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BGH Beschlüsse vom 21.09.2005 – IV ZB 11/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IV ZB 11/05

BESCHLUSS

vom

21. September 2005

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

am 21. September 2005

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

22. Februar 2005 wird auf Kosten des Klägers als unzu-

lässig verworfen.

Wert: 72.808,40 € (Feststellungsabschlag von 20%)

Gründe:

I. Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass bei ihm bedin-

gungsgemäße Berufsunfähigkeit eingetreten ist, und die Beklagte auf

Zahlung rückständiger Versicherungsleistungen in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Kläger

durch seine zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte rechtzeitig Beru-

fung eingelegt; der Ablauf der Frist zur Begründung des Rechtsmittels

wurde in deren Büro - richtig - auf den 6. Dezember 2004 notiert. Auf An-

trag der Prozessbevollmächtigten verlängerte der Vorsitzende des Beru-

fungssenats die Frist zur Berufungsbegründung "auf insgesamt zwei Mo-

nate und vier Wochen"; sie endete nunmehr am 3. Januar 2005. Wegen

Erkrankung ihrer Bürovorsteherin beauftragte die Prozessbevollmächtig-

te mit der Eintragung der neuen Frist eine Auszubildende im zweiten

Lehrjahr. Diese löschte die bisherige Frist und trug den Ablauf der ver-

längerten Frist versehentlich auf den 10. Januar 2005 und die Vorfrist

auf den 3. Januar 2005 ein. Vor Antritt ihres bis zum 4. Januar 2005

dauernden Weihnachtsurlaubs besprach die Prozessbevollmächtigte die

anstehenden Fristen mit der Bürovorsteherin und ließ die auf den

3. Januar 2005 vermerkte Vorfrist im Kalender streichen, weil die Beru-

fungsbegründung zum damaligen Zeitpunkt im Wesentlichen vorbereitet

war. Nach Urlaubsrückkehr reichte die Prozessbevollmächtigte die Beru-

fungsbegründung mit Datum vom 7. Januar 2005 bei Gericht ein. Auf-

grund eines Hinweises des Vorsitzenden vom 28. Januar 2005, es sei

beabsichtigt, das Rechtsmittel wegen Versäumung der Frist zur Beru-

fungsbegründung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen,

beantragte die Prozessbevollmächtigte mit einem am 8. Februar 2005

eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Bei

ihrer Auszubildenden handele es sich um eine zuverlässige Mitarbeiterin,

die - stichprobenartig überprüft - regelmäßig mit der Berechnung und

Eintragung von Fristen betraut sei, ohne dass ihr bis dahin ein Fehler un-

terlaufen sei.

Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel als unzulässig verwor-

fen und dem Kläger die beantragte Wiedereinsetzung versagt. Das ihm

gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnende Verschulden seiner Prozessbe-

vollmächtigten liege jedenfalls darin, dass diese die auf den 3. Januar

2005 eingetragene Vorfrist im Hinblick auf ihre Urlaubsabwesenheit habe

streichen lassen. Der Sinn einer Vorfrist bestehe darin, die Einhaltung

der Hauptfrist zu sichern; bei Vorlage der Akten sei der Rechtsanwalt zur

eigenverantwortlichen Fristenprüfung aufgefordert. Erst recht gelte dies,

wenn zuvor eine Auszubildende mit der Notierung der Frist beauftragt

worden sei. Hätte die Prozessbevollmächtigte vor Urlaubsantritt die Frist

zum Zwecke der Eintragung einer geänderten Vorfrist geprüft, wäre ihr

die unrichtige Berechnung der Frist zur Berufungsbegründung aufgefal-

len.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde. Das

Berufungsgericht habe die Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts bei der

Notierung und Streichung von Fristen verkannt. Der gebotene Kontroll-

aufwand sei gegenüber einer Bürovorsteherin und einer Auszubildenden

gleich hoch, weil es sich in der Praxis eines Anwaltsbüros gar nicht ver-

meiden lasse, dass auch ein Auszubildender Fristen notiere. Habe sich

dieser in der Vergangenheit als zuverlässig erwiesen, dürfe sich der

Rechtsanwalt auf die Richtigkeit der Fristeneintragung verlassen. Die

Beibehaltung der Vorfrist sei entbehrlich gewesen, weil der fristgebunde-

ne Schriftsatz im Wesentlichen fertig gestellt gewesen sei. Die Vorfrist

sei nicht Selbstzweck, sondern diene allein dazu, den Rechtsanwalt auf

die anstehende - hier bereits vorbereitete - Prozesshandlung hinzuwei-

sen.

II. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238

Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die

Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Die Rechts-

sache hat weder grundsätzliche Bedeutung (Nr. 1), noch erfordert die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (Nr. 2).

Die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Ver-

säumung der Frist zur Berufungsbegründung war dem Kläger schon des-

halb zu versagen, weil er die dafür vorgesehene Wiedereinsetzungsfrist

nicht gewahrt hat. Die damit verbundenen Rechtsfragen sind durch die

höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt; auf weiteres kommt es nicht

an.

1. Die Wiedereinsetzung muss innerhalb eines Monats beantragt

werden, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Be-

rufung einzuhalten (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dabei beginnt die Wie-

dereinsetzungsfrist mit dem Tage, an dem das Hindernis behoben ist

(§ 234 Abs. 2 ZPO). Das ist nicht erst bei Kenntnis des wahren Sachver-

halts der Fall. Vielmehr ist das Hindernis behoben, sobald das Fortbe-

stehen der Ursache der Verhinderung nicht mehr unverschuldet ist (BGH,

Beschlüsse vom 14. Juli 1988 - III ZB 40/87 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1

Fristbeginn 1; vom 31. Januar 1990 - VIII ZB 44/89 - VersR 1990, 543

unter 1 a; vom 18. Oktober 2000 - XII ZB 163/00 - FamRZ 2001, 416 un-

ter II 1 a; vom 16. September 2003 - X ZR 37/03 - BGH-Report 2004, 57

unter II 2 a). Die Frist zur Wiedereinsetzung läuft daher ab dem Zeit-

punkt, zu dem der beauftragte Rechtsanwalt bei Anwendung der unter

den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die einge-

tretene Säumnis hätte erkennen können (BGH, Beschlüsse vom 14. Juli

1988 aaO; vom 31. Januar 1990 aaO). Das war bei der Prozessbevoll-

mächtigten des Klägers spätestens am 7. Januar 2005 der Fall. Die Frist

zur Wiedereinsetzung endete somit am 7. Februar 2005; der die Wieder-

einsetzung beantragende Schriftsatz ist erst am 8. Februar 2005 - ver-

spätet - bei Gericht eingegangen.

2. Ein Rechtsanwalt muss bei fristwahrenden Prozesshandlungen

selbständig und in eigener Verantwortung prüfen, ob die betreffende

Frist richtig ermittelt und eingetragen ist. Anlass dazu besteht jedenfalls

dann, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung der Rechtsmittelbegründung

vorgelegt wird. Das ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts

bei der Prozessbevollmächtigten des Klägers nach Urlaubsrückkehr ge-

schehen, als sie ausweislich des Schriftsatzdatums der Berufungsbe-

gründung die bereits zuvor im Wesentlichen entworfene Rechtsmittelbe-

gründung am 7. Januar 2005 erneut bearbeitete. Sie hätte spätestens bei

dieser Gelegenheit die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die beabsichtig-

te Prozesshandlung klären müssen; diese Aufgabe konnte sie - da über

alltägliche, routinemäßige Büroarbeiten hinausgehend - nicht ihrem Per-

sonal übertragen (BGH, Beschlüsse vom 12. November 1986 - IVb ZB

93/86 - VersR 1987, 463; vom 14. Juli 1988 aaO; vom 31. Januar 1990

aaO unter 1 b; vom 11. Dezember 1991 - VIII ZB 38/91 - VersR 1992,

1153; vom 16. September 2003 aaO unter II 2 b). Sie durfte sich daher

nicht darauf verlassen, dass ihr Personal das Fristende richtig ermittelt

und festgehalten hatte.

Hinzu treten die Umstände des Einzelfalles: Die Prozessbevoll-

mächtigte hatte die Eintragung einer nicht auf einen bestimmten Tag,

sondern auf "insgesamt zwei Monate und vier Wochen" verlängerten

Frist einer Auszubildenden übertragen; eine spätere Kontrolle durch die

Bürovorsteherin oder die Prozessbevollmächtigte selbst hat nicht stattge-

funden. Die von der Auszubildenden - gleichfalls unrichtig - eingetragene

Vorfrist hatte die Prozessbevollmächtigte streichen lassen, ohne eine

neue Vorfrist einzutragen oder sich zumindest zu vergewissern, dass die

notierte Hauptfrist richtig berechnet war. Bei Vorlage der Akte bestand

deshalb für die Prozessbevollmächtigte in besonderem Maße Veranlas-

sung, die Berechnung und Eintragung der Hauptfrist - erstmals - auf ihre

Richtigkeit zu überprüfen. Bei pflichtgemäßer Fristenkontrolle wäre ihr

sodann aufgefallen, dass die Frist zur Berufungsbegründung bereits ver-

strichen war. Da sie die Fristenkontrolle - wie schon zuvor - unterlassen

hat, war die Ursache für die Verhinderung spätestens seit dem 7. Januar

2005 nicht mehr unverschuldet.

3. Gründe, dem Kläger wegen Versäumung der Frist des § 234

Abs. 1 Satz 2 ZPO von Amts wegen Wiedereinsetzung zu gewähren

(§ 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO), sind nicht gegeben.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch