BGH Urteil vom 22.09.2005 – VII ZR 152/05
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 22. September 2005 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGB § 648 a Abs. 2
Verlangt der Unternehmer vom Besteller Sicherheit nach § 648 a BGB, so stellt die
Abtretung der durch Bürgschaft gesicherten Werklohnforderung des Bestellers gegen
seinen Auftraggeber an den Unternehmer keine hinreichende Sicherheitsleistung
dar.
BGH, Urteil vom 22. September 2005 - VII ZR 152/05 - OLG München
LG Landshut
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die
Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 21. Januar 2003 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin fordert Restwerklohn. Sie ist Gesamtrechtsnachfolgerin der
Gesellschaft bürgerlichen Rechts "ARGE K.", der sie als frühere Klägerin zu 2
zusammen mit der früheren Klägerin zu 1 als geschäftsführende Gesellschafte-
rin angehört hatte. Das über das Vermögen der früheren Klägerin 1 eröffnete
Insolvenzverfahren hat nach dem Gesellschaftsvertrag zur Vollbeendigung der
Gesellschaft bürgerlichen Rechts "ARGE K." mit der Folge geführt, dass die
Klägerin Gesamtsrechtsnachfolgerin dieser Gesellschaft geworden ist. Dement-
sprechend hat der Senat das Rubrum berichtigt.
Die Beklagte beauftragte die früheren Klägerinnen zu 1 und 2 als "AR-
GE" durch Generalunternehmervertrag vom 2. Juli 1999 mit der Errichtung einer
Wohnanlage zum Pauschalpreis von 11.950.000 DM. Die früheren Klägerinnen
stellten der Beklagten jeweils hälftig Vertragserfüllungsbürgschaften der Z. AG
in Höhe von 6 % des Werklohnanspruchs, die sich ab Gewährleistungsbeginn
um 1 % ermäßigen und in Gewährleistungsbürgschaften umwandeln sollten. Im
August 2001 wurde die Wohnanlage abgenommen und am 18. Oktober 2001
Schlussrechnung gelegt. Die Beklagte korrigierte diese auf 12.234.839,57 DM.
Nachdem die Beklagte mehrere Mängel gerügt hatte, forderten die frühe-
ren Klägerinnen die Beklagte am 14. Januar 2002 auf, bis zum 31. Januar 2002
als Sicherheit gemäß § 648 a BGB eine Bürgschaft über 300.000 DM zu stellen.
Die Beklagte kam dem nicht nach. Sie verwies statt dessen auf eine von ihr an
die früheren Klägerinnen im August 2000 abgetretene Bürgschaft der H.-Bank
über einen Betrag von 1 Mio. DM, die sie als Sicherheit von ihrer Auftraggeberin
zur Sicherung ihrer Werklohnforderung erhalten hatte.
Die Klägerin begehrt 324.824,58 DM (= 166.018,17 €) ; dieser Betrag er-
gibt sich unstreitig aus der Differenz der korrigierten Schlussrechnung und den
geleisteten Abschlagszahlungen. Die Beklagte hat Aufrechnung, Minderung und
Leistungsverweigerungsrechte wegen Mängeln eingewandt; sie hat Klageab-
weisung in Höhe von 66.884,53 € und im Übrigen eine Z ug-um-Zug-Verurtei-
lung gegen Beseitigung gerügter Mängel begehrt. Die Instanzgerichte haben
der Klage uneingeschränkt stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zuge-
lassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-
fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den
bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil in BauR 2003,
899 abgedruckt ist, ist es der Beklagten verwehrt, gegen die Werklohnforderung
Zurückbehaltungsrechte wegen behaupteter Mängel geltend zu machen, wegen
streitiger Gegenansprüche aufzurechnen und die Werklohnforderung wegen
streitiger Mängel zu mindern, weil sie die geforderte Sicherheit nach § 648 a
BGB nicht geleistet habe. Die von ihr an die früheren Klägerinnen abgetretene
Bürgschaft, die sie von ihrer Auftraggeberin erhalten habe, stelle keine geeigne-
te Sicherheit im Sinne des § 648 a Abs. 2 BGB dar. Die Beklagte verhalte sich
obendrein treuwidrig.
II.
Das hält der revisionsrechtlichen Überprüfung im entscheidenden Punkt
nicht stand. Die Beklagte ist nicht mit den behaupteten Gegenansprüchen und
Mängelrechten, von denen im Revisionsverfahren mangels gegenteiliger Fest-
stellungen auszugehen ist, aus den vom Berufungsgericht angestellten Überle-
gungen ausgeschlossen.
1. Das Berufungsgericht nimmt zutreffend an, dass die Rechtsvorgänge-
rin der Klägerin, die "ARGE K.", auch nach Abnahme des Werkes Sicherheit
gemäß § 648 a Abs. 1 BGB verlangen konnte, nachdem die Beklagte mit ihrer
Aufforderung zur Mängelbeseitigung noch Erfüllung des Vertrages forderte.
Richtig ist ferner, dass die "ARGE K." die Beseitigung der behaupteten Mängel
verweigern durfte, weil die Beklagte dem berechtigten Sicherheitsverlangen
nicht nachgekommen war (BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - VII ZR 183/02,
BGHZ 157, 335).
Die "ARGE K." brauchte sich nicht auf die von der Beklagten im August
2000 abgetretene Bürgschaft der H.-Bank als Sicherheit verweisen zu lassen.
Zum einen ist die Abtretung der Rechte aus einer Bürgschaft ohne eine Abtre-
tung der Hauptforderung unwirksam (BGH, Urteil vom 19. September 1991
- IX ZR 296/90, BGHZ 115, 177, 180). Zum anderen liegt, sofern die vom Beru-
fungsgericht unterlassene Auslegung der Erklärung der Beklagten eine Abtre-
tung von Hauptforderung und Bürgschaft ergeben sollte, keine ausreichende
Sicherheit nach § 648 a BGB vor. Eine hinreichende Sicherheitsleistung nach
den §§ 232 ff. BGB ist nicht gegeben. Gleiches gilt für § 648 a Abs. 2 BGB. Im
Sinne dieser Vorschrift muss sich aus einer Garantie oder einem sonstigen
Zahlungsversprechen ein unmittelbarer Zahlungsanspruch des Unternehmers
gegen das Kreditinstitut oder den Kreditversicherer ergeben (BGH, Urteil vom
9. November 2000 - VII ZR 82/99, BGHZ 146, 24, 34). Dieser Zahlungsan-
spruch muss unmittelbar den Werklohnanspruch dieses Unternehmers sichern.
Dies ist nicht der Fall, wenn ihm (als Nachunternehmer) der Werklohnanspruch
seines Auftraggebers (Hauptunternehmers) gegen dessen Auftraggeber abge-
treten wird, auch wenn dieser Anspruch durch eine Bürgschaft im Sinne des
§ 648a BGB gesichert ist. Denn in einem solchen Fall könnte der Bürge dem
Nachunternehmer Einwendungen entgegensetzen, die der abgetretenen Werk-
lohnforderung entgegenstehen und aus einem Vertragsverhältnis resultieren, an
dem der Nachunternehmer nicht als Vertragspartei beteiligt ist und auf das er
keinen rechtlichen Einfluss hat. Der Nachunternehmer hätte zudem für seine
vertraglichen Ansprüche keine Sicherung mehr, wenn der Auftraggeber des
Hauptunternehmers die Forderung anerkennt und der Bürge mit befreiender
Wirkung (§ 407 BGB) an den Hauptunternehmer zahlt (vgl. § 648a Abs. 2
BGB).
Nach diesen Grundsätzen stellt selbst eine wirksame Abtretung der
durch Bürgschaft gesicherten Ansprüche der Beklagten gegen ihre Auftragge-
berin von August 2000 keine hinreichende Sicherheit im Sinne von § 648a
Abs. 2 BGB dar.
2. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Auffassung des Berufungsgerichts,
der Klägerin stehe nach ihrem berechtigten, jedoch vergeblichen Sicherheits-
verlangen der Werklohn uneingeschränkt zu. Die Beklagte ist mit ihren Gegen-
rechten nicht ausgeschlossen. Vielmehr kann sie zunächst, auch wenn sie die
geforderte Sicherheit nicht geleistet hat, dem von der Klägerin geltend gemach-
ten Anspruch ihr gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht entgegenhalten
(BGH, Urteile vom 13. Januar 2005 - VII ZR 28/04, BauR 2005, 749 = ZfBR
2005, 360 = NZBau 2005, 280 und vom 22. Januar 2004 - VII ZR 183/02 aaO).
Das gilt gleichermaßen für Aufrechnungs- und Minderungsansprüche. Da das
Berufungsgericht zu den Voraussetzungen der Gegenrechten keine Feststel-
lungen getroffen hat, ist in der Revisionsinstanz zugunsten der Beklagten von
ihrem Bestehen auszugehen.
3. Die Erwägungen des Berufungsgerichts, das Leistungsverweigerungs-
recht der Beklagten könne nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein, weil
die Beklagte hinreichend durch Bürgschaften gesichert sei, versteht der Senat
als nicht tragfähiges obiter dictum, da ansonsten für die Zulassung der Revisi-
on, die erkennbar auf den zwischenzeitlich geklärten Fragen zu § 648 a BGB
beruht, kein Anlass bestanden hätte. Die Gegenrüge der Klägerin, nach ihrem
Vortrag verhalte sich die Beklagte treuwidrig, weil sie den vertraglich vereinbar-
ten Sicherheitseinbehalt trotz Vorliegens einer Gewährleistungsbürgschaft nicht
auszahle, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Sofern ein Anspruch auf Aus-
zahlung bestehen sollte, ist es der Klägerin unbenommen, ihn geltend zu ma-
chen (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2001 - VII ZR 467/00, BGHZ 148,
151).
Dressler Hausmann Kuffer
Bauner Safari Chabestari