Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.09.2005 – IV ZR 301/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. September 2005

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

am 21. September 2005

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteini-

schen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25. Novem-

ber 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 92.799 €

Gründe

Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund

nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechts-

sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbil-

dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage der Zulässigkeit ei-

nes Teilurteils bei mehreren selbständigen prozessualen Ansprüchen

aus verschiedenen Verträgen (mit der sich die von der Beschwerde an-

geführten Urteile des Bundesgerichtshofs in BGHZ 107, 229 und vom

5. Dezember 2000 - VI ZR 275/99 - NJW 2001, 760 nicht befassen) ist

durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt

(vgl. BGHZ 157, 133, 142 f.; Urteil vom 27. Oktober 1999 - VIII ZR

184/98 - NJW 2000, 958 unter II 2; Senatsurteil vom 27. Mai 1992

- IV ZR 42/91 - VersR 1992, 1087 unter I). In solchen Fällen ist ein Teil-

urteil, das nach dem Gesetz der Regelfall ist (Zöller/Vollkommer, ZPO

25. Aufl. § 301 Rdn. 1 a, 10), nur dann unzulässig, wenn zwischen den

prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzah-

nung oder Abhängigkeit besteht oder die Ansprüche prozessual in ein

Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind. Das ist hier nicht der Fall. Die ab-

schließende Entscheidung des Landgerichts über die Ansprüche aus der

Hausratversicherung ist von der späteren Entscheidung über die Ansprü-

che aus den Gebäudeversicherungen unabhängig.

Im Übrigen wird zur Begründung auf die Beschlüsse des Senats

vom 21. September 2005 in der Sache IV ZR 302/04 und vom 13. April

2005 in der Sache IV ZR 62/04 verwiesen.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch