Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.09.2005 – IV ZR 302/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. September 2005

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

am 21. September 2005

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteini-

schen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 11. Novem-

ber 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 46.220 €

Gründe

Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund

nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechts-

sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbil-

dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

Zur Begründung wird auf den den Parteien bekannten Beschluss

des Senats vom 13. April 2005 in der Sache IV ZR 62/04 unter Nr. 1 der

Gründe verwiesen und ergänzend bemerkt: Zur Würdigung des Verhal-

tens des Klägers durch das Berufungsgericht im Zusammenhang mit den

Abbruch- und Aufräumarbeiten am Brandobjekt werden weder zulas-

sungsrelevante Rechtsfehler oder entscheidungserhebliche Verstöße

gegen Verfahrensgrundrechte des Beklagten noch eine grundsätzliche

Bedeutung der Sache dargelegt. Die Auffassung des Berufungsgerichts,

der Kläger habe auf den Rat der beiden Sachverständigen N. ,

der Abriss des Schornsteins und des Giebels sei wegen Einsturzgefahr

aus Sicherheitsgründen erforderlich, vertrauen dürfen, ist rechtsfehlerfrei

und sogar nahe liegend. Das steht nicht nur der Leistungsfreiheit wegen

Verletzung der Obliegenheit in § 13 Nr. 1 f AFB 87 (in der Sache IV ZR

301/04: § 21 Nr. 2 a und b VHB 97) entgegen, sondern auch den vom

Beklagten in Anspruch genommenen Beweiserleichterungen. Da der Be-

klagte bereits am 1. Dezember 2001 über den Brand informiert und durch

zwei Vertreter am Gespräch vom 3. Dezember 2001 beteiligt war, hätte

er im übrigen durch ihm geeignet erscheinende Weisungen und Maß-

nahmen selbst auf eine Beweissicherung hinwirken können.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch