BGH Beschlüsse vom 18.10.2000 – XII ZB 163/00
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Oktober 2000
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne,
Gerber und Prof. Dr. Wagenitz
beschlossen:
Der Antrag der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Ober-
pfalz auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-
säumung der Frist zur Einlegung der weiteren Beschwerde gegen
den Beschluß des 26. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des
Oberlandesgerichts München vom 26. Juni 2000 wird zurückge-
wiesen.
Die weitere Beschwerde gegen den genannten Beschluß wird auf
Kosten der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz
als unzulässig verworfen.
Wert: 1.000 DM.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil unter anderem den Versor-
gungsausgleich durch Rentensplitting zu Lasten des Antragstellers durchge-
führt und dabei bei der Dynamisierung betrieblicher Versorgungsanwartschaf-
ten Ersatzwerte für die Barwertverordnung (nach Glockner/Gutdeutsch FamRZ
2000, 270) herangezogen. Hiergegen hat die Landesversicherungsanstalt Nie-
derbayern-Oberpfalz (LVA) als weitere Beteiligte Beschwerde eingelegt. Diese
ist durch Beschluß des Oberlandesgerichts vom 26. Juni 2000 zurückgewiesen
worden. Der Beschluß ist der LVA am 7. Juli 2000 zugestellt worden. Mit
Schriftsatz vom 4. August 2000, adressiert an das Oberlandesgericht München,
hat die LVA gegen den genannten Beschluß weitere Beschwerde eingelegt, die
am 8. August 2000 bei dem Oberlandesgericht eingegangen ist. Durch Verfü-
gung vom 18. August 2000 (abgegangen am 21. August 2000) hat der Vorsit-
zende des Beschwerdesenats beim Oberlandesgericht die LVA darauf hinge-
wiesen, daß die Beschwerdeschrift den Eingangsstempel des Oberlandesge-
richts vom 8. August 2000 trage, so daß sich die Frage der Rechtzeitigkeit des
Rechtsmittels stelle; außerdem sei die - zugelassene - weitere Beschwerde
gemäß § 621e Abs. 3 ZPO beim Bundesgerichtshof einzulegen; die Frist hier-
für dürfte abgelaufen sein. Am 5. September 2000 hat die LVA beim Oberlan-
desgericht eine Begründung der weiteren Beschwerde eingereicht. Daraufhin
hat das Oberlandesgericht den Vorgang dem Bundesgerichtshof vorgelegt, bei
dem er am 8. September 2000 eingegangen ist.
Mit Schriftsatz vom 20. September 2000, per Telefax an diesem Tag
eingegangen, hat die LVA unter Beifügung der Beschwerdebegründung bei
dem Bundesgerichtshof "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233
ZPO" beantragt und zur Begründung dieses Antrags ausgeführt: Sie habe mit
Schreiben vom 4. August 2000 gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts
vom 26. Juni 2000 weitere Beschwerde eingelegt. Aufgrund von durch Urlaubs-
und Krankheitszeiten bedingten personellen Engpässen in der Registratur sei
das Schreiben des Oberlandesgerichts vom 21. August 2000 - welches die
Mitteilung enthalte, daß die Beschwerdeschrift vom 4. August 2000 dort am
8. August 2000 eingegangen sei - erst jetzt zur Akte und in die Sachbearbei-
tung gelangt. Das Schreiben vom 4. August 2000 sei noch am selben Tag zum
Expedieren gegeben worden mit dem beigefügten Hinweis, daß als Adressat
der Bundesgerichtshof anstelle des Oberlandesgerichts anzugeben sei. Diese
Verfahrensweise sei üblich und habe bislang nie zu Problemen geführt. Es sei
davon auszugehen gewesen, daß der Brief mit neuer Adresse noch am
4. August 2000 abgesandt werden und somit noch vor Fristende am 7. August
2000 sein Ziel erreichen würde. Aus welchen Gründen im konkreten Fall
Schwierigkeiten aufgetaucht seien, lasse sich im Hinblick auf die Vielzahl von
Schriftstücken, die in einer Massenverwaltung wie der LVA täglich zu bearbei-
ten und zu versenden seien, nicht klären.
II.
1. Die Voraussetzungen für eine Gewährung der Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der weiteren
Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 26. Juni 2000
sind nicht erfüllt.
a) Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig. Es ist nicht dargelegt
und glaubhaft gemacht, daß die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 234
Abs. 1 ZPO gewahrt ist. Zu der Angabe der die Wiedereinsetzung begründen-
den Tatsachen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und damit zum notwendigen Inhalt
eines Wiedereinsetzungsgesuchs gehört grundsätzlich Sachvortrag, aus dem
sich ergibt, daß der Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig nach Behebung des
Hindernisses (§ 234 Abs. 2 ZPO) gestellt wird (vgl. Senatsbeschluß vom
18. September 1991 - XII ZB 51/91 = BGHR ZPO § 234 Abs. 2 Fristbeginn 5
m.w.N.). Davon kann nur abgesehen werden, wenn die Frist nach Lage der
Akten offensichtlich eingehalten ist, was hier nicht der Fall ist.
Das Hindernis, nach dessen Behebung die Wiedereinsetzungsfrist zu
laufen begann, bestand im vorliegenden Fall in der Unkenntnis des zuständi-
gen Sachbearbeiters der LVA davon, daß die Beschwerdeschrift vom 4. August
2000 erst am 8. August 2000 (Dienstag) und damit nach Ablauf der Rechtsmit-
telfrist am 7. August 2000 und darüber hinaus - entgegen dem nach der Be-
hauptung der LVA erteilten Hinweis beim Expedieren - nicht mit neuer Anschrift
an den Bundesgerichtshof versehen worden, sondern gemäß der in dem
Schreiben enthaltenen Adresse bei dem Oberlandesgericht als unzuständigem
Gericht eingegangen war. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs, auch des Senats, ist ein Hindernis im Sinne des § 234 Abs. 2 ZPO
behoben, sobald die bisherige Ursache der Verhinderung beseitigt oder ihr
Fortbestehen nicht mehr unverschuldet
ist
(vgl. Senatsbeschluß vom
18. September 1991 aaO; BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 1988 - III ZB 40/87
= BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Fristbeginn 1, und vom 12. Oktober 1989 - I ZB
3/89 = BGHR ZPO § 234 Abs. 2 Fristbeginn 1, jeweils m.w.N.). Das war hier
jedenfalls zu dem Zeitpunkt der Fall, als der zuständige Sachbearbeiter der
LVA bei Anwendung der unter den gebotenen Umständen von der LVA - als
zur Einlegung und Durchführung der weiteren Beschwerde vor dem Bundesge-
richtshof ohne Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts befugten Rechtsmittel-
führerin (§ 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 n.F. ZPO) - zu erwartenden
Sorgfalt von der Verfügung des Oberlandesgerichts vom 18./21. August 2000
hätte Kenntnis nehmen können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 1989
aaO; vom 24. Oktober 1996 - VII ZB 25/96 und vom 15. Oktober 1997 - IV ZB
15/97 = BGHR ZPO § 234 Abs. 2 Fristbeginn 8 und 10, jeweils m.N.).
Hierzu enthält das Wiedereinsetzungsgesuch keinen - ausreichenden -
Sachvortrag. Der Hinweis auf urlaubs- und krankheitsbedingte Engpässe in der
Registratur genügt den Anforderungen des § 234 Abs. 2 ZPO nicht und recht-
fertigt nicht die Annahme, daß bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt der zu-
ständige Sachbearbeiter nicht vor dem 6. September 2000 (d.h. zwei Wochen
vor Eingang des Wiedereinsetzungsantrags am 20. September 2000) Kenntnis
von dem Hinweis auf die Versäumung der Frist des § 621 e Abs. 3 ZPO hätte
nehmen können. Bei Zugrundelegung der üblichen Postlaufzeit von München
nach Landshut ist die am 21. August 2000 hinausgegangene Verfügung des
Senatsvorsitzenden wenige Tage später bei der LVA eingegangen und damit in
deren Verantwortungsbereich gelangt. Hier gebot die erforderliche Sorgfalt im
Hinblick auf die Fristwahrung in gerichtlichen Verfahren die Schaffung und
Überprüfung organisatorischer Maßnahmen, durch welche sichergestellt wur-
de, daß Schriftstücke, die ein gerichtliches Verfahren betrafen, nach ihrem Ein-
gang in der Registratur ohne Verzug dem zuständigen Bearbeiter vorgelegt
wurden. Dem Wiedereinsetzungsgesuch sind keine Angaben dazu zu entneh-
men, daß derartige organisatorische Maßnahmen und Anordnungen bei der
LVA getroffen seien, und gegebenenfalls aus welchem Grund die Verfügung
vom 18./21. August 2000 gleichwohl nach ihrem Eingang in der Registratur
"erst jetzt" (20. September 2000), das heißt nach mehreren Wochen, zur Akte
und in die Sachbearbeitung gelangte.
b) Unter den dargelegten Umständen bedarf es keiner näheren Ausfüh-
rungen dazu, daß das Wiedereinsetzungsgesuch im übrigen auch unbegründet
wäre, weil nach seinem weiteren Inhalt auch ein Verschulden der LVA an der
Versäumung der Frist zur Einlegung der weiteren Beschwerde nicht ausge-
räumt ist. Weder genügen die Angaben zum Zeitpunkt der Absendung der Be-
schwerdeschrift vom 4. August 2000 den insoweit nach § 233 ZPO zu stellen-
den Anforderungen, noch vermag der beim "Expedieren beigefügte Hinweis"
auf die Notwendigkeit einer Änderung der Anschrift und Bezeichnung des Bun-
desgerichtshofs als des richtigen Rechtsmittelgerichts ein Verschulden des
zuständigen Sachbearbeiters der LVA auszuräumen (vgl. Senatsbeschlüsse
vom 2. Mai 1990 - XII ZB 17/90 = BGHR ZPO § 233, Büropersonal 3, vom
14. November 1990 - XII ZB 141/90 = BGHR ZPO § 234 Abs. 2 Fristbeginn 4
unter 2). Dieser mußte vielmehr vor der Unterzeichnung der Rechtsmittelschrift
dafür Sorge tragen, daß diese an das richtige Gericht adressiert war (vgl. BGH,
Beschlüsse aaO).
2. Die am 5. September 2000 bei dem Bundesgerichtshof eingegangene
weitere Beschwerde gegen den der LVA am 7. Juli 2000 zugestellten Beschluß
des Oberlandesgerichts vom 26. Juni 2000 ist unzulässig, da sie nicht inner-
halb der Monatsfrist des § 621e Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 516 ZPO
eingelegt worden - und die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gegen die Versäumung dieser Frist aus den dargelegten Gründen zu versa-
gen - ist.
Blumenröhr Krohn Hahne
Gerber Wagenitz