbfall."

In dem Bescheid wurde festgestellt, "daß die Bundesrepublik Deutsch-

land (Bundesfinanzverwaltung) gemäß Art. 22 Abs. 1 EV Eigentümerin des

ehemals volkseigenen Anteils an dem bezeichneten Vermögenswert gewor-

den" sei. Etwaige Ansprüche nach dem Vermögensgesetz sollten unberührt

bleiben, ebenso wie Eigentum und sonstige Rechte Dritter.

Nach einer Teilerledigung in der Berufungsinstanz steht noch das Kla-

gebegehren der Klägerin auf Rechnungslegung über Einnahmen und Ausga-

ben bezogen auf das Grundstück in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis 30. Juni

1994 in Streit. Die Vorinstanzen haben die Beklagte zur Auskunft verurteilt, die

in der Fassung des Berufungsurteils zu erteilen ist "an die Erbengemeinschaft

zum Grundstück M. Straße 6 in Berlin, bestehend aus Frau Ursula

L.

und der Klägerin". Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-

folgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision hat auch in der Sache Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung wie folgt

ausgeführt:

Die Klägerin habe als Miteigentümerin zusammen mit der Miterbin L.

in analoger Anwendung des § 666 BGB (bis 9. April 1991) bzw. §§ 988,

818, 242 BGB (seither) einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunft über

die aus der Hausverwaltung erzielten Erlöse. Diesen könne die Klägerin nach

§ 2039 BGB zur Leistung an die Miterben geltend machen.

Der Rat des Stadtbezirks habe hälftiges Miteigentum an dem Grund-

stück aufgrund des Erbteilskaufvertrags vom 20. Februar 1970 erworben. Seit

dem 3. Oktober 1990 bis zur Restitution des hälftigen Grundstücksanteils an

Ursula L. sei die Klägerin Miteigentümerin gewesen.

Der Anspruch der Klägerin scheitere nicht an § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG,

nach dem die Nutzungen bis zur Rückübertragung bei dem Verfügungsberech-

tigten verblieben. Die Bestimmung sei nicht einschlägig, da kein Fall der Resti-

tution vorliege.

Auf den Anspruch der Klägerin habe es keinen Einfluss, dass das

Grundstückseigentum Teil des Nachlasses sei. Der Rat des Stadtbezirks Ber-

lin-L. habe aufgrund des Erbteilskaufvertrags vom 20. Februar 1970

die vermögensmäßige Stellung eines Miterben erlangt. Zum Erbteil habe in

erster Linie der Miteigentumsanteil an dem Grundstück M. Straße 6 ge-

hört. Dieser Anteil sei Bestandteil der Erbschaftsmasse, die in der gesamthän-

derischen Bindung der Erbengemeinschaft stehe. Eigentümer und damit etwai-

ge Anspruchsinhaber seien die einzelnen Erben in der gesamthänderischen

Bindung bezogen auf das Sondervermögen des Nachlasses. Der Miteigen-

tumsanteil an dem Grundstück sei nicht der einzige Gegenstand der Erb-

schaftsmasse gewesen. Das ergebe sich schon daraus, dass zumindest die

jetzt von der Klägerin verfolgten Ansprüche auf Auskehr von Erlösen aus der

Verwaltung des Hauses in der Zeit von Oktober 1990 bis Juni 1994 in nicht

unbeträchtlicher Höhe bestehen dürften.

Die Erbengemeinschaft, deren Zusammensetzung sich mit dem Ableben

von Irma B. am 12. Februar 1990 und der Wiedervereinigung am 3. Ok-

tober 1990 geändert habe, sei nicht, auch nicht teilweise, hinsichtlich dieser

Ansprüche auseinandergesetzt gewesen. Eine Auseinandersetzung sei insbe-

sondere nicht konkludent erfolgt, indem in der Zeit bis zum 3. Oktober 1990 die

Überschüsse aus der Verwaltung des Hauses von dem Rat des Stadtbezirks

Berlin-L. vereinnahmt worden seien. Dies habe auf den faktischen

Verhältnissen beruht und nicht auf einer auch nur stillschweigend gewollten

Teilauseinandersetzung zwischen dem Rat des Stadtbezirks und der weiteren

Miterbin B. .

Die Restitution zugunsten von Ursula L. habe sich auf die Rück-

übertragung des hälftigen Grundstücksanteils beschränkt. Der Erbteil sei nicht

ausdrücklich als Ganzes restituiert worden. Da der Erbanteil nicht ausschließ-

lich aus dem Miteigentumsanteil an dem Grundstück bestanden habe, habe die

Klägerin im übrigen ihre auf dem Erbteilskaufvertrag vom 20. Februar 1970

beruhende vermögensmäßige Miterbenstellung nach Gustav R. behalten.

Die Miterben verfügten also weiter über Ansprüche auf Auskehr der Erlöse aus

der Zeit von 1990 bis 1994.

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt

nicht stand.

II.

Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Er-

teilung der geforderten Auskunft, da sie die Auskehr von Erträgen aus dem

Grundstück von der Beklagten jedenfalls derzeit nicht verlangen kann.

Die Klägerin ist nicht mehr berechtigt, einen etwaigen Anspruch auf Aus-

zahlung von Erlösen an die Erbengemeinschaft geltend zu machen (§ 2039

Satz 1 BGB). Die Befugnis, eine Leistung für die Gemeinschaft einzuziehen,

hat nur der Miterbe. Von dieser Stellung kann der Anspruch nicht getrennt wer-

den (vgl. z.B.: Blomeyer, AcP 159 (1960), 385, 401; MünchKommBGB/Heldrich,

4. Aufl., § 2039 BGB Rn. 13). Ihre Rechte aus der Miterbenstellung hat die

Klägerin jedoch - auch in Bezug auf die Erträgnisse des Grundstücks - mit Ein-

tritt der Bestandskraft des Rückübertragungsbescheids vom 8. August 1997 an

Ursula L. verloren.

1.

Die Klägerin war vom 3. Oktober 1990 bis zur Bestandskraft des Restitu-

tionsbescheids vom 8. August 1997 in gesamthänderischer Bindung zusammen

mit der an die Stelle der Miterbin Irma B. nachgerückten Ursula L.

Eigentümerin des Grundstücks M. Straße 6. Seit der Wieder-

vereinigung war die Klägerin bezogen auf das betroffene Grundstück Inhaberin

der zunächst von dem Rat des Stadtbezirks Berlin-L. aufgrund des

Erbteilsübertragungsvertrag vom 20. Februar 1970 inne gehaltenen Rechtspo-

sition des ursprünglich Ursula L. zustehenden Anteils an der Erben-

gemeinschaft nach Gustav R. . Dies steht aufgrund des bestandskräftigen

Vermögenszuordnungsbescheids vom 19. Februar 1999 fest. Der Übergang

von "volkseigenem" Finanzvermögen in die Verwaltung der Gebietskörper-

schaften des bundesdeutschen Rechts vollzieht sich nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1

des Einigungsvertrags (EV) kraft Gesetzes. Der Vermögenszuordnungsbe-

scheid ist - von den hier nicht einschlägigen Fällen der Restitution nach Art. 21

Abs. 3 Halbsatz 1 und Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV abgesehen - deklaratorischer

Natur; mit ihm wird mit Wirkung ex tunc die Eigentumslage verbindlich so fest-

gestellt, wie sie sich aufgrund der Art. 21, 22 EV am 3. Oktober 1990 darge-

stellt hat (Senatsurteil BGHZ 144, 100, 107 f).

2.

Die Klägerin hat ihre Rechtsposition jedoch mit Eintritt der Bestandskraft

des zugunsten von Ursula L. ergangenen Restitutionsbescheids vom

8. August 1997 wieder verloren (§ 16 Abs. 1, § 34 Abs. 1 VermG). Nach der

erstgenannten Bestimmung tritt der Restitutionsberechtigte mit der Rücküber-

tragung in die aus dem betroffenen Gegenstand folgenden Rechte und Pflich-

ten ein.

a) Durch den Bescheid vom 8. August 1997 ist Ursula L. anstelle

der Klägerin in die aus ihrem vormaligen Erbanteil folgenden Rechte in Bezug

auf das Grundstück wieder eingetreten. Dem steht nicht entgegen, dass nach

dem Bescheidtenor nicht der Erbteil als Ganzes, sondern lediglich "das Eigen-

tum an dem Grundstück ... in Erbengemeinschaft" - mithin der Erbanteil an der

Liegenschaft - rückübertragen wurde. Zwar ist die hier betroffene Immobilie

Bestandteil eines Nachlasses, zu dem, wie in der Revisionsinstanz zugrunde

zu legen ist, nicht nur die Liegenschaft gehört. Deshalb ist der rückübertragene

Anteil an dem Grundstück nach § 2033 Abs. 2 BGB nicht verkehrsfähig ist. In

der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat im

Hinblick auf die besonderen Regelungszwecke und -inhalte des Vermögensge-

setzes anschließt, ist jedoch anerkannt, dass die fehlende Verkehrsfähigkeit

des Erbanteils an einem einzelnen Nachlassgegenstand gemäß § 2033 Abs. 2

BGB und § 400 Abs. 1 Satz 1 ZGB-DDR der (isolierten) Rückübertragung eines

solchen Anteils nach dem Vermögensgesetz nicht entgegen steht (BVerwGE

105, 172, 177 f; BVerwG VIZ 2001, 146, 147 m.w.N).

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts führt die Beschränkung

der Rückübertragung des Erbanteils der Ursula L. auf das Grundstück

nicht dazu, dass die Klägerin - als Mitglied einer wegen der beschränkten Res-

titution im übrigen in der früheren Zusammensetzung fortbestehenden Erben-

gemeinschaft - Inhaberin etwaiger Ansprüche auf Auskehr der durch die Be-

klagte vereinnahmten Mieten geblieben ist. Vielmehr erstreckt sich die Restitu-

tion des Erbanteils an dem Grundstück auch auf die Berechtigung, diese mög-

lichen Ansprüche zugunsten der Erbengemeinschaft geltend zu machen

Nach § 16 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 VermG gehen mit der Rücküber-

tragung die aus dem Eigentum folgenden Rechte und Pflichten auf den Berech-

tigten über. Eines besonderen Ausspruchs hierüber in dem Restitutionsbe-

scheid bedarf es - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen (z.B. § 16 Abs. 3,

5-7 VermG) abgesehen - nicht, wie auch aus § 7 Abs. 7 Satz 3 VermG deutlich

wird. Der Begriff der Rechte und Pflichten im Sinne von § 16 Abs. 1 VermG ist

umfassend zu verstehen. Hierunter fallen alle Rechtspositionen, die sich aus

der Inhaberschaft des restituierten Vermögenswerts ergeben (z.B. Kiethe in

Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR [RVI],

Stand Januar 2005, B 100 § 16 Rn. 14). Zu den aus der Inhaberschaft eines

Erbanteils folgenden Rechten gehört insbesondere auch die auf § 2039 Satz 1

BGB beruhende Befugnis, Forderungen auf Auskehr von Nutzungen eines zum

Nachlass gehörenden Grundstücks zugunsten der Erbengemeinschaft geltend

zu machen. Dies folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 16 Abs. 2

VermG, der Absatz 1 konkretisiert. Danach gehen im Fall der Rückübertragung

eines Grundstücks auch sämtliche Rechtsverhältnisse über, die Leistungen

beinhalten, die in einem nicht trennbaren Bezug zu dem Grundstück stehen

(BGHZ 141, 203, 205 f; Senatsurteil vom 1. März 2001 - III ZR 329/98 - BGHR

VermG § 16 Absatz 2 Satz 1 Verwaltervertrag 1), so dass auch Ansprüche ge-

gen Dritte - etwa gegen den Verwalter - auf Herausgabe von Nutzungen auf

den Berechtigten übergehen (vgl. Kiethe aaO; Plesse in Fieberg/Reichenbach/

Messerschmidt/Verstegen, VermG, Stand Dezember 2000, § 16 Rn. 5).

c) § 7 Abs. 7 Sätze 1 und 2 VermG verhindert nicht, dass mit der Rück-

übertragung des Erbteils (an dem Grundstück) auch die Befugnis, etwaige An-

sprüche auf Herausgabe der bis zum 30. Juni 1994 gezogenen Nutzungen gel-

tend zu machen, auf die Restitutionsgläubigerin L. überging.

aa) § 7 Abs. 7 VermG ist eine rein schuldrechtliche Vorschrift, die nur im

Innenverhältnis zwischen dem Berechtigten (hier: Ursula L. ) und dem

Verfügungsberechtigten (hier: Klägerin) wirkt. Sie kann daher keine Auswir-

kungen auf das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten

haben.

Bereits der Wortlaut ("hat … keinen Anspruch") deutet auf den lediglich

schuldrechtlichen Charakter der Bestimmung hin. Hinzu tritt, dass abweichende

Vereinbarungen zwischen Berechtigtem und Verfügungsberechtigtem möglich

sind. Der Verkehrsschutz erfordert, die Wirkungen derartiger Abreden auf die

Vertragsbeteiligten zu beschränken. Würde der in § 16 Abs. 1 und 2 VermG mit

Wirkung gegenüber jedermann angeordnete Rechtsübergang durch Vereinba-

rungen verändert werden können, könnten für Dritte nicht mehr überschaubare

Rechtslagen entstehen.

Vor allem aber spricht die systematische Stellung von § 7 Abs. 7 Sätze 1

und 2 VermG im Rechtsgefüge dafür, dass er allein im Verhältnis von Berech-

tigtem und Verfügungsberechtigtem wirkt. Die Bestimmung ist lex specialis ge-

genüber den ansonsten anwendbaren Vorschriften über das Geschäftsfüh-

rungsverhältnis (BGHZ 128, 210, 212; BGH, Urteil vom 11. März 2005 - V ZR

153/04 - NJW-RR 2005, 887, 891; Wasmuth in RVI, Stand Januar 2004, B 100

§ 7 VermG, Rn. 165; letzterer: auch gegenüber §§ 987 ff BGB). Diese Normen

begründen grundsätzlich Rechte und Pflichten nur im Verhältnis von Ge-

schäftsführer und -herrn.

bb) Von § 7 Abs. 7 Sätze 1 und 2 VermG, nach dem die Nutzungen für

die Zeit vor dem 30. Juni 1994 beim Verfügungsberechtigten verbleiben, sofern

die Rückübertragung nicht zuvor erfolgt, waren überdies die Erträgnisse aus

dem Grundstück nicht erfasst. § 7 Abs. 7 VermG betrifft nur die Nutzungen des

Vermögenswerts, der Gegenstand des Restitutionsverfahrens ist. Die Erträg-

nisse des Grundstücks sind als dessen Sachfrüchte keine Nutzungen, die der

Ursula L. zurückübertragene Vermögenswert gewährte.

(1) Das Grundstück selbst war nicht Gegenstand des Rückübertra-

gungsverfahrens, sondern der (auf das Grundstück beschränkte) Erbteil an

dem Nachlass des Gustav R. . Dieser verschaffte seinem Inhaber keinen

unmittelbaren Anteil an dem Grundstück. Ein Miterbe erwirbt mit seiner aus

dem Erbteil folgenden ungeteilten Gesamtberechtigung am Nachlass keine

unmittelbare Berechtigung an dem einzelnen Gegenstand, selbst wenn der

Nachlass nur aus einer einzigen Sache besteht (BGHZ 146, 310, 315; BGH,

Urteil vom 17. November 2000 - V ZR 487/99 - WM 2001, 477, 478).

(2) Dass die Einnahmen aus dem Grundstück M. Straße 6 keine

Nutzungen des restituierten Erbteils sind, wird ferner dadurch deutlich, dass

ein Erbteil und ein Nachlassgegenstand bei, wie hier bis zur Rückübertragung,

ungeteiltem Nachlass unterschiedlichen Vermögen zugeordnet sind. Ein Erbteil

gehört zu dem Vermögen seines jeweiligen Inhabers. Der hier maßgebliche

Anteil an dem Nachlass von Gustav R. war dementsprechend nach dem

3. Oktober 1990 zunächst Teil des Vermögens der Klägerin und nach Eintritt

der Bestandskraft des Bescheids vom 8. August 1997 desjenigen der Ursula

L. . Demgegenüber steht ein Nachlassgegenstand, hier das Grundstück,

im Gesamthandseigentum der Erbengemeinschaft. Auch wenn die Erbenge-

meinschaft nicht rechtsfähig ist (BGH, Urteil vom 11. September 2002 - XII ZR

187/00 - NJW 2002, 3389, 3390), ist ihr ein gesamthänderisch gebundenes

Sondervermögen zugeordnet (BGH aaO, vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Juni

1995 - IX ZR 121/94 - NJW 1995, 2551, 2552), das von dem Eigenvermögen

ihrer einzelnen Mitglieder getrennt ist (z.B.: Bamberger/Roth/Lohmann, BGB,

§ 2032 Rn. 6; Palandt/Edenhofer aaO, Einf. vor § 2032 Rn. 1). Dementspre-

chend gebühren etwaige Einnahmen aus dem Grundstück als Sachfrüchte dem

Sondervermögen der Erbengemeinschaft und nicht dem jeweiligen Inhaber des

Erbteils, der Gegenstand des Rückübertragungsverfahrens war.

3.

Die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin bedeutet - vorbehaltlich zwi-

schenzeitlich eingetretener Verjährung - jedoch nicht, dass sie im Ergebnis kei-

ne Forderung wegen der Nutzungen des Nachlassgrundstücks, die auf den von

ihr früher innegehaltenen hälftigen Erbanteil entfielen, hat. Sie kann von der

Restitutionsgläubigerin Ursula L. die Abtretung des hälftigen Anspruchs

gegen die Beklagte auf Herausgabe von Nutzungen des Grundstücks verlan-

gen, soweit diese bis zum 30. Juni 1994 angefallen waren, und die zedierte

Forderung sodann gegen die Beklagte geltend machen.

a) Die Rückübertragungsgläubigerin ist insoweit im Innenverhältnis zur

Klägerin auf deren Kosten infolge des Übergangs des Erbteils und der aus ihm

folgenden Rechte ohne Rechtsgrund bereichert (§ 812 Abs. 1 Satz, 2. Alt.

BGB).

Aufgrund des zwischen Frau L. und der Klägerin bestehenden

Restitutionsverhältnisses - nach dem deklaratorischen Bescheid des Oberfi-

nanzpräsidenten vom 19. Februar 1999 war die Klägerin materiell Verfügungs-

berechtigte - stehen der Klägerin, entsprechend ihrem früher inne gehaltenen

hälftigen Erbteil, 50 v.H. der bis zum 30. Juni 1994 gezogenen Nutzungen zu.

Dies ist Folge der § 7 Abs. 7 Sätze 1 und 2 VermG zugrunde liegenden

Rechtsgedanken. Danach gebühren die Nutzungen bis zu diesem Zeitpunkt im

Verhältnis zwischen Berechtigtem und Verfügungsberechtigtem grundsätzlich

letzterem, da die Restitution nach Maßgabe des § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG keine

Rückwirkung entfaltet und der Verfügungsberechtigte bis zur Bestandskraft der

Rückübertragung Rechtsinhaber des restituierten Gegenstandes bleibt (BGHZ

137, 183, 186; Wasmuth in RVI, Stand Januar 2004, B 100, § 7 VermG

Rn. 166; vgl. auch BGHZ 128, 210, 214; 132, 306, 308).

b) Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass entgegen der Ansicht der

Revision ein etwaiger, möglicherweise künftig an die Klägerin abgetretener An-

spruch auf Herausgabe der von der Beklagten gezogenen Nutzungen nicht

entsprechend § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG ausgeschlossen ist. Diese Bestimmung

ist nicht analog auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien anzuwenden.

Es fehlt an der hierfür erforderlichen Rechtsähnlichkeit zwischen diesem Ver-

hältnis und den in der genannten Bestimmung geregelten Sachverhalten.

aa) §§ 11 ff VZOG bestimmen Inhalt und Umfang des Restitutionsan-

spruchs öffentlich-rechtlicher Körperschaften bei der Rückübertragung von

Vermögensgegenständen nach Art. 21 Abs. 3, Halbsatz 1 und Art. 22 Abs. 1

Sätze 3 ff EV. Die begünstigte Körperschaft erlangt das Eigentum erst mit

Eintritt der Bestandskraft des die Vermögensübertragung anordnenden Zuord-

nungsbescheids, § 2 Abs. 1a Sätze 3 und 4 VZOG (Senatsurteil BGHZ 144,

100, 115; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 149, 380, 386). Dem entspricht es, dass

nach § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG die bis zur Rückübertragung entstandenen Ko-

sten für die gewöhnliche Erhaltung des Vermögenswerts sowie die bis zu die-

sem Zeitpunkt gezogenen Nutzungen grundsätzlich beim Verfügungsberechtig-

ten verbleiben (Senat aaO).

bb) Von der Restitution zugunsten öffentlich-rechtlicher Körperschaften

nach den genannten Vorschriften unterscheidet sich der hier vorliegende Fall,

in dem die Zuordnung des betroffenen Vermögensgegenstandes per 3. Okto-

ber 1990 festgestellt wurde, in rechtlicher Hinsicht grundlegend.

Das Zuordnungsverfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz au-

ßerhalb der Restitutionsfälle zielt - wie ausgeführt - nicht darauf ab, die beste-

hende Eigentumslage mit Wirkung ex nunc zu verändern. Vielmehr soll ledig-

lich die bereits am 3. Oktober 1990 bestehende Eigentumslage verbindlich mit

Wirkung auf diesen Tag festgestellt werden. Nach allgemeinen Grundsätzen

stehen allein dem Eigentümer die Nutzungen der Sache (Senatsurteil BGHZ

144, 100, 116) zu, so dass die Feststellung des Eigentums durch den Zuord-

nungsbescheid zugleich klärt, welcher öffentlich-rechtlichen Körperschaft ab

dem 3. Oktober 1990 die Nutzungen des betroffenen Vermögensgegenstandes

gebühren.

4.

Da der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist, konnte der Senat in der

Sache selbst abschließend entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Klage,

soweit der Rechtsstreit nicht bereits erledigt ist, abweisen.

Schlick

Streck

Kapsa

Galke

Herrmann